Ordinance by the governing Council on contributions on behalf of municipalities for the costs of wildlife damage prevention measures
Made 1994-02-08 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung des Regierungsrates über die Beitragsleistungen der Gemeinden an die Kosten von Wildschadenverhütungsmassnahmen.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Thurgau
- Subjects
- Wild species and ecosystems
- Keywords
- liability/compensation, game, wild fauna
Where to read it
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Text
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922.12 Verordnung des Regierungsrates über die Beitragsleistungen der Gemeinden an die Kosten von Wildschadenverhütungsmassnahmen vom 8. Februar 1994 (Stand 1. März 2001) § 1 Begriff der Wildschadenverhütung 1 Als Wildschadenverhütungsmassnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten Mass nahmen zur Abwehr von Schäden durch das jagdbare Wild in Wald und Feld. 2 Ausgenommen sind Massnahmen bezüglich Wildarten, für deren Schäden der Kanton haftet. § 2 Zuständigkeit 1 Die Gemeinde ist ausschliesslich für ihr Gemeindegebiet zuständig. § 3 Beitragsberechtigung 1 Für notwendige und zweckmässige Wildschadenverhütungsmassnahmen sind Bei träge auszurichten. 2 Die Gemeinde kann Wildschadenverhütungsmassnahmen, für welche Beitragsge suche gestellt werden, durch Fachorgane auf ihre Beitragsberechtigung überprüfen lassen. § 4 Verfahren 1 Der Forstdienst legt den Gemeinden auf Verlangen einen Voranschlag über die ge planten Wildschadenverhütungsmassnahmen im Wald und deren Kosten vor. 2 Beitragsgesuche sind vor Durchführung der Massnahmen einzureichen. 3 Die Revierförster erstellen zuhanden der Gemeinden die Bestätigung über durchge führte Wildschadenverhütungsmassnahmen und über den Abbruch von alten Zäunen. § 5 Technische Massnahmen 1 Als Massnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten: 1. * im Wald: 1.1. der Einzelschutz, die Einzäunung von Jungwüchsen und der Abbruch überflüssiger Zäune; * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 1 922.12 RRV Wildschadenverhütungsmassnahmen 1.2. auf Verjüngungsflächen grösser als 1,5 ha im Rahmen von Wiederher stellungsprojekten: Die Erstellung von so vielen Hochsitzen wie von Forstamt und Jagd- und Fischereiverwaltung als notwendig erachtet in nert den ersten drei Jahren, das Einrichten der Freihalteflächen und de ren Unterhalt während zehn Jahren. 2. im Feld: der Einzelschutz und die Einzäunung landwirtschaftlicher Intensiv kulturen. § 6 Entschädigungstarife 1 Bei der Zusprechung von Entschädigungen sind je nach topografischen Verhältnis sen folgende Tarife anzuwenden und bei extremen Schadenereignissen zusätzliche Kantons- und Bundesbeiträge einzubinden: * 1. im Wald: 1.1. Jährlicher zweckgebundener Beitrag von Fr. 8.– bis Fr. 12.– pro Hektare bei grösseren Forstbetrieben mit genehmigtem Betriebsplan oder Lie fern von Material für den Einzelschutz oder Vergütung der ausgewiese nen Materialkosten oder Beitrag von Fr. 4.– bis Fr. 6.– pro Laufmeter Zaun oder Beitrag von Fr. 1.– bis Fr. 3.– pro Laufmeter Zaun und Lie fern von Drahtgeflecht, Pfählen und anderem Zubehör für Einzäunun gen. Die Materialbeschaffung ist Sache des zuständigen Revierförsters. 1.2. * im Rahmen von Wiederherstellungsprojekten: Beitrag von Fr. 170.– pro Hochsitz; Beitrag von Fr. 10.– pro Are Freihaltefläche für das Einrich ten; Beitrag von Fr. 3.30 pro Are Freihaltefläche für das Mähen (höchs tens zweimal pro Jahr). 1.3. * Beitrag von Fr. 2.– bis Fr. 3.– pro Laufmeter für den Abbruch überflüs siger Zäune, sofern das Drahtgeflecht wieder verwendbar ist; andern falls Fr. 1.– pro Laufmeter. 2. * im Feld: 2.1. Liefern von Material für den Einzelschutz oder Vergütung der ausge wiesenen Materialkosten oder Ausleihe von Zaunmaterial für den Schutz von landwirtschaftlichen Intensivkulturen in der Schadensphase oder einmaliger Beitrag an die Einzäunung von mehrjährigen Intensiv kulturen ab einer Hektare Fläche von Fr. 4.– pro Laufmeter Zaun oder einmaliger Beitrag an die Einzäunung von reinen Obstbaumschulkultu ren ab einer Hektare Fläche von Fr. 2.– pro Laufmeter Zaun. § 7 Meldung 1 Die Gemeinden melden der Jagd- und Fischereiverwaltung jährlich die Höhe der für Wildschadenverhütungsmassnahmen ausgerichteten Beiträge. 2 RRV Wildschadenverhütungsmassnahmen 922.12 § 8 Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Die Weisungen des Regierungsrates über die Verwaltung und über die Leistungs pflichten der kommunalen Wildschadenverhütungskassen vom 29. November 1988 werden aufgehoben. § 9 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1994 in Kraft. 3 922.12 RRV Wildschadenverhütungsmassnahmen Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 08.02.1994 01.04.1994 Erstfassung 7/2001 § 5 Abs. 1, 1. 13.02.2001 01.03.2001 geändert 7/2001 § 6 Abs. 1 13.02.2001 01.03.2001 geändert 7/2001 § 6 Abs. 1, 1., 1.2. 13.02.2001 01.03.2001 geändert 7/2001 § 6 Abs. 1, 1., 1.3. 13.02.2001 01.03.2001 geändert 7/2001 § 6 Abs. 1, 2. 11.02.1997 15.02.1997 geändert 6/1997 4