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Laws of Switzerland

Ordinance amending the Ordinance on fisheries

Made 2008-12-03 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Änderung der Fischereiverordnung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Aargau
Subjects
Fisheries and aquaculture
Keywords
inland fisheries, fishery management and conservation, freshwater fishes, protected fishing area, fishing gear/fishing method, offences/penalties, enforcement/compliance, protection of species, aquatic animals, biodiversity

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  1. Zitierweise: AGS 2009 S. 1 Aargauische GesetzesSammlung AGS 2009 Lieferung Nr. 1 20. Februar 2009 Seite SAR Nummer 1 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition Änderung vom 14. März 2007 560.111 3 Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes (Energiesparverordnung, ESpaV) Vom 5. November 2008 773.116 26 Übereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet Vom 3. Dezember 2008 / 16. Dezember 2008 935.030 30 Fischereiverordnung Änderung vom 3. Dezember 2008 935.111 33 Personal- und Lohnverordnung (PLV) Änderung vom 17. Dezember 2008 165.111 34 Grossratsbeschluss über den kantonalen Richtplan Änderung vom 6. Januar 2009 713.130 36 Grossratsbeschluss über den kantonalen Richtplan Änderung vom 6. Januar 2009 713.130 37 Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV) Änderung vom 14. Januar 2009 713.111 AGS 2009 Lieferung Nr. 1 2 39 Regierungsratsbeschluss über die Inkraftsetzung von § 6a des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht (EGAR) Vom 14. Januar 2009 – 40 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (IntegrationsV) Vom 14. Januar 2009 122.515 44 Berichtigung Schulgesetz Änderung vom 18. März 2008 401.100 45 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Schwyz über die Steuerbefreiung juristischer Personen mit ausschliesslich gemeinnützigen, Kultus- und Unterrichtszwecken sowie ideellen (Kanton Schwyz) und wohltätigen (Kanton Aargau) Zwecken Aufhebung vom 21. Januar 2009 633.080 Waffenrecht 1 AGS 2009 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition Änderung vom 14. März 2007 Der Regierungsrat des Kantons Aargau beschliesst: I. Die Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 25. November 1998 1) wird wie folgt geändert: Ingress Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 2) sowie § 91 Abs. 2bis lit. a der Kantonsverfassung, beschliesst: § 11 Marginalie § 11a (neu) Das Polizeikommando entscheidet über die Erteilung und die Verlänge rung des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäss Art. 25b des Waffenge setzes. SAR 560.111 1) AGS 1998 S. 333; 2005 S. 419 2) SR 514.54 Unbekannte Waffen, Waffen bestandteile und Munition Europäischer Feuerwaffenpass 2 Waffenrecht AGS 2009 § 12 Abs. 1 und 2, Abs. 4 (neu) 1 Das Polizeikommando kann die Einfuhr und den Erwerb einer Waffe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a–d des Waffengesetzes zu Sammelzwecken bewilligen, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen gemäss Art. 6b und Art. 8 Abs. 2 des Waffengesetzes erfüllt sind und Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit der Waffe besteht. 2 Die Bewilligung kann auch erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen gemäss Art. 6b und Art. 8 Abs. 2 des Waffen gesetzes erfüllt sind und die Waffe zur Ausübung des Berufes oder eines Gewerbes zwingend benötigt wird. 4 Als Erwerb im Sinne dieser Bestimmung gilt auch der Erwerb durch Erbgang (Art. 6a WG). § 17 Abs. 1 1 Die Bewilligung für den Umbau einer halbautomatischen Feuerwaffe zu einer Seriefeuerwaffe setzt eine Bewilligung für den Erwerb der Serie feuerwaffe voraus. II. Diese Änderung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt gleichzeitig mit der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) vom 2. Juli 2008 1) in Kraft. Aarau, 14. März 2007 Regierungsrat Aargau Landammann WERNLI Staatsschreiber DR. GRÜNENFELDER Veröffentlichung im Amtsblatt: 8. Dezember 2008 Inkrafttreten: 12. Dezember 2008 1) SR 514.541; AS 2008 5525 Energiesparverordnung 3 AGS 2009 Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes (Energiesparverordnung, ESpaV) Vom 5. November 2008 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und 3 des Energiegesetzes (EnG) vom 26. Juni 1998 1) sowie §§ 5 Abs. 3 und 4, 6 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 22 Abs. 1 des Energiegesetzes des Kantons Aargau (EnergieG) vom 9. März 1993 2), beschliesst: 1. Allgemeines § 1 1 Die Anforderungen dieser Verordnung gelten unabhängig von einer Baubewilligungspflicht für a) Neubauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, b) Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, c) Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft, d) Erneuerung, Umbau oder Änderung haustechnischer Anlagen. 2 Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und der gleichen, gelten ausser in Bagatellfällen als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen. 3 Die zuständige Behörde kann die Anforderungen in den Fällen von Absatz 1 lit. b–d reduzieren, wenn dadurch ein öffentliches Interesse besser geschützt werden kann. SAR 773.116 1) SR 730.0 2) SAR 773.100 Anwendungs bereich der An forderungen 4 Energiesparverordnung AGS 2009 § 2 1 Die Begriffsdefinitionen in Art. 1 der Energieverordnung (EnV) vom 7. Dezember 1998 1) und in Ziff. 1 der Norm des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA) 380/1 «Thermische Energie im Hochbau» (Anhang 1) gelten ebenfalls für die in dieser Verordnung ver wendeten Begriffe. 2 Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung: a) Baute: Im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtung, die einen Raum zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesst. Darunter fallen auch Fahrnisbauten, sofern sie über einen längeren Zeitraum ortsfest verwendet werden, b) Anlage: Künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung, die in fester Beziehung zum Erdboden steht und keine Baute darstellt, wie beispielsweise Rampen, Parkplätze, Sportplätze, Schiessplätze, Seilbahnen etc., c) Ausstattung und Ausrüstung, Haustechnische Anlagen: Energie relevante Installationen, die im Zusammenhang mit einer Baute oder Anlage stehen, d) vom Umbau betroffen: Ein Bauteil gilt als «vom Umbau betroffen», wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-Auffrischungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden, e) von der Umnutzung betroffen: Ein Bauteil gilt als «von der Um nutzung betroffen», wenn daran durch die Umnutzung die Tempera turdifferenz aufgrund der Standardnutzung verändert wird. § 3 1 Die gemäss dieser Verordnung notwendigen energetischen und raum lufthygienischen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen. 2 Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen, der Konferenz Kan tonaler Energiedirektoren und der Konferenz der Energiefachstellen. 3 Der Regierungsrat bezeichnet die Normen und Empfehlungen der Fach organisationen im Anhang 1 zu dieser Verordnung. Sie sind beim zustän digen Departement einsehbar. 1) SR 730.01 Begriffe Stand der Technik Energiesparverordnung 5 AGS 2009 § 4 Die Bauten müssen gemäss der Norm SIA 180 «Wärme- und Feuchte schutz im Hochbau» (Anhang 1) mit Aussenluft genügend belüftet werden, so dass eine Anreicherung von Schad- und Geruchsstoffen und Bauschäden durch zu hohe Raumfeuchte vermieden wird. § 5 Von den Anforderungen dieser Verordnung kann insoweit abgewichen werden, als freiwillige Vereinbarungen zwischen den Bundes- und Kantonsbehörden sowie einzelnen Branchenverbänden vorliegen. § 6 1 Wenn die Einhaltung der Ziele des Energiegesetzes mit einem eigenen, auf freiwilliger Basis erstellten Energiekonzept gemäss § 6 EnergieG nachgewiesen wird, ist dem Baugesuch die entsprechende Bestätigung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt beizulegen. 2 Neben den gewerblichen und industriellen Bauten kann das Verfahren nach § 6 EnergieG auch auf Bauten und Anlagen der Gebäudekategorien VIII–XII gemäss der Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau» (Anhang 1) angewendet werden. 3 Zum Energiekonzept gehört ein Messkonzept, welches die Ergebnisse der realisierten und geplanten Massnahmen verbindlich aufzeigt. Raumlufthygiene Branchen vereinbarungen Energiekonzepte 6 Energiesparverordnung AGS 2009 2. Wärme- und Kälteschutz von Bauten § 7 1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Bauten richten sich – ausser bei Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen – nach Absatz 2–4. 2 Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes gilt die Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau» (Anhang 1) mit folgenden Grenzwerten: a) Der Nachweis, dass Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Gebäudehülle erfüllt sind, erfolgt 1. für Neubauten und für neue Bauteile bei Umbauten und Umnut zungen nach den Anforderungen in Anhang 2, 2. für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bau teile nach den Anforderungen in Anhang 3. b) Der Nachweis, dass die Systemanforderung erfüllt ist, erfolgt auf grund einer spezifischen Berechnung des Heizwärmebedarfs gemäss den Werten in Anhang 4. 3 Beim Systemnachweis sind für das Fricktal die Daten der Klimastation Basel–Binningen und für den restlichen Kanton die Daten der Klimastation Buchs–Aarau zu verwenden. 4 Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder von der Umnut zung betroffen werden. Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betrof fenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf den in früher erteilten Baubewilligungen direkt oder indirekt über Einzelanforderungen geforderten Grenzwert nicht über schreiten. § 8 1 Der sommerliche Wärmeschutz ist nachzuweisen. 2 Bei gekühlten Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steue rung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten. 3 Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten. Winterlicher Wärmeschutz Sommerlicher Wärmeschutz Energiesparverordnung 7 AGS 2009 § 9 1 Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärme schutz der Gebäudehülle gemäss § 7 sind möglich bei a) Bauten, die auf weniger als 10 °C aktiv beheizt werden, ausgenommen Kühlräume, b) Kühlräume, die nicht auf unter 8 °C aktiv gekühlt werden, c) Bauten, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist (provi sorische Bauten). 2 Von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäude hülle gemäss § 7 sind Umnutzungen befreit, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle entsteht. 3 Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 8 sind befreit: a) Bauten, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist (provi sorische Bauten), b) Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter § 8 fallen, c) Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachge wiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird. § 10 1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten (Aufstockungen, Anbauten etc.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass höchstens 80 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden. 2 Diese Anforderung gilt als erbracht, wenn eine der Standardlösungen gemäss Anhang 9 fachgerecht ausgeführt wird. 3 Von den Anforderungen gemäss Absatz 1 und 2 sind Erweiterungen von bestehenden Bauten befreit, wenn die neu geschaffene Energiebezugs fläche kleiner ist als 50 m2 oder höchstens 20 % der Energiebezugsfläche des bestehenden Teils der Baute und nicht mehr als 1'000 m2 beträgt. Erleichterungen und Befreiung Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien 8 Energiesparverordnung AGS 2009 § 11 1 Der zulässige Wärmebedarf für Neubauten ergibt sich aus dem Grenzwert für den Heizwärmebedarf gemäss § 7 und dem Wärmebedarf für Warm wasser entsprechend der Standardnutzung gemäss Norm SIA 380/1 (Anhang 1). 2 Elektrizität wird mit dem Faktor 2 gewichtet. 3 Bei Bauten mit mechanischen Lüftungsanlagen kann bei der Berechnung des Heizwärmebedarfs der effektive Energiebedarf für Lüftung inklusive Energiebedarf für Luftförderung eingesetzt werden. Der hygienisch notwendige Aussenluftvolumenstrom ist dabei zu gewährleisten. § 12 1 Bei Kühl- und Tiefkühlräumen, die auf weniger als 8 °C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m2 nicht überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen: a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung, b) gegen Aussenklima: 20 °C, c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C. 2 Für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m3 Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U ≤ 0,15 W/m2K einhalten. § 13 Für beheizte Traglufthallen sowie für gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrecht erhalten werden müssen, gelten die Anforderungen der Empfehlungen «Beheizte Gewächshäuser» und «Beheizte Traglufthallen» (Anhang 1). Berechnungs regeln Kühl- und Tiefkühlräume Beheizte Traglufthallen und Gewächshäuser Energiesparverordnung 9 AGS 2009 3. Haustechnische Anlagen § 14 1 Heizkessel von Neubauten, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden und eine Absicherungstemperatur von weniger als 110 °C auf weisen, müssen die Kondensationswärme ausnützen können. 2 Die gleiche Anforderung gilt beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, soweit dies technisch möglich und der Aufwand verhältnismässig ist. § 15 Wärmepumpen sind so auszulegen, dass elektrische Widerstandsheizungen zur Deckung der Norm-Heizlast nur bei Unterschreitung der Norm Aussentemperatur zum Einsatz kommen. § 16 1 Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, dürfen bezüg lich allseitiger Wärmedämmung die Dämmstärken gemäss Anhang 5 nicht unterschreiten. 2 Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von max. 60 °C aus zulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss. 3 In Neubauten ist der Einbau einer direkt-elektrischen Erwärmung des Brauchwarmwassers in Wohnbauten erlaubt, wenn a) das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärme erzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder b) das Brauchwarmwasser primär mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird. 4 Die gleiche Anforderung gilt auch bei einem Komplettersatz der Warm wasserversorgung in bestehenden Bauten, soweit dies technisch möglich und der Aufwand verhältnismässig ist. Wärmeerzeugung Wärmepumpen mit Elektro zusatzheizungen Wassererwärmer und Wärme speicher 10 Energiesparverordnung AGS 2009 § 17 1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dürfen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50 °C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35 °C betragen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und ähnliches, sofern diese nachgewiesenermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen. 2 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Anhang 6 gegen Wärmeverluste zu dämmen: a) Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien, b) Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien, ausge nommen Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen Zapf stellen, c) Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwasser leitungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen, d) Warmwasserleitungen vom Speicher bis zum Verteiler (inklusive Verteiler). 3 In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Decken durchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30 °C und bei Armaturen, Pumpen etc. können die Dämmstärken reduziert werden. Die angegebenen Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90 °C; bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen. 4 Bei erdverlegten Leitungen dürfen die UR-Werte gemäss Anhang 7 nicht überschritten werden. 5 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Absatz 2 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen. 6 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermögli chen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 °C beheizt werden. § 18 In Bauten anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Wärmeverteilung und -abgabe Abwärmenutzung Energiesparverordnung 11 AGS 2009 § 19 1 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten, welche einen Temperatur-Änderungs grad nach dem Stand der Technik aufweist. 2 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluft volumenstrom mehr als 1'000 m3/h und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen in der selben Baute als eine Anlage. 3 Bezogen auf die Nettofläche dürfen die Luftgeschwindigkeiten in Appa raten 2 m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten: bis 1'000 m3/h 3 m/s, bis 2'000 m3/h 4 m/s, bis 4'000 m3/h 5 m/s, bis 10'000 m3/h 6 m/s, über 10'000 m3/h 7 m/s. Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachge rechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass nicht mehr Energie benötigt wird, ebenso bei weniger als 1'000 Jahresbetriebsstunden und wenn sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind. 4 Lufttechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten, die einen individuellen Betrieb ermöglichen. § 20 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und λ-Wert des Dämm materials (Anhang 8) gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden. In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Erneuerungen und Sanierungen können die Dämmstärken reduziert werden. Lüftungstech nische Anlagen Wärmedämmung von lüftungstech nischen Anlagen 12 Energiesparverordnung AGS 2009 § 21 1 Die Installation neuer und der Ersatz bestehender Anlagen für Kühlung, Befeuchtung und Entfeuchtung ist zulässig, wenn der elektrische Leis tungsbedarf für die Medienförderung und -aufbereitung einschliesslich Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung nicht mehr als 7 W/m2 in Neubauten und 12 W/m2 in bestehenden Bauten beträgt. 2 Bei Anlagen, welche nicht unter Absatz 1 fallen, müssen die Befeuchtung und bei Komfortkühlung ausserdem die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt und betrieben werden. § 22 1 Neue Bauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutz einheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten. 2 Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0,7 W/m2K einzu halten. 3 Diese Bestimmung gilt auch für Bauten, für welche nach dem 1. Sep tember 1995 eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt worden ist. § 23 1 Bestehende Bauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder des Warmwassersystems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten. 2 Bestehende Gruppen von Bauten mit zentraler Wärmeversorgung sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung pro Baute auszurüsten, wenn an einer oder mehreren Bauten die Gebäudehülle zu über 75 % saniert wird. Kühlen, Be- und Entfeuchten Verbrauchs abhängige Heiz und Warmwasser kostenabrechnung in Neubauten Verbrauchs abhängige Heiz und Warmwasser kostenabrechnung bei wesentlichen Erneuerungen Energiesparverordnung 13 AGS 2009 § 24 1 In Bauten, für welche eine Ausrüstungspflicht besteht, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und evtl. Warmwasser) zum über wiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutz einheiten abzurechnen. 2 Für die entsprechenden Abrechnungen dürfen nur Geräte verwendet werden, deren Konformität durch das Bundesamt für Metrologie METAS anerkannt wird. 3 Für die Verteilung der Kosten sind die im Abrechnungsmodell des Bun desamts für Energie formulierten Grundsätze einzuhalten. § 25 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit sind Bauten, a) deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inklusive Warmwasser) weniger als 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt oder b) die den MINERGIE®-Standard einhalten. § 26 1 Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugs fläche (EBF) von mehr als 1'000 m2 muss nach der Norm SIA 380/4 «Elektrische Energie im Hochbau» (Anhang 1) nachgewiesen werden, dass der jährliche Elektrizitätsbedarf die Grenzwerte für die Beleuchtung E’Li und entweder für die Lüftung E’V oder für die Lüftung/Klimatisierung E’VCH nicht überschreitet. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon. 2 Ist der Zielwert für die spezifische Leistung der Beleuchtung pLi ein gehalten, kann auf den Nachweis verzichtet werden, dass der Grenzwert für ihren jährlichen Elektrizitätsbedarf eingehalten ist. 3 Ist der Grenzwert für die spezifische Leistung der Lüftung pV eingehalten oder ist die mechanisch belüftete Nettofläche kleiner als 500 m2, kann auf den Nachweis verzichtet werden, dass der Grenzwert für ihren jährlichen Elektrizitätsbedarf eingehalten ist. 4 Beträgt der elektrische Leistungsbedarf für die Lüftung/Klimatisierung bei neuen Anlagen nicht mehr als 7 W/m2, bei Erneuerung, Umbau oder Änderung haustechnischer Anlagen nicht mehr als 12 W/m2 (§ 21), kann auf den Nachweis verzichtet werden, dass der Grenzwert für ihren jährlichen Elektrizitätsbedarf eingehalten ist. Abrechnung Befreiung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen Grenzwerte für den Elektrizitäts bedarf 14 Energiesparverordnung AGS 2009 § 27 Der Kanton führt den «Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK)» ein. 4. Schluss- und Übergangsbestimmungen § 28 Der Gemeinderat prüft die Einhaltung der Energiesparvorschriften im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. § 29 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Bau gesuche werden nach dem bisherigen Recht beurteilt. § 30 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. März 2009 in Kraft. II. Die Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 1) wird wie folgt geändert: § 10a (neu) Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der Wärmedämmung stärker als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Bau massenziffer (BZ) und der Ausnützungsziffer (AZ) nur bis maximal 35 cm zu berücksichtigen. 1) AGS Bd. 14 S. 567; 1996 S. 121; 1999 S. 242; 2000 S. 140, 348; 2004 S. 94; 2005 S. 184, 425; 2007 S. 479; 2008 S. 468 (SAR 713.111) Gebäudeenergie ausweis der Kantone (GEAK) Vollzug Übergangsrecht Publikation und Inkrafttreten Wärmedämmung und Ausnutzung Energiesparverordnung 15 AGS 2009 III. Die Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes (Energiesparverordnung, ESpaV) vom 15. Oktober 2003 1) wird aufgeho ben. IV. Die Änderung unter Ziff. II. sowie die Aufhebung unter Ziff. III. sind in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie treten am 1. März 2009 in Kraft. Aarau, 5. November 2008 Regierungsrat Aargau Landammann BEYELER Staatsschreiber DR. GRÜNENFELDER 1) AGS 2003 S. 255; 2005 S. 438 (SAR 773.115) 16 Energiesparverordnung AGS 2009 Anhang 1 Normen und Empfehlungen der Fachverbände gemäss angeführtem Ausgabejahr – Norm SIA 180 «Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau», Ausgabe 1999 – Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau», Ausgabe 2009 – Norm SIA 380/4 «Elektrische Energie im Hochbau», Ausgabe 2006 – Norm SIA 382/1 «Lüftungs- und Klimaanlagen – Allgemeine Grund lagen und Anforderungen», Ausgabe 2007 – Empfehlung SIA V382/3 «Bedarfsermittlung für lüftungstechnische Anlagen», Ausgabe 1992 – Norm SIA 384/1 «Heizungsanlagen in Gebäuden – Grundlagen und Anforderungen», Ausgabe 2008 – Norm SIA 384.201 «Heizungsanlagen in Gebäuden – Verfahren zur Berechnung der Norm-Heizlast», Ausgabe 2003 – SIA-Merkblatt 2024 «Standard-Nutzungsbedingungen für Energie und Gebäudetechnik», Ausgabe 2007 – Merkblatt SIA 2028 «Klimadaten für Bauphsik, Energie- und Gebäu detechnik», Ausgabe 2008 – Empfehlung Nr. 5 «Beheizte Gewächshäuser» der Konferenz Kanto naler Energiefachstellen, Ausgabe 2003 – Empfehlung «Beheizte Traglufthallen» der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen, Ausgabe 2007 Energiesparverordnung 17 AGS 2009 Anhang 2 1. U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten siehe § 7 Grenzwert Uli W/(m2K) mit Wärmebrücken nachweis Grenzwert Uli W/(m2K) ohne Wärmebrücken nachweis ⇒Bauteile gegen ⇓ Bauteile Aussen klima oder weniger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich Aussen klima oder weniger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich opake Bauteile – Dach, Decke 0,20 0,25 0,17 0,25 – Wand, Boden 0,20 0,28 0,17 0,25 opake Bauteile mit Flächen heizungen 0,20 0,25 0,17 0,25 Fenster, Fenstertüren und Türen 1,3 1,6 1,3 1,6 Fenster mit vorgelagerten Heizkörpern 1,0 1,3 1,0 1,3 Tore (Türen grösser als 6 m2) 1,7 2,0 1,7 2,0 Storenkasten 0,50 0,50 0,50 0,50 18 Energiesparverordnung AGS 2009 2. Wärmedurchgangskoeffizient bei Neubauten a) längenbezogen Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient Ψ Grenzwert W/(mK) Typ 1: Auskragungen in Form von Platten oder Riegeln 0,30 Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämmschicht durch Wände, Böden oder Decken 0,20 Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämmschicht an horizontalen oder vertikalen Gebäudekanten 0,20 Typ 5: Fensteranschlag 0,10 b) punktbezogen Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient χ Grenzwert W/K Punktuelle Durchdringungen der Wärmedämmung 0,30 Energiesparverordnung 19 AGS 2009 Anhang 3 U-Wert-Grenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen siehe § 7 Grenzwert Ul W/(m2K) ⇒Bauteile gegen ⇓ Bauteile Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich opake Bauteile – Dach, Decke 0,25 0,28 – Wand, Boden 0,25 0,30 opake Bauteile mit Flächenheizungen 0,25 0,28 Fenster, Fenstertüren und Türen 1,3 1,6 Fenster mit vorgelagerten Heizkörpern 1,0 1,3 Tore (Türen grösser als 6 m2) 1,7 2,0 Storenkasten 0,50 0,50 20 Energiesparverordnung AGS 2009 Anhang 4 Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen siehe § 7 Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (bei 8,5 °C Jahresmitteltemperatur) Grenzwerte für Neubauten Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen Gebäudekategorie Qh,li0 MJ/m2 ΔQh,li MJ/m2 Qh,li Umbauten / Umnutzungen MJ/m2 I Wohnen MFH 55 65 II Wohnen EFH 65 65 III Verwaltung 65 85 IV Schulen 70 70 V Verkauf 50 65 VI Restaurants 95 75 VII Versammlungslokale 95 75 VIII Spitäler 80 80 IX Industrie 60 70 X Lager 60 70 XI Sportbauten 75 70 XII Hallenbäder 70 90 1,25 * Qh,li Neubauten Energiesparverordnung 21 AGS 2009 Anhang 5 Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie Warmwasser und Wärmespeichern siehe § 16 Speicherinhalt Liter Dämmstärke λ ≤ 0,03 W/mK λ > 0,03 W/mK und ≤ 0,05 W/mK bis 400 90 mm 110 mm > 400 bis 2'000 100 mm 130 mm > 2'000 120 mm 160 mm 22 Energiesparverordnung AGS 2009 Anhang 6 Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warmwasserleitungen siehe § 17 Rohr nennweite DN Zoll λ ≤ 0,03 W/mK λ > 0,03 W/mK und ≤ 0,05 W/mK 10 – 15 3/8" – 1/2" 30 mm 40 mm 20 – 32 3/4" – 1 1/4" 40 mm 50 mm 40 – 50 11/2"– 2" 50 mm 60 mm 65 – 80 21/2"– 3" 60 mm 80 mm 100 – 150 4" – 6" 80 mm 100 mm 175 – 200 7" – 8" 80 mm 120 mm Energiesparverordnung 23 AGS 2009 Anhang 7 Maximale UR-Werte für erdverlegte Leitungen siehe § 17 DN 20 3/4" 25 1" 32 11/4" 40 11/2" 50 2" 65 21/2" 80 3" 100 4" 125 5" 150 6" 175 7" 200 8" Für starre Rohre [W/mK] 0,14 0,17 0,18 0,21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,37 Für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK] 0,16 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,38 0,40 Anhang 8 Minimale Dämmstärken bei Luftkanälen, Rohren und Geräten von Lüftungs- und Klimaanlagen siehe § 20 Temperaturdifferenz in K im Auslegungsfall 5 10 15 oder mehr Dämmstärke in mm bei λ > 0,03 W/mK und ≤ 0,05 W/mK 30 60 100 24 Energiesparverordnung AGS 2009 Anhang 9 Nachweis mittels Standardlösungen Die Anforderung gemäss § 10 gilt als erbracht, wenn eine der folgenden Standardlösungen fachgerecht ausgeführt wird: 1. Verbesserte Wärmedämmung: – U-Wert opake Bauteile gegen aussen ≤ 0,12 W/m2K und U-Wert Fenster ≤ 1,0 W/m2K. 2. Verbesserte Wärmedämmung, Komfortlüftung: – U-Wert opake Bauteile gegen aussen ≤ 0,15 W/m2K und U-Wert Fenster ≤ 1,0 W/m2K, – Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung. 3. Verbesserte Wärmedämmung, Solaranlage: – U-Wert opake Bauteile gegen aussen ≤ 0,15 W/m2K und U-Wert Fenster ≤ 1,0 W/m2K, – Sonnenkollektoren für Wassererwärmung mindestens 2 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von ver glasten, selektiv beschichteten Absorbern. 4. Holzfeuerung, Solaranlage: – Holzfeuerung für Heizung, – Sonnenkollektoren für Wassererwärmung mindestens 2 % der EBF. Als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern. 5. Automatische Holzfeuerung: – Automatische Holzfeuerung für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig (z.B. Pelletheizung). 6. Wärmepumpe mit Erdsonde oder Wasser: – Elektrisch angetriebene Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Erd wärmesonde oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Grund- oder Oberflächenwasser als Wärmequelle, für Heizung und Wasser erwärmung ganzjährig. 7. Wärmepumpe mit Aussenluft: – Elektrisch angetriebene Aussenluft-Wasser-Wärmepumpe für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig. Die Luft-Wasser Wärmepumpe ist so auszulegen, dass der Wärmeleistungsbedarf für die ganze Baute und für die Wassererwärmung ohne zusätz liche elektrische Nachwärmung erbracht werden kann. Maximale Vorlauftemperatur von 35 °C für die Heizung. Energiesparverordnung 25 AGS 2009 8. Komfortlüftung und Solaranlage: – Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung, – Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindes tens 5 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern. 9. Solaranlage: – Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindes tens 7 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern. 10. Abwärme: – Nutzung von Abwärme, z.B. Fernwärme aus KVA, warme Fern wärme aus ARA oder Abwärme aus Industrie; für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig. 11. Wärmekraftkopplung: – Wärmekraftkopplungsanlage mit einem elektrischen Wirkungs grad von mindestens 30 % für mindestens 70 % des Wärme bedarfs für Heizung und Warmwasser. 26 Fischerei in der Aare – Übereinkunft mit Solothurn AGS 2009 Übereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet Vom 3. Dezember 2008 / 16. Dezember 2008 Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn ist, gestützt auf Art. 24 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) vom 21. Juni 1991 1), § 20 des Gesetzes über die Ausübung der Fischerei vom 15. Mai 1862 2) und § 21 des solothurnischen Fischereigesetzes vom 12. März 2008 3), folgende Übereinkunft getroffen worden: 1. Geltungsbereich § 1 Diese Vereinbarung regelt die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet. SAR 935.030 1) SR 923.0 2) SAR 935.100 3) BGS 625.11 Fischerei in der Aare – Übereinkunft mit Solothurn 27 AGS 2009 2. Ausübung der Fischerei § 2 Die Ausübung der Fischerei in der Aare von der Kantonsgrenze AG / BE abwärts bis zur Mündung des Mittibachs bei der Friedau in Murgenthal steht den Berechtigten beider Kantone gleichermassen offen. Für die übrige Grenzstrecke der Aare im Bereich des privaten Fischereirechts der Ortsbürgergemeinde Aarburg gilt die Mitte des Flussbetts (politische Grenze) als Grenze für die beidseitige Ausübung der Fischerei. § 3 Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Fangmindestmasse und Schonzeiten: Fischart Fangmindestmass Schonzeit Forelle 28 cm 01.10. bis 15.03. Äsche 36 cm 01.01. bis 15.05. Hecht 45 cm 01.03. bis 30.04. Flussbarsch (Egli) kein keine § 4 Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Fangzahlbeschrän kungen: Fischart Stücke pro Tag Forelle 6 Äsche 2 Hecht 5 § 5 1 Für Fischereiberechtigte beider Kantone bestehen für die Fischereiaus übung keine jahres- und tageszeitlichen Beschränkungen. 2 Für Freianglerinnen und Freiangler des Kantons Aargau und für Mit anglerinnen und Mitangler des Kantons Solothurn gelten nur die Bestim mungen der §§ 1–4, 7 sowie 9 dieser Übereinkunft. 28 Fischerei in der Aare – Übereinkunft mit Solothurn AGS 2009 § 6 1 Im Stau von Ruppoldingen, vom Stauwehr bis zur militärischen Über setzstelle in Boningen, darf die Hegene mit höchstens fünf Ködern ver wendet werden. Wer im Besitz eines Sachkundenachweises ist, darf für die Hegenenfischerei im Stausee Angelhaken mit Widerhaken verwenden. 2 Ansonsten dürfen gleichzeitig nur zwei Angelgeräte mit je höchstens zwei Ködern verwendet werden. 3 Angelgeräte sind bei der Fischereiausübung dauernd zu beaufsichtigen. 4 Es dürfen mit Ausnahme lebender Köderfische alle natürlichen oder künstlichen Köder verwendet werden. § 7 Sofern diese Vereinbarung nichts Besonderes festlegt, gelten für den Fischfang im aargauischen Teil des Grenzgewässers die aargauischen Fischereivorschriften und im solothurnischen Teil des Grenzgewässers die solothurnischen Fischereivorschriften. 3. Bewirtschaftungsmassnahmen § 8 Die Fischereiverwaltungen beider Kantone können gemeinsam Bewirt schaftungsmassnahmen festlegen. 4. Strafbestimmungen § 9 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Übereinkunft werden nach den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei und der kantonalen Fischereigesetzgebungen bestraft. 5. Schlussbestimmungen § 10 Diese Übereinkunft ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. April 2009 in Kraft. Sie kann von beiden Kantonen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten auf das Ende eines Kalender jahrs durch schriftliche Erklärung gekündigt werden. Fischerei in der Aare – Übereinkunft mit Solothurn 29 AGS 2009 II. Die Übereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet, vom 9. und 17. August 1976 1) wird aufgehoben. III. Die Aufhebung unter Ziff. II. ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung der neuen Vereinbarung durch den Bund am 1. April 2009 in Kraft. Aarau, 3. Dezember 2008 Regierungsrat Aargau Landammann BEYELER Staatsschreiber DR. GRÜNENFELDER Solothurn, 16. Dezember 2008 Regierungsrat des Kantons Solothurn Frau Landammann GASSLER Staatsschreiber ENG 1) AGS Bd. 9 S. 360 (SAR 935.020) 30 Fischereiverordnung AGS 2009 Fischereiverordnung Änderung vom 3. Dezember 2008 Der Regierungsrat des Kantons Aargau beschliesst: I. Die Fischereiverordnung vom 26. September 1977 1) wird wie folgt geändert: § 2a (neu) 1 Für den Erwerb einer Fischereiberechtigung ist ein Nachweis über aus reichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei notwendig (Sachkunde-Nachweis). 2 Dieser Sachkunde-Nachweis wird erbracht durch das Schweizer Sport fischer Brevet oder durch einen vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt anerkannten Kurs mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung nach gesamtschweizerischem Standard. 3 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann nach Anhörung der kantonalen Fischereikommission kantonale Prüfungsteile festlegen. 4 Vom Sachkunde-Nachweis befreit sind Personen mit a) Jahrgang 1939 und älter, die in den Jahren 2004 bis und mit 2008 mindestens eine Fischerkarte mit einer minimalen Gültigkeitsdauer von einem Monat erworben haben, b) Tagesbewilligungen zum Fischen in künstlichen, ausschliesslich mit fangfähigen Fischen besetzten Gewässern ohne eigene Produktivität. SAR 935.111 1) AGS Bd. 9 S. 431; 1996 S. 395; 2001 S. 73; 2005 S. 675 Sachkunde Nachweis Fischereiverordnung 31 AGS 2009 § 24 Abs. 2 (neu) 2 Jugendliche zwischen dem 9. und 11. Altersjahr können unter Aufsicht einer Person mit Sachkunde-Nachweis die Freianglerei ohne Freiangler karte ausüben. § 28 Abs. 6 6 Die Verwendung von Angeln mit Widerhaken ist nur für die Hegenen und Schleppangelfischerei zugelassen. § 33 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 und lit. b Ziff. 13 1 In allen aargauischen Gewässern gelten für die nachgenannten Fischarten und Krebse folgende Schonzeiten und Schonmasse: a) Schonzeiten 5. Aufgehoben. b) Schonmasse 13. Aufgehoben. § 54 Abs. 4 und 5 (neu) 4 Der Sachkunde-Nachweis ist bis spätestens am 31. Dezember 2009 zu erbringen. Für die Zeit davor genügt es, dass die Kartenausgabestellen gemäss den §§ 4, 12, 13, 22 und 24 dieser Verordnung die Nachweis pflichtigen in geeigneter Form und nach den Weisungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt über den tierschutzgerechten Umgang mit Fischen und Krebsen informieren. 5 Personen, die sich an der Versteigerung im Rahmen der Neuverpachtung der Staatsfischenzen für die Periode 2010–2017 beteiligen, haben ihre Sachkunde mit der Bewerbung nachzuweisen. 32 Fischereiverordnung AGS 2009 II. Diese Änderung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. April 2009 in Kraft. Aarau, 3. Dezember 2008 Regierungsrat Aargau Landammann BEYELER Staatsschreiber DR. GRÜNENFELDER Vom Bund genehmigt am: 16. Januar 2009 Personal- und Lohnverordnung 33 AGS 2009 Personal- und Lohnverordnung (PLV) Änderung vom 17. Dezember 2008 Der Regierungsrat des Kantons Aargau beschliesst: I. Die Personal- und Lohnverordnung vom 25. September 2000 1) wird wie folgt geändert: § 40 Abs. 2bis (neu) 2bis Der Regierungsrat kann dem obersten Kader in besonderen Fällen Prämien im Wert bis Fr. 10'000.– in bar ausrichten. II. Diese Änderung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Aarau, 17. Dezember 2008 Regierungsrat Aargau Landammann BEYELER Staatsschreiber DR. GRÜNENFELDER SAR 165.111 1) AGS 2000 S. 256; 2001 S. 37, 2002 S. 82, 434; 2003 S. 377; 2005 S. 336, 356, 746; 2006 S. 166, 214; 2008 S. 570 34 Kantonaler Richtplan AGS 2009 Grossratsbeschluss über den kantonalen Richtplan Änderung vom 6. Januar 2009 I. Der Kantonale Richtplan vom 17. Dezember 1996 1) wird wie folgt ange passt: Aufnahme der Neubaustrecke Chestenberg und des Heiter bergtunnels II als Zwischenergebnis (Kapitel V 3.2 Personenfernverkehr, Beschluss 4.1, Vorhaben Nr. 13 und 14, Beschluss 2.2; Anpassung des Richtplantextes und der Richtplan Gesamtkarte) Festsetzung des Ausbaus der Verbindungslinie Brunegg Mägenwil (Kapitel V 3.5 Güterverkehr, Beschluss 3.1, Vorhaben Nr. 3; Anpassung des Richtplantextes und der Richtplan-Gesamtkarte) SAR 713.130 1) AGS 1997 S. 47; 1998 S. 68, 120, 203, 204, 205, 206, 208, 209, 232, 258; 1999 S. 57, 72, 353; 2000 S. 2, 32, 59, 78, 224; 2001 S. 15, 56, 214, 269; 2002 S. 9, 90, 150, 170; 2003 S. 2, 9, 133, 135, 143, 246, 363; 2004 S. 41, 84, 87, 292; 2005 S. 15, 36, 119, 130, 306, 475, 610, 664, 686, 687; 2006 S. 21, 24, 39, 43, 45, 64, 191, 375; 2007 S. 15, S. 112, 218, 224; 2008 S. 11, 16, 40, 41, 301, 497, 512 Kantonaler Richtplan 35 AGS 2009 II. 1 Dieser Beschluss ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Er tritt 10 Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. 2 Diese Änderung wird durch Verweisung publiziert. Sie kann bei der Staatskanzlei und beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt eingesehen und bezogen werden. Veröffentlichung: 20. Februar 2009 36 Kantonaler Richtplan AGS 2009 Grossratsbeschluss über den kantonalen Richtplan Änderung vom 6. Januar 2009 I. Der Kantonale Richtplan vom 17. Dezember 1996 1) wird wie folgt ange passt: Festsetzung des 6-Streifen-Ausbaus der A1 ab Verzweigung Wiggertal bis Birrfeld und Ausbau respektive Neukonzeption der Anschlüsse ab Verzweigung Wiggertal bis Baden- West (Kapitel V 2.1, Beschluss 2.1, Vorhaben Nr. 20 und 21; Anpassung des Richtplantextes und der Richtplan-Gesamtkarte) II. 1 Dieser Beschluss ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Er tritt 10 Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. 2 Diese Änderung wird durch Verweisung publiziert. Sie kann bei der Staatskanzlei und beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt eingesehen und bezogen werden. Veröffentlichung: 20. Februar 2009 SAR 713.130 1) AGS 1997 S. 47; 1998 S. 68, 120, 203, 204, 205, 206, 208, 209, 232, 258; 1999 S. 57, 72, 353; 2000 S. 2, 32, 59, 78, 224; 2001 S. 15, 56, 214, 269; 2002 S. 9, 90, 150, 170; 2003 S. 2, 9, 133, 135, 143, 246, 363; 2004 S. 41, 84, 87, 292; 2005 S. 15, 36, 119, 130, 306, 475, 610, 664, 686, 687; 2006 S. 21, 24, 39, 43, 45, 64, 191, 375; 2007 S. 15, S. 112, 218, 224; 2008 S. 11, 16, 40, 41, 301, 497, 512 Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV) 37 AGS 2009 Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV) Änderung vom 14. Januar 2009 Der Regierungsrat des Kantons Aargau beschliesst: I. Die Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 1) wird wie folgt geändert: § 21 Abs. 2 lit. e 2 Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen sind: e) energieeffiziente Bauten, welche – den MINERGIE®-Standard erreichen oder – höchstens 90 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 7 Abs. 2 lit. b der Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes (Energiesparverordnung, ESpaV) vom 5. No vember 2008 2) benötigen und höchstens 72 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichter neuerbaren Energien decken (§ 10 Abs. 1 ESpaV) oder – nur erneuerbare Energien oder Abwärme nutzen; SAR 713.111 1) AGS Bd. 14 S. 567; 1996 S. 121; 1999 S. 242; 2000 S. 140, 348; 2004 S. 94; 2005 S. 184, 425; 2007 S. 479; 2008 S. 468 2) SAR 773.116 38 Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV) AGS 2009 II. Diese Änderung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. März 2009 in Kraft. Aarau, 14. Januar 2009 Regierungsrat Aargau Landammann BEYELER Staatsschreiber DR. GRÜNENFELDER Inkraftsetzung von § 6a EGAR 39 AGS 2009 Regierungsratsbeschluss über die Inkraftsetzung von § 6a des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht (EGAR) Vom 14. Januar 2009 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Ziffer II. der Änderung des Einführungsgesetzes zum Aus länderrecht (EGAR) vom 29. August 2006 1), beschliesst: § 6a des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht (EGAR) vom 14. Januar 1997 2) wird auf den 1. März 2009 in Kraft gesetzt. Aarau, 14. Januar 2009 Regierungsrat Aargau Landammann BEYELER Staatsschreiber DR. GRÜNENFELDER 1) AGS 2008 S. 312 2) AGS 1997 S. 150; 2005 S. 175, 226; 2006 S. 19, 98; 2008 S. 311, 353 (SAR 122.500) 40 IntegrationsV AGS 2009 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (IntegrationsV) Vom 14. Januar 2009 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 6a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht (EGAR) vom 14. Januar 1997 1), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Finanzierung von Integrationsmassnahmen für Ausländerinnen und Aus länder sowie die Organisation und Aufgaben der Migrationskommission. 2. Finanzierung von Integrationsmassnahmen § 2 1 Das Migrationsamt Kanton Aargau (Migrationsamt) richtet nach Mass gabe des Bundesrechts und des kantonalen Rechts finanzielle Beiträge an Integrationsmassnahmen aus. 2 Als Integrationsmassnahmen gelten Kurse und andere Veranstaltungen, welche öffentlich zugänglich sowie politisch und konfessionell neutral sind. SAR 122.515 1) SAR 122.500 Gegenstand Beitrags gewährung IntegrationsV 41 AGS 2009 § 3 Adressatinnen der finanziellen Beiträge können Vereine, Gruppen oder Institutionen des privaten oder öffentlichen Rechts sein, die sich um die Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern bemühen. § 4 Gesuche um Finanzierung haben den Zielen der Förderungsbereiche gemäss den Vorgaben des Bundesamts für Migration (BFM) möglichst zu entsprechen. Übersteigt die Zahl der eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, haben die Gesuche Vorrang, welche den Zielen dieser Förderungsbereiche am besten entsprechen. § 5 Mit den Beitragsempfängerinnen werden Leistungsvereinbarungen abge schlossen. Diese beinhalten namentlich Angaben zur Zweckbindung der Gelder, zur Ausrichtung und Zielsetzung der Massnahmen sowie zur Berichterstattung und Messung der Zielerreichung. § 6 Das Migrationsamt entscheidet über die Gewährung von finanziellen Beiträgen. Es erlässt Weisungen über die Modalitäten des Gesuchsverfah rens und der Auszahlung. Beitrags empfängerinnen Förderungs bereiche Leistungs vereinbarungen Verfahren 42 IntegrationsV AGS 2009 3. Migrationskommission § 7 Die Kantonale Migrationskommission berät und unterstützt den Regie rungsrat bei der Integration der ausländischen Bevölkerung. § 8 1 Die Migrationskommission besteht aus 10–12 Mitgliedern. 2 Die Mitglieder sollen die wichtigsten gesellschaftlichen Bereiche ver treten, namentlich die Wirtschaft, Bildung, Religion, Kultur, Gesundheit, Stadt- und Quartierplanung sowie Freizeit. Rund die Hälfte der Mitglieder soll nach Möglichkeit über einen Migrationshintergrund verfügen. 3 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder auf Vorschlag des Departements Volkswirtschaft und Inneres. Er sorgt nach Möglichkeit für eine angemes sene Vertretung der verschiedenen Herkunftsregionen, Religionen sowie beider Geschlechter. 4 Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. 5 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres und die Leitung des Migrationsamts sind von Amtes wegen Mitglieder der Migrationskommission. § 9 1 Die Migrationskommission ist administrativ dem Departement Volks wirtschaft und Inneres angegliedert. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres präsidiert die Migrationskommission. Die Leitung des Migra tionsamts bekleidet das Vizepräsidium. 3 Die Kommissionssprache ist Deutsch. § 10 Die Migrationskommission a) beobachtet die Entwicklung im Ausländerbereich, b) klärt die Bedürfnisse beim Zusammenleben der ausländischen und der schweizerischen Bevölkerung ab und entwickelt Lösungsvorschläge, c) erfüllt im Einzelfall besondere Aufträge des Regierungsrats, insbeson dere das Verfassen von Stellungnahmen und Berichten zu Integra tionsfragen. Zweck Zusammen setzung und Wahl Organisation Aufgaben IntegrationsV 43 AGS 2009 § 11 Die Migrationskommission kann a) im Rahmen ihres Aufgabenbereichs von Behörden und Privaten Aus künfte einholen, b) Vertreterinnen oder Vertreter von Departementen sowie weitere geeig nete Fachleute zu ihren Sitzungen einladen. § 12 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 1). 4. Schlussbestimmung § 13 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. März 2009 in Kraft. Aarau, 14. Januar 2009 Regierungsrat Aargau Landammann BEYELER Staatsschreiber DR. GRÜNENFELDER 1) SAR 165.170 Kompetenzen Entschädigung Publikation und Inkrafttreten 44 Berichtigung Schulgesetz AGS 2009 Berichtigung Schulgesetz Änderung vom 18. März 2008 § 75 des Schulgesetzes muss richtig wie folgt lauten: 1) § 75 Gegen Entscheide der Schulpflege kann innert 30 Tagen von der Zustel lung an Beschwerde beim Schulrat des Bezirks geführt werden. Vor behalten bleiben die Zuständigkeiten des Jugendgerichts im Jugendstrafverfahren und der Bezirksgerichtspräsidentin beziehungsweise des Bezirksgerichtspräsidenten gemäss § 37a Abs. 4 sowie die für diese Verfahren geltenden Fristen. Aarau, 20. Februar 2009 Staatskanzlei SAR 401.100 1) AGS 2008 S. 416 Steuerabkommen Aargau-Schwyz 45 AGS 2009 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Schwyz über die Steuerbefreiung juristischer Personen mit ausschliesslich gemeinnützigen, Kultus- und Unterrichtszwecken sowie ideellen (Kanton Schwyz) und wohltätigen (Kanton Aargau) Zwecken Aufhebung vom 21. Januar 2009 Der Regierungsrat des Kantons Aargau beschliesst: I. Die Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Schwyz über die Steuerbefreiung juristischer Personen mit ausschliesslich gemeinnützigen, Kultus- und Unterrichtszwecken sowie ideellen (Kanton Schwyz) und wohltätigen (Kanton Aargau) Zwecken vom 23. Oktober/ 21. November 1989 ist rückwirkend auf den 5. Oktober 2007 ausser Kraft getreten und wird somit aufgehoben. SAR 633.080 46 Steuerabkommen Aargau-Schwyz AGS 2009 II. Diese Aufhebung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Aarau, 21. Januar 2009 Regierungsrat Aargau Landammann BEYELER Staatsschreiber DR. GRÜNENFELDER

Ordinance amending the Ordinance on fisheries · Nelum