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Laws of Switzerland

Navigation Ordinance

Made 1980-05-07 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Schifffahrtsverordnung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Zürich
Subjects
Water
Keywords
harbour, navigation, inspection, inland waters, public water, bank, fees/royalties, sustainable use, offences/penalties

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  1. Schifffahrtsverordnung 747.11 Schifffahrtsverordnung18 (vom 7. Mai 1980)1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnen schifffahrt5 und das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht4, beschliesst: I. Geltungsbereich und Zuständigkeit Geltungsbereich§ 1. Diese Verordnung regelt die Schifffahrt auf den zürche rischen Gewässern, soweit nicht internationale Vereinbarungen und darauf beruhende Vorschriften (Rhein), Bundesrecht und interkanto nale Vorschriften (Zürichsee) unmittelbar Anwendung finden. § 2.19 Strassen verkehrsamt § 3.18 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug des Schifffahrtsrechtes dem Strassenverkehrsamt. 2 Ihm obliegt insbesondere: a. die Durchführung der Führerprüfungen sowie die Erteilung der Ausweise für Schiffsführer und Besatzungen, b. die Durchführung der Schiffsprüfungen, die es in den Standort gemeinden der Schiffe vornehmen kann, sowie die Erteilung der Schiffsausweise und Kennzeichen, c. der Entzug von Ausweisen für Schiffsführer und Besatzung sowie die Verwarnungen in leichten Fällen, d. der Entzug von Schiffsausweisen, e. die Bewilligung von Personentransporten mit Güterschiffen, f. die Bewilligung von Transporten mit Schiffen oder Verbänden, wel che die Verkehrsvorschriften nicht einhalten können, von schwim menden Anlagen und von Schiffen oder Schiffskörpern ohne Schiffs ausweis, sowie von Versuchsfahrten, g. die Bewilligung von besonderen Sichtzeichen für Schiffe, die vor Wellenschlag geschützt werden müssen, h. die Festsetzung des Bestandes der Besatzung auf Güterschiffen, schwimmenden Geräten, Schleppern und Schubbooten, i. die Führung des Schiffsregisters. 11. 1. 11 - 71 747.11 Schifffahrtsverordnung Ufergemeinden § 4. 1 Den Ufergemeinden obliegt es, nach Massgabe von Art. 6 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt8 festgefahrene, gesun kene oder betriebsuntaugliche Schiffe und andere Gegenstände, welche die Schifffahrt behindern oder gefährden, zu entfernen. Sie können dazu die Kantonspolizei18 anfordern. 2 Im Übrigen obliegt ihnen der Vollzug der Schifffahrtsvorschriften in polizeilicher Hinsicht, soweit diese Aufgaben nicht vom Kanton wahrgenommen werden. Kantonspolizei und Stadt Zürich § 5.18 1 Die Bewilligung für nautische Veranstaltungen wird erteilt durch a. die Stadt Zürich auf ihrem Gebiet, wobei sie die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen, deren Kurslinien im Bereich der Veran staltung liegen, anhört, b. die Kantonspolizei auf dem übrigen Kantonsgebiet, wobei sie die Ufergemeinde, das Amt für Landschaft und Natur (ALN), das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und die öffent lichen Schifffahrtsunternehmen, deren Kurslinien im Bereich der Veranstaltung liegen, anhört. 2 Die Kantonspolizei und die Stadt Zürich beziehen für ihre Amts handlungen Gebühren nach dieser Verordnung. II. Praktische Seglerprüfung Fach kommission § 6. 1 Die Sicherheitsdirektion16 kann die Durchführung der prak tischen Prüfung zur Erteilung des Schiffsführerausweises der Kate gorie D einer Fachkommission übertragen. 2 Deren Prüfungsberichte werden für die Erteilung der Führer ausweise anerkannt. 3 Die Sicherheitsdirektion16 ernennt die Mitglieder und den Vorsit zenden der Fachkommission. Sie müssen fachkundig und vertrauens würdig sein, das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und den Führer ausweis der Kategorie D besitzen. Aufsicht § 7. 1 Die Fachkommission steht unter der Aufsicht des Strassen verkehrsamtes18. 2 Bestehen Zweifel über die ordnungsgemässe Prüfungsabnahme, kann das Strassenverkehrsamt18 dem Prüfungsbericht die Anerken nung versagen und die praktische Führerprüfung selber durchführen. 2 Schifffahrtsverordnung 747.11 III. Besondere örtliche Anordnungen, Signalisation und Beleuchtung Besondere örtliche Anordnungen § 8. Der Erlass besonderer örtlicher Anordnungen im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt5 ist Sache der Kantonspolizei18. b. Ausnahmen§ 9. 1 In besonderen Fällen, namentlich zur sofortigen Behebung unvorhergesehen eingetretener Gefahren für den Schiffsverkehr und die Umwelt, können Organe des Strassenverkehrsamtes18, der Kan tonspolizei18, der Ufergemeinden und des Seerettungsdienstes an Ort und Stelle die erforderlichen Massnahmen treffen. 2 Derartige Anordnungen müssen, wenn sie länger als acht Tage beibehalten werden sollen, von der Sicherheitsdirektion16 genehmigt werden. c. Sperrgebiete§ 10. 1 Für die vorübergehende oder periodische Sperrung be grenzter Seeflächen ist die Ufergemeinde zuständig, soweit damit der Bereich öffentlicher Badeanlagen und Badeplätze abgegrenzt wird. Vorbehalten bleibt die vorgängige Erteilung einer wasserrechtlichen Konzession. 2 In allen übrigen Fällen obliegt die Anordnung von Sperrgebieten der Kantonspolizei18. Sie hört vor ihrem Entscheid die Ufergemeinde an. d. Vollzug§ 11. 1 Besondere örtliche Anordnungen, die durch Verbots- oder Gebotssignale angezeigt werden, sind von der anordnenden Behörde im amtlichen Publikationsorgan der Ufergemeinde zu veröffentlichen, wenn sie länger als 30 Tage bestehen sollen oder sich periodisch wiederholen. 2 Verbots- und Gebotssignale dürfen erst angebracht werden, wenn die zuständige Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die eine allgemeine Vorschrift an Ort und Stelle anzeigen. 3 Die Kosten der Veröffentlichung und der Signalisation trägt die anordnende Behörde. Sie kann sie demjenigen verrechnen, der die überwiegende Ursache für die Anordnung gesetzt hat oder in dessen direktem Interesse sie ergeht. Hinweissignale und andere Anzeigen § 12. Die Bezeichnung der Untiefen, welche die Schifffahrt be hindern, und das Anbringen weiterer für die Schifffahrt erforderlicher Signale und Anzeigen sind Sache der Kantonspolizei18, soweit dies nicht gemäss § 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt5 den Ufergemeinden, den öffentlichen Schifffahrts unternehmen oder anderen Interessierten obliegt. a. Grundsatz 31. 1. 11 - 71 747.11 Schifffahrtsverordnung Beleuchtung § 13.18 Die Kantonspolizei bestimmt die Stellen und Signale, die nachts durch Lichter zu kennzeichnen oder zu beleuchten sind. Sie hört vor ihrem Entscheid die Ufergemeinde und die öffentlichen Schiff fahrtsunternehmen an. IV. Sturmwarnung und Seerettung Anwendbares Recht und Zuständigkeit § 14. 1 Für Sturmwarnung und Seerettung auf dem Greifensee und dem Pfäffikersee finden die interkantonalen Vorschriften für den Zürichsee6 sinngemäss Anwendung. 2 Die Kantonspolizei18 organisiert den öffentlichen Sturmwarn dienst für den Zürichsee, den Greifensee und den Pfäffikersee. 3 Für den Seerettungsdienst der Ufergemeinden des Zürichsees, des Greifensees und des Pfäffikersees gelten zusätzlich die §§ 15–20. Seerettungs dienst § 15. Der Seerettungsdienst ist das ganze Jahr aufrechtzuerhal ten. Vom 1. April bis 31. Oktober haben an Samstagen und Sonntagen sowie an den übrigen Ruhetagen tagsüber mindestens zwei Mann auf Pikett zu stehen. b. Bestand § 16. Der Bestand der Mannschaft hat in jedem Seerettungs dienst mindestens sechs Mann zu betragen. c. Übungen und Kurse § 17. 1 Jedes Jahr sind mindestens vier Übungen durchzuführen, wovon eine Hauptübung. Die Kantonspolizei18 hat auf Ersuchen geeignete Fachleute zur Instruktion abzuordnen. 2 Der Mannschaft soll ferner die Teilnahme an Lebensrettungs kursen ermöglicht werden. d. Versiche rungen § 18. Auf Kosten der Ufergemeinde ist die Mannschaft für die Folgen dienstlicher Unfälle und Erkrankungen ausreichend zu ver sichern. Ferner ist eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, welche die Haftpflicht des Seerettungsdienstes und seiner Mannschaft gegen über Dritten in angemessenem Rahmen deckt. e. Kontrollstelle § 19. Jede Ufergemeinde bezeichnet eine Kontrollstelle, welche mindestens einmal jährlich die Bereitschaft der Mannschaft und die Ausrüstung inspiziert. Über diese Inspektion erstattet die Kontroll stelle dem Gemeinderat Bericht. Stellt sie Mängel fest, so veranlasst sie deren Behebung. a. Dienstbereit schaft 4 Schifffahrtsverordnung 747.11 f. Übrige Gemeinden § 20. Für die Gemeinden an den übrigen Gewässern, die nicht zur Führung eines Seerettungsdienstes verpflichtet sind, bleibt § 74 des Gemeindegesetzes2 vorbehalten. §§ 21–25.12 V. Seegfrörni Anordnungen§ 26. 1 Bei Seegfrörni treffen die Ufergemeinden die zur Gewähr leistung der Sicherheit und des Schutzes der Ufervegetation erforder lichen Anordnungen. Sind umfangreiche Sicherheitsmassnahmen not wendig, können sie hiefür die Feuerwehr und die örtlichen Schutz- und Rettungsdienste beiziehen. 2 Sie können insbesondere das Begehen und Befahren der Eisfläche oder der Ufervegetation einschränken oder verbieten und Veranstal tungen oder Verrichtungen, die den Verkehr auf der Eisfläche oder die Tragfähigkeit des Eises gefährden, untersagen. 3 Die Kantonspolizei18 berät die Ufergemeinden, koordiniert deren Massnahmen und entscheidet, wenn keine Übereinstimmung zu erzie len ist oder eine nicht örtlich begrenzte Gefahr besteht. Verkehr mit Motor fahrzeugen § 27. 1 Das Befahren der Eisfläche und der Ufervegetation mit Fahrzeugen und Geräten mit Maschinenantrieb ist verboten. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der Polizei, Rettungs- und Reinigungs dienste. 2 Die Kantonspolizei18 kann Ausnahmen für Transporte bewilligen, für die ein dringendes Bedürfnis besteht und die mit Fahrzeugen und Geräten ohne Maschinenantrieb nicht durchgeführt werden können, sofern die Sicherheit gewährleistet ist. VI. Beschränkungen der Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern mit Ausnahme des Zürichsees und des Rheins 1. Allgemeine Beschränkungen für fliessende und stehende Gewässer Geschwindig keitsbeschrän kung § 28. 1 Die Geschwindigkeit der Schiffe mit Maschinenantrieb ist unter Vorbehalt der Bundesvorschriften über die Häfen und die Ufer zone auf 20 km/h beschränkt. Auf fliessenden Gewässern ist dabei die Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer massgebend. 51. 1. 11 - 71 747.11 Schifffahrtsverordnung 2 Von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen sind die Schiffe der Polizei, des Rettungsdienstes und der staatlichen Fischerei aufseher, soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern. Wasserskifahren § 29. Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ist ver boten. Weitere Be schränkungen § 30.18 1 Zur Schonung der Ufervegetation, der Fisch- und Vogel brut sowie der Ufer muss mit Schiffen auf den fliessenden Gewässern nach Möglichkeit in der Mitte zwischen den Ufern gefahren werden. Ist das Fahren in Ufernähe unumgänglich, ist schädigender Wellen schlag zu vermeiden. 2 Das Fahren mit Schiffen mit Maschinenantrieb bedarf auf den fliessenden Gewässern mit Ausnahme der Limmat oberhalb der Müns terbrücke in Zürich einer Bewilligung des ALN. 3 Das Stationieren von Schiffen richtet sich nach der Stationie rungsverordnung vom 14. Oktober 19927. b. Auf stehen den Gewässern § 31.18 1 Wer stehende Gewässer, ausgenommen den Greifensee, den Pfäffikersee und den Türlersee, mit Schiffen oder Schwimmkör pern befahren will, bedarf einer Bewilligung des ALN. 2 Wer auf solchen Gewässern Schwimmkörper stationieren will, bedarf einer Bewilligung des AWEL. Das Stationieren von Schiffen richtet sich nach der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 19927. Vorbehalt für Schutzgebiete § 32. Für die Gewässer in den Schutzgebieten11 bleiben die Son dervorschriften des Kantons und der Gemeinden vorbehalten. 2. Besondere Beschränkungen für den Greifensee, den Pfäffikersee und den Türlersee Verbot einzelner Schiffsarten § 33. 1 Diese Gewässer dürfen nicht befahren werden mit a. Schiffen von mehr als 7,5 m Länge oder mehr als 2,5 m Breite, aus genommen Rennruderboote der üblichen Bauart, b. Schiffen mit festen oder beweglichen Aufbauten (einschliesslich Blachen) von mehr als 1,5 m Höhe über der Wasserlinie, c. Pedalos und ähnlichen Fahrzeugen, d. beweglichen Flossen. 2 Desgleichen ist jedes Stationieren solcher Schiffe und Schwimm körper auf diesen Gewässern untersagt. a. Auf fliessen den Gewässern 6 Schifffahrtsverordnung 747.11 Schiffe mit Maschinen antrieb § 34.18 Das Fahren mit Schiffen mit Maschinenantrieb bedarf der Bewilligung des ALN. Das Stationieren von Schiffen richtet sich nach der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 19927. Wassern§ 35. Schiffe und Schwimmkörper jeder Art dürfen nur im Be reich der Hafenanlagen und an den vom ALN18 bezeichneten weitern Stellen ins Wasser oder an Land gebracht werden. Stationieren§ 36. Das Verankern und das Stationieren von Schiffen und Schwimmkörpern jeder Art sind, soweit sie nicht durch andere Vor schriften vollständig untersagt sind, nur an den vom AWEL18 bewillig ten Orten gestattet. § 37.19 Ausnahmen§ 38.18 Wenn besondere Verhältnisse, namentlich öffentliche Inte ressen es rechtfertigen, kann die für die Bewilligung zuständige Stelle unter sichernden Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von den Vor schriften dieses Abschnittes bewilligen. VII. Gebühren Gebührentarif§ 39.15 1 Es werden folgende Gebühren erhoben: a. Führer- und Schiffsausweise Ausfertigung Fr. 40 bis Fr. 70 Änderung oder Ersatz Fr. 20 bis Fr. 50 Zuschlag für erstmalige Zulassung eines typengeprüften Schiffes Fr. 30 bis Fr. 100 b. Schiffsführerprüfungen Theorieprüfungen Fr. 30 bis Fr. 160 Praktische Prüfungen je nach Kategorie Fr. 100 bis Fr. 500 c. Schiffsprüfungen Schiffe ohne Maschinenantrieb Fr. 30 bis Fr. 50 Schiffe mit Maschinenantrieb je nach Länge und Leistung Fr. 50 bis Fr. 250 Segelschiffe ohne Maschinenantrieb je nach Länge Fr. 30 bis Fr. 120 Segelschiffe mit Maschinenantrieb je nach Länge Fr. 50 bis Fr. 180 Güterschiffe und schwimmende Geräte Fr. 70 bis Fr. 250 Zuschlag für die erstmalige Zulassung nicht typengeprüfter Schiffe Fr. 30 bis Fr. 140 Nachkontrollen oder Teilprüfungen Fr. 20 bis Fr. 140 71. 1. 11 - 71 747.11 Schifffahrtsverordnung 2 Wer einem Aufgebot zur Schiffsführer- oder Schiffsprüfung auf den festgesetzten Termin nicht Folge leisten kann und dies der auf bietenden Amtsstelle nicht eine Woche zuvor mitteilt, hat die volle Gebühr zu entrichten. Besondere Untersuchungen § 40.15 Für die Prüfung von Schiffen in der Werft oder an Land wird neben der ordentlichen Gebühr ein Zuschlag von Fr. 30 bis Fr. 80 je angebrochene halbe Stunde zusätzlichen Zeitaufwandes, einschliess lich Reisezeit sowie allfälliger Kosten, erhoben. Andere Amts handlungen § 41.15 Für weitere Amtshandlungen aufgrund der eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Schifffahrtsvorschriften können Ge bühren bis Fr. 1500 erhoben werden. Ermässigung § 42. 1 Führt ein Halter bei der periodischen Prüfung gleichzeitig mindestens fünf Schiffe vor, so wird die Gebühr vom zweiten Schiff an auf 75 Prozent ermässigt. 2 Berufsfischer haben für die Untersuchung ihrer der Berufsaus übung dienenden Schiffe nur die halbe Gebühr zu entrichten. VIII. Verschiedene Vorschriften Schleppangel fischerei § 43. Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, ist Art. 53 Abs. 1 lit. a der eidgenössischen Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 19789 nicht anwendbar. Ausländische Schiffe § 44.13 Die Bewilligung zur Inbetriebnahme von Schiffen mit aus ländischem Standort auf zürcherischen Gewässern mit Ausnahme des Rheins wird durch das Strassenverkehrsamt18 erteilt. Übertretungen § 45. Zur Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen der eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Vorschriften über die Schifffahrt auf zürcherischen Gewässern sind zuständig: a. für das Gebiet der Stadt Zürich das Stadtrichteramt18 im Rahmen seiner Strafbefugnis, b.20 in den übrigen Fällen die Statthalterämter. 8 Schifffahrtsverordnung 747.11 IX. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts § 46. Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben: a. die Vollziehungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 22. Dezember 1966, b. die Verordnung über die Schifffahrt auf dem Greifensee, dem Pfäf fikersee, den Kleinseen und den fliessenden Gewässern vom 7. De zember 1967. Änderung bisherigen Rechts § 47.10 Die Verordnung über die Schifffahrt auf dem Rhein vom 10. Juni 1971 wird wie folgt geändert: . . . Inkrafttreten§ 48. 1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 21 bis 25 am 1. Juni 1980 in Kraft. 2 Die §§ 21 bis 25 (Vorschriften über die Kostenbeiträge) treten am 1. Januar 1981 in Kraft. 1 OS 47, 401 und GS V, 638. 2 LS 131.1. 3 Obsolet. 4 LS 700.1. 5 LS 747.1. 6 LS 747.2. 7 LS 747.4. 8 SR 747.201. 9 SR 747.201.1. 10 Gegenstandslos durch Aufhebung der Rheinschifffahrtsverordnung auf 18. September 1991 (OS 51, 804). 11 In Schutzgebieten, die auf kantonalen Verordnungen beruhen, befinden sich zurzeit folgende Gewässer: Der Greifensee, der Türlersee, der Hüttnersee, der Pfäffikersee, die Katzenseen, das Neeracherried, die Altläufe der Limmat im Naturschutzreservat Dietikon, der Lützelsee, der Seeweidsee und das Uetzikerried, die Weiher im Eigental, die Altläufe der Glatt. Weitere Klein seen und Weiher sind durch Gemeindebeschlüsse unter Schutz gestellt. 12 Aufgehoben durch RRB vom 5. März 1997 (OS 54, 87). In Kraft seit 1. April 1997. 91. 1. 11 - 71 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=131.1 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.1 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=747.1 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c747 201.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c747 201 1.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=747.2 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=747.4 747.11 Schifffahrtsverordnung 13 Fassung gemäss RRB vom 21. März 2001 (OS 56, 515). In Kraft seit 1. April 2001. 14 Aufgehoben durch RRB vom 21. März 2001 (OS 56, 515). In Kraft seit 1. April 2001. 15 Fassung gemäss RRB vom 18. Dezember 2002 (OS 57, 399). In Kraft seit 1. April 2003. 16 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006. 17 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006. 18 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 381; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010. 19 Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 381; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010. 20 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 817; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011. 10 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=172.11%2C61%2C112 http://www.amtsblatt.zh.ch/main/t100d.cfm?Recid=5794 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20101911 46 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=747.11%2C65%2C381 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=747.11%2C65%2C381 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20101106 23 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20101106 23 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=747.11%2C56%2C515 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=747.11%2C56%2C515 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=747.11%2C61%2C314 http://www.amtsblatt.zh.ch/main/t100d.cfm?Recid=6043 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=747.11%2C65%2C817

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