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Laws of Switzerland

mehrwertsteuergesetz mwstg sr 641 20 stand 2025 03 31 (from the file; to confirm against the document)

Text as of 2026-09-30

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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  1. Art. 1 Gegenstand und Grundsätze 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-All- phasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteu- erung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. 2 Als Mehrwertsteuer erhebt er: a. eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer); b.3 eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, sowie auf dem Erwerb von Emissions- rechten und ähnlichen Rechten (Bezugsteuer); c. eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). 3 Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen: a. der Wettbewerbsneutralität; b. der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung; c. der Überwälzbarkeit.

  2. Art. 2 Verhältnis zum kantonalen Recht 1 Billettsteuern und Handänderungssteuern, die von den Kantonen und Gemeinden erhoben werden, gelten nicht als gleichartige Steuern im Sinne von Artikel 134 der Bundesverfassung. AS 2009 5203 1 SR 101 2 BBl 2008 6885 3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 1 / 72 641.20 Steuern 2 Sie dürfen erhoben werden, soweit sie nicht die Mehrwertsteuer in ihre Bemessungs- grundlage einbeziehen.

  3. Art. 3 Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a. Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach

  4. Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20054 (ZG); b. Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches; c. Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt; d. Lieferung: 1. Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen, 2. Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss ge- prüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist, 3. Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung; e. Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn: 1. immaterielle Werte und Rechte überlassen werden, 2. eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zu- stand geduldet wird; f. Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwen- det; g.5 hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehme- rischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebüh- ren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden; h.6 eng verbundene Personen: 1. die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden 4 SR 631.0 5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 2 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Per- sonen, 2. Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen; i.7 Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Emp- fängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteu- erlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn: 1. die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird, 2. es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gön- nerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Bei- träge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutari- schen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mit- teilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht; j. gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gel- ten; k. Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Doku- ment im Geschäftsverkehr bezeichnet wird; l.8 elektronische Plattform: elektronische Schnittstelle, die online direkte Kon- takte zwischen mehreren Personen ermöglicht mit dem Ziel, eine Lieferung oder eine Dienstleistung zu erbringen.

  5. Art. 4 Samnaun und Sampuoir 1 Solange die Talschaften Samnaun und Sampuoir aus dem schweizerischen Zollge- biet ausgeschlossen sind, gilt dieses Gesetz in den beiden Talschaften nur für Dienst- leistungen.9 2 Die dem Bund aufgrund von Absatz 1 entstehenden Steuerausfälle sind durch die Gemeinden Samnaun und Valsot zu kompensieren.10 7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 9 Als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Tschlin hat Valsot ab dem 1. Januar 2013 die Kompensation der auf ihrem Teil des Zollausschlussgebietes ausgeführten steuerfreien Lieferungen an den Bund zu leisten (AS 2012 3551). 10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 3 / 72 641.20 Steuern 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten im Einvernehmen mit den Gemeinden Sam- naun und Valsot. Er berücksichtigt dabei die Einsparungen infolge des geringeren Er- hebungsaufwands angemessen.11

  6. Art. 512 Indexierung Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 35 Absatz 1bis Buchstabe b, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.

  7. Art. 6 Steuerüberwälzung 1 Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen. 2 Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilge- richte zuständig.

  8. Art. 7 Ort der Lieferung 1 Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem: a. sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Ge- brauch oder zur Nutzung befindet; b. die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder zur Abnehmerin oder in dessen oder deren Auftrag zu einer Drittperson beginnt. 2 Als Ort der Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme gilt der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Liefe- rung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer sol- chen Betriebsstätte der Ort, an dem die Elektrizität, das Gas oder die Fernwärme tat- sächlich genutzt oder verbraucht wird.13 3 Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Liefe- rung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer oder die Leistungserbringe- rin: a. über eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ver- fügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung), und im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf verzichtet; oder b. mit Gegenständen, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, Lieferungen 11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 4 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erbringt und daraus mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken pro Jahr erzielt.14

  9. Art. 8 Ort der Dienstleistung 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tä- tigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes. 2 Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt: a. bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch an- wesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie ausnahms- weise aus der Ferne erbracht werden: der Ort, an dem die dienstleistende Per- son den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körper- pflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhil- feleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung; b.15 bei durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und den damit zusam- menhängenden Dienstleistungen der Reisebüros: der Ort, an dem die das Rei- sebüro betreibende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer sol- chen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; c.16 bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, die unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden; d. bei gastgewerblichen Leistungen: der Ort, an dem die Dienstleistung tatsäch- lich erbracht wird; e. bei Personenbeförderungsleistungen: der Ort, an dem die Beförderung gemes- sen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet; der Bundesrat kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten; 14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, Bst. a in Kraft seit 1. Jan. 2018 und Bst. b in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 5 / 72 641.20 Steuern f. bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist; als solche Dienstleistungen gelten nament- lich: Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung des Grundstü- ckes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestel- lung von dinglichen Rechten am Grundstück, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleis- tungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Überwa- chung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen; g. bei Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammen- arbeit und der humanitären Hilfe: der Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist.

  10. Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgren- zung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestim- men. 2. Titel: Inlandsteuer 1. Kapitel: Steuersubjekt

  11. Art. 10 Grundsatz 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: a. mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder b. Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.17 1bis Ein Unternehmen betreibt, wer: a. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerich- tete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und b. unter eigenem Namen nach aussen auftritt.18 1ter Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Ab- sätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.19 17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 6 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 2 Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: a. innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Um- satz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; b. ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:20 1. von der Steuer befreite Leistungen, 1bis.21 von der Steuer ausgenommene Leistungen, 2. Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland be- findet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommuni- kations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, 3. Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; c.22 als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Organisation innerhalb eines Jahres im In- und Aus- land weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; d.23 ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland betreibt, das im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt.24 2bis Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.25 3 Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.

  12. Art. 11 Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht 1 Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten. 2 Auf die Befreiung von der Steuerpflicht muss mindestens während einer Steuerpe- riode verzichtet werden. 20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 7 / 72 641.20 Steuern

  13. Art. 12 Gemeinwesen 1 Steuersubjekte der Gemeinwesen sind die autonomen Dienststellen von Bund, Kan- tonen und Gemeinden und die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts. 2 Dienststellen können sich zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen. Der Zusammenschluss kann auf den Beginn jeder Steuerperiode gewählt werden. Er muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. 3 Ein Steuersubjekt eines Gemeinwesens ist von der Steuerpflicht befreit, solange we- niger als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtge- meinwesen stammen. Der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.26 4 Der Bundesrat bestimmt, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten.

  14. Art. 13 Gruppenbesteuerung 1 Rechtsträger mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die unter ein- heitlicher Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden sind, können sich auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Mehrwertsteuer- gruppe). In die Gruppe können auch Rechtsträger, die kein Unternehmen betreiben, und natürliche Personen einbezogen werden.27 2 Der Zusammenschluss zu einer Mehrwertsteuergruppe kann auf den Beginn jeder Steuerperiode gewählt werden. Die Beendigung einer Mehrwertsteuergruppe ist je- weils auf das Ende einer Steuerperiode möglich.

  15. Art. 14 Beginn und Ende der Steuerpflicht und der Befreiung von der Steuerpflicht 1 Die Steuerpflicht beginnt: a. für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit; b. für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland.28 2 Die Steuerpflicht endet: a. für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: 1. mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, 2. bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens; 26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 8 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 b. für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letzt- mals eine Leistung im Inland erbracht wird.29 3 Die Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäfts- jahr erzielten Umsätze die Grenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Mona- ten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschrit- ten wird. 4 Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden. 5 Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatz- grenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 und ist zu er- warten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuer- periode.

  16. Art. 15 Mithaftung 1 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch: a. die Teilhaber und Teilhaberinnen an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; b. Personen, die eine freiwillige Versteigerung durchführen oder durchführen lassen; c.30 jede zu einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13) gehörende Person oder Perso- nengesellschaft, mit Ausnahme von Vorsorgeeinrichtungen, für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern; tritt eine Person oder Personengesellschaft aus der Gruppe aus, so haftet sie nur noch für die Steuerforderungen, die sich aus ihren eigenen unternehmerischen Tätigkeiten ergeben haben; d. bei der Übertragung eines Unternehmens: der bisherige Steuerschuldner oder die bisherige Steuerschuldnerin noch während dreier Jahre seit der Mitteilung oder Auskündigung der Übertragung für die vor der Übertragung entstande- nen Steuerforderungen; e. bei Beendigung der Steuerpflicht einer aufgelösten juristischen Person, Han- delsgesellschaft oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnis- ses; 29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 9 / 72 641.20 Steuern f. für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die geschäftsführenden Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristi- schen Person; g.31 in den Fällen nach Artikel 93 Absatz 1bis: die Mitglieder der geschäftsführen- den Organe bis zum Betrag der verlangten Sicherheit. 2 Die in Absatz 1 Buchstaben e und f bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen oder fäl- lig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumut- bare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben. 3 Die Haftung nach Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 197432 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) bleibt vorbehalten. 4 Tritt eine steuerpflichtige Person Forderungen aus ihrem Unternehmen an Dritte ab, so haften diese subsidiär für die mit den Forderungen mitzedierte Mehrwertsteuer, wenn im Zeitpunkt der Abtretung die Steuerschuld gegenüber der ESTV noch nicht entstanden ist und ein Verlustschein vorliegt.33 4bis Verkäufer und Verkäuferinnen, die Lieferungen über eine elektronische Plattform erbringen, haften subsidiär für die Steuer, die von der Person, die nach Artikel 20a als Leistungserbringerin gilt, für diese Lieferungen geschuldet ist.34 5 Die mithaftende Person hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die steuerpflichtige Person.

  17. Art. 16 Steuernachfolge 1 Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge. 2 Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein.

  18. Art. 17 Steuersubstitution Die Erfüllung der Steuerpflicht ausländischer Handelsgesellschaften und ausländi- scher Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit obliegt auch deren Teilhabern und Teilhaberinnen. 31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 32 SR 313.0 33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 10 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 2. Kapitel: Steuerobjekt

  19. Art. 18 Grundsatz 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Aus- nahme vorsieht. 2 Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt: a. Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie ge- stützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss

  20. Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden; b. Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtli- chen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen; c. Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsor- gungsanstalten oder Wasserwerke; d. Spenden; e. Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleis- tungen und Forderungsverzichte; f. Dividenden und andere Gewinnanteile; g. vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Ak- teurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden; h. Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden; i. Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen; j. Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungs- rats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold; k. Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach

  21. Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind; l. Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden. 3 Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfän- ger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich- rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder als anderer öffentlich- rechtlicher Beitrag im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a.35 35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). Die Berichtigung der RedK der BVers vom 19. Febr. 2025, veröffentlicht am 27. Febr. 2025 betrifft nur den italienischen Text (AS 2025 135). 11 / 72 641.20 Steuern

  22. Art. 19 Mehrheit von Leistungen 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. 2 Mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit verei- nigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, können einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt er- bracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht (Kombination). 3 Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln. 4 Nebenleistungen, namentlich Umschliessungen und Verpackungen, werden steuer- lich gleich behandelt wie die Hauptleistung.

  23. Art. 20 Zuordnung von Leistungen 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungs- erbringerin auftritt. 2 Handelt eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person, so gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt, wenn die Vertreterin: a. nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Per- son eindeutig identifizieren kann; und b. das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses aus den Umständen ergibt. 3 Findet Absatz 1 in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungs- verhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leis- tung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person.

  24. Art. 20a36 Zuordnung von Leistungen bei Lieferungen über elektronische Plattformen 1 Wer mit Hilfe einer elektronischen Plattform eine Lieferung nach Artikel 3 Buch- stabe d Ziffer 1 ermöglicht, indem er oder sie Verkäufer und Verkäuferinnen mit Käu- fern und Käuferinnen zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringt, gilt gegenüber dem Käufer oder der Käuferin als Leistungserbringer oder Leistungs- erbringerin. In diesem Fall liegt sowohl zwischen dieser Person und dem Verkäufer oder der Verkäuferin als auch zwischen dieser Person und dem Käufer oder der Käu- ferin eine Lieferung vor. 2 Nicht als Leistungserbringer oder Leistungserbringerin gilt, wer eine oder mehrere der nachfolgenden Bedingungen erfüllt: 36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 12 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 a. Er oder sie ist weder unmittelbar noch mittelbar am Bestellvorgang beteiligt. b. Er oder sie erzielt keinen Umsatz, der unmittelbar mit dem Geschäft zusam- menhängt. c. Er oder sie nimmt lediglich die Zahlungsabwicklung im Zusammenhang mit der Lieferung vor. d. Er oder sie stellt lediglich Platz für Anzeigen zur Verfügung. e. Er oder sie erbringt lediglich Werbeleistungen. f. Er oder sie leitet lediglich Käufer und Käuferinnen auf andere elektronische Plattformen um oder weiter.

  25. Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. 2 Von der Steuer ausgenommen sind: 1.37 die Beförderung von Briefen, die unter den reservierten Dienst nach Arti- kel 18 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201038 fällt; 2.39 die Spitalbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung in Spitälern im Be- reich der Humanmedizin einschliesslich der damit eng verbundenen Leistun- gen, die von Spitälern, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik sowie Ambulatorien und Tageskliniken erbracht werden. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Appara- ten gilt als steuerbare Lieferung; 3. die von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen, Psychothera- peuten und Psychotherapeutinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Naturärzten und Naturärztin- nen, Entbindungspflegern und Hebammen, Pflegefachmännern und Pflege- fachfrauen oder Angehörigen ähnlicher Heil- und Pflegeberufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, soweit die Leistungser- bringer und Leistungserbringerinnen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen; der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung; 3bis.40 Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbe- handlungen; 37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 38 SR 783.0 39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 13 / 72 641.20 Steuern 4. die von Krankenpflegepersonen, Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) oder in Heimen erbrachten Pflegeleistungen, sofern sie ärztlich verordnet sind; 5. die Lieferung von menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte In- stitutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hiezu erforderlichen Bewilligung; 6. die Dienstleistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in Ziffer 3 aufgeführten Berufe sind, soweit diese Dienstleistungen anteils- mässig zu Selbstkosten an die Mitglieder für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeiten erbracht werden; 7. die Beförderung von kranken oder verletzten Personen oder Personen mit Be- hinderungen in dafür besonders eingerichteten Transportmitteln; 8.41 Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, von Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen; 9. die mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen durch da- für eingerichtete Institutionen; 10. die mit der Kultur- und Bildungsförderung von Jugendlichen eng verbunde- nen Leistungen von gemeinnützigen Jugendaustauschorganisationen; Jugend- liche im Sinne dieser Bestimmung sind Personen bis zum vollendeten 25. Al- tersjahr; 11. die folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung:42 a.43 die Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, der Weiterbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern und Privatlehrerinnen oder an Privatschulen erteilten Unterrichts, b. Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bil- dender Art; die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, un- abhängig davon, ob das Honorar der unterrichtenden Person oder ihrem Arbeitgeber ausgerichtet wird, c. im Bildungsbereich durchgeführte Prüfungen, d. Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhän- genden Nebenleistungen) der Mitglieder einer Einrichtung, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a–c erbringt, an diese Einrichtung, 41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 14 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 e. Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhän- genden Nebenleistungen) an Dienststellen von Bund, Kantonen und Ge- meinden, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buch- staben a–c entgeltlich oder unentgeltlich erbringen; 12.44das Zurverfügungstellen von Personal durch nichtgewinnstrebige Einrichtun- gen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke; 13. die Leistungen, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit politischer, ge- werkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschauli- cher, philanthropischer, ökologischer, sportlicher, kultureller oder staatsbür- gerlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen; 14. dem Publikum unmittelbar erbrachte oder, sofern nicht unmittelbar erbracht, von diesem unmittelbar wahrnehmbare kulturelle Dienstleistungen der nach- stehend aufgeführten Arten:45 a. Theater-, musikalische und choreographische Aufführungen sowie Film- vorführungen, b.46 Darbietungen von Schauspielern und Schauspielerinnen, Musikern und Musikerinnen, Tänzern und Tänzerinnen und anderen ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, Leistungen von Personen, die an solchen Darbietungen künstlerisch mitwirken, sowie Leistungen von Schaustel- lern und Schaustellerinnen, einschliesslich der von diesen angebotenen Geschicklichkeitsspiele, c. Besuche von Museen, Galerien, Denkmälern, historischen Stätten sowie botanischen und zoologischen Gärten, d. Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstel- len, namentlich die Einsichtgewährung in Text-, Ton- und Bildträger in ihren Räumlichkeiten; steuerbar ist jedoch die Lieferung von Gegenstän- den (einschliesslich Gebrauchsüberlassung) solcher Institutionen; 14bis.47 für die Zulassung zur Teilnahme an kulturellen Anlässen verlangte Ent- gelte (z. B. Einschreibegebühren) samt den darin eingeschlossenen Neben- leistungen; 44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 45 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 47 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). Die Berichtigung der RedK vom 19. März 2025, publi- ziert am 31. März 2025 betrifft nur den italienischen Text (AS 2025 216). 15 / 72 641.20 Steuern 15.48für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen (z. B. Startgelder) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen; 16.49kulturelle Dienstleistungen, die Lieferung von Werken kultureller Natur durch deren Urheber und Urheberinnen wie Schriftsteller und Schriftstellerinnen, Komponisten und Komponistinnen, Filmschaffende, Kunstmaler und Kunst- malerinnen, Bildhauer und Bildhauerinnen sowie Dienstleistungen, die von den Verlegern und Verlegerinnen und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke erbracht werden; dies gilt auch für Werke zweiter Hand nach Artikel 3 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 199250, die kultureller Natur sind; 17.51die Leistungen bei Veranstaltungen wie Basaren, Flohmärkten und Tombolas von Einrichtungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiet des nichtgewinnstrebigen Sports und Kulturschaffens, auf dem Gebiet der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit und der Kinder- und Jugendbetreuung ausüben, sowie von gemeinnützigen Organisa- tionen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen, und aus- schliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden; Leistungen von Einrich- tungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, die diese mittels Brocken- häusern ausschliesslich zu ihrem Nutzen erbringen; 18.52im Versicherungsbereich: a. Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen, b. Sozialversicherungsleistungen, c. die folgenden Leistungen im Bereich der Sozialversicherungen und Prä- vention: – Leistungen von Einrichtungen der Sozialversicherungen unterei- nander – Leistungen von Durchführungsorganen aufgrund gesetzlich vorge- schriebener Präventionsaufgaben – Leistungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, d. Leistungen im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsvertreterin, als Versicherungsmakler oder Versicherungs- maklerin; 19. die folgenden Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs: 48 Die Berichtigung der RedK vom 19. März 2025, publiziert am 31. März 2025 betrifft nur den italienischen Text (AS 2025 215). 49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 50 SR 231.1 51 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 16 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 a. die Gewährung und die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen, b. die Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaf- ten und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen, c. die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, im Einlagengeschäft und Kon- tokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren; steuerbar ist jedoch die Einziehung von Forderungen im Auftrag des Gläubigers (Inkassogeschäft), d. die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, die sich auf gesetzliche Zah- lungsmittel (in- und ausländische Valuten wie Devisen, Banknoten, Münzen) beziehen; steuerbar sind jedoch Sammlerstücke (Banknoten und Münzen), die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden, e. die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliess- lich Treuhandanlagen, f.53 dem Anbieten von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kol- lektivanlagengesetz vom 23. Juni 200654 (KAG) und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristi- schen Personen betrachtet, denen die kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG oder dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201855 Aufgaben delegieren können; das Anbieten von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG rich- tet sich nach Buchstabe e, g.56 das Anbieten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen gemäss Bundes- gesetz vom 25. Juni 198257 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und die Verwaltung von Anlagegruppen nach BVG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte gelten alle natürli- chen oder juristischen Personen, denen die Anlagestiftungen Aufgaben delegieren können; 53 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247; 2019 4631; BBl 2015 8901). 54 SR 951.31 55 SR 954.1 56 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 57 SR 831.40 17 / 72 641.20 Steuern 20. die Übertragung und die Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie die Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften an die Stock- werkeigentümer und Stockwerkeigentümerinnen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seinem Unterhalt, seiner Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Liefe- rung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen; 21. die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung; steuerbar sind jedoch: a. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen sowie die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe, b. die Vermietung von Campingplätzen, c. die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, ausser es handle sich um eine unselbststän- dige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobili- envermietung, d. die Vermietung und Verpachtung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage, nicht jedoch zu einer Sport- anlage gehören, e. die Vermietung von Schliessfächern, f. die Vermietung von Messestandflächen und einzelner Räume in Messe- und Kongressgebäuden; 22. die Lieferung von im Inland gültigen Postwertzeichen und sonstigen amtli- chen Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert; 23.58die Umsätze bei Geldspielen, soweit die Bruttospielerträge der Spielbanken- abgabe nach Artikel 119 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201759 unterliegen oder der damit erzielte Reingewinn vollumfänglich für gemein- nützige Zwecke im Sinne von Artikel 125 des genannten Gesetzes verwendet wird; 24. die Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände, die ausschliesslich zur Erbringung von nach diesem Artikel von der Steuer ausgenommenen Leistun- gen verwendet wurden; 25.60… 26. die Veräusserung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie der Gärtnerei durch Landwirte und Landwirtinnen, Forstwirte und Forstwirtinnen oder Gärtner und Gärtnerinnen sowie der Verkauf von Vieh durch Viehhändler und Viehhändlerinnen und der Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Be- triebe; 58 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). 59 SR 935.51 60 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 18 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 27. Bekanntmachungsleistungen, die gemeinnützige Organisationen zugunsten Dritter oder Dritte zugunsten gemeinnütziger Organisationen erbringen; 28.61Leistungen: a. zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens, b. zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten, c.62 zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger aus- schliesslich Gemeinwesen sind, und diesen Gemeinwesen und deren Or- ganisationseinheiten; 28bis.63 das Zurverfügungstellen von Personal durch Gemeinwesen an andere Ge- meinwesen; 29. die Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit; 30.64Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bil- dungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungs- kooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt; 31.65die durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und die damit zusam- menhängenden Dienstleistungen der Reisebüros. 3 Ob eine in Absatz 2 genannte Leistung von der Steuer ausgenommen ist, bestimmt sich unter Vorbehalt von Absatz 4 ausschliesslich nach deren Gehalt und unabhängig davon, wer die Leistung erbringt oder empfängt. 4 Ist eine Leistung in Absatz 2 entweder aufgrund von Eigenschaften des Leistungs- erbringers beziehungsweise der Leistungserbringerin oder des Leistungsempfängers beziehungsweise der Leistungsempfängerin von der Steuer ausgenommen, so gilt die Ausnahme nur für Leistungen, die von einer Person mit diesen Eigenschaften erbracht oder empfangen werden. 5 Der Bundesrat bestimmt die von der Steuer ausgenommenen Leistungen näher; da- bei beachtet er das Gebot der Wettbewerbsneutralität. 6 Organisationseinheiten eines Gemeinwesens nach Absatz 2 Ziffer 28 sind dessen Dienststellen, dessen privat- und öffentlich-rechtliche Gesellschaften, sofern weder andere Gemeinwesen noch andere Dritte daran beteiligt sind, sowie dessen Anstalten 61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). Die Berichtigung vom 31. Aug. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 4857). 62 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 63 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 64 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 65 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 19 / 72 641.20 Steuern und Stiftungen, sofern das Gemeinwesen sie ohne Beteiligung anderer Gemeinwesen oder anderer Dritter gegründet hat.66 7 Der Bundesrat legt fest, welche Institutionen als Bildungs- und Forschungsinstituti- onen nach Absatz 2 Ziffer 30 gelten.67

  26. Art. 22 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen 1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).68 2 Die Option ist ausgeschlossen für: a. Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 18, 19 und 23; b.69 Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll.

  27. Art. 23 Von der Steuer befreite Leistungen 1 Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leis- tung keine Inlandsteuer geschuldet. 2 Von der Steuer sind befreit: 1. die Lieferung von Gegenständen mit Ausnahme der Überlassung zum Ge- brauch oder zur Nutzung, die direkt ins Ausland befördert oder versendet wer- den; 2.70 die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, namentlich die Vermietung und Vercharterung, von Gegenständen, sofern die Gegenstände vom Liefe- rungsempfänger oder von der Lieferungsempfängerin selbst überwiegend im Ausland genutzt werden; 3.71 die Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen eines Transitverfahrens (Art. 49 ZG72), Zolllagerverfahrens (Art. 50–57 ZG), Zollverfahrens der vo- rübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder der aktiven Veredelung 66 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 67 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 71 Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen in- folge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). 72 SR 631.0 20 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 (Art. 59 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen, sofern das Verfahren ordnungsgemäss oder mit nachträglicher Bewilligung des Bun- desamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) abgeschlossen wurde; 3bis.73 die Lieferung von Gegenständen, die wegen Einlagerung in einem Zollfrei- lager (Art. 62–66 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen und diesen Zollstatus nicht rückwirkend verloren haben; 4. das Verbringen oder Verbringenlassen von Gegenständen ins Ausland, das nicht im Zusammenhang mit einer Lieferung steht; 5. das mit der Einfuhr von Gegenständen im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leis- tungen bis zum Bestimmungsort, an den die Gegenstände im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; entsteht keine Steuerschuld, so gilt für den massgebenden Zeitpunkt Artikel 69 ZG sinnge- mäss; 6. das mit der Ausfuhr von Gegenständen des zollrechtlich freien Verkehrs im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen; 7. 74 Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes wie Be- laden, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern: a. bei denen der Ort der Dienstleistung nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland liegt, die Dienstleistung selbst aber ausschliesslich im Ausland ausge- führt wird, oder b. die im Zusammenhang mit Gegenständen unter Zollüberwachung er- bracht werden; 8. die Lieferung von Luftfahrzeugen an Luftverkehrsunternehmen, die gewerbs- mässige Luftfahrt im Beförderungs- oder Charterverkehr betreiben und deren Umsätze aus internationalen Flügen jene aus dem Binnenluftverkehr übertref- fen; Umbauten, Instandsetzungen und Wartungen an Luftfahrzeugen, die sol- che Luftverkehrsunternehmen im Rahmen einer Lieferung erworben haben; Lieferungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge ein- gebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb; Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung dieser Luftfahrzeuge sowie Dienstleistun- gen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Luftfahrzeuge und ihrer Ladun- gen bestimmt sind; 9. die Dienstleistungen von ausdrücklich in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelnden Vermittlern und Vermittlerinnen, wenn die vermittelte Leistung entweder nach diesem Artikel von der Steuer befreit ist oder aus- schliesslich im Ausland bewirkt wird; wird die vermittelte Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland bewirkt, so ist nur der Teil der Vermittlung 73 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 74 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 21 / 72 641.20 Steuern von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland oder auf Leistungen, die nach diesem Artikel von der Steuer befreit sind, entfällt; 10. in eigenem Namen erbrachte Dienstleistungen von Reisebüros und Organisa- toren von Veranstaltungen, soweit sie Lieferungen und Dienstleistungen Drit- ter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland bewirkt werden; werden diese Leistungen Dritter sowohl im Inland als auch im Ausland erbracht, so ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros oder des Organisators von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland entfällt; 11.75die Lieferung von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG an ins Aus- land abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende; 12.76die Umsätze, die mit Gold und Legierungen von Gold der folgenden Form erzielt werden: a. staatlich geprägte Goldmünzen der Zolltarifnummern 7118.9010, 9705.3100 und 9705.390077, b. Gold zu Anlagezwecken mit einem Mindestfeingehalt von 995 Tau- sendsteln, in Form von: – gegossenen Barren, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers oder – gestanzten Plättchen, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers oder ei- ner in der Schweiz registrierten Verantwortlichkeitsmarke, c. Gold in Form von Granalien mit einem Mindestfeingehalt von 995 Tau- sendsteln, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden, d. Gold in Rohform oder in Form von Halbzeug, das zur Raffination oder Rückgewinnung bestimmt ist, sowie Gold in Form von Abfällen und Schrott, e. Legierungen von Gold nach Buchstabe d, sofern sie zwei oder mehr Ge- wichtsprozent Gold oder, wenn Platin enthaltend, mehr Gold als Platin aufweisen; 13.78die Lieferung von Gegenständen durch einen Verkäufer oder eine Verkäufe- rin, die mit Hilfe einer elektronischen Plattform ermöglicht wird, sofern die Person, die die Lieferung ermöglicht hat, nach Artikel 20a als Leistungser- bringerin gilt und im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist. 3 Direkte Ausfuhr nach Absatz 2 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Gegenstand der Liefe- rung ohne Ingebrauchnahme im Inland ins Ausland ausgeführt oder in ein offenes Zolllager oder Zollfreilager ausgeführt wird. Bei Reihengeschäften erstreckt sich die direkte Ausfuhr auf alle beteiligten Lieferanten und Lieferantinnen. Der Gegenstand 75 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zoll- freiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169). 76 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 77 SR 632.10 Anhang 78 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 22 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 der Lieferung kann vor der Ausfuhr durch Beauftragte des nicht steuerpflichtigen Ab- nehmers oder der nicht steuerpflichtigen Abnehmerin bearbeitet oder verarbeitet wer- den. 4 Der Bundesrat kann zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität Beförderungen im grenzüberschreitenden Luft-, Eisenbahn- und Busverkehr von der Steuer befreien. 5 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt die Bedingungen, unter denen Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr von der Steuer befreit sind, und legt die hierfür erforderlichen Nachweise fest. Die Nachweise können in elektroni- scher Form erbracht werden.79 3. Kapitel: Bemessungsgrundlage und Steuersätze

  28. Art. 24 Bemessungsgrundlage 1 Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt ge- hören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rech- nung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffent- lich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten. 2 Bei Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h) gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. 3 Bei Tauschverhältnissen gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung. 4 Bei Austauschreparaturen umfasst das Entgelt lediglich den Werklohn für die aus- geführte Arbeit. 5 Bei Leistungen an Zahlungs statt gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgegli- chen wird. 5bis Gilt eine Person als Leistungserbringerin nach Artikel 20a, so entspricht das Ent- gelt für die Lieferung, die sie ermöglicht hat, dem Wert, den sie dem Käufer oder der Käuferin des Gegenstandes mitgeteilt hat.80 6 Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden: a. Billettsteuern, Handänderungssteuern sowie die auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst; b. Beträge, welche die steuerpflichtige Person von der die Leistung empfangen- den Person als Erstattung der in deren Namen und für deren Rechnung getä- tigten Auslagen erhält, sofern sie diese gesondert ausweist (durchlaufende Posten); c. der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Ge- genstandes auf den Wert des Bodens entfällt; 79 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 80 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 23 / 72 641.20 Steuern d. die im Preis für Entsorgungs- und Versorgungsleistungen eingeschlossenen kantonalen Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds, soweit diese Fonds daraus an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke Beiträge ausrichten.

  29. Art. 24a81 Margenbesteuerung 1 Hat die steuerpflichtige Person Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen erworben, so kann sie für die Berechnung der Steuer den Ankaufs- preis vom Verkaufspreis abziehen, sofern sie auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuern abgezogen hat (Margenbesteuerung). Ist der Ankaufspreis höher als der Verkaufs- preis, so kann der Verlust verrechnet werden, indem die Differenz vom steuerbaren Umsatz abgezogen wird. 2 Werden solche Sammlerstücke durch den Wiederverkäufer oder die Wiederverkäu- ferin eingeführt, so kann die entrichtete Einfuhrsteuer zum Ankaufspreis hinzugerech- net werden. 3 Als Wiederverkäufer oder Wiederverkäuferin gilt, wer auf eigene Rechnung oder aufgrund eines Einkaufs- oder Verkaufskommissionsvertrages auf fremde Rechnung handelt. 4 Der Bundesrat legt fest, was als Sammlerstück gilt. 5 Werden mehrere Sammlerstücke zu einem Gesamtpreis bezogen, so kann die Steuer von der Gesamtdifferenz zwischen dem Gesamtverkaufspreis und dem Gesamt- ankaufspreis berechnet werden. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.

  30. Art. 25 Steuersätze 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.82 2 Der reduzierte Steuersatz von 2,6 Prozent findet Anwendung:83 a. auf der Lieferung folgender Gegenstände: 1. Wasser in Leitungen, 2.84 Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201485, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, 3. Vieh, Geflügel, Fische, 4. Getreide, 5. Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, 81 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2022 über die Anhebung der Mehrwertsteuer- sätze zur Zusatzfinanzierung der AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 863). 83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2022 über die Anhebung der Mehrwertsteuer- sätze zur Zusatzfinanzierung der AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 863). 84 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 249; BBl 2011 5571). 85 SR 817.0 24 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt; gesonderte Rechnungsstel- lung vorausgesetzt, unterliegt die Lieferung dieser Gegenstände auch dann dem reduzierten Steuersatz, wenn sie in Kombination mit einer zum Normalsatz steuerbaren Leistung erbracht wird, 6. Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere, 7. Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeck- material, 8. Medikamente, 9. Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Re- klamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten, 10.86Produkte für die Monatshygiene; abis.87 auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecha- rakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten; b. auf den Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Aus- nahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter; c. auf den Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 14–16; d. auf den Leistungen im Bereich der Landwirtschaft, die in einer mit der Urpro- duktion in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bearbeitung des Bodens oder Bearbeitung von mit dem Boden verbundenen Erzeugnissen der Urpro- duktion bestehen. 3 Für Lebensmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben wer- den, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Lebens- mitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden oder bei der Kundin zube- reitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Sind Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung, sofern geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgren- zung dieser Leistungen von den gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind; andernfalls gilt der Normalsatz. Werden Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, in Verpflegungsautomaten angeboten, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung.88 4 Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,8 Prozent (Sondersatz).89 Der Sondersatz gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder, sofern die Frist nach Artikel 196 86 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 87 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 88 Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2022 über die Anhebung der Mehrwertsteuer- sätze zur Zusatzfinanzierung der AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 863). 25 / 72 641.20 Steuern Ziffer 14 Absatz 1 Bundesverfassung verlängert wird, bis längstens zum 31. Dezem- ber 2027. Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliess- lich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.90 5 Der Bundesrat bestimmt die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände und Dienstleis- tungen näher; dabei beachtet er das Gebot der Wettbewerbsneutralität. 4. Kapitel: Rechnungsstellung und Steuerausweis

  31. Art. 26 Rechnung 1 Der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin hat dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 genügt. 2 Die Rechnung muss den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin, den Leis- tungsempfänger oder die Leistungsempfängerin und die Art der Leistung eindeutig identifizieren und in der Regel folgende Elemente enthalten: a.91 den Namen und den Ort des Leistungserbringers oder der Leistungserbringe- rin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt, den Hinweis, dass er oder sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, sowie die Num- mer, unter der er oder sie eingetragen ist; b. den Namen und den Ort des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfän- gerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt; c. Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen; d. Art, Gegenstand und Umfang der Leistung; e. das Entgelt für die Leistung; f. den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag; schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes. 3 Bei Rechnungen, die von automatisierten Kassen ausgestellt werden (Kassenzettel), müssen die Angaben über den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht aufgeführt sein, sofern das auf dem Beleg ausgewiesene Entgelt einen vom Bun- desrat festzusetzenden Betrag nicht übersteigt.

  32. Art. 27 Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis 1 Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder wer das Meldeverfahren nach Artikel 38 anwendet, darf in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen. 90 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7667; BBl 2017 3429, 3443). 91 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Iden- tifikationsnummer, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4989; BBl 2009 7855). 26 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 2 Wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht be- rechtigt ist, oder wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer, es sei denn: a. es erfolgt eine Korrektur der Rechnung nach Absatz 4; oder b.92 er oder sie macht glaubhaft, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist; kein Steuerausfall entsteht namentlich, wenn der Rechnungsempfänger oder die Rechnungsempfängerin keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend gemachte Vorsteuer dem Bund zurückerstattet worden ist. 3 Die Rechtsfolgen von Absatz 2 treten auch bei Gutschriften ein, soweit der Gut- schriftsempfänger oder die Gutschriftsempfängerin einer unberechtigt ausgewiesenen Steuer oder einem zu hohen Steuerbetrag nicht schriftlich widerspricht.93 4 Die nachträgliche Korrektur einer Rechnung kann innerhalb des handelsrechtlich Zulässigen durch ein empfangsbedürftiges Dokument erfolgen, das auf die ursprüng- liche Rechnung verweist und diese widerruft. 5. Kapitel: Vorsteuerabzug

  33. Art. 28 Grundsatz 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, un- ter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: a. die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer; b. die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 45–49); c. die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63). 2 Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwir- tinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.94 3 Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Per- son nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.95 92 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 93 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2022 über die Anhebung der Mehrwertsteuer- sätze zur Zusatzfinanzierung der AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 863). 95 Ursprünglich: Abs. 4. Ursprünglicher Abs. 3 aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 27 / 72 641.20 Steuern

  34. Art. 28a96 Abzug fiktiver Vorsteuer 1 Die steuerpflichtige Person kann eine fiktive Vorsteuer abziehen, wenn: a. sie im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand bezieht; und b. ihr beim Bezug des Gegenstands keine Mehrwertsteuer offen überwälzt wird. 2 Die fiktive Vorsteuer wird auf dem von der steuerpflichtigen Person bezahlten Be- trag berechnet. Der von ihr bezahlte Betrag versteht sich inklusive Steuer zu dem im Zeitpunkt des Bezugs anwendbaren Steuersatz. 3 Für Gegenstände, die der Margenbesteuerung nach Artikel 24a unterliegen, können keine fiktiven Vorsteuern abgezogen werden.

  35. Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug 1 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenom- men sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden. 1bis Der Vorsteuerabzug für Leistungen, die im Ausland erbracht wurden, ist im selben Umfang möglich, wie wenn sie im Inland erbracht worden wären und nach Artikel 22 für deren Versteuerung hätte optiert werden können.97 1ter Der Vorsteuerabzug für von Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros ist möglich, sofern sie im Ausland bewirkt oder genutzt werden.98 2 Ungeachtet von Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Vorsteuerabzug im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit für das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen sowie für Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 19 oder 61 des BG vom 14. Dezember 199099 über die direkte Bundes- steuer (DBG). 3 Beteiligungen sind Anteile am Kapital anderer Unternehmen, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. An- teile von mindestens 10 Prozent am Kapital gelten als Beteiligung. 4 Holdinggesellschaften können zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihnen gehal- tenen Unternehmen abstellen.100 96 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 97 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 98 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 99 SR 642.11 100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 28 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20

  36. Art. 30 Gemischte Verwendung 1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleis- tungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unter- nehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren. 2 Wird eine solche Vorleistung zu einem überwiegenden Teil im Rahmen der unter- nehmerischen Tätigkeit verwendet für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechti- gen, so kann die Vorsteuer ungekürzt abgezogen und am Ende der Steuerperiode kor- rigiert werden (Art. 31).

  37. Art. 31 Eigenverbrauch 1 Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich weg (Eigenver- brauch), so ist der Vorsteuerabzug in demjenigen Zeitpunkt zu korrigieren, in wel- chem die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind. Die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile, muss zu- rückerstattet werden. 2 Eigenverbrauch liegt namentlich vor, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen dauernd oder vorübergehend ent- nimmt, sofern sie beim Bezug oder der Einlage des Ganzen oder seiner Bestandteile einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die Gegenstände oder Dienstleistungen im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 38 bezogen hat, und die: a. sie ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit, insbesondere für private Zwecke, verwendet; b. sie für eine unternehmerische Tätigkeit verwendet, die nach Artikel 29 Absatz 1 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt; c. sie unentgeltlich abgibt, ohne dass ein unternehmerischer Grund besteht; bei Geschenken bis 500 Franken pro Person und Jahr sowie bei Werbegeschen- ken und Warenmustern zur Erzielung steuerbarer oder von der Steuer befreiter Umsätze wird der unternehmerische Grund ohne weiteres vermutet; d. sich bei Wegfall der Steuerpflicht noch in ihrer Verfügungsmacht befinden. 3 Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Ge- brauch genommen, so ist der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwerts des Gegen- standes oder der Dienstleistung zu korrigieren. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen und bei Dienstleistungen um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen um ei- nen Zwanzigstel reduziert. Die buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeutung. Der Bundesrat kann in begründeten Fällen Abweichungen von den Abschreibungsvor- schriften festlegen. 4 Wird ein Gegenstand nur vorübergehend ausserhalb der unternehmerischen Tätig- keit oder für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätig- keit verwendet, so ist der Vorsteuerabzug im Umfang der Steuer, die auf einer einer 29 / 72 641.20 Steuern unabhängigen Drittperson dafür in Rechnung gestellten Miete anfallen würde, zu kor- rigieren.

  38. Art. 32 Einlageentsteuerung 1 Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteu- erung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen wer- den, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden. 2 Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung oder der Einfuhr und dem Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteu- erabzug in Gebrauch genommen, so beschränkt sich die abziehbare Vorsteuer auf den Zeitwert des Gegenstandes oder der Dienstleistung. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegen- ständen und bei Dienstleistungen um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen um einen Zwanzigstel reduziert. Die buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeu- tung. Der Bundesrat kann in begründeten Fällen Abweichungen von den Abschrei- bungsvorschriften festlegen. 3 Wird ein Gegenstand nur vorübergehend für eine zum Vorsteuerabzug berechti- gende unternehmerische Tätigkeit verwendet, so kann der Vorsteuerabzug im Umfang der Steuer, die auf einer einer unabhängigen Drittperson dafür in Rechnung gestellten Miete anfallen würde, geltend gemacht werden.

  39. Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. 2 Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c erhält. 6. Kapitel: Ermittlung, Entstehung und Verjährung der Steuerforderung 1. Abschnitt: Zeitliche Bemessung

  40. Art. 34 Steuerperiode 1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben. 2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. 3 Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.101 101 Noch nicht in Kraft (AS 2009 5203). 30 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20

  41. Art. 35 Abrechnungsperiode 1 Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer vierteljährlich. Bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 und 2) erfolgt die Abrechnung halbjährlich.102 1bis Auf Antrag der steuerpflichtigen Person erfolgt die Abrechnung: a. bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss: monatlich; b. bei einem Umsatz von nicht mehr als 5 005 000 Franken pro Jahr aus steuer- baren Leistungen: jährlich.103 2 Auf Antrag gestattet die ESTV in begründeten Fällen andere Abrechnungsperioden und setzt die Bedingungen dafür fest.

  42. Art. 35a104 Jährliche Abrechnung 1 Die ESTV kann steuerpflichtigen Personen, die ihren Abrechnungs- und Zahlungs- pflichten nicht oder nur teilweise nachkommen, die Genehmigung zur Anwendung der jährlichen Abrechnung verweigern oder deren Genehmigung widerrufen. 2 Die jährliche Abrechnung muss während mindestens einer ganzen Steuerperiode beibehalten werden. 3 Wer von der jährlichen zur monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Ab- rechnung wechselt, kann frühestens nach drei Steuerperioden wieder zur jährlichen Abrechnung wechseln. 4 Wechsel sind jeweils auf den Beginn einer Steuerperiode möglich. 2. Abschnitt: Umfang der Steuerforderung und Meldeverfahren

  43. Art. 36 Effektive Abrechnungsmethode 1 Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen. 2 Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die Steuerfor- derung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer (Art. 45) sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer (Art. 63) und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode.

  44. Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 102 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 103 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 104 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 31 / 72 641.20 Steuern 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.105 2 Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Mul- tiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Ent- gelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz er- mittelt. 3 Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie wer- den von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festge- legt.106 4 Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind je- weils auf Beginn einer Steuerperiode möglich. 5 Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schu- len oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Ein- zelheiten.

  45. Art. 38 Meldeverfahren 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen: a.107 bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG108; b.109 bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusions- gesetz vom 3. Oktober 2003110 geregelten Rechtsgeschäfts. 2 Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren an- zuwenden ist oder angewendet werden kann. 3 Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen. 105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2022 über die Anhebung der Mehrwertsteuer- sätze zur Zusatzfinanzierung der AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 863). 106 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 107 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 108 SR 642.11 109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 110 SR 221.301 32 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 4 Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Er- werberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin. 5 Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet wer- den. 3. Abschnitt: Entstehung, Änderung und Verjährung der Steuerforderung

  46. Art. 39 Abrechnungsart 1 Über die Steuer wird nach vereinbarten Entgelten abgerechnet. 2 Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen. 3 Die gewählte Abrechnungsart muss während mindestens einer Steuerperiode beibe- halten werden. 4 Die ESTV kann die steuerpflichtige Person verpflichten, nach vereinnahmten Ent- gelten abzurechnen, wenn: a. diese zu einem erheblichen Teil Entgelte erhält, bevor sie die Leistung aus- führt oder darüber Rechnung stellt; oder b. der begründete Verdacht besteht, dass die steuerpflichtige Person die Abrech- nung nach vereinbarten Entgelten missbraucht, um sich oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

  47. Art. 40 Entstehung der Steuerforderung 1 Im Falle der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung. Die Umsatzsteuerschuld entsteht: a. mit der Rechnungsstellung; b. mit der Ausgabe der Teilrechnung oder mit der Vereinnahmung der Teilzah- lung, wenn die Leistungen zu aufeinander folgenden Teilrechnungen oder Teilzahlungen Anlass geben; c. mit der Vereinnahmung des Entgelts bei Vorauszahlungen für nicht von der Steuer befreite Leistungen sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung. 2 Im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung. Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit der Vereinnahmung des Entgelts. 33 / 72 641.20 Steuern 3 Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Bezugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Abrechnung über diese Bezugsteuer (Art. 48).111 4 Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Einfuhrsteuer entsteht am Ende der Abrechnungsperiode, in der die Steuer festgesetzt wurde.

  48. Art. 41 Nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld und des Vorsteuerabzugs 1 Wird das vom Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin bezahlte oder mit ihm oder ihr vereinbarte Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Kor- rektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen. 2 Wird das von der steuerpflichtigen Person aufgewendete Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt bezahlt wird, eine Anpassung des Vorsteuerabzuges vorzunehmen.

  49. Art. 42 Festsetzungsverjährung 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. 2 Die Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Ein- spracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbre- chung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Artikel 78 Absatz 3 oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle. 3 Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre. 4 Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuer- strafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4). 5 Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen. 6 Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.

  50. Art. 43 Rechtskraft der Steuerforderung 1 Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch: a. eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil; b. die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Ein- schätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person; 111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 34 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 c. den Eintritt der Festsetzungsverjährung. 2 Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrech- nungen korrigiert werden.

  51. Art. 44 Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung 1 Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuerforderung nach den Vorschriften des Zivilrechts abtreten und verpfänden. 2 Die Rechte der ESTV, namentlich deren Einreden und die Massnahmen zur Steuer- sicherung, bleiben durch die Abtretung oder Verpfändung unberührt.112 3. Titel: Bezugsteuer

  52. Art. 45 Bezugsteuerpflicht 1 Der Bezugsteuer unterliegen: a.113 Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an nicht steu- erpflichtige Empfänger und Empfängerinnen; b. die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten (Art. 52 Abs. 2); c.114 die Lieferung von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Ein- fuhrsteuer unterliegt und die erbracht wird durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme des Überlassens solcher Gegenstände zum Gebrauch oder zur Nutzung; d.115 die Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch Unternehmen mit Sitz im Ausland an steuerpflichtige Personen im Inland; e.116 die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnli- chen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten durch Unternehmen mit 112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 113 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 115 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 116 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 35 / 72 641.20 Steuern Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland oder Inland, die nicht nach Ar- tikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe e von der Inlandsteuer ausgenommen ist. 2 Steuerpflichtig für Leistungen nach Absatz 1 ist deren Empfänger oder Empfänge- rin, sofern er oder sie:117 a. nach Artikel 10 steuerpflichtig ist; oder b.118 im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als 10 000 Franken bezieht.

  53. Art. 45a119 Nicht der Bezugsteuer unterliegende Leistungen Nicht der Bezugsteuer unterliegen Leistungen, die nach Artikel 21 von der Inland- steuer ausgenommen oder nach Artikel 23 von der Inlandsteuer befreit sind.

  54. Art. 46 Steuerbemessung und Steuersätze Für die Steuerbemessung und die Steuersätze gelten die Bestimmungen der Artikel 24 und 25.

  55. Art. 47 Steuer- und Abrechnungsperiode 1 Für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a gelten die glei- chen Steuer- und Abrechnungsperioden wie für die Inlandsteuer (Art. 34 und 35). 2 Als Steuer- und Abrechnungsperiode für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b gilt das Kalenderjahr.

  56. Art. 48 Entstehung und Festsetzungsverjährung der Bezugsteuerschuld 1 Die Bezugsteuerschuld entsteht: a. mit der Zahlung des Entgelts für die Leistung; b. bei steuerpflichtigen Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a, die nach vereinbarten Entgelten (Art. 40 Abs. 1) abrechnen: im Zeitpunkt des Emp- fangs der Rechnung sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung mit der Zahlung des Entgelts. 2 Festsetzungsverjährung und Rechtskraft richten sich nach den Artikeln 42 und 43.

  57. Art. 49 Mithaftung, Steuernachfolge und Substitution Für die Mithaftung, die Steuernachfolge und die Substitution gelten die Bestimmun- gen der Artikel 15–17. 117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 119 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 36 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 4. Titel: Einfuhrsteuer

  58. Art. 50 Anwendbares Recht Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.

  59. Art. 51 Steuerpflicht 1 Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG120 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist. 2 Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmäs- sig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin: a. zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist; b.121 die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsver- fahrens des BAZG122 (ZAZ) belastet erhält; und c. der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat. 3 Das BAZG kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.123

  60. Art. 52 Steuerobjekt 1 Der Steuer unterliegen: a. die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienst- leistungen und Rechte; b. das Überführen von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG124 in den zollrechtlich freien Verkehr durch Reisende, die im Flugverkehr aus dem Aus- land ankommen.125 2 Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen und ist die Einfuhr nicht nach Artikel 53 von der Steuer befreit, so ist hierauf keine Einfuhrsteuer 120 SR 631.0 121 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 122 Ausdruck gemäss Ziff. I 18 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 123 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 124 SR 631.0 125 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zoll- freiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169). 37 / 72 641.20 Steuern geschuldet und die Bestimmungen über die Bezugsteuer (Art. 45–49) sind anwend- bar.126 3 Bei einer Mehrheit von Leistungen gelten die Bestimmungen von Artikel 19.

  61. Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: a. Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit gering- fügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen; b. menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spi- täler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung; c. Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c; d. Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b–d, g und i–l ZG127 zollfrei sind; e. Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Liefe- rung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 einge- führt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lie- ferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden; f. Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt wor- den sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer be- freit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss; g.128 Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme; h. Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt wer- den; i. Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Ver- wendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d; 126 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 127 SR 631.0 128 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 38 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 j. Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit be- dingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG); k. Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Ver- wendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Ab- sender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e; l. Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f; m.129 Gold und Legierungen von Gold nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12. 2 Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien.

  62. Art. 54 Bemessungsgrundlage130 1 Die Steuer wird berechnet: a. auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden; b. auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von

  63. Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG131) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden; c. auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Aus- land besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden; d. auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Ge- brauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massge- bend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde; 129 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 130 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 131 SR 631.0 39 / 72 641.20 Steuern e. auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnver- edelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Ab- sender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; f. auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückge- sandt werden; g.132 auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Impor- teur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Her- kunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuer- schuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten. 2 Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss. 3 In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthal- ten: a. die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwert- steuer; b.133 die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhän- genden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegen- stände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt. 4 Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. 5 Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertanga- ben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schwei- zerfranken umzurechnen. 132 Die Berichtigung der RedK der BVers vom 28. April 2016, veröffentlicht am 10. Mai 2016, betrifft nur den französischen Text (AS 2016 1357). 133 Die Berichtigung der RedK der BVers vom 28. April 2016, veröffentlicht am 10. Mai 2016, betrifft nur den französischen Text (AS 2016 1357). 40 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20

  64. Art. 55134 Steuersätze 1 Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen beträgt 8,1 Prozent; vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Auf der Einfuhr von Gegenständen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und a bis beträgt die Steuer 2,6 Prozent.

  65. Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG135). 2 Der steuerpflichtigen Person nach Artikel 51, welche die Einfuhrsteuerschuld über das ZAZ begleicht, steht für die Bezahlung eine Frist von 60 Tagen nach Ausstellung der Rechnung zu; ausgenommen sind Einfuhren im Reiseverkehr, die mündlich zur Zollveranlagung angemeldet werden. 3 Hinsichtlichder Sicherstellung können Erleichterungen gewährt werden, wenn dadurch der Steuereinzug nicht gefährdet wird. 4 Die Einfuhrsteuerschuld verjährt zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 75 ZG). Die Verjährung steht still, solange ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durch- geführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4). 5 Ändert sich die Einfuhrsteuerschuld wegen nachträglicher Anpassung des Entgelts, namentlich aufgrund von Vertragsänderungen oder wegen Preisanpassungen zwi- schen verbundenen Unternehmen aufgrund anerkannter Richtlinien, so muss die zu niedrig bemessene Steuer innert 30 Tagen nach dieser Anpassung dem BAZG ange- zeigt werden. Die Meldung sowie die Anpassung der Steuerveranlagung können un- terbleiben, wenn die nachzuentrichtende Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abge- zogen werden könnte.

  66. Art. 57 Verzugszins 1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins ge- schuldet. 2 Die Verzugszinspflicht beginnt: a. bei Bezahlung über das ZAZ: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist; b. bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 54 Absatz 1 Buch- stabe d: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist; c. bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern: mit dem Datum der Auszahlung; d. in den übrigen Fällen: mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Arti- kel 56. 134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2022 über die Anhebung der Mehrwertsteuer- sätze zur Zusatzfinanzierung der AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 863). 135 SR 631.0 41 / 72 641.20 Steuern 3 Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Rechtsmittelverfahrens und bei Ratenzahlungen.

  67. Art. 58 Ausnahmen von der Verzugszinspflicht Kein Verzugszins wird erhoben, wenn: a. die Einfuhrsteuerschuld durch Barhinterlage sichergestellt wurde; b. in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände (Art. 48 ZG136) vorerst provisorisch veranlagt werden (Art. 39 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war; c.137 bedingt veranlagte Gegenstände (Art. 49, 51 Abs. 2 Bst. b, 58 und 59 ZG) un- ter Abschluss des Zollverfahrens: 1. wieder ausgeführt werden, oder 2. in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47 ZG); cbis.138 bei bedingt veranlagten Gegenständen der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war; d.139 … e. die Gegenstände periodisch zum Zollveranlagungsverfahren anzumelden sind (Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG) oder aufgrund eines vereinfachten Zollveranla- gungsverfahrens nachträglich veranlagt werden (Art. 42 Abs. 2 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steu- erpflichtige Person eingetragen war.

  68. Art. 59 Anspruch auf Steuerrückerstattung und Verjährung 1 Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern besteht ein Anspruch auf Rück- erstattung. 2 Nicht zurückerstattet werden zu viel erhobene, nicht geschuldete sowie wegen nach- träglicher Veranlagung der Gegenstände nach den Artikeln 34 und 51 Absatz 3 ZG140 oder wegen deren Wiederausfuhr nach den Artikeln 49 Absatz 4, 51 Absatz 3, 58 Ab- satz 3 und 59 Absatz 4 ZG nicht mehr geschuldete Steuern, wenn der Importeur oder die Importeurin im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die dem BAZG zu entrichtende oder entrichtete Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abziehen kann. 136 SR 631.0 137 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 138 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 139 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 140 SR 631.0 42 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 3 Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er ent- standen ist. 4 Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung des Anspruchs ge- genüber dem BAZG. 5 Sie steht still, solange über den geltend gemachten Anspruch ein Rechtsmittelver- fahren hängig ist. 6 Der Anspruch auf Rückerstattung zu viel erhobener oder nicht geschuldeter Steuern verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

  69. Art. 60 Rückerstattung wegen Wiederausfuhr 1 Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Vo- raussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und: a. die Gegenstände ohne vorherige Übergabe an eine Drittperson im Rahmen einer Lieferung im Inland und ohne vorherige Ingebrauchnahme unverändert wieder ausgeführt werden; oder b. die Gegenstände im Inland in Gebrauch genommen wurden, aber wegen Rückgängigmachung der Lieferung wieder ausgeführt werden; in diesem Fall wird die Rückerstattung gekürzt um den Betrag, welcher der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch der Gegenstände oder auf der durch den Gebrauch eingetretenen Wertverminderung sowie auf den nicht zurückerstatteten Ein- fuhrzollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen ent- spricht. 2 Die Steuer wird nur zurückerstattet, wenn: a. die Wiederausfuhr innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt, in dem die Steuer erhoben worden ist; und b. die Identität der ausgeführten mit den seinerzeit eingeführten Gegenständen nachgewiesen ist. 3 Die Rückerstattung kann im Einzelfall von der ordnungsgemässen Anmeldung im Einfuhrland abhängig gemacht werden. 4 Die Anträge auf Rückerstattung sind bei der Anmeldung zum Ausfuhrverfahren zu stellen. Nachträgliche Rückerstattungsanträge können berücksichtigt werden, wenn sie innert 60 Tagen seit Ausstellung des Ausfuhrdokuments, mit dem die Gegenstände nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG141) veranlagt worden sind, schriftlich beim BAZG eingereicht werden. 141 SR 631.0 43 / 72 641.20 Steuern

  70. Art. 61 Vergütungszins 1 Ein Vergütungszins wird bis zur Auszahlung ausgerichtet: a. bei Rückerstattung einer zu viel erhobenen oder nicht geschuldeten Steuer nach Artikel 59: ab dem 61. Tag nach Eintreffen der schriftlichen Geltendma- chung des Anspruchs beim BAZG; b. bei Rückerstattung der Steuer wegen Wiederausfuhr nach Artikel 60: ab dem 61. Tag nach Eintreffen des Antrages beim BAZG; c. bei Verfahren mit bedingter Zahlungspflicht (Art. 49, 51, 58 und 59 ZG142): ab dem 61. Tag nach ordnungsgemässem Abschluss des Verfahrens. 2 Die zinslose Frist von 60 Tagen beginnt erst zu laufen, wenn: a. sämtliche für die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung des Be- gehrens notwendigen Unterlagen beim BAZG eingetroffen sind; b. die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung den Anforderungen von

  71. Artikel 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968143 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG) genügt; c. die Grundlagen für die Berechnung der Steuer auf dem Entgelt nach Arti- kel 54 Absatz 1 Buchstabe d dem BAZG bekannt sind. 3 Kein Vergütungszins wird ausgerichtet beim Steuererlass nach Artikel 64.

  72. Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren 1 Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen. 2 Die Organe des BAZG sind befugt, zur Prüfung der für die Steuerveranlagung we- sentlichen Tatsachen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Die Artikel 68– 70, 73–75 und 79 gelten sinngemäss. Das BAZG kann Erhebungen bei im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Personen im Einvernehmen mit der ESTV dieser über- tragen.

  73. Art. 63 Verlagerung der Steuerentrichtung 1 Die folgenden steuerpflichtigen Personen können die auf der Einfuhr von Gegen- ständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren): a. bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steu- erpflichtige Importeure und Importeurinnen, sofern sie regelmässig Gegen- stände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuer- überschüsse ergeben; 142 SR 631.0 143 SR 172.021 44 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 b. Leistungserbringer oder Leistungserbringerinnen nach Artikel 20a, die im Re- gister der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern gegen sie keine administrative Massnahme nach Artikel 79a angeordnet worden ist.144 2 Werden die im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegenstände nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet, so kann die ESTV steuerpflichtigen Per- sonen bewilligen, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verlagerungsverfahrens.

  74. Art. 64 Steuererlass 1 Die Einfuhrsteuer kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: a. im Gewahrsam des BAZG stehende oder in ein Transitverfahren (Art. 49 ZG145), ein Zolllagerverfahren (Art. 50–57 ZG), ein Verfahren der vorüber- gehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder ein Verfahren der aktiven Verede- lung (Art. 59 ZG) übergeführte Gegenstände durch Zufall, höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden; b. in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder wieder aus dem Inland aus- geführt werden; c. eine Nachforderung im Sinne von Artikel 85 ZG mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuerpflichtige Person nach Artikel 51 unverhältnismässig belasten würde; d. die mit der Zollanmeldung beauftragte Person (z. B. der Spediteur) die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Importeurin nicht wei- terbelasten kann und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der An- nahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war; von der Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Importeurin ist aus- zugehen, wenn die Forderung der beauftragten Person ernsthaft gefährdet er- scheint. 2 Die Oberzolldirektion entscheidet über den Steuererlass auf schriftliches, mit den nötigen Nachweisen belegtes Gesuch. 3 Die Frist für die Einreichung eines Gesuchs beträgt: a. bei Veranlagung mit unbedingter Einfuhrsteuerschuld: ein Jahr seit der Aus- stellung des Einfuhrdokuments, mit dem die Einfuhrsteuer veranlagt wurde; b. bei Veranlagung mit bedingter Einfuhrsteuerschuld: ein Jahr seit Abschluss des gewählten Zollverfahrens. 144 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 145 SR 631.0 45 / 72 641.20 Steuern 5. Titel: Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen

  75. Art. 65 Grundsätze146 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig. 2 Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist. 3 Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht aus- schliesslich verwaltungsinternen Charakter haben. 4 Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen. 5 Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet wer- den, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist.

  76. Art. 65a147 Elektronische Verfahren 1 Der Bundesrat kann die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz vorschreiben. Dabei regelt er die Modalitäten der Durchführung. 2 Die ESTV stellt bei der elektronischen Durchführung von Verfahren die Authenti- zität und Integrität der übermittelten Daten sicher. 3 Sie kann bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige oder antrag- stellende Person anerkennen. 2. Kapitel: Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person

  77. Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person 1 Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert in- nert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesge- setzes vom 18. Juni 2010148 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.149 146 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673; BBl 2020 4705). 147 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673; BBl 2020 4705). 148 SR 431.03 149 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4989; BBl 2009 7855). 46 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 2 Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spä- testens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden. 3 Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schrift- lich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu dekla- rieren.

  78. Art. 67 Steuervertretung 1 Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland haben für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung zu bestimmen, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hat.150 1bis Die ESTV kann darauf verzichten, die Bestimmung einer Vertretung nach Ab- satz 1 zu verlangen, sofern die Erfüllung der Verfahrenspflichten durch die steuer- pflichtige Person und der rasche Vollzug dieses Gesetzes auf andere Weise gewähr- leistet sind; vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen.151 2 Bei Gruppenbesteuerung (Art. 13) muss die Mehrwertsteuergruppe für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz bestimmen. 3 Durch die Bestimmung einer Vertretung nach den Absätzen 1 und 2 wird keine Be- triebsstätte nach den Bestimmungen über die direkten Steuern begründet.

  79. Art. 68 Auskunftspflicht 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuer- pflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wis- sen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzu- reichen. 2 Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerin- nen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen ver- pflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den Sitz der Klienten und Klientinnen abdecken oder durch Codes ersetzen. In Zweifels- fällen werden auf Antrag der ESTV oder der steuerpflichtigen Person vom Präsiden- ten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer des Bundesverwaltungsgerichts er- nannte neutrale Sachverständige als Kontrollorgane eingesetzt. 150 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 151 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 47 / 72 641.20 Steuern

  80. Art. 69 Auskunftsrecht Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert an- gemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Per- son und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezo- gen werden.

  81. Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist. 2 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforde- rung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligatio- nenrechts152 bleibt vorbehalten.153 3 Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageent- steuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt wer- den, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2). 4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbe- wahrt werden können.

  82. Art. 71 Einreichung der Abrechnung 1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steu- erforderung abzurechnen. 2 Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.

  83. Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung 1 Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrech- nung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt. 2 Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforde- rungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind. 152 SR 220 153 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rech- nungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). 48 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 3 Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vor- geschriebenen Form zu erfolgen. 4 Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuerpflich- tigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren. 3. Kapitel: Auskunftspflicht von Drittpersonen

  84. Art. 73 1 Auskunftspflichtige Drittpersonen nach Absatz 2 haben der ESTV auf Verlangen kostenlos: a. alle Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht oder für die Berechnung der Steuerforderung gegenüber einer steuerpflichtigen Person erforderlich sind; b. Einblick in Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Auf- zeichnungen zu gewähren, sofern die nötigen Informationen bei der steuer- pflichtigen Person nicht erhältlich sind. 2 Auskunftspflichtige Drittperson ist, wer: a. als steuerpflichtige Person in Betracht fällt; b. neben der steuerpflichtigen Person oder an ihrer Stelle für die Steuer haftet; c. Leistungen erhält oder erbracht hat; d. an einer Gesellschaft, die der Gruppenbesteuerung unterliegt, eine massge- bende Beteiligung hält; e.154 Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen und Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen mit Hilfe einer elektronischen Plattform zu- sammenbringt. 3 Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. 4. Kapitel: Rechte und Pflichten der Behörden 1. Abschnitt: Geheimhaltung und Amtshilfe155

  85. Art. 74 Geheimhaltung 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes ge- machten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern. 154 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 155 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 49 / 72 641.20 Steuern 2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht: a. bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 75 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen; b. gegenüber Organen der Rechtspflege oder der Verwaltung, wenn die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Behörde durch das EFD zur Auskunftsertei- lung ermächtigt worden ist; c. im Einzelfall gegenüber den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden oder bei der Anzeige von Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten zum Nachteil der ESTV; d.156 für die folgenden im Register der steuerpflichtigen Personen enthaltenen In- formationen: Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist, Adresse und wirt- schaftliche Tätigkeit sowie Beginn und Ende der Steuerpflicht; e.157 bei Massnahmen nach Artikel 79a.

  86. Art. 75 Amtshilfe 1 Die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden un- terstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. 2 Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die autonomen eidgenössischen Anstal- ten und Betriebe sowie alle sonstigen nicht in Absatz 1 genannten Behörden der Kan- tone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind gegenüber der ESTV auskunftspflichtig, sofern die verlangten Auskünfte für die Durchführung dieses Gesetzes, für die Ein- forderung der Steuer gemäss diesem Gesetz sowie für die Erhebung der Unterneh- mensabgabe gemäss Bundesgesetz vom 24. März 2006158 über Radio und Fernsehen von Bedeutung sein können; die Auskunftserteilung hat kostenlos zu erfolgen. Auf Wunsch sind der ESTV Unterlagen kostenlos zuzustellen.159 3 Eine Auskunft darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Inte- ressen entgegenstehen oder die Auskunft die angefragte Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Das Post- und das Fernmeldege- heimnis ist zu wahren. 4 Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat. Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden entscheidet das Bundes- gericht (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005160), sofern die kan- tonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat. 156 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Iden- tifikationsnummer, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4989; BBl 2009 7855). 157 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 158 SR 784.40 159 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). 160 SR 173.110 50 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 5 Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen haben im Rah- men dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden; Absatz 4 gilt sinngemäss.

  87. Art. 75a161 Internationale Amtshilfe 1 Die ESTV kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben leisten, namentlich bei der Si- cherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts und bei der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuerrecht, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht. 2 Sie vollzieht die Amtshilfe in analoger Anwendung der Artikel 115a–115i ZG162. 2. Abschnitt: Datenschutz163

  88. Art. 76164 Datenbearbeitung 1 Die ESTV darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben besonders schützenswerte Personendaten, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfol- gungen und Sanktionen, bearbeiten.165 2 …166 3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie überdies zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020167 befugt: a. für die Überprüfung und Kontrolle; b. für die Feststellung der Steuerpflicht; c. für die Erhebung der Steuer; d. für die Verhinderung und Verfolgung von Widerhandlungen; e. für die Analyse und Erstellung von Risikoprofilen; f. für die Erstellung von Statistiken.168 161 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). 162 SR 631.0 163 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 164 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 165 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 49 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 166 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 18 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwen- dung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359). 167 SR 235.1 168 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 49 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 51 / 72 641.20 Steuern

  89. Art. 76a169 Informationssystem 1 Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten ein- schliesslich besonders schützenswerter Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.170 2 Das System dient den folgenden Zwecken: a. Feststellen der Steuerpflicht von natürlichen und juristischen Personen und Personengesamtheiten; b. Feststellen der steuerbaren Leistungen sowie Erheben und Überprüfen der da- rauf geschuldeten Steuer und der abziehbaren Vorsteuern; c. Überprüfen der als von der Steuer ausgenommen geltend gemachten Leistun- gen und der in diesem Zusammenhang stehenden Vorsteuern; d. Überprüfen der Steuerbefreiung von Leistungen, die von Gesetzes wegen der Steuer unterliegen oder für deren Versteuerung optiert wird; e. Durchführen der für die Erhebung der Mehrwertsteuer relevanten Kontrollen von Einfuhr- und Ausfuhrbelegen; f. Sicherstellen des Bezugs der geschuldeten Steuern bei den steuerpflichtigen und mithaftenden Personen; g. Verhängen und Vollstrecken von administrativen oder strafrechtlichen Sank- tionen; h. Bearbeitung von Amts- und Rechtshilfeersuchen; i. Deliktsbekämpfung im Steuerbereich; j. Führen der für die Steuererhebung nötigen Statistiken; k. Erstellen von Analysen und Risikoprofilen. 3 Das Informationssystem kann folgende Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, enthalten: a. Angaben über die Identität von Personen; b. Angaben über die wirtschaftlichen Tätigkeiten; c. Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse; d. Angaben über die Steuerverhältnisse; e. Angaben über die Schuldverhältnisse und Forderungszessionen; f. Angaben über Betreibungs-, Konkurs- und Arrestverfahren; g.171 … h. Angaben über die Befolgung von steuerrechtlichen Pflichten; 169 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 170 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 49 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 171 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 49 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 52 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 i. Angaben über Verdacht auf Widerhandlungen; j. Angaben über Straftaten, beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel; k. Angaben über Administrativ- und Strafverfahren sowie Amts- und Rechtshil- feverfahren. 4 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte erhält für seine Aufsichtstätigkeit Zugang zum Informationssystem der ESTV.172

  90. Art. 76b173 Datenbekanntgabe 1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach Artikel 10 des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 1967174 Zugang zum Infor- mationssystem der ESTV. 2 Die ESTV darf den im BAZG mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer sowie mit der Durchführung von Straf- und Administrativverfahren betrauten Perso- nen die Personendaten aus einem Profiling, einschliesslich aus einem Profiling mit hohem Risiko, nach Artikel 76 Absatz 3 und die Daten nach Artikel 76a Absatz 3 bekannt geben oder im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern dies für die Erfül- lung von dessen Aufgaben nötig ist.175

  91. Art. 76c176 Aufbewahrung der Daten und Dokumente 1 Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt und bearbeitet werden, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwir- kungen zu schützen. 2 Die gestützt auf diese Bestimmung aufbewahrten Dokumente sind den Originalen gleichgestellt.

  92. Art. 76d177 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: a. das Informationssystem; b. die Kategorien der bearbeiteten Personendaten; c. den Katalog der besonders schützenswerten Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen; 172 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 49 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 173 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 174 SR 614.0 175 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 49 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 176 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 177 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 53 / 72 641.20 Steuern d. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung; e. die Aufbewahrungsdauer der Daten; und f. die Archivierung und Vernichtung der Daten. 3. Abschnitt: Sicherstellung der korrekten Steuerentrichtung178

  93. Art. 77 Überprüfung Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als steuerpflichtige Person sowie die Steu- erabrechnungen und -ablieferungen werden von der ESTV überprüft.

  94. Art. 78 Kontrolle 1 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Per- sonen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Be- legen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2. 2 Als Kontrolle gilt auch das Einfordern und die Überprüfung von umfassenden Un- terlagen durch die ESTV. 3 Eine Kontrolle ist schriftlich anzukündigen. In begründeten Fällen kann ausnahms- weise von der Ankündigung einer Kontrolle abgesehen werden. 4 Die steuerpflichtige Person kann mittels begründeten Gesuchs die Durchführung einer Kontrolle verlangen. Die Kontrolle ist innerhalb von zwei Jahren durchzuführen. 5 Die Kontrolle ist innert 360 Tagen seit Ankündigung mit einer Einschätzungsmittei- lung abzuschliessen; diese hält den Umfang der Steuerforderung in der kontrollierten Periode fest. 6 Feststellungen, die Dritte betreffen und bei einer Kontrolle nach den Absätzen 1–4 bei folgenden Einrichtungen gemacht werden, dürfen ausschliesslich für die Durch- führung der Mehrwertsteuer verwendet werden: a. der Schweizerischen Nationalbank; b. einer Pfandbriefzentrale; c. einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934179; d. bei einem Finanzinstitut im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018180; 178 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 179 SR 952.0 180 SR 954.1 54 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 e. bei einer Finanzmarktinfrastruktur im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturge- setzes vom 19. Juni 2015181.182 7 Die Berufsgeheimnisse nach dem Bankengesetz, nach dem Finanzinstitutsgesetz und nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz sind zu wahren.183

  95. Art. 79 Ermessenseinschätzung 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausge- wiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein. 2 Die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung.

  96. Art. 79a184 Administrative Massnahmen 1 Die ESTV kann gegen eine steuerpflichtige Person, die nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b Lieferungen im Inland erbringt, administrative Massnahmen anordnen, wenn diese Person: a. sich nicht ins Register der steuerpflichtigen Personen eintragen lässt; oder b. ihren Deklarations- und Zahlungspflichten nicht oder nur teilweise nach- kommt. 2 Die ESTV hört die steuerpflichtige Person vor der Verfügung der administrativen Massnahmen an. Die Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen werden nicht angehört. 3 Die ESTV kann ein Einfuhrverbot verfügen für Gegenstände, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhr- steuer befreit sind. Kommt die steuerpflichtige Person trotz Einfuhrverbot ihren Pflichten weiterhin nicht nach, kann die ESTV die entschädigungslose Vernichtung der Gegenstände verfügen. 4 Die Massnahmen werden vom BAZG vollzogen. 5 Die ESTV veröffentlicht die Namen der steuerpflichtigen Personen, gegen die mit einer rechtskräftigen Verfügung Massnahmen nach Absatz 3 angeordnet worden sind.

  97. Art. 80 Vereinfachungen Erwachsen der steuerpflichtigen Person aus der genauen Feststellung einzelner für die Bemessung der Steuer wesentlicher Tatsachen übermässige Umtriebe, so gewährt die ESTV Erleichterungen und lässt zu, dass die Steuer annäherungsweise ermittelt wird, 181 SR 958.1 182 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247; 2019 4631; BBl 2015 8901). 183 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247; 2019 4631; BBl 2015 8901). 184 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 55 / 72 641.20 Steuern sofern sich dadurch kein namhafter Steuerausfall oder -mehrertrag, keine beachtens- werte Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse und keine übermässige Erschwerung der Steuerabrechnung für andere steuerpflichtige Personen und der Steuerkontrolle ergeben. 5. Kapitel: Verfügungs- und Rechtsmittelverfahren

  98. Art. 81 Grundsätze 1 Die Vorschriften des VwVG185 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung. 2 Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest. 3 Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.

  99. Art. 82 Verfügungen der ESTV 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: a. Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird; b. die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen be- stritten wird; c. Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des An- spruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist; d. die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten; e. sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus die- sem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben; f. für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuer- pflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des an- wendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint. 2 Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten.

  100. Art. 83 Einsprache 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. 2 Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung 185 SR 172.021 56 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Ein- spracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen. 3 Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten. 4 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. 5 Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.

  101. Art. 84 Kosten und Entschädigungen 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten er- hoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 2 Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten der- jenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.

  102. Art. 85 Revision, Erläuterung und Berichtigung Auf die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Einschätzungsmitteilungen, Ver- fügungen und Einspracheentscheiden der ESTV sind die Artikel 66–69 VwVG186 an- wendbar. 6. Kapitel: Bezug

  103. Art. 86 Entrichtung der Steuer 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Per- son die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. 2 Erbringt die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung, so setzt die ESTV den für die jeweilige Abrechnungsperiode provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach vorgängiger Mahnung in Betreibung. Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung der steuerpflichtigen Person vor, so bestimmt die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen. 186 SR 172.021 57 / 72 641.20 Steuern 3 Durch Rechtsvorschlag eröffnet die steuerpflichtige Person das Verfahren um Rechtsöffnung. Für die Beseitigung des Rechtsvorschlages ist die ESTV im Verfü- gungs- und Einspracheverfahren zuständig. 4 Die Verfügung betreffend den Rechtsvorschlag kann innert 10 Tagen nach der Er- öffnung mit Einsprache bei der ESTV angefochten werden. Der Einspracheentscheid ist unter Vorbehalt von Absatz 5 endgültig. 5 Hat die ESTV den in Betreibung gesetzten provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt, so kann gegen den Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Gericht ordne diese auf begründetes Ersuchen hin an. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig. 6 Artikel 85a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889187 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist nicht anwendbar. 7 Der Einzug eines Steuerbetrags nach Absatz 2 berührt die Festsetzung nach den Ar- tikeln 72, 78 und 82 der endgültigen Steuerforderung nicht. Unterbleibt die Festset- zung der Steuerforderung wegen Untätigkeit der steuerpflichtigen Person, insbeson- dere weil diese weder Mängel nach Artikel 72 korrigiert noch eine Verfügung nach

  104. Artikel 82 verlangt, so gelten mit Eintritt der Festsetzungsverjährung auch die von der ESTV nach Absatz 2 bestimmten Steuerbeträge als Steuerforderung.188 8 Anstelle einer Zahlung des Steuerbetrags kann die steuerpflichtige Person auch Si- cherheiten gemäss Artikel 93 Absatz 7 leisten. 9 Unmittelbar nach Eingang der Zahlung oder der Sicherheitsleistung zieht die ESTV die Betreibung zurück. 10 Die Absätze 1–9 gelten unabhängig davon, welche Abrechnungsperiode gewählt wurde.189

  105. Art. 86a190 Provisorischer Steuerbezug bei jährlicher Abrechnung 1 Bei der jährlichen Abrechnung (Art. 35a) erfolgt ein provisorischer Steuerbezug mittels Raten, die von der ESTV festgelegt und in Rechnung gestellt werden. 2 Massgebend für die Festlegung der Raten ist die Steuerforderung der letzten Steuer- periode. Ist sie noch nicht bekannt, so wird sie von der ESTV geschätzt. Bei neu steu- erpflichtigen Personen ist die bis zum Ende der ersten Steuerperiode erwartete Steu- erforderung massgebend. 3 Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode (Art. 36) und bei Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen (Art. 37 Abs. 5) beläuft sich eine Rate auf einen Viertel, 187 SR 281.1 188 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 189 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 190 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 58 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1–4) auf die Hälfte der Steuer- forderung nach Absatz 2. 4 Es werden keine Kleinstbeträge in Rechnung gestellt. 5 Erachtet die steuerpflichtige Person die Raten als zu hoch oder zu niedrig, so kann sie bei der ESTV eine Anpassung der Raten beantragen. 6 Die Raten sind zu begleichen: a. bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode und bei Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen: bis 150, 240 und 330 Tage nach Beginn der Steu- erperiode; b. bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen: bis 240 Tage nach Beginn der Steu- erperiode. 7 Die bezahlten Raten werden an die Steuerforderung gemäss eingereichter Jahresab- rechnung angerechnet.

  106. Art. 87 Verzugszins 1 Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. 1bis Beim provisorischen Steuerbezug bei der jährlichen Abrechnung ist ohne Mah- nung ein Verzugszins geschuldet, wenn die steuerpflichtige Person die Raten nach Ablauf der Frist oder nicht vollständig bezahlt.191 2 Kein Verzugszins ist geschuldet bei einer Nachbelastung, wenn diese auf einem Feh- ler beruht, der bei richtiger Abwicklung beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hätte.

  107. Art. 88 Vergütungen an die steuerpflichtige Person 1 Ergibt sich aus der Steuerabrechnung oder aus der Anrechnung der bezahlten Raten an die Steuerforderung ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person, so wird ihr dieser ausbezahlt.192 2 Vorbehalten bleiben: a. die Verrechnung dieses Überschusses mit Einfuhrsteuerschulden, selbst wenn diese noch nicht fällig sind; b. die Verwendung des Überschusses zur Steuersicherung nach Artikel 94 Ab- satz 1; c. die Verwendung des Überschusses zur Verrechnung unter Bundesstellen. 3 Die steuerpflichtige Person kann bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurück- fordern, sofern die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist.193 191 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 192 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 193 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 59 / 72 641.20 Steuern 4 Erfolgt die Auszahlung des Überschusses nach Absatz 1 oder die Rückerstattung nach Absatz 3 später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung beziehungs- weise der schriftlichen Geltendmachung des Anspruches bei der ESTV, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung oder Rückerstattung ein Vergütungszins ausgerichtet.

  108. Art. 89 Betreibung 1 Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen nicht befriedigt, so leitet die ESTV die Betreibung ein und trifft alle zweckdienlichen zivil- und vollstreckungs- rechtlichen Vorkehrungen. 2 Ist die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig und wird sie bestritten, so erlässt die ESTV eine Verfügung. Bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt, unterbleibt die endgültige Kollokation.194 3 Wird in der Betreibung Recht vorgeschlagen, so eröffnet die steuerpflichtige Person das Verfahren um Rechtsöffnung. Für die Beseitigung des Rechtsvorschlages ist die ESTV zuständig. 4 …195 5 Die ESTV muss die Steuerforderung in die öffentlichen Inventare oder auf Rech- nungsrufe eingeben.196 6 Die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren anfallenden Steuern stellen Verwertungskosten dar. 7 Die ESTV kann in begründeten Fällen auf den Einzug der Steuer verzichten, wenn die Durchführung eines Betreibungsverfahrens keinen Erfolg bringen würde.

  109. Art. 90 Zahlungserleichterungen 1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die ESTV mit der steuerpflichtigen Person die Erstreckung der Zahlungsfrist oder Raten- zahlungen vereinbaren. 2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung ab- hängig gemacht werden. 3 Zahlungserleichterungen fallen dahin, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden. 4 Die Einreichung eines Antrags um Vereinbarung von Zahlungserleichterung hemmt die Vollstreckung nicht. 194 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 195 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 196 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 60 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20

  110. Art. 91 Bezugsverjährung 1 Das Recht, die Steuerforderung, Zinsen und Kosten geltend zu machen, verjährt fünf Jahre, nachdem der entsprechende Anspruch rechtskräftig geworden ist. 2 Die Verjährung steht still, solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann. 3 Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Einforderungshandlung und jede Stundung seitens der ESTV sowie durch jede Geltendmachung des Anspruchs seitens der steuerpflichtigen Person. 4 Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen. 5 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem der Anspruch rechtskräftig geworden ist. 6 Wird über eine Steuerforderung ein Verlustschein ausgestellt, so richtet sich die Be- zugsverjährung nach den Bestimmungen des SchKG197.

  111. Art. 92 Steuererlass 1 Die ESTV kann rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise erlassen, wenn die steuerpflichtige Person: a. die Steuer aus einem entschuldbaren Grund nicht in Rechnung gestellt und eingezogen hat, eine nachträgliche Überwälzung nicht möglich oder nicht zu- mutbar ist und die Bezahlung der Steuer eine grosse Härte bedeuten würde; b. die Steuer einzig aufgrund der Nichteinhaltung von formellen Vorschriften oder aufgrund von Abwicklungsfehlern schuldet und erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass für den Bund kein Steuerausfall ent- standen ist; oder c. aus einem entschuldbaren Grund ihren Veranlagungspflichten nicht nachkom- men konnte, nachträglich aber nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass die durch die ESTV vorgenommene Ermessenseinschätzung zu hoch ausge- fallen ist; in diesem Falle ist ein Steuererlass nur bis zur Höhe des zu viel veranlagten Betrages möglich. 2 Die ESTV kann ferner im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens einem Steuererlass zustimmen beziehungsweise auf die Sicherstellung ihrer Forderung ver- zichten. 3 Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln versehen bei der ESTV eingereicht werden. Die Einsprache gegen die Verfügung der ESTV ist ausgeschlossen. Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde geführt werden. 4 Die Einreichung eines Gesuchs um Steuererlass hemmt die Vollstreckung der rechtskräftig festgesetzten Steuern nicht. 197 SR 281.1 61 / 72 641.20 Steuern 5 Das Steuererlassverfahren ist kostenfrei. Dem Gesuchsteller oder der Gesuchstelle- rin können indessen die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er oder sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat. 6 …198 7. Kapitel: Steuersicherung

  112. Art. 93 Sicherstellung 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig fest- gesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: a. deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; b. die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizeri- schen Handelsregister löschen zu lassen; c. die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; d. die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; e. die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. 1bis Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristi- schen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: a. das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und b. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusam- menhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat.199 2 Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. 3 Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicher- zustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzuge- ben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG200. Die Einsprache ge- gen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. 198 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 199 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 200 SR 281.1 62 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 4 Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 5 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wir- kung. 6 Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. 7 Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungs- policen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.

  113. Art. 93a201 Sicherstellung bei der Ausfuhr im Reiseverkehr 1 Verwendet der Käufer oder die Käuferin ein elektronisches Verfahren für die Aus- fuhr im Reiseverkehr, so kann von ihm oder ihr im Zeitpunkt des Kaufes eine Sicher- heit in der Höhe der entsprechenden Steuer verlangt werden. 2 Die Sicherheit wird zurückerstattet, wenn der Ausfuhrnachweis innert der vorge- schriebenen Frist erbracht wird.

  114. Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen 1 Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:202 a. mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; b. zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gut- geschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrich- tung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforde- rung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeit- punkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder c. mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet wer- den. 2 Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen. 201 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 202 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 63 / 72 641.20 Steuern 3 Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leis- ten.

  115. Art. 95 Löschung im Handelsregister Eine juristische Person oder eine Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens darf im schweizerischen Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die ESTV dem für die Führung des Registers zuständigen Amt angezeigt hat, dass die geschul- dete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist. 6. Titel: Strafbestimmungen

  116. Art. 96 Steuerhinterziehung 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er: a. in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unter- liegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausga- ben deklariert; b. eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder c. einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt. 2 Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. 3 Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxis- festlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken. 4 Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er: a. vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmel- det oder verheimlicht; b. vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungs- verfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvoll- ständige Angaben macht. 5 Der Versuch ist strafbar. 64 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 6 Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.

  117. Art. 97 Strafzumessung und qualifizierte Steuerhinterziehung 1 Die Busse wird in Anwendung von Artikel 106 Absatz 3 des Strafgesetzbuches 203 (StGB) bemessen; dabei kann Artikel 34 StGB sinngemäss herangezogen werden. So- fern der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher ist als die Strafdrohung, kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten des Steuervorteils erhöht wer- den. 2 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren erkannt werden. Als erschwerende Umstände gelten: a. das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuerrecht; b. das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwert- steuerrecht.

  118. Art. 98 Verletzung von Verfahrenspflichten Mit Busse wird bestraft, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit hö- herer Strafe bedroht ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. die Anmeldung als steuerpflichtige Person nicht vornimmt; b. trotz Mahnung eine Steuerabrechnung nicht fristgerecht einreicht; c. die Steuer nicht periodengerecht deklariert; d. Sicherheiten nicht gehörig leistet; e. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt; f. trotz Mahnung nicht oder nicht richtig Auskunft erteilt oder die für die Steu- ererhebung oder für die Überprüfung der Steuerpflicht massgebenden Daten und Gegenstände nicht oder nicht richtig deklariert; g. in Rechnungen eine nicht oder nicht in dieser Höhe geschuldete Mehrwert- steuer ausweist; h. durch Angabe einer Registernummer eine Eintragung im Register der steuer- pflichtigen Personen vortäuscht; i. trotz Mahnung die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle er- schwert, behindert oder verunmöglicht. 203 SR 311.0 65 / 72 641.20 Steuern

  119. Art. 99 Steuerhehlerei Wer Gegenstände, von denen er weiss oder annehmen muss, dass die darauf geschul- dete Einfuhrsteuer vorsätzlich hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Ver- kehr bringt, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter oder die Täterin Anwen- dung findet, bestraft.

  120. Art. 100 Widerhandlung im Geschäftsbetrieb Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR204 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedin- gen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Ge- schäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.

  121. Art. 101 Konkurrenz 1 Die Artikel 7, 9, 11 und 12 Absatz 4 und 13 VStrR205 sind nicht anwendbar. 2 Eine Bestrafung nach Artikel 98 Buchstabe a dieses Gesetzes schliesst eine Bestra- fung nach den Artikeln 96 und 97 nicht aus. 3 Eine Bestrafung nach Artikel 14 VStrR schliesst eine zusätzliche Bestrafung wegen derselben Tat nach den Artikeln 96 und 97 des vorliegenden Gesetzes aus. 4 Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Hinterziehung der Einfuhrsteuer oder einer Steuerhehlerei als auch einer durch das BAZG zu verfolgenden Widerhand- lung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden. 5 Hat der Täter oder die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere Strafen erfüllt, die in den Zuständigkeitsbereich der ESTV fallen, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

  122. Art. 102 Selbstanzeige 1 Zeigt die steuerpflichtige Person eine Widerhandlung gegen dieses Gesetz an, bevor sie der zuständigen Behörde bekannt wird, wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn: a. sie die Behörde bei der Festsetzung der geschuldeten oder rückzuerstattenden Steuer in zumutbarer Weise unterstützt; und b. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten oder rückzuerstattenden Steuer bemüht. 204 SR 313.0 205 SR 313.0 66 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 2 Zeigt eine nicht steuerpflichtige Person, die eine Widerhandlung gegen dieses Ge- setz begangen oder an einer solchen teilgenommen hat, die Widerhandlung an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen. 3 Die Selbstanzeige einer juristischen Person erfolgt durch ihre Organe oder Vertreter und Vertreterinnen. Die Solidarhaftung gemäss Artikel 12 Absatz 3 VStrR206 der Or- gane oder der Vertreter und Vertreterinnen wird aufgehoben und von einer Strafver- folgung wird abgesehen. 4 Eine Korrektur der Abrechnung nach Artikel 72 Absatz 2 gilt als Selbstanzeige.

  123. Art. 103 Strafverfolgung 1 Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR207 anwendbar. 2 Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer der ESTV, bei der Einfuhrsteuer dem BAZG. 3 In Strafsachen mit engem Sachzusammenhang, bei denen sowohl die Zuständigkeit der ESTV als auch die des BAZG gegeben ist, kann die ESTV im Einvernehmen mit dem BAZG die Vereinigung der Strafverfolgung bei einer der beiden Behörden be- schliessen. 4 Die Strafverfolgung kann unterbleiben, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind (Art. 52 StGB208). In diesen Fällen wird eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungs- verfügung erlassen. 5 Hat die zuständige Behörde auch andere strafbare Handlungen, für welche das VStrR anwendbar ist, zu untersuchen oder zu beurteilen, so gilt Absatz 1 für alle straf- baren Handlungen.

  124. Art. 104 Verfahrensgarantien 1 Die beschuldigte Person hat Anspruch auf ein faires Strafverfahren gemäss der Bun- desverfassung und den einschlägigen Strafverfahrensgesetzen. 2 Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, sich in einem Strafverfahren selbst zu belasten. 3 Die von der beschuldigten Person im Steuererhebungsverfahren erteilten Auskünfte (Art. 68 und 73) oder Beweismittel aus einer Kontrolle nach Artikel 78 dürfen in ei- nem Strafverfahren nur dann verwendet werden, wenn die beschuldigte Person in die- sem hierzu ihre Zustimmung erteilt. 4 Die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist der beschuldigten Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. 206 SR 313.0 207 SR 313.0 208 SR 311.0 67 / 72 641.20 Steuern

  125. Art. 105 Verfolgungsverjährung 1 Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt: a. bei Verletzung von Verfahrenspflichten: im Zeitpunkt der Rechtskraft der Steuerforderung, welche im Zusammenhang mit dieser Tat steht; b.209 im Bereich der Inland- und der Bezugsteuer: 1. bei Übertretungen nach Artikel 96 Absätze 1–3: sechs Monate nach Ein- tritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung, 2. bei der Steuerhinterziehung nach Artikel 96 Absatz 4: zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung, 3. bei Vergehen nach Artikel 97 Absatz 2 sowie bei Vergehen nach den Ar- tikeln 14–17 VStrR210: sieben Jahre nach Ablauf der betreffenden Steu- erperiode; c.211 im Bereich der Einfuhrsteuer: für alle Vergehen und Übertretungen nach den Artikeln 96, 97 Absatz 2 und 99 sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14– 17 VStrR: in sieben Jahren; d. und e.212 … 2 Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungs- frist eine Strafverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. 3 Die Verjährung für die Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Artikel 12 VStrR richtet sich: a. grundsätzlich nach Artikel 42; b. falls ein Tatbestand der Artikel 96 Absatz 4, 97 Absatz 2 oder 99 oder nach den Artikeln 14–17 VStrR erfüllt ist, nach den Absätzen 1 und 2. 4 Das Recht, eine eingeleitete Strafuntersuchung durchzuführen, verjährt in fünf Jahren; die Verjährung ruht, solange sich die beschuldigte Person im Ausland befindet.

  126. Art. 106 Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten 1 Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden im Verfahren nach den Artikeln 86–90 bezogen. Artikel 36 StGB213 ist anwendbar. 2 Die Bezugsverjährung richtet sich nach Artikel 91. 209 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 210 SR 313.0 211 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 212 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 213 SR 311.0 68 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20 7. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Ausführungsbestimmungen

  127. Art. 107 Bundesrat 1 Der Bundesrat: a. regelt die Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007214, die von der Steuerpflicht befreit sind; b. bestimmt, unter welchen Voraussetzungen den Abnehmern und Abnehmerin- nen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Leistungen sowie auf ihren Einfuhren bei Gewährung des Gegenrechts durch das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet wer- den kann; dabei haben grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu gelten, wie sie bei inländischen steuerpflichtigen Personen in Bezug auf den Vorsteu- erabzug bestehen; c.215 regelt die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen an Personen, die zum Personal gehören und zugleich eng verbundene Personen sind; er be- achtet dabei die Behandlung dieser Leistungen bei der direkten Bundessteuer und kann Ausnahmen von Artikel 24 Absatz 2 festlegen. 2 …216 3 Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften.

  128. Art. 108 Eidgenössisches Finanzdepartement Das EFD: a. legt marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese pe- riodisch an; b. legt die Fälle fest, in denen kein Verzugszins erhoben wird; c. regelt, bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugs- und Vergütungszinsen nicht erhoben werden oder nicht zu entrichten sind; d.217 bestimmt, was beim provisorischen Steuerbezug als nicht in Rechnung zu stel- lender Kleinstbetrag gilt. 214 SR 192.12 215 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 216 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 217 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 69 / 72 641.20 Steuern

  129. Art. 109 Konsultativgremium 1 Der Bundesrat kann ein Konsultativgremium, bestehend aus Vertretern und Vertre- terinnen der steuerpflichtigen Personen, der Kantone, der Wissenschaft, der Steuer- praxis und der Konsumenten und Konsumentinnen, einsetzen.218 2 Das Konsultativgremium berät Anpassungen dieses Gesetzes sowie der gestützt da- rauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Praxisfestlegungen bezüglich der Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen und die Volkswirtschaft. 3 Es nimmt zu den Entwürfen Stellung und kann selbstständig Empfehlungen für Än- derungen abgeben. 2. Kapitel: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

  130. Art. 110 Aufhebung bisherigen Rechts Das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999219 wird aufgehoben.

  131. Art. 111 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: …220 3. Kapitel: Übergangsbestimmungen

  132. Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ih- rer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse an- wendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bis- herigen Rechts. 2 Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht. 3 Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. 218 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 219 [AS 2000 1300, 1134; 2001 3086; 2002 1480; 2004 4719 Anhang Ziff. II 5; 2005 4545 Anhang Ziff. 2; 2006 2197 Anhang Ziff. 52, 2673, 5379 Anhang Ziff. II 5; 2007 1411 Anhang Ziff. 7, 3425 Anhang Ziff. 1, 6637 Anhang Ziff. II 5] 220 Die Änderungen können unter AS 2009 5203 konsultiert werden. 70 / 72 Mehrwertsteuergesetz 641.20

  133. Art. 113 Anwendung des neuen Rechts 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Ab- satz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. 2 Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vor- steuerabzug gegeben war. 3 Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeit- punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.

  134. Art. 114 Wahlmöglichkeiten 1 Die steuerpflichtigen Personen können mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlmöglichkeiten erneut Gebrauch machen. So- fern die Wahlmöglichkeiten an bestimmte Fristen geknüpft sind, beginnen diese mit dem Datum des Inkrafttretens neu zu laufen. 2 Äussert sich die steuerpflichtige Person nicht innert 90 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes zu den Wahlmöglichkeiten, so wird vermutet, dass sie ihre bisherige Wahl beibehält, sofern dies rechtlich weiterhin möglich ist.

  135. Art. 115 Änderung der Steuersätze 1 Bei einer Änderung der Steuersätze gelten die Artikel 112 und 113 sinngemäss. Der Bundesrat passt die in Artikel 37 Absatz 1 festgelegten Höchstbeträge angemessen an.221 2 Für die Abrechnung der Steuerbeträge mit den bisherigen Sätzen sind den steuer- pflichtigen Personen genügend lange Fristen einzuräumen, die sich nach der Natur der Liefer- und Dienstleistungsverträge richten.

  136. Art. 115a222 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2016 Auf Sammlerstücken wie Kunstgegenständen, Antiquitäten und dergleichen, für die bei Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 bereits Vorsteuer abgezogen wurde, ist der Vorsteuerabzug nicht rückgängig zu machen, sofern der Verkauf im Inland erfolgt und auf dem gesamten Verkaufspreis die Mehrwertsteuer entrichtet wird. 221 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). 222 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). Die Berichtigung der RedK der BVers vom 30. Aug. 2017 betrifft nur den italienischen Text (AS 2017 4857). 71 / 72 641.20 Steuern

  137. Art. 115b223 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Juni 2023 1 Steuerpflichtige Personen, die im Jahr des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Juni 2023 nach Artikel 35a jährlich abrechnen wollen, müssen dies innert 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Änderung bei der ESTV beantragen. 2 Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die nach Artikel 53 Ab- satz 1 Buchstabe a aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so beginnt die Steuerpflicht des Leistungserbringers oder der Leistungs- erbringerin mit Inkrafttreten dieser Änderung, wenn: a. er oder sie als Leistungserbringer oder Leistungserbringerin nach Artikel 20a gilt; b. er oder sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mit der Lieferung solcher Gegenstände einen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielt hat; und c. anzunehmen ist, dass er oder sie auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Änderung solche Lieferungen ausführen wird. 4. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten

  138. Art. 116 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.224 2 Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am 1. Januar 2010 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Artikel 34 Absatz 3 und 78 Absatz 4.225 3 Wird das Referendum ergriffen und wird das Gesetz in der Volksabstimmung ange- nommen, so bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010226 223 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). 224 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 1. Oktober 2009 unbenützt abgelaufen (BBl 2009 4407). 225 Art. 78 Abs. 4 tritt am 1. Jan. 2012 in Kraft (AS 2011 4737). 226 AS 2011 1167; BBl 2008 7733. Gegenstandslos aufgrund von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. c hiervor, in Kraft seit 1. Jan. 2018. 72 / 72

mehrwertsteuergesetz mwstg sr 641 20 stand 2025 03 31 (from the file; to confirm against the document) · Nelum