Meat Hygiene Ordinance
Made 1971-02-24 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über die Fleischhygiene (VFH).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Appenzell Innerrhoden
- Subjects
- Livestock, Food and nutrition
- Keywords
- cattle, slaughtering, hygiene/sanitary procedures, inspection, fees/royalties, offences/penalties, meat, food safety and quality
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Text
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Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 1 817.210 Verordnung über die Fleischhygiene (VFH) vom 24. Februar 19971 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 und Art. 39 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (LMG) sowie der darauf erlassenen Verordnungen,2 beschliesst: l. Organisation Art. 13 1Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Gesundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend Departement genannt). Vollzugsorgane 2Das Departement ernennt die erforderlichen Fleischinspektoren* und Fleischkon trolleure. 3Der Kantonstierarzt übt die Funktion des leitenden Tierarztes aus. Ihm unterstellt sind die Fleischinspektoren und die Fleischkontrolleure. II. Schlachtanlagen Art. 2 1Das Plangenehmigungsgesuch ist zusammen mit dem Baugesuch bei der zustän digen Baubewilligungsbehörde einzureichen und von dieser dem Kantonstierarzt zur Beurteilung zu überweisen. Plangenehmi gung 2Der Entscheid des Kantonstierarztes über die Plangenehmigung ist zusammen mit der baurechtlichen Bewilligung zu eröffnen. Art. 34 1Die Aufnahme bzw. die Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit in Schlachtan lagen bedarf einer Bewilligung des Kantonstierarztes. Betriebs bewilligung 1 Mit Revision vom 25. Oktober 2004. 2 Titel und Ingress abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 3 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. 4 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 817.210 2 2Die Betriebsbewilligung erlischt nach Ablauf von zehn Jahren. Sie wird auf Gesuch hin erneuert. 3Mit Erteilung der Betriebsbewilligung bestimmt der Kantonstierarzt die verantwortli chen Fleischkontrolleure sowie deren Stellvertreter. III. Schlachten und Schlachthygiene Art. 4 1Die Schlachtung von kranken und verunfallten Tieren darf nur in den vom Kantons tierarzt bezeichneten Anlagen erfolgen. Kranke und ver unfallte Tiere 2Krankes Schlachtvieh muss zeitlich oder örtlich getrennt von anderen Tieren ge schlachtet werden. Die Schlachttierkörper sind bis zur abgeschlossenen Beurteilung durch die Fleischkontrolle getrennt von anderen Schlachtkörpern gekühlt aufzube wahren. Art. 5 1Die Bezirke betreiben und unterhalten eine Notschlachtanlage. Die Kostenvertei lung unter ihnen erfolgt nach Massgabe der Viehbestände (ohne Geflügel). Notschlacht anlage 2Für Notschlachtungen erheben sie Gebühren von 25% der Kosten, wenn der Schlachttierkörper ungeniessbar ist, und von 75% der Kosten, wenn er geniessbar ist. 3Für Normalschlachtungen erheben sie kostendeckende Gebühren. IV. Schlachttier- und Fleischuntersuchung Art. 6 1Der Metzger und das Schlachtbetriebspersonal melden dem Fleischkontrolleur Be obachtungen über auffälliges Verhalten des Tieres oder unübliche Veränderungen am Tierkörper. Selbstkontrolle 2Sie ziehen den Fleischkontrolleur unverzüglich bei, wenn Verdacht auf eine seu chenhafte Krankheit, eine ungemeldete Behandlung oder eine nicht tierschutzge rechte Haltung und Behandlung besteht. Art. 7 1Die Fleischkontrolleure führen Kontrollen und Untersuchungen nach den Weisun gen des Kantonstierarztes durch. Durchführung 2In Betrieben, in denen Hausgeflügel, Hauskaninchen, Wild sowie Fische in grosser Zahl geschlachtet werden, sind regelmässig Fleischuntersuchungen durchzuführen. 3Der Kantonstierarzt kann die Fleischkontrolleure mit weiteren Aufgaben betrauen, sofern die Schlachttier- und Fleischuntersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 3 817.210 Art. 8 Die Fleischkontrolleure melden dem Kantonstierarzt die durchgeführten Kontrollen und Untersuchungen sowie Verstösse gegen die Tierschutz- und Tierseuchenge setzgebung. Meldepflicht V. Ausschlachtung und Ermittlung des Schlachtgewichtes Art. 91 1Die Fleischkontrolleure überwachen die Einhaltung der Vorschriften über die Aus schlachtung und die Ermittlung des Schlachtgewichtes, soweit das Departement keine andere Stelle mit dieser Aufgabe betraut hat. Überwachung 2Sie orientieren die betroffenen Parteien unverzüglich über festgestellte Abweichun gen. Bei Verstössen gegen die Vorschriften kann der Fleischkontrolleur den Schlachttierkörper beschlagnahmen. VI. Aus- und Weiterbildung der Fleischkontrolleure Art. 10 1Interessenten informieren sich beim Kantonstierarzt über die Möglichkeiten der Ausbildung zum Fleischkontrolleur. Ausbildung 2Der Kanton Appenzell I. Rh. anerkennt die Diplome anderer Kantone für Fleisch kontrolleure. Art. 112 1Der Kantonstierarzt führt regelmässig Weiterbildungskurse für Fleischkontrolleure durch oder ermöglicht diesen die Teilnahme an zweckmässigen Veranstaltungen in anderen Kantonen. Weiterbildung 2Der Kanton übernimmt Kurskosten für Weiterbildungskurse, wenn der Besuch vom Kantonstierarzt angeordnet wurde. 3Die Tagesentschädigung und die Entschädigung für die Spesen richten sich nach dem Standeskommissionsbeschluss zur Personalverordnung vom 13. April 1999. 1 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Abgeändert (Abs. 3) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 817.210 4 VII. Gebühren und Entschädigungen1 Art. 122 Die Standeskommission erlässt einen Gebührentarif, soweit das eidgenössische Lebensmittelrecht einen solchen vorsieht, und regelt die Entschädigung der Kon trollorgane. Zuständigkeit Art. 13 - Art. 143 VIII. Schlussbestimmung4 Art. 155 Art. 16 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. Inkrafttreten 1 Neuer Titel durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Abgeändert (Marginalie) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 3 Aufgehoben durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 4 Neuer Titel durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 5 Aufgehoben durch GrRB vom 25. Oktober 2004.