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Laws of Switzerland

Law on use and protection of groundwater (Groundwater Law)

Made 1967-04-03 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Basel-Landschaft
Subjects
Water
Keywords
basic legislation, groundwater, potable water, authorization/permit, fees/royalties, subsidy/incentive, water charges, offences/penalties, enforcement/compliance

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  1. 1 454 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) Vom 3. April 1967 (Stand 1. Januar 2015) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst als Gesetz: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Begriff des Grundwassers 1 Unter Grundwasser versteht man Wasservorkommen, die die Hohlräume un ter der Erdoberfläche zusammenhängend ausfüllen. § 2 Verfügungsrecht 1 Das Grundwasser untersteht der Verfügungsgewalt des Kantons. Es ist den oberirdischen öffentlichen Gewässern gleichgestellt. Vorbehalten bleibt die pri vatrechtliche Regelung nach dem ZGB, soweit es sich um örtlich begrenzte Wasservorkommen handelt, die nach ihrem Umfang nur einem einzelnen oder wenigen Grundeigentümern dienen können. § 3 Zweck 1 Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass es Mensch und Tier, Gewer be und Industrie, soweit letztere auf Trink- und Gebrauchswasser unbedingt angewiesen sind, in guter Qualität und möglichst ausreichender Menge zur Verfügung steht. § 4 Eingriffe 1 Alle Eingriffe in die Grundwasservorkommen sind bewilligungspflichtig. 2 Bewilligung von Sondierungen § 5 Bewilligung 1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion erteilt die Bewilligung für Sondierungen. Die Gemeinden sind vor der Erteilung der Bewilligung anzuhören. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.439 2 454 2 Die Bewilligung wird auf die Dauer von höchstens 2 Jahren ausgestellt und ist nicht übertragbar. § 6 Sondierungen durch den Kanton 1 Der Kanton ist berechtigt, von sich aus Sondierungen durchzuführen. § 7 Duldungspflicht der Grundeigentümer 1 Der Grundeigentümer muss nach vorheriger Anzeige Sondierungen sowie Beobachtungen und Untersuchungen durch den Kanton oder den Inhaber einer Bewilligung gemäss § 5 dulden. Er hat Anspruch auf Ersatz des entstehenden Schadens. 3 Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers § 8 Gesuch um Erteilung und Abänderung der Konzession 1 Das Gesuch um Erteilung oder Abänderung und Erweiterung einer Konzessi on zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers ist der Bau- und Umwelt schutzdirektion einzureichen. * 2 Im Sinne von § 40 Absatz 3 des Enteignungsgesetzes1) lässt die Bau- und Umweltschutzdirektion das Gesuch in der betreffenden Gemeinde während 20 Tagen öffentlich auflegen. Einsprachen gegen die Erteilung einer Konzessi on müssen spätestens 10 Tage nach Ablauf der Planauflage beim Gemeinde rat schriftlich eingereicht werden. * § 9 Erschliessung durch den Kanton 1 Der Kanton kann Grundwasser selbst erschliessen. Der Entscheid über eine solche Erschliessung steht dem Landrat zu. 2 Planauflageverfahren und Einsprachen richten sich im übrigen nach § 8 Ab satz 2. § 10 Erteilung der Konzession 1 Über Einsprachen und über die Erteilung der Konzession entscheidet der Re gierungsrat. Er setzt auch die Konzessionsbedingungen fest. 2 In dringenden Fällen kann die Konzession unter Vorbehalt der im Streite lie genden privaten Rechte erteilt werden. 3 Die Konzession kann, auch wenn eine Beeinträchtigung bestehender Nutzun gen zu erwarten ist, erteilt werden, falls die neue Anlage dem öffentlichen Woh le dient und überwiegende öffentliche Interessen es verlangen. 1) SGS 410, GS 20.169 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.439 http://bl.clex.ch/data/410/de 3 454 4 Unter mehreren Projekten gebührt demjenigen der Vorzug, das dem öffentli chen Wohl im grösseren Masse dient; insbesondere haben öffentliche Trink wasserversorgungen den Vorrang. § 11 Verweigerung oder bedingte Erteilung 1 Die Erteilung der Konzession kann aufgehoben, ganz oder teilweise verwei gert, an Bedingungen geknüpft oder von der Leistung einer angemessenen Si cherheit abhängig gemacht werden, insbesondere wenn 1. eine Beeinträchtigung der bestehenden öffentlichen Rechte oder der be reits bewilligten oder zukünftigen öffentlichen Nutzungen zu befürchten ist; 2. das Vorhaben die Fruchtbarkeit des Bodens oder den Wasserhaushalt ei nes grösseren Umkreises benachteiligt oder schädliche Bodensenkungen erwarten lässt; 3. andere wichtige öffentliche Interessen oder die qualitative oder quantitati ve Erhaltung des Gewässers es erfordern. § 12 Dauer der Konzession 1 Die Konzession zur Erschliessung und Nutzung von Grundwasser wird für pri vate Wasserversorgungen auf die Dauer von 10 bis 30 Jahren, für öffentliche Werke auf die Dauer von 30 bis 50 Jahren erteilt. Sie kann erneuert werden. § 13 Nachträgliche Bedingungen 1 Weitere Bedingungen und Beschränkungen können auch nach Erteilung der Konzession angeordnet und in diese aufgenommen werden. § 14 Enteignung 1 Dem Konzessionär kann das Enteignungsrecht gewährt werden, wenn Grün de des öffentlichen Wohles vorliegen. § 15 Gemeinsame Nutzung 1 Bei Wasserentnahmen aus dem gleichen Grundwasservorkommen kann der Regierungsrat auf Begehren von Nutzungsberechtigten oder von sich aus eine koordinierte oder gemeinsame Nutzung und eine angemessene Teilung des Wassers vorschreiben, wenn die wirtschaftliche Nutzung oder andere öffentli che Interessen es verlangen. 2 Die Beteiligten haben für die gemeinsamen Einrichtungen je nach Interesse entsprechend dem dannzumal geltenden Wert aufzukommen und allfällige Vor und Nachteile gegenseitig in billiger Weise auszugleichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.439 4 454 § 16 Mitbenützung 1 Jeder Nutzungsberechtigte kann dazu angehalten werden, seine Anlagen an deren privaten oder öffentlichen Unternehmen zur Mitbenützung zur Verfügung zu stellen. § 17 Wassermangel 1 Bei Wassermangel kann der Regierungsrat bestehende Grundwasser nutzungen vorübergehend ganz oder teilweise einstellen bzw. das Wasser un ter billiger Abwägung der beteiligten Interessen für andere, dringlichere Bedürf nisse verwenden oder verwenden lassen. § 18 Haftung des Konzessionärs 1 Der Konzessionär haftet für allen Schaden, den er durch den Bau, Bestand oder Betrieb seiner Wassernutzungsanlage verursacht. § 19 Grundbucheintrag1) 1 Die Konzession ist im Grundbuch anzumerken oder im Fertigungsprotokoll einzutragen. § 20 Übertragung der Konzession 1 Eine Übertragung der Konzession bedarf der Genehmigung des Regierungs rates. § 21 Erlöschen der Konzession 1 Die Konzession erlischt oder fällt dahin: 1. mit Ablauf ihrer Dauer; 2. bei Tod des Konzessionärs beziehungsweise bei Auflösung der juristi schen Person oder Personengemeinschaft; 3. bei Verzicht. § 22 Widerruf 1 Eine Konzession kann jederzeit ohne Entschädigung widerrufen, ganz oder teilweise abgeändert werden, wenn 1. der Konzessionär trotz vorangegangener Verwarnung den in der Verlei hungsurkunde aufgestellten Bestimmungen zuwiderhandelt oder gesetzli che Vorschriften verletzt; 2. vorher bestehende Nutzungen durch die Konzession erheblich beein trächtigt werden. 1) Vom Bundesrat am 9. April 1976 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.439 5 454 § 23 Rückkauf und Heimfall 1 In den Verleihungsurkunden können Rücklauf und Heimfall vorbehalten wer den. § 24 Anpassen nach Erlöschen 1 Mit dem Erlöschen der Konzession sind die Nutzungsanlagen entschä digungslos zu beseitigen. Der Konzessionär kann jedoch dazu verpflichtet wer den, Anlagen gegen angemessene Entschädigung im gebrauchsfähigen Zu stand stehen zu lassen. § 25 Nutzung von privaten Grundwasservorkommen 1 Besteht Grund zur Annahme, dass durch die Nutzung nach den Vorschriften des Privatrechts in das Hoheitsrecht des Kantons eingegriffen wird (§ 2), so kann der Regierungsrat sichernde Massnahmen treffen und gegebenenfalls die Wasserentnahme beschränken oder untersagen. § 26 Ableitung von Quellen und Grundwasser 1 Die Ableitung oder Veränderung des Abflusses von Quell- und Grundwasser bedarf der Bewilligung des Regierungsrates (Artikel 705 ZGB), insbesondere wenn: 1. das Wasser über den häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigenbedarf des Ursprungsgrundstückes hinaus von einem grösseren Kreis von Anliegern benützt wird oder werden soll; 2. das Wasser für die Fruchtbarkeit des Bodens in einem grösseren Um kreis unentbehrlich ist; 3. die Wasserführung eines öffentlichen Gewässers in erheblicher Weise beeinträchtigt würde; 4. die Ableitung über die Kantonsgrenze hinaus erfolgen soll. § 27 Entschädigung 1 Der Konzessionär hat für alle in diesem Abschnitt vorgesehenen Beschrän kungen der Konzession, sofern sie einer Enteignung gleichkommen, Anspruch auf Ersatz. Alle übrigen Beschränkungen sind entschädigungslos zu dulden. 2 Im Streitfall entscheidet die Expropriationskommission über Voraussetzung und Umfang der Entschädigung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.439 6 454 4 Konzession zur Anreicherung von Grundwasser § 28 Grundsatz 1 Zur Anreicherung von Grundwasser ist eine Konzession notwendig. Hiefür gelten sinngemäss dieselben Gesetzesbestimmungen wie für die Konzessio nierung von Grundwassererschliessungen und -nutzungen. 5 Schutz des Grundwassers § 29 * Schutzzonen 1 Die Gemeinden scheiden in ihren Zonenplänen Schutzzonen für die im öffent lichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen (inkl. Quellen) und Grund wasseranreicherungsanlagen aus. § 30 * Erhaltung des Grundwassers 1 Die Gemeinden und die Inhaber von Wassergewinnungsanlagen treffen im In teresse der Erhaltung des Grundwassers (inkl. Quellwassers) Massnahmen für einen haushälterischen Umgang mit Wasser. § 31 * … 6 Abgaben und Staatsbeiträge § 32 Gebühren 1 Für die Prüfung der Gesuche und die Erteilung der auf Grund dieses Geset zes erforderlichen kantonalen Bewilligungen und Konzessionen werden einma lige Gebühren erhoben. Sie sind in billiger Weise nach dem Aufwand für die Prüfung abzustufen. § 33 Nutzungsgebühr 1 Für den konzessionspflichtigen Bezug von Wasser aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen wird eine jährliche Nutzungsgebühr erhoben. Diese dient zur Deckung der Kosten, die dem Kanton im Zusammenhang mit der Wasserbeschaffung erwachsen. * 2 Die Einnahmen aus den Gebühren werden einem besonderen Konto der Staatsrechnung gutgeschrieben. Über ihre Verwendung ist alljährlich im Amts bericht Auskunft zu geben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.439 7 454 § 34 Umfang, Höhe und Verwendung der Nutzungsgebühr 1 Der Landrat legt in einer Vollziehungsverordnung den Umfang, die Höhe und Verwendung der Nutzungsgebühr fest. 2 Für Wasserversorgungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften wird die Nut zungsgebühr angemessen ermässigt. 3 Zieht ein Konzessionär aus einem öffentlichen Werk zur Speicherung oder In filtration einen besonderen Nutzen, kann er zu einer ausserordentlichen Bei tragsleistung herangezogen werden. § 35 Sicherheitsleistungen 1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann von Amtes wegen oder auf Antrag eines benachbarten Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten vom Be werber eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen, bevor sie eine Bewil ligung zur Durchführung von Sondierungen oder eine Konzession zur Grundwassernutzung oder -anreicherung erteilt. * 2 Der Umfang der Sicherheitsleistung wird von der Bau- und Umweltschutzdi rektion festgesetzt. * 7 Zuständigkeit und Strafbestimmungen § 36 Zuständigkeit 1 Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, entschei det über alle mit dem Vollzug zusammenhängenden Fragen nicht privatrechtli cher Natur die Bau- und Umweltschutzdirektion. Sie hat bei Trinkwasserfragen die Vernehmlassung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion einzuho len. * § 37 Strafbestimmungen 1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. * 2 Bei fahrlässigen Übertretungen kann eine Busse bis zu 10'000 Fr. ausgespro chen werden. * 3 Die Gerichte sind verpflichtet, in allen Fällen die Vernehmlassung der Bau und Umweltschutzdirektion sowie der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirekti on einzuholen und ihnen von ihren Urteilen Kenntnis zu geben. * 4 Unabhängig von der Strafverfolgung kann der Regierungsrat die Entfernung oder Abänderung vorschriftswidrig erstellter Anlagen verfügen und gegebenen falls die Ersatzvornahme auf Kosten der Eigentümer anordnen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.439 8 454 8 Vollzug des Gesetzes § 38 Bestehende Nutzungen 1 Für bestehende Grundwassernutzungs- und -anreicherungsanlagen sind dem Regierungsrat nach Inkrafttreten des Gesetzes innert 2 Jahren Konzessions gesuche einzureichen. 2 Der Regierungsrat entscheidet über die Erteilung der Konzession für beste hende Anlagen. 3 Die Konzession wird im Rahmen des bisherigen Umfanges erteilt, sofern nicht erhebliche öffentliche Interessen entgegenstehen. 4 Sofern die Verweigerung der Konzessionserteilung einer Enteignung gleich kommt, ist der Gesuchsteller angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Enteignung. § 39 Wasserkataster 1 Die Grundwassernutzungs- und -anreicherungsanlagen sind in einen Wasser kataster einzutragen, der von der Bau- und Umweltschutzdirektion zu führen ist. Er hat alle Angaben über die rechtlichen und technischen Verhältnisse der konzessionierten Anlagen zu enthalten. * § 40 Auflage des Wasserkatasters 1 Der Wasserkataster ist gemeinde- oder regionsweise während 30 Tagen öf fentlich aufzulegen. Während dieser Frist können Einsprachen dagegen ein gereicht werden. Über diese entscheidet der Regierungsrat. § 41 Interkantonale und internationale Vereinbarungen 1 Der Landrat ist befugt, mit anderen Kantonen und, unter Vorbehalt des Bun desrechtes, mit anderen Staaten Vereinbarungen über gemeinsame Massnah men zur Nutzung und zum Schutze des Grundwassers abzuschliessen. 9 Schluss- und Übergangsbestimmungen § 42 Aufgehobene Erlasse 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben. § 43 Inkrafttreten 1 Der Landrat setzt dieses Gesetz nach Annahme durch das Volk in Kraft.1) 1) In der Volksabstimmung vom 4. Juni 1967 angenommen und auf den 1. Januar 1968 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.439 9 454 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 03.04.1967 01.01.1968 Erlass Erstfassung GS 23.439 23.06.1982 01.01.1983 § 33 Abs. 1 geändert GS 28.162 18.04.1994 01.01.1995 § 29 totalrevidiert GS 31.774 18.04.1994 01.01.1995 § 30 totalrevidiert GS 31.774 18.04.1994 01.01.1995 § 31 aufgehoben GS 31.774 21.04.2005 01.01.2007 § 37 Abs. 1 geändert GS 35.1086 21.04.2005 01.01.2007 § 37 Abs. 2 geändert GS 35.1086 13.02.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 1 geändert GS 2014.067 13.02.2014 01.01.2015 § 8 Abs. 1 geändert GS 2014.067 13.02.2014 01.01.2015 § 8 Abs. 2 geändert GS 2014.067 13.02.2014 01.01.2015 § 35 Abs. 1 geändert GS 2014.067 13.02.2014 01.01.2015 § 35 Abs. 2 geändert GS 2014.067 13.02.2014 01.01.2015 § 36 Abs. 1 geändert GS 2014.067 13.02.2014 01.01.2015 § 37 Abs. 3 geändert GS 2014.067 13.02.2014 01.01.2015 § 39 Abs. 1 geändert GS 2014.067 13.02.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.067 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.439 10 454 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 03.04.1967 01.01.1968 Erstfassung GS 23.439 § 5 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067 § 8 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067 § 8 Abs. 2 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067 § 29 18.04.1994 01.01.1995 totalrevidiert GS 31.774 § 30 18.04.1994 01.01.1995 totalrevidiert GS 31.774 § 31 18.04.1994 01.01.1995 aufgehoben GS 31.774 § 33 Abs. 1 23.06.1982 01.01.1983 geändert GS 28.162 § 35 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067 § 35 Abs. 2 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067 § 36 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067 § 37 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1086 § 37 Abs. 2 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1086 § 37 Abs. 3 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067 § 39 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067 Anhang 1 13.02.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.067 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.439

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