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Laws of Switzerland

Law on the protection of waters

Made 1981-09-27 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Original title
Gesetz über den Gewässerschutz.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Uri
Subjects
Water, Waste and hazardous substances
Keywords
freshwater pollution, inland waters, effluent waste water/discharge, alternative dispute settlement, subsidy/incentive, pollution control, waste disposal, waste management

Where to read it

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Text

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  1. 1 GESETZ über den Gewässerschutz (Volksabstimmung vom 27. September 1981) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 48 Absatz 3, Artikel 53 und Artikel 75 Absatz 1 der Kan tonsverfassung, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz, beschliesst: I. Massnahmen zum Schutze der Gewässer Artikel 1 Abwasser, feste Stoffe 1 Den Gemeinden werden übertragen: a) die mit dem Bau und Betrieb der Abwasseranlagen zusammenhängen den Aufgaben gemäss Artikel 17 Absatz 2 des Bundesgesetzes (BG); b) die Beseitigung von festen Stoffen gemäss Artikel 27 Absatz 2 BG. 2 Die Gemeinden regeln die Durchführung dieser Aufgaben durch Regle mente, die zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates bedür fen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgaben zu Zweckverbänden zu sammenschliessen. Artikel 2 Private Abwasseranlagen 1 Bei besonderen Verhältnissen können Private den Bau und Betrieb von Kanalisationen und Gruppenreinigungsanlagen mit Zustimmung der Ge meinde und Genehmigung des Regierungsrates durch eine Genossenschaft im Sinne von Artikel 107 ff. EG/ZGB durchführen. 2 Diesen Genossenschaften steht das Enteignungsrecht nach Artikel 9 Ab satz 1 BG zu. Artikel 3 Übrige Massnahmen 1 Zur Durchführung des Schadendienstes kann der Kanton die Hilfe der Ge meinden beanspruchen. Das Nähere regelt der Landrat durch Verordnung.1) 1) No. 40.4325 40. 4311 (Mai 1994) 2 2 Nebst den durch dieses Gesetz den Gemeinden übertragenen Aufgaben kann ihnen die landrätliche Vollziehungsverordnung Vollzugsaufgaben zu weisen. II. Finanzordnung a) Entschädigung und Kostenbeiträge Artikel 4 Kostentragung und Beiträge Die Kosten für Bau, Ausbau, Erweiterung, Betrieb und Unterhalt öffentlicher Kanalisationen, Vorfluter, Abwasserreinigungs- und Abfallbeseitigungsanla gen trägt in erster Linie die Gemeinde. Sie und die Zweckverbände können von den Beteiligten Beiträge erheben. Die Beiträge sind in den Reglementen festzulegen und entsprechend den Interessen in angemessener Weise ab zustufen. Für Abwasser, das durch seine Menge oder Beschaffenheit den Bau oder Betrieb einer Anlage erheblich verteuert, darf ein angemessener Zuschlag erhoben werden. Artikel 5 Gesetzliches Pfandrecht 1 Für Beiträge gemäss Artikel 4 hievor besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das zu seiner Gültigkeit der Eintragung im Grundbuch bedarf und das den bestehenden Grundpfandrechten im Range nachgeht. 2 Sofern die Forderung durch den Grundeigentümer bestritten wird, ist die selbe gerichtlich festzulegen. Die vorläufige Eintragung nach Artikel 961 ZGB bleibt vorbehalten. b) Staatsbeiträge Artikel 6 Investitionsbeiträge 1 Der Kanton leistet Beiträge an Projektierung und Bau von Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen, öffentliche Kanalisationen und Vorfluter. 2 Für die Zusicherung der Beiträge ist der Regierungsrat zuständig. 3 Bei besonderen Verhältnissen, vor allem in Berggebieten, kann der Regie rungsrat auch Beiträge an private Anlagen ausrichten, sofern auch die Ge meinde einen Beitrag leistet. 4 Falls die Erstellung einer Sammelleitung im Zusammenhang mit dem Strassenbau, Wasserbau oder anderen Baumassnahmen notwendig wird, bevor mit dem Bau der Reinigungsanlage begonnen wurde, kann aus nahmsweise der Bundesbeitrag an die Sammelleitung vom Regierungsrat im Rahmen des Budgets zinslos bevorschusst werden. 40. 4311 (Mai 1994) 3 Artikel 7 Beiträge an weitergehende Abwasserreinigung Der Kanton kann Beiträge zur Anschaffung von Hilfsmitteln für die chemi sche Abwasserreinigung gewähren. Artikel 8 Ansätze 1 Der Ansatz für die Investitionsbeiträge gemäss Artikel 6 Absatz 1 ergibt sich wie folgt: — Grundbeitrag 20 Prozent, — Zuschlagsbeiträge gemäss Gesetzgebung über den Finanzausgleich. 2 Die Beiträge gemäss Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 werden in der Vollzie hungsverordnung festgelegt: Artikel 9 Beiträge aus dem Strassenbau Der Kanton leistet an die Kosten für Kanalisationen, die er für die Entwässe rung seiner Strassen, Wege und Plätze mitbenützt, Beiträge in der Höhe der Einsparung infolge Wegfall kantonseigener Anlagen. Dafür ist ihm das un eingeschränkte und unentgeltliche Mitbenützungsrecht ohne Bewilligungs pflicht gewährleistet. Artikel 10 Finanzierung 1 Der Kanton ist berechtigt, zur Deckung der Aufwendungen gemäss Arti kel 6 und 7 auf der einfachen Staatssteuer der natürlichen und juristischen Personen einen jährlichen Zuschlag von höchstens 10 Prozent zu erheben. Dieser Zuschlag darf nur entsprechend den effektiven Aufwendungen erho ben werden und nur soweit, als keine anderweitige Deckung besteht. 2 Der Landrat ist zuständig, über die Notwendigkeit, Höhe und Dauer dieses Zuschlages ohne Vorbehalt des fakultativen Referendums zu beschliessen. III. Rechtsmittelordnung Artikel 111) Zuständigkeit Vermögensrechtliche Streitigkeiten beurteilt das Obergericht im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage nach der Verordnung über die Verwal tungsrechtspflege2). 1) Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juni 1995 2) RB 2.2345 40. 4311 (Juni 1995) 4 IV. Erzwingung der Vorschriften a) Verwaltungszwang Artikel 12 Ersatzvornahme 1 Wenn der Pflichtige die ihm durch das Bundesgesetz und dieses Gesetz auferlegten oder durch sie begründeten Pflichten nicht erfüllt, ordnet der Re gierungsrat die erforderlichen Massnahmen selbst an (Artikel 7 BG). 2 Die Kosten trägt, soweit nicht Rechtssätze eine andere Verteilung vor schreiben, der Pflichtige. b) Strafen Artikel 13 Zuständigkeit, Verfahren 1 Bezüglich Strafbestimmungen wird auf die Artikel 37 bis 42 BG verwiesen. 2 Die Beurteilung obliegt den ordentlichen Gerichtsinstanzen. 3 Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Strafprozessordnung. V. Schlussbestimmungen Artikel 14 Vollziehungsverordnung 1 Der Landrat regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung sowie dieses Ge setzes durch eine dem fakultativen Referendum unterstellte Verordnung. 2 Bis zum Erlass dieser Verordnung gelten sinngemäss — die Verordnung über den Gewässerschutz vom 23. April 1968, — die Verordnung betreffend Ölwehr. Artikel 15 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz wird nach erfolgter bundesrätlicher Genehmigung vom Re gierungsrat in Kraft gesetzt.1) 2 Mit seinem Inkrafttreten ist das Gesetz über den Gewässerschutz vom 1. Juli 1960 aufgehoben. 1) Vom Bundesrat genehmigt am 4. Dezember 1981, in Kraft seit 1. Januar 1982 (AB vom 22. Januar 1982) 40. 4311 (Juni 1995)

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