Law on the protection of nature and cultural heritage
Made 1987-10-18 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz über den Natur- und Heimatschutz.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Uri
- Subjects
- Wild species and ecosystems
- Keywords
- wild fauna, wild flora, cultural heritage, tourism, ecosystem conservation, biosphere reserves, protected area
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10.5101 1 GESETZ über den Natur- und Heimatschutz (vom 18. Oktober 19871; Stand am 1. Januar 2008) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 24 Buchstabe b der Kantonsverfassung2 sowie auf Arti kel 702 und 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches3, beschliesst: 1. Kapitel: GELTUNGSBEREICH UND ZWECK Artikel 1 1 Dieses Gesetz bezweckt, schützenswerte Landschaften, Erholungsräume und Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler und deren Umgebung zu schonen, und, wo das Schutzinteresse überwiegt, zu erhalten. 2 Darüber hinaus regelt das Gesetz den Schutz wildwachsender Pflanzen, deren Lebensraum und den Lebensraum freilebender Tiere. 2. Kapitel: ALLGEMEINE VERHALTENSPFLICHTEN Artikel 2 Grundsatz Jedermann hat Schutzobjekte im Sinne von Artikel 1 zu schonen und zum Lebensraum von Mensch, Tier und Pflanze Sorge zu tragen. Artikel 3 Allgemeine Pflicht von Kanton und Gemeinden 1 Der Kanton und die Gemeinden haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf den Naturschutz und den Heimatschutz Rücksicht zu nehmen. 2 Zu diesem Zweck können sie Schutzmassnahmen treffen und Bewilligun gen, Genehmigungen, Beiträge, Konzessionen und dergleichen an entspre chende Bedingungen und Auflagen knüpfen oder verweigern. 1 AB vom 28. August 1987 2 RB 1.1101 3 SR 210 10.5101 2 3. Kapitel: SCHUTZMASSNAHMEN 1. Abschnitt: Voraussetzungen und Inhalt Artikel 4 Voraussetzungen 1 Schutzmassnahmen setzen voraus, dass das Objekt, das geschützt wer den soll, schutzwürdig ist. 2 Schutzwürdig sind Objekte, die sich durch ihre Einmaligkeit, ihre Selten heit oder ihr harmonisches Gesamtbild auszeichnen. Dabei sind auch der ökologische Stellenwert sowie die kulturelle, historische und wissenschaftli che Bedeutung der Objekte mitzuberücksichtigen. 3 Bevor die zuständigen Behörden Eigentumsbeschränkungen verfügen, ha ben sie zu versuchen, das angestrebte Schutzziel auf freiwilligem Weg zu erreichen. Zu diesem Zweck können sie im Rahmen der verfügbaren Kredite Vereinbarungen treffen, Dienstbarkeiten begründen oder Schutz objekte erwerben. Artikel 5 Inhalt Alle Schutzmassnahmen müssen: a) das Schutzobjekt bezeichnen; b) die Schutzziele festlegen; c) die Schutzbestimmungen enthalten. Artikel 6 Schutzobjekte a) Gegenstand 1 Schutzobjekte sind: a) Gebiete, die grössere Landflächen umfassen oder bauliche wie natürli che Gesamterscheinungen darstellen, deren Schutzwürdigkeit sich weni ger aus dem Wert ihrer Bestandteile, als vielmehr aus deren Zusammen wirken zu einem charakteristischen Ganzen ergibt; b) Einzelobjekte, deren Schutzwürdigkeit sich aus ihrer Bedeutung ergibt. 2 Als schutzwürdige Gebiete gelten namentlich Erholungsräume, wertvolle Ortsbilder, Fluss- und Seeufer, naturnahe Landschaften und wichtige Le bensräume für Tiere und Pflanzen. 3 Zu den schutzwürdigen Einzelobjekten gehören neben Fahrnisgegenstän den auch Natur- und Kulturdenkmäler, wie Gewässerpartien, einzelne Bäu me und Baumbestände, Kleinbiotope und Aussichtspunkte sowie Baudenk mäler, einzelne Gebäudeteile, historische Stätten, archäologische Fundzo nen und dergleichen. Wenn die Bedeutung des schutzwürdigen Objektes es rechtfertigt, kann auch dessen Umgebung unter Schutz gestellt werden. 10.5101 3 Artikel 7 b) Gliederung Die Schutzobjekte werden gegliedert in solche von: a) nationaler Bedeutung; b) regionaler Bedeutung; c) lokaler Bedeutung. Artikel 8 Schutzziele Die Schutzziele sind nach dem Zweck dieses Gesetzes auszurichten. Artikel 9 Schutzbestimmungen 1 Die Schutzbestimmungen enthalten Rechte und Pflichten sowie Eigen tumsbeschränkungen, die erforderlich und geeignet sind, um die Schutz ziele zu erreichen. Sie müssen verhältnismässig sein. 2 Das Enteignungsrecht bleibt als äusserste Schutzmassnahme vorbehal ten. 2. Abschnitt: Erlass von Schutzmassnahmen Artikel 10 Zuständigkeit 1 Schutzmassnahmen für Schutzobjekte von nationaler und regionaler Be deutung erlässt der Regierungsrat, solche für Schutzobjekte von lokaler Be deutung die betreffende Gemeinde. 2 Ist streitig, ob einem Schutzobjekt nationale, regionale oder lokale Bedeu tung zukommt, entscheidet der Regierungsrat. 3 Unterlässt es eine Gemeinde, für Schutzobjekte von lokaler Bedeutung rechtzeitig genügende Schutzmassnahmen zu treffen, werden solche vom Regierungsrat angeordnet, nachdem er die Gemeinde angehört hat. Die so getroffenen Schutzmassnahmen gelten als solche der betreffenden Gemeinde. Artikel 11 Verfahren 1 Schutzmassnahmen für ein Gebiet sind nach den Vorschriften des Bauge setzes4 über den Erlass von Quartierplänen oder als Bestandteil eines Zo nenplanes zu treffen. 4 RB 40.1111 10.5101 4 2 Schutzmassnahmen für einzelne Objekte werden durch Verfügung nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege5 getroffen.6 3 Bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, können Schutzmass nahmen für zwei Jahre vorsorglich wirksam erklärt werden. Die vorsorgliche Wirkung kann längstens um ein Jahr verlängert werden. Artikel 12 Anmerkung im Grundbuch Schutzmassnahmen, die nicht Fahrnis betreffen, sind mit den für sie gelten den Schutzzielen und Schutzbestimmungen als öffentlich-rechtliche Eigen tumsbeschränkungen im Sinne von Artikel 962 des Schweizerischen Zivilge setzbuches im Grundbuch anzumerken. 3. Abschnitt: Wirkung der Schutzmassnahmen Artikel 13 Bewilligungspflicht 1 Massnahmen, die ein Schutzobjekt nachhaltig verändern, sind bewilli gungspflichtig. 2 Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die angestrebten Massnahmen den Schutzzielen und den Schutzbestimmungen für das betreffende Schutzob jekt nicht widersprechen und keine anderen Vorschriften des eidgenössi schen und kantonalen Rechts verletzen. Artikel 14 Bewilligungsverfahren 1 Betrifft die beabsichtigte Massnahme ein Schutzobjekt von nationaler oder von regionaler Bedeutung, erteilt der Regierungsrat die Bewilligung, andern falls die Gemeinde. 2 Bewilligungen der Gemeinde sind der zuständigen Direktion7 mitzuteilen. Dieser steht das Recht zu, den Entscheid beim Regierungsrat mit Verwal tungsbeschwerde anzufechten. Artikel 15 Entschädigungsanspruch 1 Die als Schutzmassnahmen erlassenen Eigentumsbeschränkungen be gründen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen. 2 Entschädigungen, die für Schutzmassnahmen zu leisten sind, gehen zu Lasten des Kantons oder der Gemeinde, je nachdem, wer die Massnahme getroffen hat. 5 RB 2.2345 6 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994). 7 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 10.5101 5 Artikel 16 Heimschlagsrecht Der Eigentümer des unter Schutz gestellten Objektes kann verlangen, dass es vom Gemeinwesen, das die Schutzmassnahme getroffen hat, erworben werde, wenn ihn die Schutzverfügung wie eine Enteignung trifft. Der Er werbspreis entspricht der Enteignungsentschädigung, die nach den Regeln des Enteignungsverfahrens8 zu ermitteln ist. 4. Abschnitt: Schutzverzeichnisse Artikel 17 Kantonales Schutzinventar a) Inhalt 1 Der Regierungsrat erlässt ein kantonales Inventar jener Schutzobjekte, die er als schutzwürdig erachtet. 2 Schutzobjekte, die in einem vom Bund erlassenen Inventar aufgeführt sind, gelten ohne weiteres als Bestandteil des kantonalen Inventars und sind im kantonalen Verzeichnis aufzunehmen. 3 Das kantonale Schutzinventar ist nicht abschliessend. Es kann jederzeit ergänzt oder geändert werden. Artikel 18 b) Verfahren 1 Bevor ein Schutzobjekt in das kantonale Schutzinventar aufgenommen oder daraus gestrichen wird, sind der Eigentümer und die betreffende Ge meinde anzuhören. Schutzobjekte, die in einem Bundesinventar aufgeführt sind, werden jedoch ohne weiteres in das kantonale Schutzinventar aufge nommen. 2 Das kantonale Schutzinventar und dessen Änderungen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. Artikel 19 c) Wirkung 1 Das Schutzinventar hat hinweisenden Charakter. 2 Es dient den zuständigen Behörden als Grundlage, um allfällige Schutz massnahmen nach diesem Gesetz zu treffen. 3 Soll ein Schutzobjekt, das zwar im Schutzinventar enthalten ist, für das aber keine Schutzmassnahmen getroffen worden sind, nachhaltig verändert werden, hat die Gemeinde das der zuständigen Direktion9 vor der Verände rung des Schutzobjektes zu melden. 8 RB 3.3211 9 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 10.5101 6 Artikel 20 Verzeichnis der Schutzmassnahmen 1 Die zuständige Direktion10 führt ein Verzeichnis aller rechtskräftigen Schutzmassnahmen. Sie veröffentlicht das Verzeichnis und dessen Ände rungen im Amtsblatt. 2 Die Gemeinden melden der zuständigen Direktion11 unverzüglich die Schutzmassnahmen, die sie getroffen haben. 5. Abschnitt: Historische Funde Artikel 21 Bewilligungs- und Anzeigepflicht 1 Ausgrabungen von historisch und naturwissenschaftlich bedeutsamen Ob jekten bedürfen der Bewilligung der zuständigen Direktion12, welche die ent sprechenden Bedingungen und Auflagen aufstellt. 2 Wissenschaftliche Funde im Sinne von Artikel 724 ZGB sind der zustän digen Direktion13 sofort anzuzeigen. Der Fundort darf nicht verändert wer den, bis er sachverständig untersucht worden ist. Der Regierungsrat trifft die erforderlichen Entscheidungen. 4. Kapitel: ORGANISATION Artikel 22 Gemeinde 1 Die Gemeinde trägt die Verantwortung für einen wirksamen Natur- und Heimatschutz, soweit es sich um Schutzobjekte von lokaler Bedeutung han delt. 2 Für Schutzobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung kann sie dem Regierungsrat Schutzmassnahmen beantragen. 3 Wo dieses Gesetz die Gemeinden zuständig erklärt, ist der Gemeinderat berechtigt und verpflichtet, zu handeln. Die Gemeindesatzung kann hiefür ein anderes Gemeindeorgan bestimmen. Artikel 23 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist oberste Aufsichtsbehörde im Bereich des Natur- und Heimatschutzes. 2 Er ist verantwortlich für Schutzobjekte von regionaler und nationaler Be deutung. 10 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 11 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 12 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 13 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 10.5101 7 3 Der Regierungsrat ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz14. Artikel 24 Zuständige Direktion 1 Die zuständige Direktion15 übt die unmittelbare Aufsicht aus über den Na tur- und Heimatschutz in den Gemeinden. 2 Sie sorgt für die Koordination der Schutzmassnahmen, die mehrere Ge meinden berühren, sowie für die Verbindung und Zusammenarbeit mit den eidgenössischen und kantonalen Amtsstellen und Kommissionen für Natur und Heimatschutz. 3 Die zuständige Direktion16 beantragt dem Regierungsrat jene Schutzmass nahmen, für die er zuständig ist. Artikel 25 Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission 1 Der Regierungsrat bestellt als beratendes Organ die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission, die aus mindestens sieben Mitgliedern besteht. 2 Er bezeichnet den Präsidenten. Im übrigen konstituiert sich die Kommissi on selbst. Die zuständige Direktion17 führt das Sekretariat. 3 Die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission wirkt mit bei der Auf klärung, Information und Förderung des Verständnisses für die Belange des Natur- und Heimatschutzes. Sie berät den Regierungsrat, die zuständige Di rektion18 und die Gemeinden in Fragen des Natur- und Heimatschutzes. So weit tunlich und möglich kann sie auch Private beraten. Artikel 26 Gemeinsame Bestimmung 1 Das Gemeinwesen und die Organe des Natur- und Heimatschutzes unter stützen sich gegenseitig im Bestreben, den Zweck dieses Gesetzes zu erreichen. 2 Sie fördern das Verständnis für den Natur- und Heimatschutz. 3 Besondere Anstrengungen sind darauf zu richten, bei der Jugend den Sinn für die Natur- und Kulturwerte zu wecken. 14 SR 451; SR 451.1 15 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 16 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 17 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 18 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 10.5101 8 5. Kapitel: PFLANZENSCHUTZ Artikel 27 Geschützte Pflanzen 1 Im Rahmen des Bundesrechts bezeichnet der Regierungsrat die geschütz ten Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften19. 2 Er erlässt Ausführungsbestimmungen20, trifft die erforderlichen Schutzan ordnungen und sorgt dafür, dass die geschützten Pflanzenarten in geeigne ter Weise veröffentlicht werden. Artikel 28 Verhaltensregeln Es ist verboten, geschützte Pflanzen zu pflücken, auszureissen oder auszu graben, sofern sie nicht künstlich gepflanzt worden sind. Vorschriften des Bundesrechts21 bleiben vorbehalten. Artikel 29 Überwachung 1 Polizeibeamte, Wildhüter, Fischereiaufseher, Forstpersonal sowie mit spe ziellem Ausweis versehene Beauftragte haben darüber zu wachen, dass die Bestimmungen über den Pflanzenschutz eingehalten werden. 2 Übertretungen haben sie der Polizei anzuzeigen. 6. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN Artikel 3022 Kantonsbeiträge 1 Um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen, kann der Kanton den Gemein den und Privaten finanzielle Beiträge leisten oder mit ihnen Programm vereinbarungen abschliessen. 2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Bedeutung der Schutzobjekte. 3 Wenn deren besondere Leistungen es rechtfertigen, kann der Kanton pri vate Natur- und Heimatschutzorganisationen finanziell unterstützen 4 Kredite für solche Beiträge unterstehen den Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung und den Bestimmungen der Finanzhaushaltsverord nung23, sofern sie nicht aus dem Natur- und Heimatschutzfonds oder im Rahmen von Programmvereinbarungen geleistet werden. 19 RB 10.5121 20 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 21 SR 451; 451.1 22 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007). 23 RB 3.2111 10.5101 9 5 Entfällt der Schutzzweck oder wird der Zweck der Schutzmassnahme nachträglich vereitelt, sind die Kantonsbeiträge zurückzuerstatten. In Härte fällen kann der Regierungsrat davon ganz oder teilweise absehen Artikel 31 Natur- und Heimatschutzfonds 1 Zur Förderung des Natur- und Heimatschutzes äufnet der Kanton einen Natur- und Heimatschutzfonds. 2 Leistungen Dritter, die zwar für die Belange des Natur- und Heimatschut zes, nicht aber für bestimmte Schutzmassnahmen erbracht werden, sind in den Natur- und Heimatschutzfonds zu legen. 3 Der Regierungsrat verfügt über die Mittel des Fonds. 7. Kapitel: RECHTSSCHUTZ, VERWALTUNGSZWANG, STRAFEN Artikel 32 Rechtsschutz 1 Vorbehältlich besonderer Bestimmungen richtet sich der Rechtsschutz ge gen Verfügungen und Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege24.25 2 Soweit gegen Schutzmassnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Einsprache, Verwaltungsbeschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, steht das Einsprache- und Beschwerderecht auch kantonalen Natur- und Heimatschutzorganisationen zu, welche als juristische Person mit Sitz im Kanton Uri sich statutengemäss zur Hauptsache dem Natur- und Heimat schutz widmen und mindestens zehn Jahre vor der Einreichung der Einsprache oder der Beschwerde gegründet wurden.26 3 Für das Verfahren bei Enteignungen gelten die Bestimmungen des Geset zes über die Enteignung27. Artikel 33 Verwaltungszwang 1 Bei tatsächlichen oder drohenden Widerhandlungen gegen rechtskräftige Schutzmassnahmen sind die notwendigen Zwangsmassnahmen zu treffen. 2 Zulässig sind insbesondere Einstellungsverfügungen, bei Fahrnisgegen ständen auch Beschlagnahmeverfügungen, und Verfügungen, den recht mässigen Zustand wieder herzustellen. 3 Zuständig hiefür ist die Gemeinde oder der Regierungsrat, je nachdem, wer die verletzte oder bedrohte Schutzmassnahme getroffen hat. 24 RB 2.2345 25 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 16. April 1992). 26 Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 16. April 1992). 27 RB 3.3211 10.5101 10 4 In dringlichen Fällen kann die zuständige Direktion28 solche Verfügungen erlassen. 5 Im übrigen richten sich die Massnahmen des Verwaltungszwangs nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege29.30 Artikel 34 Strafen 1 Mit Busse bis zu 5 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig a) Schutzmassnahmen zuwiderhandelt; b) die Bestimmungen über den Pflanzenschutz missachtet; c) die Bewilligungs- und Anzeigepflicht nach Artikel 21 verletzt. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die kantonale Strafrechtspflege31. 8. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 35 Vollzug Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Regierungsrat. Artikel 36 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 30. Dezember 1963 betreffend Natur- und Heimat schutz, Erhaltung der Altertümer und Kunstdenkmäler und Förderung zeit genössischer Kunst32 wird aufgehoben. 2 ...33 Artikel 37 Übergangsbestimmungen 1 Das Verzeichnis der Schutzobjekte vom 22. Oktober 197934 gilt als kanto nales Schutzinventar nach Artikel 17. 2 Die zuständige Direktion35 hat das Verzeichnis der Schutzmassnahmen nach Artikel 20 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen. 28 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 29 RB 2.2345 30 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1992). 31 RB 2.3221; 3.9222 32 RB 10.5101 33 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass eingefügt. 34 Beilage zum AB vom 10. Januar 1980. 35 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 10.5101 11 3 Schutzmassnahmen nach altem Recht bleiben gültig, wenn sie innert drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht angepasst werden. Artikel 38 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. 2 Artikel 12 ist vom Bundesrat zu genehmigen36. Im Namen des Volkes Der Landammann: Hans Zurfluh Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 36 Vom Bundesrat genehmigt am 21. Januar 1988.