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Laws of Switzerland

Law on the Power Station of the Canton Thurgau

Made 2000-04-26 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz über das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Thurgau
Subjects
Energy
Keywords
business/industry/corporations, hydropower generation, energy conservation/energy production, renewable energy
Categories
*

Where to read it

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Text

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  1. § 1 1 Das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau wird als Aktiengesellschaft Rechtsstellung, im Sinne von Artikel 620 des Obligationenrechtes 2) betrieben. Zweck 2 Die Gesellschaft trägt zu einer sicheren Elektrizitätsversorgung bei, in erster Linie durch die Versorgung von Endverteilern.

  2. § 2 1 Der Regierungsrat vertritt das Aktienkapital des Kantons. Aktienkapital 2 Der Regierungsrat kann Aktien an Dritte veräussern, so lang eine kapital- und stimmenmässige Mehrheit von zwei Dritteln beim Kanton verbleibt. 3 Der Grosse Rat beschliesst über den Verkauf oder Tausch von Aktien, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.

  3. § 3 So lang die kapital- und stimmenmässige Mehrheit der Aktien dem Enteignungsrecht Kanton gehört, steht der Gesellschaft das Enteignungsrecht zu.

  4. § 4 So lang die kapital- und stimmenmässige Mehrheit der Aktien dem Entschädigung Kanton gehört, stehen den Gemeinden und dem Kanton für den durch die Gesellschaft für Durchleitungen beanspruchten öffentlichen Grund keine Entschädigungen zu. 1) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001. 2) SR 220 1/2002 1 954.1 Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau – G

  5. § 5 NOK-Gründungs- Der Regierungsrat kann Änderungen oder der Auflösung des Vertrages vertrag über die Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraft- werke (NOK) endgültig zustimmen, wenn diese insbesondere folgende Gegenstände betreffen: 1. Änderungen der Vertragsparteien und der Beteiligungsverhältnisse; 2. Zusammensetzung des Verwaltungsrates; 3. Veräusserungsmöglichkeiten von Aktien; 4. Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezug von elektrischer Energie; 5. Vorzugsrecht der NOK zum Erwerb von Konzessionen.

  6. § 6 Übergangs- 1 Das bisherige Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau wird in die Aktien- bestimmung gesellschaft gemäss § 1 umgewandelt. 2 Der Regierungsrat führt die Umwandlung durch.

  7. § 7 Änderung § 37 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz- bisherigen buch lautet neu: Rechtes 1 Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten gemäss Artikel 59 Absatz 1 ZGB sind insbesondere die Gemeinden, die Versorgungs- und Bewirtschaftungskorporationen, die Thurgauer Kantonalbank, die Gebäu- deversicherung des Kantons Thurgau, die Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau, die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, die öffent- liche Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau sowie die von der öffent- lichen Hand errichteten Stiftungen.

  8. § 8 Aufhebung Das Gesetz betreffend die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes bisherigen vom 10. November 1911 gilt mit der rechtskräftig gewordenen Umwand- Rechtes lung der Gesellschaft als aufgehoben 1).

  9. § 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 1) RRB vom 13. November 2001; ABl.2001, Seite 2474. 2 1/2002

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