Law on the Power Station Obwalden
Made 2004-09-22 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Obwalden
- Subjects
- Energy
- Keywords
- hydropower generation, energy conservation/energy production, procedural matters, pollution control, financing, institution, governance, renewable energy
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Text
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Art. 1 Rechtsform 1 Das Elektrizitätswerk Obwalden (im Folgenden Werk genannt) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Kerns.
Art. 2 Zweck und Auftrag 1 Der öffentliche Auftrag an das Werk umfasst: a. die sichere, wirtschaftliche und umweltschonende Versorgung im Kanton Obwalden mit elektrischer Energie; b. die Förderung rationeller Energienutzung und der Einsatz erneuerbarer Energie im Rahmen marktwirtschaftlicher Dienstleistungen.
Art. 3 Aufgaben a. Grundauftrag im Einzelnen 1 Das Werk: a. erzeugt elektrische Energie durch den Betrieb eigener Kraftwerke und beteiligt sich an Produktionsgesellschaften; 1 GDB 101.0 OGS 2004, 96 663.1 b. stellt allein die Verteilung elektrischer Energie im Kantonsgebiet durch den Bau, die Beschaffung und den Betrieb von Verteilanlagen sicher; c. beschafft, verkauft und tauscht elektrische Energie aus; d. fördert die Nutzung erneuerbarer Energieformen; e. informiert und berät in Fragen der Stromversorgung und - anwendung. 2 Das Werk kann ferner insbesondere: a. Energie aus Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen, Holzschnitzel- und anderen Energiegewinnungsanlagen aufbereiten und verteilen; b. das eigene Leitungsnetz für Telekommunikations- und andere damit zusammenhängende Dienstleistungen bereitstellen; c. das Installationsgeschäft ausüben. 3 Das Werk kann auch ausserhalb des Kantonsgebiets tätig sein. Es ist ferner berechtigt, sämtliche Tätigkeiten auszuüben, die mit seinen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen. Es kann sich hiezu an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmen beteiligen sowie Betriebsbereiche nach Absatz 2 sowie die überregionalen Verteilanlagen in rechtlich eigenständige Einheiten überführen.
Art. 4 b. kaufmännische und betriebswirtschaftliche Führung 1 Das Werk wird nach anerkannten kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsbereiche sind gesondert auszuweisen. 2 Das Werk soll einen angemessenen Gewinn erzielen.
Art. 5 c. während der Geltung des Stromversorgungsmonopols 1 Das Werk hat das Recht, die Verbraucher im Kanton weiterhin allein mit elektrischer Energie zu versorgen. 2 Solange das staatliche Monopol für die Versorgung mit elektrischer Energie Bestand hat, ist das Werk verpflichtet: a. alle dem bestehenden Netz angeschlossenen Abnehmer und Abnehmerinnen mit elektrischer Energie zu versorgen; b. eine Stromtarifordnung zu erlassen und zu veröffentlichen. 3 In Berücksichtigung der Marktverhältnisse kann das Werk von den Tarifen im Einzelfall abweichen. 2 663.1
Art. 6 d. nach der Aufhebung des Stromversorgungsmonopols 1 Nach der Aufhebung des Monopols für die Stromversorgung ist das Werk verpflichtet: a. den Netzanschluss innerhalb der Bauzonen sicherzustellen; b. die bestehenden Netzanschlüsse ausserhalb der Bauzonen zu erhalten; c. alle Abnehmer und Abnehmerinnen in seinem Netzgebiet, welche nicht von der Möglichkeit der freien Wahl des Lieferanten bzw. der Lieferantin Gebrauch machen, diskriminierungsfrei mit elektrischer Energie zu versorgen; die Preise werden veröffentlicht; d. seinen Abnehmern und Abnehmerinnen innerhalb der gleichen Abnehmergruppe für gleiche Netzleistungen gleiche Preise zu verrechnen.
Art. 7 e. Erschliessungsaufgaben 1 Das Werk nimmt die den Gemeinden auf Grund des Bau- und Planungsrechts obliegenden Pflichten und Rechte zur Erschliessung im Bereich der Verteilung elektrischer Energie ausschliesslich wahr. 2 Der Kanton kann nach Anhörung des betreffenden Einwohnergemeinderats Änderungen der Anschlusspflicht ausserhalb der Bauzonen beschliessen, sofern dies durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt, technisch möglich, wirtschaftlich vertretbar und Eigenversorgung nicht zumutbar ist sowie die Anschlussberechtigten die Kosten für Zuleitung und Anschluss übernehmen.
Art. 8 Dotationskapital 1 Das Dotationskapital des Werks beträgt 7,5 Millionen Franken, woran der Kanton mit acht Fünfzehnteln und die sieben Einwohnergemeinden mit je einem Fünfzehntel beteiligt sind. 2 Das Werk hat das Dotationskapital angemessen zu verzinsen. Das Kapitalrisiko ist im Zinsfuss zu berücksichtigen. 3 Das Dotationskapital kann zur Erfüllung der Aufgaben des Werks auf Antrag des Verwaltungsrats durch Kantonsratsbeschluss erhöht werden. Die Gemeinden können sich an der Erhöhung im ursprünglichen Verhältnis beteiligen. 3 663.1 2. Organisation 2.1. Aufgaben des Kantons
Art. 9 Kantonsrat 1 Der Kantonsrat: a. übt die Oberaufsicht aus; b. genehmigt jährlich den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung und entlastet die Organe des Werks; c. genehmigt Beteiligungen, welche acht Millionen Franken, und Neuinvestitionen, welche 20 Millionen Franken übersteigen; d. beschliesst nach Anhörung der Einwohnergemeinden Änderungen des Dotationskapitals.
Art. 10 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: a. übt die Aufsicht über das Werk aus und regelt die Modalitäten; b. regelt die Modalitäten der Wahl und Abberufung des Verwaltungsrats; wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Mitglieder und das Präsidium und genehmigt deren Entschädigung; c. bestimmt die Revisionsstelle; d. prüft jährlich den Geschäftsbericht und gestützt auf den Revisionsbericht die Jahresrechnung des Werks und der Gesellschaften, an welchen das Werk mehrheitlich beteiligt ist, und stellt dem Kantonsrat Antrag; e. kann die Abklärung von Sonderfragen veranlassen; f. bestimmt abschliessend über die Verteilung des Bilanzgewinns unter Berücksichtigung von Art. 21 dieses Gesetzes; g. legt den Zinssatz und die Einzelheiten der Verzinsung des Dotationskapitals abschliessend fest; h. entscheidet über Anschlüsse an das Versorgungsnetz ausserhalb der Bauzone nach Art. 7 Abs. 2 dieses Gesetzes; i. legt den Zeitpunkt der Aufhebung des Stromversorgungsmonopols fest. Er kann dabei nach Kundensegmenten staffeln. 4 663.1 2.2 Organe des Werks
Art. 11 Organe 1 Die Organe des Werks sind: a. der Verwaltungsrat; b. die Direktion; c. die Revisionsstelle.
Art. 12 Verwaltungsrat a. Anzahl 1 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Den Einwohnergemeinderäten sowie dem Verwaltungsrat steht das Vorschlagsrecht zu.
Art. 13 b. Aufgaben 1 Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte des Werks, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat und nach diesem Gesetz nicht eine andere kantonale Behörde zuständig ist. 2 Er hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben: a. die Oberleitung des Werks auszuüben und die nötigen Weisungen zu erteilen; b. die Organisation des Werks festzulegen und ein Organisationsreglement zu erlassen; c. das Rechnungswesen und die Finanzkontrolle auszugestalten sowie die Finanzplanung festzulegen; d. die mit der Geschäftsführung (Direktion) und Vertretung beauftragten Personen zu ernennen und abzuberufen; e. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen auszuüben, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen; f. den Geschäftsbericht zu erstellen sowie in den durch den Regierungsrat zu entscheidenden Geschäften nach Art. 10 Bst. b, c und d sowie f bis k dieses Gesetzes Antrag zu stellen; g. die generellen Anstellungsbedingungen des Personals auf der Grundlage des Obligationenrechts festzulegen; h. das Geschäftsjahr festzulegen; i. Dritte mit der Leistungserbringung zu beauftragen; 5 663.1 k. die Stromtarife festzusetzen und zu veröffentlichen. 3 Im Übrigen gelten die Vorschriften von Art. 716a ff. des Obligationenrechts2) sinngemäss.
Art. 14 Direktion 1 Die Direktion ist das geschäftsführende Organ des Werks. Stellung, Aufgaben und Befugnisse im Einzelnen werden vom Verwaltungsrat im Organisationsreglement festgelegt.
Art. 15 Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle muss sinngemäss die Anforderungen an die Befähigung nach Art. 727a ff. des Obligationenrechts3) erfüllen. Sie prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten schweizerischen Revisionsgrundsätzen. 2 Sie erstattet dem Verwaltungsrat Bericht und Antrag zuhanden des Regierungsrats. 3. Besondere Bestimmungen
Art. 16 Sorgfaltspflicht und Datenschutz 1 Für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Direktion sowie die Revisionsstelle gilt die Sorgfalts- und Treuepflicht nach Art. 717 Abs. 1 bzw. 728 ff. des Obligationenrechts4) sinngemäss. 2 Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des Staatsverwaltungsgesetzes5).
Art. 17 Haftung 1 Für Verbindlichkeiten sowie Dritten zugefügten Schaden haftet ausschliesslich das Werk mit seinem eigenen Vermögen. 2 SR 220 3 SR 220 4 SR 220 5 GDB 130.1 6 663.1 2 Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktion sowie der Revisionsstelle haften dem Werk sowie dem Kanton und den Gemeinden für den Schaden, den sie durch schuldhafte Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten verursachen. Für die Haftung aus hoheitlicher Tätigkeit ist das Haftungsgesetz6) massgebend.
Art. 18 Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund und Boden 1 Kanton und Gemeinden sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sind verpflichtet, dem Werk für die Verteilnetze ihren im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Grund und Boden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 2 Das Leitungseigentum des Werks für Verteilleitungen steht dem Werk bis zum Anschlussüberstromunterbrecher zu, auch wenn die Leitung über privates Gelände führt. 3 Der Verlauf der Leitungen wird ins Geoinformationssystem aufgenommen. *
Art. 19 Wohlerworbene Rechte 1 Im Rahmen erteilter Konzessionen oder wohlerworbener Rechte an Gewässern bestehende Ansprüche unabhängiger Produzenten oder Rechte an bestehenden Leitungen und Anlagen bleiben gewahrt.
Art. 20 Elektrizitätspreise und Rechtsbeziehungen 1 Bei der Festsetzung des Strompreises für die im Kanton abzugebende elektrische Energie sind das langfristige Fortbestehen des Unternehmens, dessen Investitionsbedarf, die Interessen der Bevölkerung sowie die wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen. 2 Die Rechtsbeziehungen zu den Kundinnen und Kunden sowie Dritten unterstehen dem privaten Recht. Soweit das Werk Erschliessungsaufgaben nach Art. 7 Abs. 1 dieses Gesetzes erfüllt, gelten die öffentlich-rechtlichen Vorschriften. 6 GDB 130.3 7 663.1
Art. 21 Verteilung des auszuschüttenden Reingewinns 1 Der auszuschüttende Teil des Reingewinns fällt zur Hälfte dem Kanton und zur Hälfte den Einwohnergemeinden zu. Die Verteilung der den Einwohnergemeinden zufallenden Hälfte des Reingewinns erfolgt nach der Höhe des Dotationskapitals.
Art. 22 Steuerfreiheit 1 Das Werk hat keine Staats- und Gemeindesteuern zu entrichten. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23 Übergangsbestimmung 1 Der Regierungsrat ist ermächtigt alle vorbereitenden Handlungen und Massnahmen, die ihm auf Grund von Art. 10 dieses Gesetzes zustehen, zu treffen, um die rechtzeitige Umsetzung dieses Gesetzes zu ermöglichen. Wo nach diesem Gesetz Organe Anträge stellen, kann er auf die Anträge der bisherigen so bezeichneten Organe des Werks abstellen. 2 Bis zum Erlass neuer Regelungen bzw. Abschluss neuer Vereinbarungen gelten die bisherigen Rechtsbeziehungen zu Dritten nach den bisherigen Bestimmungen und Vereinbarungen weiter. 3 Der Regierungsrat kann weitere übergangsrechtliche Bestimmungen für einen reibungslosen Übergang erlassen.
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. das Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 29. November 19817); b. die Verordnung über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 18. Dezember 19818); c. der Kantonsratsbeschluss über die Erhöhung des Dotationskapitals des Elektrizitätswerks Obwalden vom 13. November 19929). 7 OGS 1983, 28, OGS 1999, 31 8 OGS 1983, 29, OGS 1999, 32 9 OGS 1993, 62 8 663.1
Art. 25 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt der Annahme des Verfassungsnachtrags (Neuregelung des Elektrizitätswerks Obwalden) am 1. Januar 2005 in Kraft.10) 2
Art. 10 und 22 treten unmittelbar nach der Rechtsgültigkeit dieses Gesetzes in Kraft. 3 Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2004, 96 und 79 geändert durch - das Geoinformationsgesetz vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. September 2011 (OGS 2011, 36, Anhang Ziff. I., OGS 2011, 46) 10 In Kraft seit 1. Januar 2005 (OGS 2004, 79) 9 663.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.09.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung OGS 2004, 96 01.07.2011 01.09.2011 Art. 18 Abs. 3 eingefügt OGS 2011, 36 10 663.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.09.2004 01.01.2005 Erstfassung OGS 2004, 96
Art. 18 Abs. 3 01.07.2011 01.09.2011 eingefügt OGS 2011, 36 11