Law on the management of extradordinary situations
Made 2004-09-27 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Thurgau
- Subjects
- Environment, Food and nutrition
- Keywords
- hazards, cultural heritage, financing, local government, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, offences/penalties, cereals/grains/rice, food security, agricultural commodities
- Categories
- agriculture
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§ 1 Departement für Justiz und Sicherheit 1 Das Departement für Justiz und Sicherheit ist zuständig für die Koordination der Massnahmen und der Budgetierung im Bevölkerungsschutz sowie für Massnahmen bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. 2 Es ist insbesondere zuständig für den kantonalen Führungsstab, die kantonale Alar- mierungs- und Aufgebotsstelle und die Fachstelle Bevölkerungsschutz.
§ 2 Departement für Inneres und Volkswirtschaft 1 Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständig für die Koordinati- on der Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung und bei Mangellagen.
§ 3 Departement für Bau und Umwelt 1 Das Departement für Bau und Umwelt ist zuständig für die Koordination der Mass- nahmen für den Kulturgüterschutz, für die Inventarisierung der Kulturgüter und für die Koordination der Massnahmen bei chemischen Ereignissen.
§ 4 Departement für Finanzen und Soziales 1 Das Departement für Finanzen und Soziales ist zuständig für den koordinierten Sa- nitätsdienst und die Koordination der Massnahmen bei biologischen Ereignissen. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 1 530.11 RRV Bewältigung von ausserordentlichen Lagen 2. Aufgaben 2.1. Partnerorganisationen
§ 5 Polizei 1 Der Polizei obliegen neben den Funktionen gemäss Polizeigesetz 1) insbesondere folgende Aufgaben: 1. Betreiben einer Alarmierungsstelle und Sicherstellung des Empfangs und der Weitergabe von Schaden-, Warn- und Alarmmeldungen für das ganze Kantonsgebiet; 2. Sicherstellung der Führungsunterstützung für den kantonalen Führungsstab. 2 Im Übrigen ist sie befugt, Schutzdienstpflichtige für den Polizeieinsatz zu rekrutie- ren und auszubilden.
§ 6 Zivilschutz 1 Dem Zivilschutz obliegen neben den Funktionen gemäss der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz 2) und des Einführungsgesetzes3) dazu insbesondere folgende Aufgaben: 1. Unterstützung der Feuerwehr bei Rettung aus Trümmerlagen in atembaren und brandfreien Zonen und bei Absperrungs- und Aufräumungsarbeiten; 2. Unterstützung der Polizei bei Verkehrslenkungs-, Überwachungs-, Absper- rungs- und Aufräummassnahmen; 3. Unterstützung des Gesundheitswesens beim Betrieb der geschützten Spitäler und Hilfsstellen; 4. Sicherstellung der Führungsunterstützung der Führungsstäbe. 2.2. Gemeinden
§ 7 Grundsätzliches 1 Die Gemeinden haben insbesondere folgende Aufgaben: 1. Sicherstellen der Gemeinde- und Verwaltungstätigkeit in ausserordentlichen Lagen; 2. Bildung des Gemeinde- oder regionalen Führungsstabes; 3. Sicherstellung der Warnung, Alarmierung und Information der Bevölkerung; 1) 551.1 2) SR 520.1 3) 520.1 2 RRV Bewältigung von ausserordentlichen Lagen 530.11 4. Erstellen der Gefahren- und Risikoanalyse nach Vorgaben von Bund und Kanton.
§ 8 Gefahren- und Risikoanalyse 1 Die Gemeinden ermitteln und überprüfen periodisch das für ihren Zuständigkeits- bereich vorhandene Gefahren- und Risikopotential und die damit verbundene Pla- nung gemäss den Weisungen des Departementes für Justiz und Sicherheit.
§ 9 Vorbereitung 1 Die Gemeinden bereiten Massnahmen vor, um insbesondere folgende Ereignisse bewältigen zu können: 1. Überschwemmungen und Hochwasser an Flüssen und Seen; 2. Naturereignisse wie Sturm, Gewitter und Murgänge; 3. Betreuung von Schutz suchenden Personen; 4. Ausfall von Strom, Wasser und anderen Versorgungsmitteln.
§ 10 Alarmierungsstelle 1 Die Gemeinden bezeichnen eine Alarmierungsstelle, die dauernd und über die Alarmierungssysteme des Kantons erreichbar ist. 2 Diese stellt die Betriebsbereitschaft der Alarmierungsmittel und den Empfang und die Verbreitung der Alarmierungsaufträge sicher.
§ 11 Sirenenalarm 1 Die Sirenenstandorte und die Auslösung des Sirenenalarms sind im Rahmen des jährlichen Probealarms zu überprüfen und entsprechend anzupassen.
§ 12 Schutzraumzuweisung 1 Die Gemeinde hat für die Zuweisung der Bevölkerung auf die einzelnen Schutzräu- me eine Liste der vorhandenen Schutzräume und der Einwohnerinnen und Einwoh- ner pro Gebäude zu erstellen und ständig zu aktualisieren.
§ 13 Information 1 Liegt die Verantwortung für die Bewältigung einer Schadenlage bei einer einzelnen Gemeinde oder Region, hat diese für die Information und die Verbreitung von allfäl - ligen Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung zu sorgen. 3 530.11 RRV Bewältigung von ausserordentlichen Lagen 3. Führung 3.1. Gemeinde- oder regionaler Führungsstab
§ 14 Zusammensetzung 1 Der Führungsstab setzt sich minimal zusammen aus der Stabschefin oder dem Stabschef, der Führungsunterstützung und den Diensten Feuerwehr und Technische Werke.
§ 15 Führungsunterstützung 1 Die Führungsunterstützung umfasst: 1. Betrieb des Führungsstandortes; 2. Nachrichtenbeschaffung und -verbreitung; 3. Sicherstellung und Bedienung der Telematikmittel und des nationalen Funk- systems.
§ 16 Aufgaben 1 Der Führungsstab übernimmt bei ausserordentlichen Lagen die operative Führung und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 1. Erarbeiten von Entscheidungsgrundlagen für die politischen Behörden; 2. Koordination der Belange der Partnerorganisationen. 2 Die Stabschefin oder der Stabschef leitet die Arbeit des Stabes und vertritt diesen gegenüber den Behörden.
§ 17 Kontaktstelle 1 Die Gemeinden bezeichnen für ihren Führungsstab eine Kontaktstelle, die dauernd und über die Alarmierungs- und Verbindungssysteme des Kantons erreichbar ist. 3.2. Kantonaler Führungsstab
§ 18 Zusammensetzung 1 Der kantonale Führungsstab setzt sich zusammen aus dem Kernstab, der Führungs- unterstützung und den je nach Bedarf beigezogenen Diensten. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements für Justiz und Sicherheit führt den kantonalen Führungsstab. 4 RRV Bewältigung von ausserordentlichen Lagen 530.11
§ 19 Kernstab 1 Der Regierungsrat bestimmt den Kernstab. 2 Zum Kernstab gehören: 1. Stabschefin oder Stabschef und Stellvertreterin oder Stellvertreter; 2. Informationschefin oder Informationschef; 3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der einzelnen Partnerorganisationen.
§ 20 Dienste 1 Als Dienste des kantonalen Führungsstabes gelten alle Amtsstellen der kantonalen Verwaltung. 2 Jede Amtsleiterin und jeder Amtsleiter ist verpflichtet, bei Bedarf im kantonalen Führungsstab mitzuwirken und einen Dienst zu betreuen. In Absprache mit dem Kernstab können weitere Personen, insbesondere aus dem Staatspersonal, zur Mitar- beit beigezogen werden. 3 Das Staatspersonal ist zum Einsatz verpflichtet, soweit dies zumutbar ist.
§ 21 Aufgaben 1 Der kantonale Führungsstab hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Erarbeiten von Entscheidungsgrundlagen für die politischen Behörden; 2. Koordination der Belange der Partnerorganisationen; 3. periodische Gesamtbeurteilung von Gefahren und Risiken zu Handen des Re- gierungsrates; 4. Erarbeiten gemeinsamer Grundlagen für den Einsatz, das Material und die Ausbildung; 5. Festlegung der gemeinsamen Einsatzübungen. 2 Der Regierungsrat kann dem kantonalen Führungsstab weitere Aufgaben zuweisen.
§ 22 Kompetenzen 1 Der kantonale Führungsstab entscheidet über das Vorliegen einer ausserordentli- chen Lage, über die allfällige Führungsübernahme und Informationsführung durch den Kanton. 2 Bei Vorliegen einer ausserordentlichen Lage bestimmt er die Einsatzleitung. 3 Er ist befugt, sämtliche Massnahmen zu treffen, die von den ordentlichen Verwal- tungsbehörden nicht zeitgerecht angeordnet werden können. 4 Mitglieder des kantonalen Führungsstabes und der Dienste können zu Ausbildungs- kursen und Übungen aufgeboten werden. 5 530.11 RRV Bewältigung von ausserordentlichen Lagen
§ 23 Hotline 1 Für die Information von Betroffenen einer ausserordentlichen Lage und deren An- gehörigen betreibt der kantonale Führungsstab bei Bedarf eine Hotline. 4. Organisation, Ausbildung, Finanzierung 4.1. Fachstelle Bevölkerungsschutz
§ 24 Zuständigkeit 1 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee (ABA) ist für alle Aufgaben des Be- völkerungsschutzes bei ausserordentlichen Lagen zuständig, soweit das Gesetz und diese Verordnung nichts anderes vorsehen. 2 Das ABA betreibt als Koordinationsstelle für die Gemeinden, die Verwaltung, die Partnerorganisationen und Dritte die Fachstelle Bevölkerungsschutz und trägt die Kosten für die Erfüllung der in § 25 vorgesehenen Aufgaben.
§ 25 Aufgaben 1 Die Fachstelle Bevölkerungsschutz hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Beratung und Unterstützung; 2. Ausbildung der Führungsstäbe; 3. Koordination der gemeinsamen Führungsausbildung der Partnerorganisatio- nen; 4. Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen und dem Bund. 2 Im Übrigen sorgt die Fachstelle Bevölkerungsschutz für die Umsetzung der vom Regierungsrat gemäss § 6 des Gesetzes abgeschlossenen Zusammenarbeitsverträge. 4.2. Ausbildung
§ 26 Gemeinde 1 Die Gemeinden führen regelmässig Stabsübungen mit ihrem Führungsstab und gemeinsame Einsatzübungen mit den Partnerorganisationen durch.
§ 27 Kosten 1 Bei gemeinsamen Übungen übernehmen die beteiligten Partnerorganisationen und Führungsstäbe die eigenen Einsatzkosten und die Kosten der von ihnen angeordne- ten und beantragten Hilfeleistungen. 6 RRV Bewältigung von ausserordentlichen Lagen 530.11 2Finden Stabs- oder Einsatzübungen unter der Leitung des kantonalen Führungssta- bes statt, übernimmt dieser die Kosten für die Übungsleitung und das benötigte Hilfspersonal. 5. Wirtschaftliche Landesversorgung, Kulturgüterschutz
§ 28 Kantonale Zentralstelle 1 Das zuständige Departement bezeichnet eine kantonale Zentralstelle für die wirt - schaftliche Landesversorgung (KZWL). 2 Diese sorgt für die Aus- und Weiterbildung des in diesem Bereich zuständigen Gemeindepersonals, in Absprache mit der Fachstelle Bevölkerungsschutz.
§ 29 Gemeindestelle 1 Die Stelle für wirtschaftliche Landesversorgung auf Gemeindestufe trifft Vorberei- tungsmassnahmen zur Sicherstellung der Versorgung in der Gemeinde mit lebens- wichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Weisungen der KZWL.
§ 30 Verzeichnis 1 Die für den Kulturgüterschutz zuständige Stelle führt ein Verzeichnis der zu schüt- zenden Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung.
§ 31 Schutz 1 Die Eigentümerinnen oder Eigentümer beziehungsweise die Besitzerinnen oder Be- sitzer sind für den Schutz ihrer Kulturgüter und die Vorsorgemassnahmen verant - wortlich. 2 Der Zivilschutz kann im Rahmen seiner Möglichkeiten Personal für die Planung und Durchführung von Schutzmassnahmen zur Verfügung stellen. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 Übergangsfrist 1 Die Gemeinden passen ihre Organisation, soweit nötig, bis zum 31. Dezem- ber 2006 an.
§ 33 Inkrafttreten 1 Das Gesetz über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen vom 27. Septem- ber 2004 und diese Verordnung treten am 1. September 2005 in Kraft. 7 530.11 RRV Bewältigung von ausserordentlichen Lagen Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 08.08.2005 01.09.2005 Erstfassung ABl. 32/2005 8