Law on the economical use of energy and the promotion of renewable energies (Cantonal Energy Law)
Made 2009-12-16 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Nidwalden
- Subjects
- Energy
- Keywords
- energy conservation/energy production, renewable energy, policy/planning, court/tribunal, alternative dispute settlement, offences/penalties, enforcement/compliance, basic legislation
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Art. 1 Zweck Dieses Gesetz: 1. legt die Grundlagen für eine kantonale Energiepolitik fest; 2. schafft günstige Rahmenbedingungen für eine sparsame und rationelle Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien; 3. fördert die Sicherstellung einer umweltverträglichen Energieversorgung; 4. dient dem Vollzug der Energiegesetzgebung des Bundes. II. ORGANISATION
Art. 2 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat legt die kantonale Energiepolitik fest und koordiniert sie mit der Energiepolitik des Bundes. 2 Er bezeichnet durch Verordnung die Vollzugsorgane und legt deren Zuständigkeiten und Aufgaben fest.
Art. 3 Direktion Die Direktion erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.
Art. 4 Energiefachstelle 1 Der Kanton führt eine Energiefachstelle. 2 Die Energiefachstelle berät Private und öffentlich-rechtliche Körperschaften über die Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung, über die Nutzung erneuerbarer Energien sowie über Vollzugsfragen.
Art. 5 Gemeinderat Der Gemeinderat vollzieht die Energiegesetzgebung, soweit die Gesetzgebung dafür keine andere Instanz bezeichnet.
Art. 5a Elektrizitätsverteilungsunternehmungen 7 1 Die Elektrizitätsverteilungsunternehmungen stellen den Gemeinden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Energieplanung benötigten Daten zur Verfügung; vorbehalten bleibt die Datenschutzgesetzgebung. 2 Bei grösserem Aufwand oder zusätzlich nötiger Bearbeitung der Daten kann der Aufwand in Rechnung gestellt werden.
Art. 6 Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private 1 Die Vollzugsbehörden können für die Prüfung der Erfüllung sowie die Kontrolle der Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften aussenstehende Fachleute beiziehen. 2 Sie schliessen mit den zum Vollzug beigezogenen Privaten Leistungsaufträge ab und überprüfen periodisch deren Tätigkeit. 3 Die Namen und Adressen der zum Vollzug beigezogenen Dritten sind von den Behörden periodisch zu veröffentlichen.
Art. 7 Interkantonale Vereinbarungen Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben gemäss Art. 6 vereinbaren. III. ENERGIESPARMASSNAHMEN BEI BAUTEN UND ANLAGEN A. Allgemein
Art. 8 Grundsatz 1 Bauten und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen sind so zu planen, auszuführen und zu betreiben, dass die Energie sparsam und rationell genutzt wird. 2 Der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) gilt als offizieller Ausweis des Kantons. Der Ausweis ist für die Hauseigentümer freiwillig.
Art. 9 Bauten und Anlagen öffentlich-rechtlicher Körperschaften Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften fördern die sparsame, wirtschaftliche und umweltgerechte Verwendung von Energie in ihren Bauten und Anlagen.
Art. 10 Stand der Technik 1 Die energierelevanten Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen. 2 Der Regierungsrat kann Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen verbindlich erklären.
Art. 11 Geltungsbereich, Energienachweis 1 Die Anforderungen gemäss Art. 13–22 sind einzuhalten bei: 1. Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden; 2. Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden; 3. Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft; 4. Erneuerung, Umbau oder Änderung haustechnischer Anlagen. 2 Für energierelevante Massnahmen gemäss Art. 13–22, die der Baubewilligungspflicht gemäss der Planungs- und Baugesetzgebung 3 unterstehen, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden (Energienachweis). 8
Art. 12 Ausnahmen 1 Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen oder Erleichterungen von den in diesem Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen verlangten Anforderungen bewilligen, wenn: 1. ausserordentliche Umstände vorliegen, namentlich Art, Zweckbestimmung oder Dauer der Bauten und Anlagen eine Abweichung nahelegt; 2 sonst eine unverhältnismässige Härte einträte; und 3. dadurch keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletzt werden. 2 Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und befristet werden. B. Energierelevante Massnahmen
Art. 13 Wärmeschutz 1 Die Anforderungen an den winterlichen und sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle sind einzuhalten. 2 Der Regierungsrat legt die Anforderungen an den Wärmeschutz und die Befreiung und Erleichterungen davon fest.
Art. 14 Haustechnische Anlagen 1. ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen 1 Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudeheizung ist nicht zulässig. 2 Der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ist nicht zulässig. 3 Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.
Art. 15 2. Abwärmenutzung Die im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 16 3. Anforderungen an weitere Anlagen Der Regierungsrat legt die Anforderungen fest an: 1. Wärmeerzeugungsanlagen bei Neubauten sowie bei deren Ersatz; 2. Wasserwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher; 3. Wärmeverteilung und -abgabe; 4. lüftungstechnische Anlagen; 5. Anlagen für Kühlung, Be- und Entfeuchtung.
Art. 17 Heizungen im Freien 1 Ortsfeste Heizungen im Freien sind mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben. 2 Ausnahmen können bewilligt werden, wenn: 1. die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz technischer Einrichtungen den Betrieb einer Aussenheizung zwingend erfordert; 2. bauliche, technische und betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind; und 3. die Aussenheizung mit einer temperatur- und feuchtigkeitsabhängigen Regelung ausgerüstet ist.
Art. 18 Beheizte Freiluftbäder Der Bau und die Sanierung beheizter Freiluftbäder mit einem Fassungsvermögen von mehr als 8 m3 sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung ist nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.
Art. 19 Nichterneuerbare Energie bei Neubauten 1 Neubauten sind so zu bauen und auszurüsten, dass höchstens 80 Prozent des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden. 2 Der Regierungsrat legt die Berechnungsregeln für den zulässigen Wärmebedarf und die Ausnahmen des zulässigen Höchstanteils an nichterneuerbaren Energien fest.
Art. 20 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung 1 Mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizungen und Warmwasser auszurüsten sind: 1. neue Bauten und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung mit mehr als vier Nutzeinheiten; 2. bestehende Bauten mit zentraler Wärmeversorgung mit mehr als vier Nutzeinheiten bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder des Warmwassersystems. 2 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung je Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird. 3 Der Regierungsrat regelt das Abrechnungsverfahren und die Ausnahmen von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht für Bauten und Gebäudegruppen mit geringer installierter Wärmeerzeugerleistung oder niedrigem spezifischem Energieverbrauch.
Art. 21 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen 1 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die dabei entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsnetz haben. 2 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn nur ein beschränkter Anteil nicht-landwirtschaftliches Grüngut verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz besteht und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann. 3 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die dabei entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. 4 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromversorgung sowie für Probeläufe von höchstens 50 Stunden je Jahr ist ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig.
Art. 22 Grenzwert für den Elektrizitätsbedarf 1 Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 1000 m2 sind die Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung, Lüftung oder Lüftung/Klimatisierung einzuhalten. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon. 2 Der Regierungsrat legt die Grenzwerte fest. C. Grossverbraucher
Art. 23 Energieverbrauch, Zielvereinbarung 1 Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0.5 GWh können von der Direktion verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu realisieren. Ausgenommen sind Grossverbraucher, die sich im Rahmen von Zielvereinbarungen verpflichten, individuell oder in einer Gruppe die von der Direktion vorgegebenen Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten. 2 Grossverbraucher, die Zielvereinbarungen abschliessen, können für deren Dauer von der Einhaltung der Art. 14, 15, Art. 16 Ziff. 2–5, Art. 17–19 sowie Art. 21 und 22 entbunden werden. Die Direktion kann die Vereinbarung fristlos kündigen, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden. D. Verfahren
Art. 24 Energienachweis im Baubewilligungsverfahren 1 Der Energienachweis bildet eine Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Er ist spätestens bis zum Baubeginn zu erbringen. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung 3. 8
Art. 25 Gebühren 1 Die Gebühren richten nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung 3. 8 2 Die Beratung und weitere Dienstleistungen der Energiefachstelle erfolgen grundsätzlich unentgeltlich. IV. FÖRDERMASSNAHMEN
Art. 26 Beratung, Weiterbildung Der Kanton unterstützt die Zielsetzung dieses Gesetzes, indem er insbesondere: 1. die Bevölkerung über den umweltschonenden, sparsamen und rationellen Einsatz von Energie sowie über die Nutzung erneuerbarer Energien informiert und berät; 2. mit den Gemeinden zusammenarbeitet; 3. Bemühungen privater Organisationen fördern kann; 4. die Weiterbildung in Energiefragen fördert.
Art. 27 Förderprogramm 1 Der Kanton fördert Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung umweltschonender, erneuerbarer Energien und Abwärme. 2 Der Regierungsrat legt das kantonale Förderprogramm fest.
Art. 28 Förderbeiträge 1 Der Kanton kann Förderbeiträge zusichern, wenn: 1. der Beitrag der Förderung der Entwicklung oder der praktischen Anwendung von neuen, im Kanton noch wenig eingeführten Techniken, Produkten oder Verfahren dient; 2. der Umfang an eingesparter Energie oder eingesetzter erneuerbarer Energien gross ist; 3. Immissionen vermindert werden; 4. ein allgemeines Interesse besteht. 2 Die Zusicherung von Förderbeiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 3 Förderbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie zu Unrecht bezogen wurden oder wichtige Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
Art. 29 Wirksamkeitskontrolle 1 Der Kanton führt zur Kontrolle der Wirksamkeit der Fördermassnahmen eine Statistik. 2 Er kann bei den Empfängern von Beiträgen gemäss Art. 28 zu statistischen Zwecken die notwendigen Informationen zur Wirksamkeit der Massnahmen einfordern. V. RECHTSSCHUTZ, STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 30 Beschwerde 1 Gegen Verfügungen kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 2 Gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 3 Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sind die Rechtsschutzbestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung 3 anwendbar. 8
Art. 31 Strafbestimmungen 1 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie gestützt darauf erlassene Vorschriften oder Verfügungen werden mit Busse bis zu Fr. 40'000.– bestraft. Strafbar macht sich insbesondere, wer: 1. bewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen ohne Einholen des erforderlichen Energienachweises erstellt oder verändert; 2. von den bewilligten Plänen abweicht; 3. Auflagen und Bedingungen der Bewilligung verletzt. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt. 4 Die Strafverfolgung verjährt nach drei Jahren. 5 Das Recht zur Ersatzvornahme bleibt vorbehalten.
Art. 32 Anzeigepflicht Der Gemeinderat und die Energiefachstelle sind verpflichtet Strafanzeige einzureichen, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist. VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 33 Vollzug Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 28. April 1996 über das Energiewesen (Energiegesetz) 4 sowie die Vollziehungsverordnung zum Gesetz 23. Oktober 1996 über das Energiewesen vom (Energieverordnung) 5 werden aufgehoben.
Art. 35 Hängige Verfahren 1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Bewilligungsverfahren sind nach dem bisherigen Recht zu entscheiden. 2 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Rechtsmittelverfahren sind nach dem bisherigen Recht zu entscheiden.
Art. 36 Änderung des Baugesetzes Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) 3 wird wie folgt geändert: …
Art. 37 Änderung der Bauverordnung Die Vollziehungsverordnung vom 3. Juli 1996 zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Bauverordnung) 6 wird wie folgt geändert: …
Art. 38 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 1 fest. Endnoten 1 A 2009, 2237, A 2010, 739; Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 2010 2 SR 730.0 3 NG 611.1 4 A 1996, 536; A 2006, 1705; A 2007, 5 5 A 1996, 2061; A 1997, 51; A 2004, 811, 2035 6 NG 611.11 7 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 27. März 2013, A 2013, 501, 1060; in Kraft seit 1. Januar 2014 8 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 21. Mai 2014, A 2014, 874, 2227, 2228; in Kraft seit 1. Januar 2015