Law on the conservation and promotion of agriculture (Agriculture Law)
Made 1994-09-25 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz)
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Graubünden
- Subjects
- Agricultural and rural development
- Keywords
- basic legislation, agricultural development, subsidy/incentive, financial agricultural measures, fees/royalties, agricultural land, offences/penalties
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910.000 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) Vom Volke angenommen am 25. September 1994 1) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 2) Der Kanton fördert und unterstützt die Landwirtschaft im Rahmen der Bundesgesetzgebung sowie durch eigenständige Massnahmen. Zweck Art. 2 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz bezie hen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nichts anderes ergibt. Gleichstellung der Geschlechter II. Bäuerlicher Grundbesitz 1. BÄUERLICHES BODENRECHT Art. 3 Das Vorkaufsrecht steht folgenden Berechtigten zu: Kantonale Vorkaufsrechte 1. Körperschaften, die zum Zwecke von Bodenverbesserungen gegrün det worden sind, haben ein Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Grundstücken, die in ihrem Beizugsgebiet liegen, sofern der Erwerb dem Zwecke der Körperschaft dient. Das Vorkaufsrecht besteht nur bis zum Zeitpunkt des Entscheides der Regierung über den Eigen tumserwerb. 2. 3) Bei Veräusserung von Alpen haben mit nachfolgender Rangfolge ein Vorkaufsrecht: a) öffentlich-rechtliche Körperschaften und Alpgenossenschaften mit Sitz in dieser Gemeinde, welche die Alpen für die Sömme rung des in der Gemeinde gewinterten Viehs verwenden; 1) B vom 23. November 1993, 339; GRP 1993/94, 821 (1. Lesung); GRP 1994/95, 96 (2. Lesung) 2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; B vom 14. Dezember 1999, 413; GRP 1999/2000, 939 3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 1 01.12.2012 1 910.000 Landwirtschaftsgesetz b) bündnerische Alpgenossenschaften und öffentlich-rechtliche Körperschaften, sofern sie die Weiden für das Vieh ihrer Mitglie der verwenden und im Zeitpunkt der Handänderung bereits bewirtschaften; c) bündnerische Alpgenossenschaften und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die Sömmerungsgelegenheiten für das Vieh ihrer Mitglieder benötigen; d) die Gemeinde der gelegenen Sache; e) andere bündnerische Gemeinden zur Bestossung von Vieh der ortsansässigen Viehbesitzer; Kein Vorkaufsrecht besteht, sofern die Alp als Bestandteil eines land wirtschaftlichen Gewerbes oder wesentlicher Teile davon mitveräus sert wird. 3. Bei Veräusserung von Teilrechten haben die Alpgenossenschaft oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft, zu welcher diese Teilrechte gehören, ein Vorkaufsrecht. Kein Vorkaufsrecht besteht, sofern Teilrechte zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder wesentlicher Teile davon veräus sert werden. Art. 3bis 1) 2. LANDWIRTSCHAFTLICHE PACHT Art. 4 1 Werden Alpen, Anteilrechte oder Nutzungsrechte an Alpen neu verpach tet, haben ein Vorpachtrecht: 1. Vorpachtrecht 1. öffentlich-rechtliche Körperschaften und private Alpgenossenschaf ten, sofern sie die Alp in erster Linie mit dem Vieh ihrer Mitglieder bestossen, a) mit Sitz in der Gemeinde, welche Eigentümerin der Alp ist; b) mit Wohnsitz der Mehrheit der Alpgenossen am Ort der gelege nen Sache; c) mit Sitz im übrigen Kanton; 2. Landwirte, welche die Alp zur Sömmerung ihres Viehs verwenden, a) mit Wohnsitz am Ort der gelegenen Sache; b) mit Wohnsitz im übrigen Kanton. 2 Das Vorpachtrecht entfällt, wenn 1. der Verpächter weniger als 5 Nutzungsrechte an der gleichen Alp ver pachtet; 1) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 1 2 01.12.2012 Landwirtschaftsgesetz 910.000 2. die Verpachtung zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe erfolgt; 3. die Verpachtung an den Vorpachtberechtigten unzumutbar ist. 3 Zur Verpachtung bestimmte Alpen sind bei vorgesehenem Pächterwech sel durch den Verpächter bis zu einem von der Regierung festgesetzten Datum im Kantonsamtsblatt auszuschreiben. Art. 5 1 Die Eigentümer und Pächter von Alpen und Weiden haben in der Regel Vieh von den im Kanton Graubünden ansässigen Viehbesitzern zu ange messenen Bedingungen zur Sömmerung zu übernehmen. 2. Nutzungsrecht 2 Ausserkantonalen Bewerbern dürfen Rechte zur Sömmerung von Vieh erst nach einem von der Regierung festgesetzten Datum eingeräumt wer den. 3 Bei Unstimmigkeiten kann der Viehbesitzer den Entscheid der Regie rung anfordern. III. Landwirtschaftliches Bildungs-, Beratungs- und Versuchswesen 1. LANDWIRTSCHAFTLICHE BERUFSBILDUNG Art. 6 1 Der Kanton ist Träger der landwirtschaftlichen Berufsbildung. Er fördert die landwirtschaftliche Berufs- und Weiterbildung nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und des kantonalen Rechts. 1. Grundsatz 2 Darunter fallen auch die Berufs- und Weiterbildung in landwirtschaftli chen Spezialberufen. Art. 7 1 Der Kanton unterhält eine landwirtschaftliche Schule mit Gutsbetrieb. 2. Bildungsan gebot 2 Für landwirtschaftliche Spezialberufe kann der Kanton mit geeigneten Trägern Verträge abschliessen und den Besuch interkantonaler Ausbil dungsstätten durch Beiträge unterstützen. 2. LANDWIRTSCHAFTLICHE BERATUNG Art. 8 1 Die landwirtschaftliche Betriebsberatung bezweckt die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Landwirtschaft. Sie weckt ein ver Beratung 01.12.2012 3 910.000 Landwirtschaftsgesetz tieftes Verständnis für eine markt- und tiergerechte sowie umweltscho nende Produktion. 2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterhält der Kanton einen landwirt schaftlichen Beratungsdienst. 3. LANDWIRTSCHAFTLICHES VERSUCHSWESEN Art. 9 Die Amtsstellen können ermächtigt werden, praxisorientierte Versuche durchzuführen. Versuchswesen 4. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Art. 10 Zur Förderung der Bestrebungen des Beratungsdienstes sowie der Durch führung von Praxisversuchen und Sondermassnahmen kann der Kanton Beiträge gewähren. Beiträge IV. Wirtschaftliche Bestimmungen 1. IM ALLGEMEINEN Art. 11 Der Kanton fördert in Ergänzung des Bundesrechts: 1. Kantonale Massnahmen a) eine marktorientierte und tiergerechte sowie umweltschonende Be wirtschaftung, insbesondere die Erzeugung, Verarbeitung und Ver marktung entsprechender Produkte; b) die Verbesserung der Existenzbedingungen, insbesondere in abgele genen Gebieten; c) die Erhaltung landwirtschaftlicher Grundlagen und Besonderheiten im Kanton Graubünden. Art. 12 Der Kanton unterstützt die Massnahmen nach der Bundesgesetzgebung über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft. 2. Investitions kredite und Betriebshilfe 4 01.12.2012 Landwirtschaftsgesetz 910.000 2. PFLANZENBAU UND -SCHUTZ Art. 13 Der Kanton trifft geeignete Massnahmen zur Förderung des Acker-, Fut ter-, Obst-, Gemüse- und Weinbaues sowie zum Schutze der Pflanzen. Vorrang haben biologische Schutzmassnahmen. Pflanzenbau und schutz 3. TIERZUCHT, -ABSATZ UND VIEHVERSICHERUNG Art. 14 1) Der Kanton kann für die Tierzucht eigenständige Förderungsmassnahmen unterstützen und Beiträge ausrichten. 1. Tierzucht a) Grundsatz Art. 15 2) Art. 16 3) Art. 17 4) 1 Der Kanton fördert den Absatz von Nutztieren, indem er Werbe- sowie marktentlastende Massnahmen unterstützt und sich an den Massnahmen des Bundes zur Marktentlastung beteiligt. 2. Viehabsatz 2 Zur Finanzierung von besonderen Massnahmen zur Förderung des Rind viehabsatzes kann der Bündner Bauernverband einen Selbsthilfefonds unterhalten. 3 Der Fonds wird durch jährliche Beiträge der Rindviehbesitzer und durch einen maximal gleich hohen Beitrag des Kantons geäufnet. Art. 18 – 22 5) 4. ... 6) 1) Fassung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Um setzung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1630; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 2) Aufgehoben gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umsetzung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1630; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 3) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 1 4) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 1 5) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 1 6) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 1 01.12.2012 5 910.000 Landwirtschaftsgesetz Art. 23 1) 5. MILCH- UND ALPWIRTSCHAFT 2) Art. 24 3) Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Förderung der Milch- und Alp wirtschaft. Milch- und Alpwirtschaft V. Finanzierung, Beiträge und Gebühren Art. 25 1 In allen Fällen, in denen Kantonsbeiträge Voraussetzungen von Bundes beiträgen sind, gilt die Regel, dass der Kanton die ihm durch die Bundes gesetzgebung zugemuteten Beiträge gewährt. 1. Finanzierung 2 4)Der Grosse Rat kann in eigener Kompetenz endgültig jährlich die Kredite für die Beiträge des Kantons aufgrund dieses Gesetzes sowie der grossrätlichen Vollziehungsverordnungen im Budget festsetzen, soweit sie nicht bereits in Gesetz oder Verordnungen festgelegt sind. 3 Für eigenständige kantonale Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes wird ein Betrag von höchstens fünf Millionen Franken festgelegt. Der Grosse Rat kann diesen Betrag veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anpas sen. Art. 26 1 Die Regierung beschliesst Beitragsleistungen und andere Förderungs massnahmen im Sinne dieses Gesetzes sowie der Vollziehungsverordnun gen des Grossen Rates und im Rahmen der durch den Grossen Rat festge setzten Kredite. 2. Staatsleistungen a) Beiträge 2 Sie kann kantonale Förderungsmassnahmen und Beitragsleistungen an Bedingungen und Auflagen knüpfen. Art. 27 1 Zu Unrecht bezogene Staatsleistungen sind zurückzuerstatten, insbeson dere auch, wenn die mit der Ausrichtung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Weitergehende Massnahmen können in den Vollziehungsverordnungen festgelegt werden. b) Rückerstattung 1) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 1 2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 1 3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 1 4) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden, BR 710.100; am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten. 6 01.12.2012 Landwirtschaftsgesetz 910.000 2 Die Rückforderung fällt in die Zuständigkeit der Amtsstelle, deren Ge schäftsbereich der Beitrag beschlägt. 3 Der Rückerstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bun desrechts. Art. 28 1 1)Die Erhebung von Kosten richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 2) und der gestützt darauf erlassenen Ver ordnung. 3. Gebühren und Entschädigungen 2 Der Grosse Rat ist befugt, spezielle Gebührenbestimmungen für die Tä tigkeiten aller Behörden und Funktionäre festzulegen, die mit dem Voll zug dieses Gesetzes sowie den entsprechenden Vollziehungs- und Aus führungsbestimmungen beauftragt sind und regelt deren Entschädigung, soweit nicht die allgemeinen Entschädigungsbestimmungen anzuwenden sind. Er kann den Erlass speziell bezeichneter Gebührentarife und die Re gelung einzelner Entschädigungen der Regierung übertragen. VI. Rechtsschutz und Strafbestimmungen 1. RECHTSSCHUTZ Art. 29 3) 1 Ist eine nachgeordnete Amtsstelle, eine juristische Person des öffentli chen Rechts oder eine private, mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Organisation zuständig, ist die Verwaltungsbeschwerde an das zuständige Departement zulässig. Rechtsmittel 2 Gegen Entscheide und Verfügungen des Departements ist die Be schwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. 3 Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts über besondere Rechtsmittel und Verfahren bleiben vorbehalten. Art. 29a 4) Entscheide des Departements über Beiträge, auf die kein gesetzlicher An spruch besteht, können mittels Beschwerde an die Regierung weitergezo gen werden. Diese entscheidet endgültig. Beitragswesen 1) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3327, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 2) BR 370.100 3) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3327, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 4) Einfügung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3327, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 01.12.2012 7 http://www.gr-lex.gr.ch/data/370.100/de 910.000 Landwirtschaftsgesetz 2. STRAFBESTIMMUNGEN Art. 30 1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Er lasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinde verletzt, wird mit Busse bestraft. 1. Strafbarkeit a) Widerhand lungen Art. 31 Die Straftatbestände des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. b) Vorbehalt weiterer Strafbestimmung en Art. 32 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheit einer juristi schen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen anderen began gen, so sind die Strafbestimmungen auf die Personen anwendbar, die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personenge samtheit solidarisch. c) Juristische Personen und Gesellschaften Art. 33 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verjähren innerhalb von zwei Jahren seit Beendigung der strafbaren Handlung. Die absolute Verjährung tritt nach fünf Jahren ein. Die Strafe einer Widerhandlung verjährt in fünf Jahren. d) Verjährung Art. 34 1 Widerhandlungen gegen Erlasse und Verfügungen des Kantons werden von der zuständigen Behörde des Kantons, Widerhandlungen gegen sol che der Gemeinde von dieser beurteilt. 2. Zuständigkeit und Verfahren 2 2)Die Zuständigkeit und das Verfahren im Einzelnen richten sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden. 1) Fassung gemäss Anhang Ziffer 28 EGzStPO, KA 2010, 2414; am 1. Januar 2011 in Kraft getreten 2) Fassung gemäss Anhang Ziffer 28 EGzStPO, KA 2010, 2414; am 1. Januar 2011 in Kraft getreten 8 01.12.2012 Landwirtschaftsgesetz 910.000 VII. Zuständigkeit und Vollzug Art. 35 Der Grosse Rat erlässt, unter Vorbehalt einer ausdrücklichen Zuweisung entsprechender Kompetenzen an die Regierung, die Vollziehungsverord nungen zu diesem Gesetz. 1. Grosser Rat Art. 36 1 Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2. Regierung 2 Im übrigen obliegt der Regierung der Vollzug dieses Gesetzes, soweit nicht in diesem Gesetz oder den Vollziehungsverordnungen anderweitige Vollzugskompetenzen festgelegt sind. Der Grosse Rat und die Regierung können Vollzugskompetenzen für einzelne Sachgebiete den Departemen ten oder diesen nachgeordneten Amtsstellen übertragen. Art. 37 Zuständiges Departement im Sinne des vorliegenden Gesetzes sowie der Vollziehungs- und Ausführungsbestimmungen ist das Departement des In nern und der Volkswirtschaft, sofern die Regierung nicht ein anderes De partement bezeichnet. 3. Zuständiges Departement Art. 38 1 Der Grosse Rat und die Regierung können bestimmte Aufgaben und Be fugnisse privaten Organisationen übertragen. 4. Private Organi sationen 2 Soweit private Organisationen mit amtlichen Aufgaben betraut werden, liegt die Zuständigkeit bei diesen. Diesbezüglich ist das Verantwortlich keitsgesetz 1) auf sie und auf die für sie handelnden Personen sinngemäss anwendbar. Art. 39 1 Der Kanton kann interkantonalen Einrichtungen für die landwirtschaftli che Aus- und Weiterbildung sowie anderweitigen interkantonalen Über einkommen beitreten. 5. Konkordate 2 Er leistet die mit der Mitgliedschaft verbundenen Beiträge und Ausbil dungskosten. 3 Über den Beitritt befinden die Behörden gemäss Artikel 33 der Kantons verfassung 2). Ist der Beitritt vom Volk beschlossen worden, entscheidet der Grosse Rat über spätere Änderungen. 1) BR 170.050 2) BR 110.100 01.12.2012 9 http://www.gr-lex.gr.ch/data/170.050/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/110.100/de 910.000 Landwirtschaftsgesetz VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 40 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle diesem Gesetz wider sprechenden kantonalen Erlasse und Vorschriften aufgehoben, insbeson dere; Aufhebung bisherigen Rechts a) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Er haltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 27. September 1953 1); b) Gesetz über den landwirtschaftlichen Beratungsdienst vom 2. März 1958 2); c) Gesetz über die Subventionierung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte vom 24. April 1966 3); d) Gesetz über die Einführung und Finanzierung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern vom 27. September 1953 4); e) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 5. April 1987 5); f) Gesetz über die Förderung der Tierzucht und des Viehabsatzes vom 9. Oktober 1960 6); g) Gesetz über die Viehversicherung im Kanton Graubünden vom 4. März 1962 7). Art. 41 Die aufgehobenen Vorschriften bleiben auf alle während ihrer Geltungs dauer eingetretenen Tatsachen anwendbar. Übergangs bestimmung Art. 42 Dieses Gesetz wird nach seiner Annahme durch das Volk von der Regie rung in Kraft 8) gesetzt. Inkraftsetzung 10 01.12.2012 1) aRB 1457 2) AGS 1958, 68 3) AGS 1966, 160 4) aRB 1492 5) AGS 1987, 1785 6) AGS 1961, 203 und AGS 1983, 1195 7) AGS 1962, 59 und AGS 1967, 357 8) Mit RB vom 6. Dezember 1994 auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt; im KA vom 23. Dezember 1994 publiziert