Law on the assessment of land value
Made 1968-06-20 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Basel-Stadt
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- land valuation, land tenure, land reform, liability/compensation
Where to read it
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Text
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Ermittlung von Grundstückswerten: Gesetz 717.100 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten Vom 20. Juni 1968 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erlässt auf den Antrag seiner Kommission folgendes Gesetz: I. Teil: Auswertung der Grundstückpreise I. 1. Funktion des Vermessungsamtes 1) § 1. 1 Zur Erfassung der Verhältnisse auf dem Liegenschaftsmarkt sind die für Grundstücke bezahlten Preise beim Vermessungsamt zu sammeln und auszuwerten. I. 2. Auskunftserteilung § 2. 1 Über das Ergebnis der Preisauswertung ist den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons Basel-Stadt und seiner Gemeinden so wie jedermann, der ein Interesse glaubhaft machen kann, in geeigne ter Weise Auskunft zu erteilen. § 3. 1 Das Ergebnis der Preisauswertung darf nur in einer Art bekanntge geben werden, die keinen Aufschluss über die für bestimmte Grund stücke bezahlten Preise gibt. 2 Bei der Vorbereitung und Durchführung von Enteignungsverfahren sind jedoch dem betroffenen Grundeigentümer und dem Enteigner auch die zu Vergleichszwecken erforderlichen Aufschlüsse über Ein zelpreise und deren Auswertung zu geben. § 4. 1 Die Behörde kann die Auskunft ganz oder teilweise verweigern, so fern mit einer missbräuchlichen Verwendung der erhaltenen Angaben gerechnet werden muss. 1) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder buchstaben. 1 717.100 Grundstückbewertung II. Teil: Amtliche Ermittlung des Verkehrswertes II. 1. Antragsrecht § 5. 1 Die amtliche Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstücks können verlangen: a) jeder Grundeigentümer und mit dessen Zustimmung auch weitere Interessenten; b) Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons Basel-Stadt und seiner Gemeinden sowie Bundesbehörden, soweit diese zur Erfüllung einer durch Gesetz bestimmten, öffentlichen In teressen dienenden Aufgabe auf die Ermittlung des Verkehrs wertes angewiesen sind. 2 Das Verlangen einer Behörde um amtliche Ermittlung ist dem Ei gentümer von der Bewertungskommission schriftlich, begründet und mit dem Hinweis auf das Rekursrecht mitzuteilen. Der Rekurs ist di rekt dem Regierungsrat einzureichen; das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. II. 2. Bewertungskommission § 6. 2) 1 Die amtliche Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt durch eine Be wertungskommission von fünf bis sieben in Bewertungsfragen erfah renen Fachleuten, die mindestens zur Hälfte nicht der Verwaltung an gehören. § 7. 1 Die Kommission wird vom Regierungsrate gewählt. Er bestimmt ih ren Präsidenten und dessen Stellvertreter. § 8. 1 Die Mitglieder der Kommission haben ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und sind an keine Weisungen ge bunden. 2 Die Kommission hat das Gutachten in der Regel innert drei Mona ten seit Einreichung des Antrages zu erstatten 3 Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, über die Ergebnis se der Bewertung sowie über die Kenntnisse persönlicher oder wirt schaftlicher Verhältnisse, die sie durch ihre Tätigkeit in der Kommis sion erlangen, Verschwiegenheit zu bewahren. 2) § 6 in der Fassung von Abschn. II. 14. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01). 2 Ermittlung von Grundstückswerten: Gesetz 717.100 II. 3. Anhörung der Eigentümer, Auskunftspflicht § 9. 1 Die Kommission hat den Eigentümer des zu bewertenden Grund stücks auf sein Begehren anzuhören. Sie kann verlangen, dass er so wie weitere Inhaber von Rechten am betreffenden Grundstück die zur Bewertung notwendigen Unterlagen vorlegen. § 10. 1 Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons Basel-Stadt und seiner Gemeinden haben der Kommission und ihren Beauftrag ten die in ihrem Besitz befindlichen, zur Bewertung des betreffenden Grundstückes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. II. 4. Augenschein § 11. 1 Eigentümer und Besitzer haben nach vorheriger Benachrichtigung zu dulden, dass das zu bewertende Grundstück zur Vornahme der Be gutachtung besichtigt wird. Wohnungen und Geschäftsräume dürfen nur in Anwesenheit des Inhabers oder seines Beauftragten betreten werden. II. 5. Verkehrswert § 12. 1 Der geschätzte Verkehrswert soll dem Verkaufspreis entsprechen, der unter normalen Verhältnisse erzielt werden kann. 2 Die Kommission berücksichtigt insbesondere die für gleiche oder ähnliche Grundstücke bezahlten Preise, die anwendbaren Zonenvor schriften, die bisherige Bewirtschaftung, die Parzellenform, die Lage und die Baureife. II. 6. Vollzug § 13. 1 Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungswege die erforderli chen Bestimmungen zur Durchführung dieses Gesetzes sowie über die zu erhebenden Gebühren. 3 717.100 Grundstückbewertung II. 7. Änderung anderer Gesetze § 14. 3) § 15. 1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt sofort in Wirksamkeit. 3) § 14 (Änderung des Grundbuchverwaltungsgesetzes) wird hier nicht abge druckt. 4