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Laws of Switzerland

Law on protection of nature and cultural heritage

Made 1971-05-02 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz über den Natur- und Heimatschutz.
Language
French
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Glarus
Subjects
Wild species and ecosystems
Keywords
ecosystem conservation, wild fauna, wild flora, protected area, cultural heritage, inventory, institution, subsidy/incentive, offences/penalties, enforcement/compliance, protection of species, biodiversity, governance

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  1. IV G/1/1 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz Vom 2. Mai 1971 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 1971) 1. Allgemeines Art. 1 Grundsatz 1 Im Sinne des Umweltschutzes sind die Landschaft des Kantons Glarus, die Ortsbilder, geschichtlichen Stätten, Natur- und Kulturdenkmäler und Erho lungsgebiete sowie die freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen zu schützen. Zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes ist dem gemein samen Lebensraum von Mensch, Tier und Pflanze Sorge zu tragen. Art. 2 * …… Art. 3 * Ausführung der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung 1 Der Vollzug dieses Gesetzes, des Bundesgesetzes und seiner Verordnun gen ist nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen Aufgabe des Kantons und der Gemeinden. 2 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug der Natur und Heimatschutzgesetzgebung aus. 3 Der Landrat erlässt eine Verordnung über die Ausführung dieses Gesetzes und der Bundesgesetzgebung.1) Er regelt insbesondere das Verfahren für die Aufnahme von Objekten in Inventare und Verzeichnisse sowie das Verfahren und das Vorgehen bei Ausgrabungen und historischen oder wissenschaft lich bedeutsamen Funden. Er kann zudem Bestimmungen über die Bewah rung der Landschaft vor Verunstaltung und unnötiger Beeinträchtigung, die Erhaltung und Pflege von wertvollen Bauwerken und deren Umgebung, den Schutz der Örtlichkeiten und Denkmäler von besonderem naturwissen schaftlichem Interesse sowie die Erhaltung von wertvollem Kulturgut erlas sen. 4 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen kantonalen Vollzugsorgane und die kantonalen Fachstellen. Art. 4 Natur- und Heimatschutzkommission 1 Zur Beratung in Fragen des Natur- und Heimatschutzes bestellt der Regie rungsrat eine kantonale Natur- und Heimatschutzkommission. 1) GS IV G/1/2 N 35 2504 1 http://gesetze.gl.ch/data/IV-G.1.2/de IV G/1/1 Art. 5 Beschwerderecht 1 Soweit gegen Verfügungen oder Erlasse von Behörden des Kantons oder der Gemeinden Rechtsmittel zulässig sind, steht das Beschwerderecht auch den kantonalen Sektionen schweizerischer Vereinigungen zu, die sich statu tengemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen. Art. 6 …… Art. 7 Eigentumsbeschränkung 1 Die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Beschränkungen des Eigentums sind solche des öffentlichen Rechtes. Sie begründen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen. 2 Für die Beurteilung des Anspruches auf Entschädigung und für die Festle gung der Höhe derselben ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beschrän kung massgebend. 2. Massnahmen Art. 8 Tier- und Pflanzenschutz 1 Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz gefährdeter Pflanzen, Pilze und Tiere sowie für die Erhaltung, Schaffung, Pflege und Vernetzung ihrer Lebensräume. 2 Eingriffe gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei matschutz sowie die Verlegung und das Zudecken von Gewässern bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. Die Be willigung wird erteilt, wenn überwiegende, standortgebundene Interessen dies erfordern und angemessener Ersatz geleistet wird. * 3 Der Landrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen.1) Er kann diese Kom petenz ganz oder teilweise an den Regierungsrat delegieren. Art. 9 Inventare und Verzeichnisse 1 Der Regierungsrat beschliesst Inventare der im Interesse der Allgemeinheit besonders erhaltenswerten Landschaften sowie der erhaltenswerten Lebensräume (Biotope), Naturdenkmäler, Geotope, historischen Stätten, Ortsbilder, Kultur- und Baudenkmäler. Er arbeitet dabei eng mit den Gemeinden zusammen und hört die Eigentümer der erhaltenswerten Objek te, die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission sowie die Vereinigun gen zum Schutz von Natur und Heimat an. Er trifft die Massnahmen, welche zum Schutz der Inventarobjekte erforderlich sind. Dem Umgebungsschutz ist in angemessener Weise Rechnung zu tragen. 1) Bestimmungen über den Arten- und Biotopschutz (GS IV G/3) 2 http://gesetze.gl.ch/data/IV-G.3/de IV G/1/1 2 Objekte, die in einem vom Bund erlassenen Inventar auf geführt sind, gel ten ohne weiteres auch als Bestandteil des kantonalen Inventars. 3 Das zuständige Departement erstellt Verzeichnisse der in Absatz 1 aufge führten Objektarten. Diese bilden die Grundlage für die Inventare. * 4 Die Inventare sind nicht abschliessend. Art. 10 Wirkung der Inventare und Verzeichnisse 1 Die Inventare sind für die Behörden von Kanton und Gemeinden verbind lich. Die Verzeichnisse sind von diesen Behörden bei Entscheiden angemes sen zu berücksichtigen. Eine allfällige ausdrückliche Unterschutzstellung der Objekte erfolgt gemäss Artikel 11. Art. 11 Sicherung, Erwerb und Veräusserung schützenswerter Objekte 1 Der Regierungsrat ist berechtigt, im Interesse des Natur- und Heimatschut zes zur Sicherung schützenswerter Objekte öffentlich-rechtliche Beschrän kungen zu erlassen und bestimmte Vorkehren bewilligungspflichtig zu erklä ren. 2 Er kann an solchen Objekten Dienstbarkeiten begründen, sie erwerben oder sich daran beteiligen. Zu diesem Zweck steht ihm das Enteignungs recht zu. 3 Er kann die nach Absatz 2 erworbenen Objekte an geeignete Trägerschaf ten veräussern. 4 Es ist vorgängig mit den betreffenden Gemeinden und den betroffenen Ob jekteigentümern Rücksprache zu nehmen und in wichtigen Fällen eine Be gutachtung durch die kantonale Natur und Heimatschutzkommission einzu holen. Art. 12 Beiträge an Natur- und Landschaftsschutz 1 Der Kanton leistet Beiträge an Projekte und Programme zur Erhaltung, Schaffung oder Pflege von schützenswerten Lebensräumen, Naturdenkmä lern, Geotopen und Landschaften. Diese werden aufgrund der Bedeutung des Objektes unter Festsetzung eines Höchstbeitrages in Prozenten der bei tragsberechtigten Kosten festgelegt. Die Beiträge können von angemesse nen Leistungen der betreffenden Gemeinde oder Dritter abhängig gemacht werden. 2 Der Kanton fördert die Erhaltung von schützenswerten Lebensräumen, die landwirtschaftlich angepasst genutzt werden, mit jährlichen Bewirtschaf tungsbeiträgen aufgrund von Vereinbarungen mit den Bewirtschaftern. 3 Der Kanton kann landschaftsschutzbedingte Mehraufwendungen bei not wendigen und standortgebundenen Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten von regionaler oder nationaler Bedeutung abgelten. 3 IV G/1/1 Art. 13 Beiträge an Ortsbildschutz und Denkmalpflege 1 Der Kanton und die Standortgemeinde leisten Beiträge an die Kosten der Erhaltung und Pflege von schützenswerten Ortsbildern, Kultur- und Bau denkmälern. Diese werden aufgrund der Bedeutung des Objektes unter Festsetzung eines Höchstbeitrages in Prozenten der beitragsberechtigten Kosten festgelegt. * 2 Für Objekte, die in einem Inventar gemäss Artikel 9 enthalten sind, werden die Beiträge aufgrund der Belastung der betreffenden Gemeinde durch Auf gaben auf dem Gebiete des Natur- und Heimatschutzes aufgeteilt. * 3 Für schutzwürdige Objekte, die nicht in einem Inventar, aber in einem Ver zeichnis gemäss Artikel 9 enthalten sind, können Kantonsbeiträge zugesi chert werden. Diese können von an gemessenen Leistungen der Gemeinde oder Dritter abhängig gemacht werden. Art. 14 Beiträge für geschichtliche Stätten, an Ausgrabungen und histo rische Funde 1 Der Kanton und die Standortgemeinde leisten Beiträge an die Kosten der Erhaltung und Pflege von geschichtlichen Stätten, an die Sicherung histori scher Funde sowie an Ausgrabungen und die damit verbundenen Arbeiten. Die Beiträge werden aufgrund der Bedeutung des Objektes unter Festset zung eines Höchstbeitrages in Prozenten der beitragsberechtigten Kosten festgelegt. 2 Für Objekte, die in einem Inventar gemäss Artikel 9 enthalten sind, werden die Beiträge aufgrund der Belastung der betreffenden Gemeinde durch Auf gaben auf dem Gebiete des Natur- und Heimatschutzes aufgeteilt. * 3 Für schutzwürdige Objekte, die nicht in einem Inventar, aber in einem Ver zeichnis gemäss Artikel 9 enthalten sind, können Kantonsbeiträge zugesi chert werden. Art. 15 Gemeinsame Beitragsbestimmungen 1 An die Kantons- bzw. Gemeindebeiträge können Auflagen und Bedingun gen über die Erhaltung und Pflege des Objektes geknüpft werden. 2 Zu Unrecht bezogene Beiträge müssen zurückgefordert werden. Ebenso können Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert werden für Objekte, die dem Zweck der Subvention entfremdet werden oder deren Schutzwür digkeit dahingefallen ist. 3 Die nach dem Finanzhaushaltgesetz1) zuständige Behörde entscheidet über Beitragsgewährungen im Einzelfall; über Beitragsrückforderungen ent scheidet die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde. * 4 Der Landrat erlässt in der Verordnung die für die Festsetzung der Beiträge notwendigen Bestimmungen. 1) GS VI A/1/2 4 http://gesetze.gl.ch/data/VI-A.1.2/de IV G/1/1 Art. 16 Fonds 1 Zur Finanzierung der Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes unter hält der Kanton einen Fonds für Ortsbildschutz und Denkmalpflege sowie einen Fonds für Natur- und Landschaftsschutz. Die Fonds werden gebildet: a. * aus jährlichen, im Budget festzusetzenden Zuwendungen zu Lasten der Erfolgsrechnung; b. aus dem Erlös von Veräusserungen gemäss Artikel 11 Absatz 3; c. * aus den vom Bund gewährten globalen Abgeltungen und Finanzhilfen; d. * aus allfälligen Zuwendungen Dritter; e. * aus allfälligen Bussen und Ersatzzahlungen. 2 Die für die Ausgaben zu Gunsten des Natur- und Heimatschutzes zuständi gen Verwaltungsbehörden verfügen über die Mittel der Fonds. Der Regie rungsrat steuert die Verwendung der Fondsmittel im Rahmen der gesetzli chen Bestimmungen und setzt die maximalen Fondsbestände fest. * Art. 17 * Beiträge an Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz 1 Die nach dem Finanzhaushaltsgesetz zuständige Behörde kann den Verei nigungen von kantonaler Bedeutung, die sich vorwiegend dem Natur- und Heimatschutz widmen, an die Kosten ihrer im öffentlichen Interesse liegen den Tätigkeit Beiträge gewähren. Art. 18 * Verwaltung bzw. Beaufsichtigung geschützter Objekte 1 Das zuständige Departement kann Gemeinden oder Dritte mit der Verwal tung bzw. Beaufsichtigung geschützter Objekte betrauen. Art. 19 Anmerkung im Grundbuch 1 Einzelne Grundstücke treffende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrän kungen sind gemäss Artikel 962 ZGB im Grundbuch anzumerken. 2 Das zuständige Departement kann auch die Aufnahme eines Grundstückes in ein Inventar gemäss Artikel 9 im Grundbuch anmerken lassen. * 3. Strafbestimmungen Art. 20 Widerhandlungen 1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz sowie gegen die darauf gestützten Verordnungen und Verfügungen werden vom zuständigen Richter mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. 2 Die Bussen werden den Fonds gemäss Artikel 16 zugeschieden. 5 IV G/1/1 Art. 21 Weitere Strafbestimmungen 1 Weitere Strafbestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechtes bleiben vorbehalten. Art. 22 * Wiederherstellung; Vollstreckung 1 Die zuständigen Behörden können, unabhängig von der Bestrafung, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege1) insbeson dere die Einstellung widerrechtlich begonnener Arbeiten verfügen, die Wie derherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangen oder diese auf Kosten des Verursachers vornehmen lassen oder Schadenersatz bei nicht möglicher Wiederherstellung verlangen. Überdies kann der Einzug der wi derrechtlich in Besitz genommenen Tiere, Pflanzen und Gegenstände ange ordnet werden. 4. Schlussbestimmungen Art. 23 * …… Art. 24 * Verfahrenskoordination 1 Die Verfahrenskoordination richtet sich nach den entsprechenden Bestim mungen der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung2). Art. 25 * Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Be stimmungen sowie der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungs rechtspflegegesetz. 2 Ist bei einem erstinstanzlichen Entscheid aufgrund der Natur und Heimat schutzgesetzgebung die direkte Information der Betroffenen mit unverhält nismässigem Aufwand verbunden oder können die Betroffenen nicht ab schliessend bezeichnet werden, so wird der Entscheid im Amtsblatt ausge schrieben und mit einer Einsprachefrist von 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Vorbehalten bleiben spezielle Verfahrensregelungen. 3 Die Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen, die in koordinierten Ver fahren zu erlassen sind, bestimmt sich nach dem Raumentwicklungs- und Baugesetz. Art. 25a * …… 1) GS III G/1 2) GS VII B 6 http://gesetze.gl.ch/data/VII-B/de http://gesetze.gl.ch/data/III-G.1/de IV G/1/1 Art. 26 1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1972 in Kraft. Dieser Erlass wurde per 1. Januar 2003 neu nummeriert. Die Änderungsta bellen sind daher nicht vollständig. In der Gesetzessammlung stehen die al ten Fassungen dieses Erlasses zur Verfügung. Die vor der Neu-Nummerierung vorgenommenen Änderungen sind: LG 3. Mai 1987 (SBE 3. Bd. Heft 3 S. 208): Art. 6 (+), Art. (18) in Kraft ab 1. Oktober 1987 LG 6. Mai 1990 (SBE 4. Bd. Heft 4 S. 249) Art. 1, 2, (8), (9 Abs. 1), 10 Abs. 2–4, (11), (12 Abs.1) in Kraft ab 1. Januar 1991; Die Behandlung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht erledigten Geschäfte erfolgt nach bisherigem Recht. LG 5. Mai 2002 (SBE 8. Bd. Heft 4 S. 214) Art. (3), (8), 9 Abs.1, (3) und 4, 9a (n), 11, (11a [n]),11b (n), 11c (n), 12, (14), (16 Abs. 2), 19, 19a (n), 19b (n) in Kraft ab 1. Januar 2003. Die Artikel sind neu durchnummeriert: 9a–11 zu 10–12, 11a zu 13, 11b zu 14, 11c zu 15, 12–19 zu 16–23, 19a zu (24), 19b zu 25, 20 zu 26. 7 IV G/1/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 01.05.2005 01.01.2005 Art. 25a eingefügt SBE IX/4 227 07.05.2006 07.05.2006 Art. 3 totalrevidiert SBE X/1 42 07.05.2006 07.05.2006 Art. 8 Abs. 2 geändert SBE X/1 42 07.05.2006 07.05.2006 Art. 9 Abs. 3 geändert SBE X/1 42 07.05.2006 07.05.2006 Art. 15 Abs. 3 geändert SBE X/1 42 07.05.2006 07.05.2006 Art. 16 Abs. 2 geändert SBE X/1 42 07.05.2006 07.05.2006 Art. 17 totalrevidiert SBE X/1 42 07.05.2006 07.05.2006 Art. 18 totalrevidiert SBE X/1 42 07.05.2006 07.05.2006 Art. 19 Abs. 2 geändert SBE X/1 42 07.05.2006 07.05.2006 Art. 22 totalrevidiert SBE X/1 42 07.05.2006 07.05.2006 Art. 23 aufgehoben SBE X/1 42 07.05.2006 07.05.2006 Art. 24 totalrevidiert SBE X/1 42 06.05.2007 01.01.2008 Art. 13 Abs. 1 geändert SBE X/5 323 06.05.2007 01.01.2008 Art. 16 Abs. 1, c. geändert SBE X/5 323 06.05.2007 01.01.2008 Art. 16 Abs. 1, d. geändert SBE X/5 323 06.05.2007 01.01.2008 Art. 16 Abs. 1, e. eingefügt SBE X/5 323 02.05.2010 01.01.2011 Art. 13 Abs. 2 geändert SBE XI/5 340 02.05.2010 01.01.2011 Art. 14 Abs. 2 geändert SBE XI/5 340 02.05.2010 01.07.2011 Art. 24 totalrevidiert SBE XI/5 378 02.05.2010 01.07.2011 Art. 25 totalrevidiert SBE XI/5 378 04.05.2014 01.09.2014 Art. 25a aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 2 aufgehoben SBE 2014 39 04.05.2014 01.09.2014 Art. 16 Abs. 1, a. geändert SBE 2014 39 8 IV G/1/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 2 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 39 Art. 3 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 42 Art. 8 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 42 Art. 9 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 42 Art. 13 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 323 Art. 13 Abs. 2 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/5 340 Art. 14 Abs. 2 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/5 340 Art. 15 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 42 Art. 16 Abs. 1, a. 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 39 Art. 16 Abs. 1, c. 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 323 Art. 16 Abs. 1, d. 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 323 Art. 16 Abs. 1, e. 06.05.2007 01.01.2008 eingefügt SBE X/5 323 Art. 16 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 42 Art. 17 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 42 Art. 18 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 42 Art. 19 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 42 Art. 22 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 42 Art. 23 07.05.2006 07.05.2006 aufgehoben SBE X/1 42 Art. 24 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 42 Art. 24 02.05.2010 01.07.2011 totalrevidiert SBE XI/5 378 Art. 25 02.05.2010 01.07.2011 totalrevidiert SBE XI/5 378 Art. 25a 01.05.2005 01.01.2005 eingefügt SBE IX/4 227 Art. 25a 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38 9

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