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Laws of Switzerland

Law on promotion of agriculture (Cantonal Agriculture Law)

Made 1999-11-29 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (kantonales Landwirtschaftsgesetz).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Schaffhausen
Subjects
Agricultural and rural development, Livestock
Keywords
agricultural development, farming, family farming, agricultural land, financial agricultural measures, research, legal proceedings/administrative proceedings, animal production

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  1. 910.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (kantonales Landwirtschaftsgesetz) vom 29. November 1999 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Das Gesetz bezweckt, günstige Rahmenbedingungen für den Be stand und die Entwicklung der Landwirtschaft sicherzustellen und eine leistungsfähige, markt-, umwelt- und naturgerechte Bewirt schaftung zu fördern. 2 Insbesondere sind eigenständige, nach unternehmerischen Ziel setzungen geführte Familienbetriebe mit umweltschonender und tiergerechter Produktion zu fördern. 3 Zudem können Landwirtschaftsbetriebe, deren Bewirtschaftung in naturnahen Kulturlandschaften erschwert ist, besonders unterstützt werden. Art. 2 1 Beim Vollzug des Gesetzes wird eine kostengünstige Erzeugung qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Produkte angestrebt. Anderen Ansprüchen, wie der Erhaltung und Förderung einer viel fältigen Kulturlandschaft sowie im Besonderen den Anforderungen des Gewässer-, des Natur-, des Tier- und des Umweltschutzes, der Volksgesundheit und der Raumplanung, ist Rechnung zu tragen. 2 Öffentliche und private Interessen sind gegeneinander abzuwä gen. Nach Möglichkeit sind einvernehmliche Lösungen zu treffen. Amtsblatt 2000, S. 1543. Zweck Grundsätze 1/2004 910.100 Landwirtschaftsgesetz 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Art. 3 Das Gesetz gilt für die Landwirtschaft im Sinne der Bundesgesetz gebung. Art. 4 Das Gesetz ergänzt die Bundesgesetzgebung über die Landwirt schaft und regelt den Vollzug, soweit der Kanton dafür zuständig ist. Art. 5 1 Die Einwohnergemeinden unterstützen den Kanton bei der Förde rung der Landwirtschaft durch amtliche Mitwirkung und finanzielle Beiträge an Bodenverbesserungen. 2... 3) Art. 6 1 Landwirtschaftliche Organisationen, die vorwiegend der Selbsthil fe dienen, wie die Milchgenossenschaften, die Rebbaugenossen schaften, die Viehzuchtgenossenschaften usw., können als Institu tionen des kantonalen öffentlichen Rechts anerkannt werden (Art. 33 ff. EG zum ZGB). 2 Ihre Statuten bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Departement. Art. 7 1 Die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Re gierungsrat. Er regelt, sofern nicht anderweitig bestimmt, Zustän digkeiten und Verfahren. 2 Er kann Gemeinden, Firmen und Organisationen Aufgaben über tragen. 3 Soweit Firmen und Organisationen mit amtlichen Aufgaben be traut werden, haftet der Kanton gemäss Haftungsgesetz. 4 Verfügungen in Ausführung des Gesetzes werden, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen, durch das zuständige Depar tement erlassen. Diesem steht ein allgemeines Kontrollrecht über den Vollzug der Massnahmen zu. 5 Die Betroffenen sind verpflichtet, den Vollzugsorganen Auskunft zu erteilen und ihnen Zutritt zu ihren Betriebsstätten zu gewähren. Geltungsbereich Verhältnis zum Bundesrecht Aufgaben der Einwohnerge meinde Anerkennung von landwirtschaft lichen Selbsthil feorganisatio nen Vollzug und Aufsicht Landwirtschaftsgesetz 910.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 II. Wirtschaftliche Grundlagen 1. Allgemeines Art. 8 Die Massnahmen dieses Abschnittes bezwecken die umweltge rechte Nutzung des Bodens, der im Gesamtinteresse landwirt schaftlichen Zwecken dienen soll. Art. 9 1 Die Bodenfruchtbarkeit und die natürlichen Eigenschaften des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens sind zu erhalten. 2 Zu diesem Zwecke regelt der Regierungsrat Strukturverbesserun gen, kann Vorschriften über den Einsatz von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen erlassen und koordiniert den Vollzug des eidgenössi schen und des kantonalen Rechts über Schadstoffe im Boden so wie über die Bestimmungen der Stoffverordnung. Er kann insbe sondere Bodenuntersuchungen und die Beratung zur Verbesse rung der Bodenqualität unterstützen. 2. Strukturverbesserungen Art. 10 1 Der Kanton kann Strukturverbesserungen durch Beratung unter stützen. 2 Diese amtliche Mitwirkung ist Voraussetzung für die Leistung ei nes Kantonsbeitrages. 3 Der Regierungsrat kann Strukturverbesserungen von sich aus anordnen, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen. Art. 11 1 Bodenverbesserungen sind entweder als privatrechtliche Unter nehmen, oder in der Rechtsform öffentlich-rechtlicher Genossen schaften (Meliorationsgenossenschaften) gemäss den Vorschriften von Art. 703 des Zivilgesetzbuches durchzuführen. 2 Bei Landumlegungen und Pachtlandarrondierungen, die als pri vatrechtliche Unternehmen durchgeführt werden, kann der Ge meinderat oder die von ihm bezeichnete Stelle die Unternehmens organisation sicherstellen. Grundsatz Gesunderhal tung des Bodens Amtliche Mitwirkung Organisation 1/2003 910.100 Landwirtschaftsgesetz 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Einzugsge biet eines Bodenverbesserungsunternehmens sind verpflichtet, nach Massgabe des Bundesrechts und des kantonalen Rechts daran mitzuwirken. 4 Die Durchführung einer Güterzusammenlegung ist beschlossen, wenn: a) die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grund eigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des bean spruchten Bodens gehört, zustimmt oder b) die Eigentümerinnen und Eigentümer von wenigstens zwei Drit teln der einbezogenen Fläche zustimmen. 5 An der Beschlussfassung nicht mitwirkende Grundeigentümerin nen und Grundeigentümer gelten als zustimmend. 6 Jede Miteigentümergemeinschaft und jede Gemeinschaft zur ge samten Hand zählt mit je einer Stimme. 7 Am persönlichen Erscheinen verhinderte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können sich durch eine handlungsfähige, mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen. Die Ab gabe von mehr als zwei Stimmen durch denselben Stimmberech tigten ist unzulässig. Art. 12 1 Die Kosten der Strukturverbesserungen tragen, soweit sie nicht durch Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden gedeckt sind, die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Ver hältnis zum Nutzen, der ihnen aus dem Unternehmen erwächst. 2 Für Pachtlandarrondierungen gilt die besondere Regelung von Art. 21. 3 Der Kanton richtet Beiträge nur aus, wenn die Massnahmen im öffentlichen Interesse liegen. Art. 13 1 An die Kosten von Bodenverbesserungsmassnahmen, soweit vom Bund unterstützt, leisten Kanton und Gemeinden Beiträge bis zum Höchstansatz von 40 %. 2 Ausgenommen sind neue Projekte zur Regelung des Bodenwas serhaushaltes und neue Weganlagen. 3 Die Höhe der Beiträge wird abgestuft nach: a) dem öffentlichen Interesse an der Massnahme; b) der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens; c) der Entwicklungsfähigkeit des Unternehmens oder Betriebes und der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers; Finanzierung; Grundsätze Kantonsbeiträge an Bodenver besserungen Landwirtschaftsgesetz 910.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 d) dem Schwierigkeitsgrad der Bewirtschaftungsverhältnisse. 4 Der Regierungsrat legt die Einzelheiten in der Verordnung fest. Art. 14 1 An die Kosten für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von landwirtschaftlichen Gebäuden leistet der Kanton denjenigen Beitrag, welcher den maximalen Bundesbeitrag auslöst. 2 Der Regierungsrat legt die Einzelheiten in der Verordnung fest. Art. 15 In besonderen Fällen zur Verwirklichung ökologischer Ziele oder zur Abwehr von Gefahren, kann der Kanton Beiträge gewähren: a) an Weganlagen und Projekte zur Regelung des Bodenwasser haushaltes; b) an Massnahmen, an welche der Bund keine Beiträge leistet. Art. 16 1 Die Gewährung eines Kantonsbeitrages setzt die Leistung eines angemessenen Beitrages der Gemeinde voraus. Je nach Interesse der Gemeinde beträgt dieser zwischen 5 und 40 % des Kantons beitrages. 2 Der Regierungsrat legt die Beitragsskala in der Verordnung fest. Art. 17 1 Eine aus öffentlichen Mitteln unterstützte Güterzusammenlegung setzt einen rechtskräftigen Zonenplan voraus. 2 Das Beizugsgebiet (Perimeter) beschränkt sich auf Gebiete aus serhalb der Bauzone. 3 Vor der Projektierung ist durch den zuständigen Gemeinderat ei ne landwirtschaftliche und landschaftliche Vorplanung durchzufüh ren. Diese umfasst Abklärungen über die Zweckmässigkeit, die Rahmenbedingungen und die Ziele des Unternehmens sowie die Abgrenzung des Umlegungsgebietes. 4 Die Koordination mit Schutzbereichen (Natur, Landschaft, Ge wässer, Boden usw.) und der Raumplanung sowie die Information und Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung sind von Anfang an sicherzustellen. 5 Im Rahmen der Durchführung einer Güterzusammenlegung sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen: a) die Abgrenzung der Perimeter; b) das generelle Projekt mit der ökologischen Aufwertung; Kantonsbeiträge an landwirt schaftliche Gebäude Kantonsbeiträge in besonderen Fällen Gemeindebei träge an Boden verbesserungen Güterzusam menlegung: a) Grundlage; Beizugsge biet; öffentliche Auflage 1/2003 910.100 Landwirtschaftsgesetz 6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 c) der Altbestand der Eigentumsverhältnisse; d) die Boden- und Bestandesbewertung; e) die Bauprojekte; f) der Neuzuteilungsentwurf; g) die Geldausgleichstabelle; h) die Baumschätzung; i) der Kostenverteiler. 6 Der Regierungsrat legt die Einzelheiten in der Verordnung fest. Art. 18 1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben An spruch auf neue Grundstücke, deren Wert im gleichen Verhältnis zum Gesamtwert des entsprechenden Nutzungsperimeters steht wie derjenige der eingeworfenen Grundstücke. Geringfügige Mehr oder Minderzuteilungen dürfen in Geld ausgeglichen werden. 2 Die neuen Grundstücke sind in ähnlicher Beschaffenheit und La ge zuzuteilen wie die eingeworfenen. Sie sollen innerhalb der ein zelnen Nutzungsperimeter so gut als möglich arrondiert werden und den Eigentümerinnen und Eigentümern grundsätzlich die glei che Nutzung erlauben, wie der Altbestand der Eigentumsverhält nisse. Art. 19 1 Für gemeinschaftlich zu nutzende Bauten und Anlagen der Güter zusammenlegung haben die Grundeigentümerinnen und Grundei gentümer anteilmässig Land abzutreten. 2 Wird für öffentliche Werke und Anlagen mehr Land benötigt, als dem Gemeinwesen nach seinem Anspruch zugeteilt werden kann, wird es durch einen besonderen Abzug vom Wert des Altbestandes sämtlicher Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beschafft und dem Unternehmen zum Verkehrswert vergütet. Art. 20 Für die übrigen Bodenverbesserungsprojekte gelten sinngemäss die gleichen Vorschriften wie für die Güterzusammenlegung. Art. 21 1 Pachtlandarrondierungen haben zum Ziel, das Pachtland den verschiedenen Landwirtschaftsbetrieben bestmöglich zuzuordnen und eine ökologische Aufwertung der einbezogenen Grundstücke zu erreichen. b) Grundsätze für die Neuzu teilung c) Landabzug für Bauten und Anlagen Übrige Boden verbesserungen Pachtland arrondierung Landwirtschaftsgesetz 910.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 7 2 Die Kosten der Pachtlandarrondierungen tragen, soweit sie nicht durch Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden gedeckt sind, die beteiligten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter im Verhältnis zum Nutzen, der ihnen aus dem Unternehmen erwächst. Art. 22 1 Die Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, das Verbot der Zweckentfremdung und der erneuten Zerstückelung sowie die Rückerstattung von Beiträgen richten sich sinngemäss nach dem Bundesrecht. Die für die Meliorationen zuständige Dienststelle kann Ausnahmen bewilligen. 2 Aufsichtsbehörde im Sinne des Bundesrechtes ist das zuständige Departement, Beschwerdeinstanz das Obergericht. Anmerkungen im Grundbuch werden durch die für die Meliorationen zuständige Dienststelle angemeldet. Art. 23 1 Betrieb und Unterhalt der Meliorationswerke sowie Bau, Betrieb und Unterhalt der Güter- und Waldstrassen obliegen der Einwoh nergemeinde. Vorbehalten bleibt Art. 24. 2 Die Einwohnergemeinde kann von den Eigentümerinnen und Ei gentümern von Grundstücken ausserhalb der Bauzone entspre chend dem Flächenmass einen Beitrag zur ganzen oder teilweisen Finanzierung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Güter- und Waldstrassen und von Betrieb und Unterhalt der Meliorationswerke erheben. Sie kann einen Grundbeitrag vorsehen. Art. 24 1 Die Gemeinde kann die Unterhaltspflicht einer Güterkorporation übertragen. 2 Wird eine Güterkorporation gebildet, sind in einem Reglement mindestens zu regeln: a) die im Eigentum der Güterkorporation stehenden Güter- und Waldstrassen und Meliorationswerke; b) die land- und forstwirtschaftlichen sowie die überbauten Grund stücke ausserhalb der Bauzone, deren Eigentümerinnen und Eigentümer Mitglieder der Güterkorporation sind (Korporations gebiet); c) die Aufgaben der Korporation; d) die Bezeichnung, Zusammensetzung und Wahl der Korpora tionsorgane; e) die Aufgaben der Korporationsorgane; Sicherung der Strukturver besserungen Unterhalt 1/2011 Güterkorpora tion 910.100 Landwirtschaftsgesetz 8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 f) die Finanzierung; g) die Haftung für die Verbindlichkeiten der Korporation. 3 Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Gemeinden sinn gemäss für die Güterkorporation. Art. 25 1 Bei Bodenverbesserungsprojekten kann innert der Auflagefrist beim Unternehmen Einsprache erhoben werden. 2 Bei Güterzusammenlegungen können Verfügungen der zuständi gen Organe innert 20 Tagen nach Mitteilung beim Landwirtschaftli chen Schiedsgericht mit Beschwerde angefochten werden. 9) 3 Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids gerügt werden. In der Regel findet eine Beschwerdeverhandlung statt. Im Übrigen sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäss Verwaltungs rechtspflegegesetz 10) sinngemäss anwendbar. 9) 4 Gegen schiedsgerichtliche Entscheide kann beim Obergericht als Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 5 Bei den übrigen Bodenverbesserungsprojekten können Einspra cheentscheide mittels Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 3. Investitionskredite, Betriebshilfe Art. 26 1 Der Kanton vollzieht die Vorschriften des Bundes über die Be triebshilfe und die Investitionskredite. An die Betriebshilfe gewährt er Beiträge, sofern dies für die Ausrichtung der Bundesbeiträge er forderlich ist. 2 Die Durchführung der Massnahmen ist der Schaffhauser Bauern kreditkasse übertragen. 3 Die Einzelheiten werden im Dekret des Kantonsrates 5) geregelt. Einsprache- und Beschwerde verfahren Kantonale Beiträge an die Betriebshilfe; Bauernkredit kasse Landwirtschaftsgesetz 910.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 9 4. Kantonale Darlehen und Beiträge Art. 27 1 Zur Gewährung zinsloser oder zinsgünstiger Darlehen an Eigen tümerinnen und Eigentümer oder Pächterinnen und Pächter land wirtschaftlicher Betriebe legt der Kantonsrat 5) jährlich die zur Ver fügung stehende Darlehenssumme fest. 2 Die Ausrichtung und Rückforderung der Darlehen erfolgt nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Betriebshilfe durch die Schaffhauser Bauernkreditkasse. Art. 28 Darlehen bis zu 40 % der anrechenbaren Kosten werden nament lich ausgerichtet für: a) Einrichtungen und Maschinen, welche Produzentinnen und Produzenten in gemeinsamer Selbsthilfe anschaffen und die ei ne besonders umweltschonende Bewirtschaftung ermöglichen; b) die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftung, sofern die dafür vorgesehenen Mittel der Be triebshilfe (Art. 26) ausgeschöpft sind. Art. 29 Um weitere umweltschonende Anliegen in der Landwirtschaft und besondere Bestrebungen in Randbereichen ohne Direktzahlungen zu fördern, kann der Kanton Beiträge ausrichten, namentlich an: a) besondere ökologische Leistungen; b) weitere Massnahmen, die besonders umweltschonenden Pro duktionsmethoden zum Durchbruch verhelfen; c) die Erneuerung von Reben in Steillagen; d) die Förderung des Anbaus von Hochstammobstbäumen. 5. Ursprungsbezeichnung, Produktequalität, Absatzförderung Art. 30 1 Der Kanton kann Bestrebungen zum Schutz der Bezeichnung von Schaffhauser Qualitätsprodukten, insbesondere Ursprungsbezei chnungen, regionale Herkunftsbezeichnungen, Qualitätsmarken und Gütezeichen unterstützen. Darlehen: a) Grundsatz 1/2005 b) Zweck Beiträge Ursprungs-, Herkunfts bezeichnungen, Qualitätsmar ken, Güte zeichen 910.100 Landwirtschaftsgesetz 10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 2 Der Kanton kann Massnahmen, die im Hinblick auf Echtheits- und Qualitätsgarantie der Schaffhauser Landwirtschaftsprodukte getrof fen werden, unterstützen. Art. 31 1 Der Kanton kann absatzfördernde Massnahmen für in der Region umweltschonend produzierte Qualitätsprodukte der Landwirtschaft unterstützen. 2 Dies gilt insbesondere für Massnahmen in den Bereichen a) Regionalmarketing; b) Öffentlichkeitsarbeit. 3 Beiträge des Kantons werden nur ausgerichtet, wenn sich die in teressierten Organisationen mit Beiträgen beteiligen. 4 Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Gewährung von Bei trägen in der Verordnung fest. III. Bäuerlicher Grundbesitz 1. Bäuerliches Bodenrecht Art. 32 Der Kanton kann Körperschaften, die zum Zwecke von Bodenver besserungen gegründet worden sind, das Vorkaufsrecht für die in ihrem Beizugsgebiet liegenden landwirtschaftlichen Grundstücke gewähren, sofern der Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient. Art. 33 1 Die Bewilligungen nach Bundesrecht werden durch das kantonale Landwirtschaftsamt erteilt; es ist berechtigt, Anmerkungen im Grundbuch anzumelden. 2 Aufsichtsbehörde im Sinne des Bundesrechtes ist das zuständige Departement, Beschwerdeinstanz das Obergericht. 3 Der Regierungsrat bestimmt die Stelle, die für die Schätzung des Ertragswertes zuständig ist. Regionales Marketing Vorkaufsrecht von Körper schaften Zuständigkeiten Landwirtschaftsgesetz 910.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 11 2. Landwirtschaftliche Pacht Art. 34 Nachkommen des Verpächters oder der Verpächterin eines land wirtschaftlichen Gewerbes, welche dieses selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet sind, steht das Vorpachtrecht nach Bun desrecht zu. Art. 35 Der im Bundesrecht genannte ortsübliche Frühjahrs- oder Herbst termin ist der 1. April und der 1. November. Art. 36 1 Das kantonale Landwirtschaftsamt erteilt die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen, führt die Pachtzinskontrolle durch, behandelt Einsprachen, legt die in der Bundesgesetzgebung vor gesehenen Zuschläge zum oder Abzüge vom Pachtzins fest und erlässt Feststellungsverfügungen nach Bundesrecht. 2 Einspracheberechtigt gegen die Zupacht oder gegen den verein barten Pachtzins ist der Gemeinderat derjenigen Gemeinde, in welcher der Pachtgegenstand liegt. 3 Kantonale Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat. IV. Tierzucht Art. 37 6) Art. 38 7) Der Kanton kann Beiträge an die Zucht von Bienen und von ande ren vom Bund nicht geförderten Nutztiere leisten. Vorpachtrecht Ortsüblicher Frühjahrs- oder Herbsttermin Zuständigkeiten 1/2008 Beiträge 910.100 Landwirtschaftsgesetz 12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 V. Pflanzenbau und Pflanzenschutz A. Rebbau und Weinwirtschaft 1. Allgemeines Art. 39 1 Das zuständige Departement erteilt Bewilligungen für Neuan pflanzungen von Reben gemäss den Vorgaben der Bundesgesetz gebung. 2 Erneuerungen von Rebanlagen sind dem Landwirtschaftsamt zu melden. Es legt nach Absprache mit der Branchenorganisation die Besonderheiten der Rebpflanzungen fest. Art. 40 1 Der Anbau der Reben für die gewerbliche Weinerzeugung be schränkt sich auf die Flächen des Rebbaukatasters. Diese werden in Gemeinden mit durchgeführter Gesamtmelioration in geschlos sene Reblagen und Eventualzonen aufgeteilt. Für sie gelten die Bestimmungen in den Statuten der Rebbaugenossenschaften. 2 Über die Aufnahme von Grundstücken in die geschlossene Reb lage oder deren Entlassung in die Eventualzone entscheidet das zuständige Departement auf Antrag der Rebbaugenossenschaft. Art. 41 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, nach den Vorgaben des Land wirtschaftsamtes Pläne zu führen, die den Rebbaukataster, die ge schlossenen Reblagen und die Eventualzonen enthalten. 2 Sie können diese Aufgaben auch der Rebbaugenossenschaft ü bertragen. 2. Pflichten der Bewirtschaftenden Art. 42 Wer Rebgrundstücke bewirtschaftet, ist verpflichtet, die Reben vor dem Befall von Krankheiten und Schädlingen so zu schützen, dass die benachbarten Rebgrundstücke weder gefährdet noch in Mitlei denschaft gezogen werden. Nötigenfalls kann die Rebbaugenos senschaft oder, wo diese fehlt, die Gemeinde nach Ablauf einer Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen Geschlossene Reblage, Eventualzonen Pläne, Erhebungen Obligatorischer Pflanzenschutz; Widerhandlung Landwirtschaftsgesetz 910.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 13 angemessenen Frist geeignete Massnahmen auf Kosten der Säu migen treffen. 3. Organisation Art. 43 1 Nach der Durchführung einer Rebbergmelioration oder Rekon struktion eines Rebberges mit staatlichen Beiträgen bilden die Ei gentümer von Rebgrundstücken eine Rebbaugenossenschaft. 2 Sie stellt die Erhaltung der Rebberge und, sofern vorhanden, die Weiterführung gemeinsam erstellter Anlagen sicher. Sie ist berech tigt, in ihren Statuten Bestimmungen aufzustellen, namentlich über: a) die Pflicht, in geschlossenen Reblagen Reben zu pflanzen; b) Bepflanzungsbeschränkungen. Art. 44 1 Das Landwirtschaftsamt übt die Aufsicht über die Rebbaugenos senschaften aus und stellt die Weiterbildung und Beratung der Be wirtschafterinnen und Bewirtschafter sicher. 2 Es sorgt für die Kontrolle der Weinlese. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind verpflichtet, die hiefür notwendigen aktuel len Daten zu liefern. Art. 45 1 Das zuständige Departement ernennt nach Anhören der Bran chenorganisation die kantonale Rebbaukommission. Darin sind Produktion, Kelterung und Handel angemessen vertreten. 2 Je ein Vertreter des Landwirtschaftsamtes sowie des Interkanto nalen Labors 8) nehmen von Amtes wegen mit beratender Stimme Einsitz. 3 Die Kommission konstituiert sich selber. Art. 46 Der kantonalen Rebbaukommission obliegen: a) die Festlegung des natürlichen Mindestzuckergehaltes für Trau benmoste; b) die Festlegung der zulässigen Höchsterträge pro Flächenein heit; c) die Regelung der Qualitätsbezahlung des Traubengutes; Rebbaugenos senschaften Landwirtschafts amt, Weinlese kontrolle Kantonale Reb baukommission a) Zusammen setzung 1/2011 b) Aufgaben 910.100 Landwirtschaftsgesetz 14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 d) der Erlass eines Reglementes über die kontrollierten Ur sprungsbezeichnungen und deren Anwendung unter Vorbehalt der Genehmigung durch das zuständige Departement. Art. 47 Das zuständige Departement regelt nach Anhören der kantonalen Rebbaukommission und des Interkantonalen Labors 8) die einheitli chen Produktionsgebiete und die Voraussetzungen für die kontrol lierte Ursprungsbezeichnung. 4. Rebbaufonds, Versuchsanlagen Art. 48 1 Zur Förderung des Rebbaus besteht ein kantonaler Rebbaufonds. Er dient insbesondere zur Finanzierung von: a) Betrieb und Unterhalt von Versuchsanlagen und Versuchen zur Förderung des umweltschonenden Rebbaues; b) Kellerversuchen; c) der Förderung der Qualitätsproduktion; d) Einführung und Unterstützung besonders umweltschonender Produktionsmethoden. 2 Das zuständige Departement legt nach Rücksprache mit der kan tonalen Rebbaukommission die Verwendung der Mittel fest. Art. 49 1 Der kantonale Rebbaufonds wird geäufnet durch: a) Beiträge der Rebbewirtschafterinnen und -bewirtschafter pro Are bewirtschafteten Reblandes; b) einen Beitrag der Gemeinde in Höhe von einem Fünftel der ge samten Beiträge der Rebbewirtschaftenden der Gemeinde; c) Zinsen. 2 Die Höhe der Beiträge wird vom Kantonsrat 5) jährlich festgelegt. Art. 50 1 Die Erhebung der Rebbewirtschafterbeiträge erfolgt durch die Gemeinden. Diese können die örtlichen Rebbauorganisationen damit beauftragen. 2 Das Landwirtschaftsamt stellt den Gemeinden bzw. den Rebbau organisationen Rechnung für den ihrer Rebfläche entsprechenden Betrag. Kennzeichnung Rebbaufonds Finanzierung Erhebung Landwirtschaftsgesetz 910.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 15 B. Pflanzenschutz Art. 51 Der Kanton stellt den Schutz der Kulturpflanzen gegen gemeinge fährliche Krankheiten und Schädlinge sicher und achtet dabei auf die bestmögliche Schonung der Umwelt. Art. 52 Der Regierungsrat kann Krankheiten und Schädlinge von lokaler Bedeutung als gemeingefährlich erklären. Art. 53 1 Das zuständige Departement kann zur Verhinderung der Ausbrei tung gemeingefährlicher Krankheiten und Schädlinge für den gan zen Kanton oder für begrenzte Gebiete die erforderlichen Abwehr massnahmen anordnen. 2 Die Kosten gehen nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge zulasten der betroffenen Gemeinden. VI. Landwirtschaftliche und bäuerlich hauswirtschaftliche Berufsbildung Art. 54 Der Kanton gewährleistet die Berufsbildung im Bereich der Land wirtschaft, der bäuerlichen Hauswirtschaft und der landwirtschaftli chen Spezialberufe. Diese umfasst: a) die Grundausbildung b) die Weiterbildung c) die Beratung Art. 55 Der Regierungsrat ist befugt, für die landwirtschaftliche Berufsbil dung mit in- und ausländischen Partnern Verträge abzuschliessen und die entsprechenden Beitragsverpflichtungen einzugehen. Schutz der Kulturpflanzen Gemeingefähr liche Krank heiten und Schädlinge Massnahmen, Kostenauf teilung 1/2003 Grundsatz Zusammen arbeit 910.100 Landwirtschaftsgesetz 16 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 VII. Verwaltungsmassnahmen Art. 56 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dieses Gesetz, die Ausfüh rungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügun gen verletzt. 2 Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Bestimmun gen verletzt hat. Art. 57 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wur de, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, werden Beiträge ganz oder teilweise zurückge fordert. 2 Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind un abhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuer statten oder zu verrechnen. VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 58 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben: a) das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes, Abschnitt: Bodenverbesserun gen (Kantonales Meliorationsgesetz) vom 2. Juli 1956; b) das Gesetz über die obligatorische Viehversicherung (Viehver sicherungsgesetz) vom 12. Dezember 1988; c) das Rebbaugesetz vom 18. Juni 1951; das Vermögen des be stehenden Rebbaufonds wird in den neuen Rebbaufonds über führt; d) das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 26. April 1954; e) das Dekret betreffend die Viehverpfändung vom 18. Januar 1912. Kürzung und Verweigerung von Beiträgen Rückerstattung von Beiträgen Aufhebung bisherigen Rechts Landwirtschaftsgesetz 910.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 17 Art. 59 1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft. 1) 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 2) und in die kantonale Ge setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten: 1) In Kraft getreten am 1. Januar 2001 (Amtsblatt 2000, S. 1542). 2) Amtsblatt 2000, S. 1543. 3) Aufgehoben durch G vom 22. September 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1387; 2004 S. 33). 5) Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Sep tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263). 6) Aufgehoben durch G vom 4. Juni 2007, in Kraft getreten am 1. Janu ar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 817, S. 1800). 7) Fassung gemäss G vom 4. Juni 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 817, S. 1800). 8) Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2010, in Kraft getreten am 1. Juli 2010 (Amtsblatt 2010, S. 726). 9) Fassung gemäss G vom 9. November 2009, in Kraft getreten am 1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 546, S. 549). 10) SHR 172.200. Inkrafttreten 1/2011 910.100 Landwirtschaftsgesetz 18 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

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