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Laws of Switzerland

Law on petroleum control in the Canton of Solothurn

Made 1968-10-06 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz über die Schaffung einer Ölwehr im Kanton Solothurn.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Solothurn
Subjects
Water
Keywords
pollution control, freshwater pollution, inland waters, fees/royalties
Categories
energy

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 712.921 Gesetz über die Schaffung einer Ölwehr im Kanton Solothurn Vom 6. Oktober 1968 (Stand 1. Januar 1969) Der Kantonsrat von Solothurn nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 17. Mai 1968 beschliesst: § 1 Aufgabe und Organisation 1 Zum Schutze der Gewässer gegen die Verunreinigung durch die Folgen von Unfällen mit Öl und anderen wassergefährdenden Stoffen wird eine Ölwehr geschaffen. Diese besteht aus den regional verteilten Stützpunkten und den örtlichen Hilfsstellen. § 2 Materialbeschaffung 1 Der Staat übernimmt die Kosten für die Ausrüstung der regionalen Öl wehr-Stützpunkte mit Fahrzeugen und dem erforderlichen Material. Die Wartung und Aufbewahrung dieses Materials ist Sache der Stützpunktge meinden. § 3 Pflichten der Gemeinden 1 Die Gemeinden haben das für die Ausrüstung der örtlichen Hilfsstellen er forderliche Material auf ihre Kosten anzuschaffen. Sie bestellen und besol den die für die Ölwehrorganisation notwendigen Mannschaften, die aus der Feuerwehr rekrutiert werden. § 4 Kostentragung bei Bekämpfungsaktionen 1 Die Verursacher der Unfälle haben die Kosten der Bekämpfungsaktionen und der Sanierungsmassnahmen zu tragen. Der Staat übernimmt die den Gemeinden aus diesen Einsätzen entstehenden Kosten. Der Rückgriff auf die Verursacher bleibt vorbehalten. § 5 Kreditbewilligung 1 Der Kantonsrat wird ermächtigt, die für die Schaffung und den Betrieb der Ölwehr erforderlichen Kredite zu beschliessen. § 6 Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften1). 1) Vgl. § 29 der SDV, BGS 712.922. GS 84, 180 1 http://so.clex.ch/data/712.922/de 712.921 § 7 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf den vom Regie rungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten am 1. Januar 1969. 2

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