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Nelum
Laws of Switzerland

Law on mining

Made 1893-05-07 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz über den Bergbau.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Glarus
Subjects
Mineral resources
Keywords
mining, access right, offences/penalties, authorization/permit
Categories
metals-base, metals-precious, minerals-critical

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Art. 1 Der Bergbau im Kanton Glarus unterliegt der staatlichen Bewilligung und Aufsicht.

  2. Art. 2 1 Die zurzeit betriebenen Bergwerke haben dem Regierungsrat genaue Pläne (Situationspläne mit Horizontalkurven und Querprofilen) für den Be- trieb derselben ausfertigen zu lassen, beziehungsweise zu ergänzen. 2 Für Neuanlagen jeder Art sind dem Regierungsrat ebenfalls genaue Pläne zur Genehmigung einzureichen.

  3. Art. 3 Die staatliche Bewilligung zur Eröffnung und zum Betrieb von Bergwerken wird vom Regierungsrat erteilt. Dieselbe ist zu verweigern, zeitweise oder gänzlich aufzuheben, wenn die Sicherheit der Arbeiter oder der betreffen- den Gegenden bedroht erscheint.

  4. Art. 4 Arbeiten oder Einrichtungen, welche ohne Bewilligung oder entgegen den Vorschriften erhaltener Bewilligung erstellt sind, sind auf erstes Verlangen des Regierungsrates zu beseitigen, und es haftet der betreffende Eigen- tümer oder Uebernehmer für allen daraus entstehenden Schaden.

  5. Art. 5 Den staatlichen Aufsichtsorganen ist das Betreten der Berwerksanlagen zu jeder Zeit gestattet.

  6. Art. 6 Die Nichtbeachtung oder Uebertretung von Vorschriften dieses Gesetzes werden mit 100 –1000 Franken bestraft.

  7. Art. 7 Die zu diesem Gesetze erforderlichen Verordnungen erlässt der Landrat.

  8. Art. 8 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 1. 7.1995 – 20 1 IX B/42/1 Bergbau – G

  9. Art. 9 Mit Annahme dieses Gesetzes wird der Beschluss der Landsgemeinde von 1857 betreffend Ausbeutung von Schieferbrüchen im Sinne dieses Gesetzes modifiziert. 2

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