Skip to content
Nelum
Laws of Switzerland

Law on land consolidation cooperatives

Made 2007-04-29 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz über die Flurgenossenschaften.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Appenzell Innerrhoden
Subjects
Agricultural and rural development, Land and soil
Keywords
cooperative/producer organization, agricultural development, legal proceedings/administrative proceedings, land tenure, land consolidation

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Art. 1 1 Dieses Gesetz ordnet das Verfahren zur Gründung von Flurgenossenschaften im Geltungsbereich Sinne von Art. 703 Abs. 1 ZGB. 2 Es regelt zudem die Verlegung der Kosten für die Erstellung und den Unterhalt ei- nes Werkes sowie die Rechte zu dessen Benutzung.

  2. Art. 2 Flurgenossenschaften, die gestützt auf Art. 703 Abs. 1 ZGB und nach den Regeln Körperschaften dieses Gesetzes gegründet werden, bilden Körperschaften des kantonalen öffentli- des kantonalen chen Rechts. öffentlichen Rechts

  3. Art. 3 Eigentümer * von selbständigen und unselbständigen Baurechten im Sinne von Art. Inhaber von Bau- 675 und Art. 779 ff. ZGB sind im Rahmen dieses Gesetzes den Grundeigentümern rechten gleichgestellt. 1 Mit Revision vom 1. Mai 2007. *Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2008 913.000 2 II. Einleitung des Gründungsverfahrens

  4. Art. 4 1 Gesuch an den Das Gesuch zur Gründung einer Flurgenossenschaft ist schriftlich dem Bezirksrat Bezirksrat der gelegenen Sache einzureichen. Erfasst das Unternehmen mehrere Bezirke, so ist die Behörde jenes Bezirkes zuständig, auf dessen Gebiet der grösste Teil des Unternehmens zu liegen kommt.

  5. Art. 5 1 Einleitung des Zur Einreichung eines Gesuches im Sinne von Art. 4 dieses Gesetzes ist jeder an Gründungsver- der Gründung einer Flurgenossenschaft interessierte Grundeigentümer berechtigt. fahrens 2 Besteht unter den interessierten Grundeigentümern Uneinigkeit über die Gründung einer Flurgenossenschaft, so kann der Bezirk der gelegenen Sache das diesbezüg- liche Verfahren unter Festlegung der Angaben im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes einleiten. 3 Unabhängig von Abs. 1 und 2 dieses Artikels kann der Bezirk, sofern er es als not- wendig erachtet, das Gründungsverfahren einleiten.

  6. Art. 6 Inhalt des Gesu- Das Gesuch hat Angaben über den Zweck und Umfang des Projektes, die Grenzen ches und die Grösse der in das gemeinschaftliche Unternehmen fallenden Grundfläche sowie die für den Einbezug in den Flurgenossenschaftskreis vorgesehenen Grundstücke und deren Eigentümer zu enthalten.

  7. Art. 7 1 Amtliche Vorprü- Der Bezirksrat prüft das Projekt auf seine wirtschaftliche Berechtigung sowie auf fung die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit einer gemeinsamen Durchführung. Er holt die Stellungnahme des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes (nachfolgend De- partement genannt) ein. 2 Stimmt der Bezirksrat dem Projekt zu, so erstellt er ein Verzeichnis der beteiligten Grundstücke und deren Eigentümer, welches von der Eingabe im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes abweichen kann. Der Beschluss sowie das Verzeichnis der einbe- zogenen Grundstücke ist den beteiligten Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen. Zudem ist das Verzeichnis während 30 Tagen vom Bezirksrat zur Einsichtnahme öffentlich aufzulegen. 3 Gegen einen abweisenden Beschluss bzw. gegen die Aufnahme oder Nichtauf- nahme in das Verzeichnis im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels steht jedem Grundei- gentümer innert 30 Tagen das Rekursrecht an die Standeskommission zu. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2008 3 913.000 III. Erste Beteiligtenversammlung

  8. Art. 8 1 Wurde dem Begehren in der Vorprüfung zugestimmt und ist das Verzeichnis der Einberufung beteiligten Grundeigentümer und Grundstücke bereinigt, ordnet der Bezirksrat un- verzüglich eine Versammlung aller beteiligten Grundeigentümer an. Hiezu ist unter Mitteilung der Traktandenliste mindestens zehn Tage vorgängig einzuladen. 2 Der Bezirkshauptmann oder ein Mitglied des Bezirksrates leitet die erste Beteilig- tenversammlung und bestimmt einen Protokollführer.

  9. Art. 9 1 Jeder am Unternehmen beteiligte Grundeigentümer hat ohne Rücksicht auf den Stimmrecht Umfang seines Grundeigentums eine Stimme bei den Versammlungen. Stimmbe- rechtigte, die am persönlichen Erscheinen verhindert sind, können sich durch eine handlungsfähige, mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen. Die Mit- oder Gesamteigentümer eines Grundstückes haben einen Vertreter zu wählen. 2 Niemand darf mehr als eine Stellvertretung im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels übernehmen.

  10. Art. 10 1 Die erste Beteiligtenversammlung hat zu beschliessen, ob eine nähere Prüfung des Geschäfte vorgeschlagenen Unternehmens erfolgen soll, wozu die einfache Mehrheit der Stimmenden genügt. 2 Wird Eintreten auf das Projekt beschlossen, ist unverzüglich eine vorbereitende Kommission sowie eine unabhängige Schätzungskommission zu wählen. Der vor- bereitenden Kommission können auch nichtbeteiligte Grundeigentümer angehören. Der Schatzungskommission dürfen keine beteiligten Grundeigentümer angehören. 3 Ausserdem ist jedes kantonale Gemeinwesen, welches das Unternehmen mit Bei- trägen unterstützt, berechtigt, einen stimmberechtigten Vertreter in die vorbereiten- de Kommission zu delegieren.

  11. Art. 11 Wird die nähere Prüfung des Unternehmens abgelehnt, sind die nach Einreichung Kostenverlegung des Gesuches entstandenen Kosten vom Bezirk zu übernehmen. Sofern das Unter- bei Ablehnung nehmen das Gebiet mehrerer Bezirke umfasst, sind die Kosten von diesen anteils- mässig zu übernehmen. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2008 913.000 4 IV. Ausarbeitung der Statuten und des Projektes

  12. Art. 12 1 Vorbereitungsar- Die vorbereitende Kommission hat die Statuten zu entwerfen sowie die Erstellung beiten der erforderlichen Pläne und Kostenvoranschläge zu veranlassen. 2 Die Schätzungskommission hat einen Kostenverteiler auszuarbeiten, in welchem die prozentualen Perimeterquoten der einzelnen beteiligten Grundstücke entspre- chend ihrem Nutzen am Werk anzugeben sind. Dabei sind bei Weganlagen die Be- stimmungen der kantonalen Strassengesetzgebung sinngemäss anzuwenden.

  13. Art. 13 1 Inhalt der Statu- Die Statuten haben Bestimmungen über Zweck und Umfang der Flurgenossen- ten schaft, Rechte und Pflichten der Beteiligten (wie Fahrrechte, Fahrbeschränkungen etc.), Kompetenzen der Organe, Leitung und Aufsicht der Ausführungsarbeiten, Be- sorgung und Unterhalt des Werkes sowie die Deckung der Anlage- und Unterhalts- kosten zu enthalten. Die Standeskommission legt entsprechende Minimalbedingun- gen fest. 2 Im öffentlichen Interesse kann die Standeskommission nach Anhörung der betref- fenden Flurgenossenschaft andere als in den Statuten festgelegte Fahrrechte und/oder Fahrbeschränkungen erlassen. Diese Vorschrift ist auch auf bei Inkrafttre- ten dieses Gesetzes bestehende Statuten anwendbar.

  14. Art. 14 1 Auflage der Ak- Statutenentwurf, Pläne, Beschrieb, Kostenvoranschlag und Kostenverteiler sind ten dem Bezirksrat einzureichen und von diesem während 30 Tagen zur Einsichtnahme der Beteiligten, Pläne zur Einsichtnahme der Öffentlichkeit, aufzulegen. 2 Zeit und Dauer der Auflage sind öffentlich bekannt zu geben. Den beteiligten Grundeigentümern ist die öffentliche Auflage schriftlich mitzuteilen. 3 Innert der Auflagefrist können die Pläne von jedem in seinen Interessen beeinträch- tigten Grundeigentümer sowie von jeder im betreffenden Bezirk wohnhaften natürli- chen Person beim Bezirksrat schriftlich mit Einsprache angefochten werden. Es gilt das gleiche Verfahren wie bei Abs. 4 dieses Artikels. 4 Wünsche und Abänderungsvorschläge bezüglich Statutenentwurf, Pläne, Be- schrieb, Kostenvoranschlag und Kostenverteiler sind innert der Auflagefrist beim Bezirksrat schriftlich mit Einsprache zuhanden der vorbereitenden Kommission an- zubringen, welche die Begehren prüft und nach Möglichkeit auf gütlichem Wege erledigt. Kommt keine gütliche Einigung zustande, hat der Bezirksrat über die Ein- sprachen zu entscheiden. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden. 5 Verändern sich aufgrund von Einsprachen die Perimeterquoten, ist der Kostenver- teiler neu aufzulegen. Bei einer minimalen Veränderung der Perimeterquote genügt eine entsprechende Mitteilung mit Rechtsmittelbelehrung an sämtliche Beteiligte. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2008 5 913.000 V. Zweite Beteiligtenversammlung

  15. Art. 15 Nach Ablauf der Auflagefrist und der rechtskräftigen Erledigung von Einsprachen im Einberufung Sinne von Art. 14 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes ist vom Bezirksrat innert drei Mona- ten die zweite Beteiligtenversammlung einzuberufen, welche über die definitive Gründung des gemeinschaftlichen Unternehmens zu entscheiden hat.

  16. Art. 16 1 Stimmt die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Befugnisse Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zu, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. 2 Die abwesenden oder sich der Stimme enthaltenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. 3 In der schriftlichen Einladung ist auf den Abstimmungsmodus gemäss Abs. 2 die- ses Artikels aufmerksam zu machen. Art. 8 und 9 dieses Gesetzes sind für die zwei- te Beteiligtenversammlung sinngemäss anzuwenden. 4 Wird der Ausführungsbeschluss gefasst, hat die Versammlung über die Statuten abzustimmen und aufgrund derselben die entsprechenden Organe zu wählen, wel- che die weitere Durchführung des Unternehmens veranlassen. In die Organe kön- nen auch nichtbeteiligte Grundeigentümer gewählt werden. 5 In die Organe gewählte beteiligte Grundeigentümer sind verpflichtet, die entspre- chende Funktion anzunehmen.

  17. Art. 17 1 Der Ausführungsbeschluss kann innert 30 Tagen mit Rekurs bei der Standeskom- Rechtsmittel mission angefochten werden, sofern die Notwendigkeit einer gemeinsamen Ausfüh- rung, die Zweckmässigkeit der Vorlage oder die Beteiligungspflicht bestritten wer- den. 2 Die Standeskommission kann im Rahmen des Rekursentscheides Änderungen verfügen.

  18. Art. 18 Wird das Unternehmen abgelehnt, haben die Grundeigentümer die bisher entstan- Kostenverlegung denen Kosten aufgrund der prozentualen Perimeterquoten zu übernehmen. bei Ablehnung Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2008 913.000 6 VI. Genehmigung und Anmerkung im Grundbuch

  19. Art. 19 1 Verleihung der Pläne, Beschrieb, Kostenvoranschlag, Statuten und die Protokolle der Beteiligten- juristischen Per- versammlungen sind der Standeskommission einzureichen. sönlichkeit 2 Die Standeskommission genehmigt die eingereichten Akten, wenn diese den ge- setzlichen Vorschriften entsprechen, die Bedingungen für eine zweckmässige Aus- führung erfüllt sind und die Kosten des Unternehmens mit seinem Nutzen im Ein- klang stehen. 3 Mit der Genehmigung durch die Standeskommission wird der Flurgenossenschaft die juristische Persönlichkeit verliehen.

  20. Art. 20 Anmerkung der Der Einbezug eines Grundstückes in eine Flurgenossenschaft ist innerhalb von drei Mitgliedschaft im Monaten nach der Genehmigung durch die Standeskommission auf Anmeldung der Grundbuch Kommission und unter Beilage der Statuten, des Mitgliederverzeichnisses, der Plä- ne, der Beschriebe, des Kostenverteilers, der Protokolle der Beteiligtenversamm- lungen und des Genehmigungsbeschlusses der Standeskommission im Grundbuch anzumerken.

  21. Art. 21 Erteilung des Im Umfang der von der Standeskommission genehmigten Pläne kommt der Flurge- Enteignungs- nossenschaft das Enteignungsrecht für die dafür benötigte Bodenfläche zu. rechtes VII. Ausführungsarbeiten

  22. Art. 22 1 Kosten Der Kanton und der Bezirk der gelegenen Sache unterstützen die geneh- migten Werke durch Leistung von Beiträgen im Sinne der Verordnung über Struk- turverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft vom 25. Oktober 2004 (VSV) und vermitteln gemäss den geltenden Bestimmungen die vor- gesehenen Bundesbeiträge. 2 Der Rest der Kosten ist von den beteiligten Grundeigentümern zu tragen.

  23. Art. 23 Projektänderung Bei Projektänderungen, welche von der Standeskommission zu genehmigen sind, ist Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über Strukturverbesserungen und soziale Begleit- massnahmen in der Landwirtschaft vom 25. Oktober 2004 (VSV) sinngemäss an- wendbar. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2008 7 913.000

  24. Art. 24 1 Nach Beendigung des Werkes setzt die Schätzungskommission die definitiven Kos- Definitive Kos- tenanteile aufgrund der prozentualen Perimeterquoten und der Bauabrechnung so- tenanteile wie unter Berücksichtigung allfälliger Auslösungsbeiträge für eingegangene Dienst- barkeiten, Grundlasten und Bodenentschädigungen sowie weiteren Beschwerden fest. 2 Der definitive Kostenverteiler ist während 30 Tagen vom Bezirksrat zur Einsicht- nahme für die Beteiligten aufzulegen, welche schriftlich zu benachrichtigen sind. 3 Innert der Auflagefrist kann der Kostenverteiler als solcher, nicht jedoch die prozen- tualen Perimeterquoten mit Rekurs bei der Standeskommission angefochten wer- den.

  25. Art. 25 Kommt ein Projekt nicht zur Ausführung, haben die Grundeigentümer die bisher Kostenverlegung entstandenen Kosten aufgrund der prozentualen Perimeterquoten zu übernehmen. bei Nichtausfüh- rung des Werkes VIII. Bereinigung der Dienstbarkeiten und Grundlasten

  26. Art. 26 1 Die Bereinigung der Dienstbarkeiten und Grundlasten der in die Flurgenossen- Bereinigungsver- schaft einbezogenen Grundstücke, insbesondere die Verlegung und Neuregelung fahren sowie die Löschung nicht mehr benötigter Fuss- und Fahrrechte obliegt innert zwölf Monaten seit Beendigung des Werkes auf Antrag der Kommission der Flurgenos- senschaft dem Bezirksrat. Die entsprechende Bereinigung ist während 30 Tagen vom Bezirksrat zur Einsichtnahme für die Beteiligten aufzulegen. Zeit und Dauer der Auflage sind öffentlich bekannt zu geben, welche den beteiligten Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen sind. 2 Kommt der Bezirksrat oder die Kommission der Bereinigungspflicht im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels nicht nach, sind diese vom Departement hiezu zu verpflich- ten, wobei dieses im Säumnisfall Massnahmen wie Rückerstattung von Leistungen im Sinne der Verordnung über die Strukturverbesserungen und soziale Begleit- massnahmen in der Landwirtschaft vom 25. Oktober 2004 (VSV) etc. unter Kosten- folge verfügen kann. 3 Innert der Auflagefrist kann die Bereinigung mit Einsprache beim Bezirksrat ange- fochten werden. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden.

  27. Art. 27 Die rechtskräftig bereinigten Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die entspre- Eintragung ins chenden Löschungen sind auf Anmeldung des Bezirksrates im Grundbuch einzutra- Grundbuch gen. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2008 913.000 8 IX. Bestimmungen betreffend Fälligkeit und Rückerstattung der Beiträge

  28. Art. 28 Gesetzliches Für die Beiträge der beteiligten Grundeigentümer besteht zugunsten der Flurgenos- Grundpfandrecht senschaft ein Anspruch auf ein gesetzliches Grundpfandrecht, welches allen ande- ren eingetragenen Belastungen im Range vorgeht. Der Eintrag der Anmerkung auf dem belasteten Grundstück hat innert sechs Monaten nach Fälligkeit des Betrags auf Anmeldung der Kommission im Grundbuch zu erfolgen.

  29. Art. 29 Gleichstellung Die rechtskräftigen Beschlüsse oder Entscheide über die Beiträge der beteiligten mit gerichtlichen Grundeigentümer an die Kosten werden einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil Urteilen gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) gleichgestellt.

  30. Art. 30 Zweckentfrem- Bei Zweckentfremdung des von der Flurgenossenschaft erstellten Werkes haben dung die zweckentfremdeten Grundstücke bzw. deren Eigentümer der Flurgenossen- schaft die öffentlichen Beiträge anteilsmässig zurückzuzahlen. X. Unterhalt

  31. Art. 31 1 Unterhalt Die Unterhaltskosten sind nach Abzug allfälliger Beiträge der öffentlichen Hand von den beteiligten Grundeigentümern zu tragen. 2 Der Grosse Rat erlässt Vorschriften über den Unterhalt und dessen Beaufsichti- gung.

  32. Art. 32 1 Unterhaltsperi- Die Schätzungskommission legt nach Beendigung des Werkes aufgrund des Inte- meter / Verursa- resses der beteiligten Grundeigentümer und/oder des Verursacherprinzips einen chergerechte Unterhaltsperimeter fest, welcher den betroffenen Genossenschaftern zur Abstim- Beiträge mung zu unterbreiten ist. 2 Anstelle oder in Ergänzung zum Unterhaltsperimeter kann die Flurgenossen- schaftsversammlung verursachergerechte Beiträge festlegen. 3 Der Unterhaltsperimeter und die verursachergerechten Beiträge sind nach dessen Annahme durch die Genossenschafter während 30 Tagen vom Bezirksrat zur Ein- sichtnahme für die Beteiligten aufzulegen, welche schriftlich zu benachrichtigen sind. Innert der Auflagefrist können der Unterhaltsperimeter bzw. die verursacherge- rechten Beiträge mit Einsprache beim Bezirksrat angefochten werden. Gegen des- Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2008 9 913.000 sen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden. 4 Wird die prozentuale Verteilung des Bauperimeters als Unterhaltsperimeter über- nommen, entfällt das Verfahren nach Abs. 2 dieses Artikels.

  33. Art. 33 1 Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse sind der Unterhaltsperimeter Änderung des und die verursachergerechten Beiträge auf Beschluss der Kommission der Flurge- Unterhaltsperi- nossenschaft anzupassen. Für das diesbezügliche Verfahren gilt Art. 32 Abs. 3 und meters / der ver- 4 dieses Gesetzes. ursachergerech- 2 Den beteiligten Grundeigentümern steht das Recht zu, zu Handen der Flurgenos- ten Beiträge senschaftsversammlung eine Änderung des Unterhaltsperimeters oder der verursa- chergerechten Beiträge zu beantragen. Lehnt diese die Änderung ab, steht dem Antragsteller innert 30 Tagen das Einspracherecht an den Bezirksrat zu. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erho- ben werden. XI. Mutationen

  34. Art. 34 1 Der nachträgliche Einbezug von Grundstücken in eine Flurgenossenschaft setzt Erweiterung des deren Interesse am Werk der Flurgenossenschaft voraus. Er bedarf der Zustim- Genossen- mung der betreffenden Grundeigentümer und eines entsprechenden Beschlusses schaftskreises der Flurgenossenschaft. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet der Bezirks- rat. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommis- sion erhoben werden. 2 Die Eigentümer von nachträglich einbezogenen Grundstücken haben der Flurge- nossenschaft eine von der Schätzungskommission entsprechend dem Interesse der Grundstücke festgesetzte Einkaufssumme zu entrichten. Dabei ist bei Weganlagen die kantonale Strassengesetzgebung sinngemäss anzuwenden. Kann über die Hö- he der Einkaufssumme keine gütliche Einigung erzielt werden, entscheidet der Be- zirksrat. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standes- kommission erhoben werden.

  35. Art. 35 1 Die Entlassung eines Grundstückes aus der Flurgenossenschaft darf nur bei Vor- Austritt aus der liegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung der betreffen- Genossenschaft den Grundeigentümer und eines entsprechenden Beschlusses der Flurgenossen- schaft. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet der Bezirksrat. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben wer- den. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2008 913.000 10 2 Als wichtiger Grund im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels gilt eine Benützungs- bzw. Bewirtschaftungsänderung eines Grundstückes, welche das Interesse am Werk überflüssig machen oder dessen Erschliessung durch ein anderes Werk. Der aus- getretene Grundeigentümer hat zudem keinen Anspruch auf eine Rückzahlung sei- nes ursprünglich geleisteten Perimeterbeitrages oder sonst auf eine Entschädigung.

  36. Art. 36 Auflösung der Die Auflösung der Flurgenossenschaft bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Genos- Flurgenossen- senschafter und der Zustimmung des Bezirksrates und der Standeskommission. Sie schaft darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck dahingefallen ist und sämtliche Schulden getilgt sind. Das bei der Auflösung noch vorhandene Genossenschaftsvermögen ist ent- sprechend des aktuellen Unterhaltsperimeters unter die Genossenschafter zu ver- teilen.

  37. Art. 37 1 Zusammen- Der Zusammenschluss mehrerer Flurgenossenschaften darf nur bei einem sachli- schluss mehrerer chen Interesse und mit Zustimmung der Genossenschafter erfolgen. Dabei ist der Genossenschaf- Zusammenschluss nur zwischen jenen bisherigen Genossenschaften möglich, de- ten ren Mitglieder einem Zusammenschluss mit einer Zweidrittelmehrheit zugestimmt haben. 2 Bei der Gründung der neuen Flurgenossenschaft sind die einschlägigen Verfah- rensvorschriften dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. Kommt die Gründung der neuen Flurgenossenschaft nicht zustande, behalten die bisherigen Flurgenos- senschaften ihre Rechtspersönlichkeit.

  38. Art. 38 1 Grundbuchamtli- Der nachträgliche Einbezug eines Grundstückes in die Flurgenossenschaft ist auf che Behandlung Anmeldung der Kommission im Grundbuch anzumerken. von Mutationen 2 Die Anmerkung der Mitgliedschaft in einer Flurgenossenschaft ist bei der Entlas- sung eines Grundstückes auf Anmeldung der Kommission im Grundbuch zu lö- schen. 3 Vor der Auflösung einer Flurgenossenschaft sind, sofern keine öffentlichen Fuss- und Fahrwege für die Grundstücke zur Verfügung stehen und im Grundbuch keine öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechte angemerkt sind, privatrechtliche Fuss- und Fahrwegrechte mittels Grunddienstbarkeitsverträgen zu vereinbaren und im Grund- buch einzutragen. 4 Die Löschung der Anmerkung der Mitgliedschaft in einer Flurgenossenschaft kann erst erfolgen, wenn alle an der Flurgenossenschaft beteiligten Grundeigentümer über ein rechtlich zugesichertes Fuss- und Fahrwegrecht verfügen. Die Anmeldung der Löschung erfolgt durch die Kommission. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2008 11 913.000 XII. Güterzusammenlegungen

  39. Art. 39 Bei Güterzusammenlegungen im Sinne von Art. 703 Abs. 1 und 2 ZGB soll jedem Realersatz daran beteiligten Eigentümer die abzutretende Fläche mit einer solchen in möglichst gleicher Lage und von annähernd gleicher Qualität sowie Ertragsfähigkeit ersetzt werden.

  40. Art. 40 1 Eine Entschädigung in Geld darf mit Ausnahme von freien Vereinbarungen erfol- Ersatz in Geld gen, wenn a) geringe Wertunterschiede auszugleichen sind; b) geringe Flächen abzutrennen sind und es an geeignetem Realersatz fehlt. 2 In Fällen von Abs. 1 lit. b dieses Artikels ist der volle Schadenersatz zu leisten.

  41. Art. 41 Für die Auflage und die Anfechtung des Güterzusammenlegungsprojekts bzw. des Verfahren der Neuzuteilungsplanes gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss. Neuzuteilung

  42. Art. 42 1 Nach Rechtskraft des Neuzuteilungsplanes treten die damit verbundenen Rechts- Eintragung ins änderungen von Gesetzes wegen ein und sind im Grundbuch nachzutragen. Die Grundbuch diesbezügliche Anmeldung ist vom Bezirksrat vorzunehmen. 2 Für Eintragungen im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels dürfen keine Gebühren erho- ben werden. XIII. Erledigung von Streitigkeiten und Haftung

  43. Art. 43 1 Streitigkeiten der Genossenschafter unter sich oder mit der Genossenschaft, aus- Erledigung von genommen solche über die Entschädigung für das von den Beteiligten an das Un- Streitigkeiten ternehmen abzutretende oder beanspruchte Land, entscheidet, falls eine gütliche Einigung nicht herbeigeführt werden kann, der Bezirksrat. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden. Für Enteignungen gilt das Verfahren gemäss Gesetz über die Enteignung vom 30. April 1961. 2 Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und Drittpersonen werden auf dem ordentlichen Rechtsweg entschieden. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2008 913.000 12

  44. Art. 44 Haftung Für die Verbindlichkeiten der Flurgenossenschaft haftet vorab das Genossen- schaftsvermögen. XIV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

  45. Art. 45 1 Übergangsbe- Gründungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlos- stimmungen sen sind, werden während längstens drei Jahren nach den Bestimmungen der alten Gesetzgebung zu Ende geführt. 2 Bestehende Flurgenossenschaften, welche die Dienstbarkeiten und Grundlasten im Sinne von Art. 26 und 27 dieses Gesetzes noch nicht bereinigt haben, sind dazu innert drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes verpflichtet.

  46. Art. 46 1

  47. Art. 47 2 Inkrafttreten Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde, Art. 28 unter dem Vor- behalt der Genehmigung durch den Bund, in Kraft. Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 24. Mai 2007. 1 Aufgehoben durch StKB vom 1. Mai 2007. 2 Abgeändert durch StKB vom 1. Mai 2007.

Law on land consolidation cooperatives · Nelum