Law on hunting and protection of wild mammals and birds (Hunting Law)
Made 1990-10-25 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Zug
- Subjects
- Wild species and ecosystems
- Keywords
- hunting/capture, birds, monitoring, liability/compensation, hunting rights, wildlife products, data collection/reporting, enforcement/compliance, offences/penalties, biodiversity, protection of species
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932.1 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) Vom 25. Oktober 1990 (Stand 1. Januar 2012) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildle bender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 19861) sowie gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung2), beschliesst: 1. Allgemeines § 1 Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt: a) die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehen den wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten; b) bedrohte Tierarten zu schützen; c) die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen; d) eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu ge währleisten. § 2 Staatsregal 1 Die Jagd auf dem Gebiet des Kantons Zug ist Staatsregal. § 3 Jagdsystem 1 Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeübt. 1) SR 922.0 2) BGS 111.1 GS 23, 813 1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/922.0/de http://bgs.zg.ch/data/111.1/de 932.1 2. Jagdberechtigung § 4 Jagdpatent 1 Das Jagdpatent darf nur an Bewerber erteilt werden, welche nachweisen, dass sie: a) das 20. Altersjahr vollendet haben und nicht entmündigt sind; b) eine anerkannte Jagdprüfung bestanden haben; c) Gewähr für eine sichere Waffenhandhabung und Jagdausübung bie ten; d) eine den bundesrechtlichen Vorschriften entsprechende Haftpflicht versicherung abgeschlossen haben. 2 Für die Erteilung und den Entzug des Jagdpatentes ist die Direktion des In nern zuständig. * § 5 Verweigerung und Entzug des Jagdpatentes 1 Die Abgabe des Jagdpatentes ist zu verweigern, wenn der Bewerber: a) wegen einer strafbaren, vorsätzlich begangenen Handlung gegen Leib und Leben, wegen einer verbotenen Handlung an Tieren oder wegen Sachbeschädigung rechtskräftig verurteilt worden ist; b) vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen die kantonalen oder eid genössischen Jagdvorschriften verstossen hat; c) in einem anderen Kanton rechtskräftig von der Jagdausübung ausge schlossen ist, aus Gründen, die nach diesem Gesetz eine Verweige rung des Jagdpatentes rechtfertigen. 2 Das Jagdpatent ist zu entziehen, wenn Tatsachen eintreten, welche eine Verweigerung rechtfertigen würden. 3 Die Dauer der Verweigerung oder des Entzugs richtet sich nach dem Zeit punkt, der Schwere und der Häufigkeit der Widerhandlungen und beträgt höchstens zehn Jahre. In leichten Fällen kann auf die Verweigerung oder den Entzug verzichtet werden. 4 Wer für fünf oder mehr Jahre von der Jagdausübung ausgeschlossen wor den ist, hat die Jagdprüfung zu wiederholen. § 6 Jagdprüfung 1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Jagdprüfung, die Direktion des Innern wählt die Mitglieder der Prüfungskommission. * 2 Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die gegenseitige An erkennung der Jagdprüfung abschliessen. 2 932.1 § 7 Jagdeinschränkung 1 Der Regierungsrat kann die Zahl der Jagdpatente im Interesse einer geord neten und massvollen Jagd beschränken. § 8 Patentarten und Gebühren 1 Das Jagdpatent kann erteilt werden für die Jagd auf Hirsche, die Nieder wildjagd, die Winterjagd auf Wasserwild, die Winterjagd auf Haarraubwild und für ausserordentliche Hege- oder Reduktionsabschüsse. 2 Der Regierungsrat legt die Gebühren fest. Diese sind dem jeweiligen Ab schusskontingent anzupassen. Sie dürfen in ihrer Gesamtheit die ausgewie senen Aufwändungen des Kantons für das Jagdwesen nicht übersteigen. 3 Ausserkantonale Patentbewerber bezahlen einen Zuschlag von 100% der massgebenden Patentgebühr. 4 Der Regierungsrat regelt die Abgabe von Tagesberechtigungen (Gastkar ten ohne eigenes Abschusskontingent). § 9 Beteiligung Dritter 1 Personen ohne Jagdpatent oder Gastkarte dürfen sich nicht aktiv an der Jagd beteiligen. 3. Jagdausübung § 10 Verpflichtungen des Jägers 1 Das Jagdpatent verpflichtet den Jäger zur weidmännischen Ausübung der Jagd und zur Hege des Wildes, insbesondere zur Mitarbeit bei Wildbestan desaufnahmen, Wildseuchenbekämpfung, Wildschadenverhütung und der gleichen. 2 Der Inhaber des Jagdpatentes hat dieses und die vorgeschriebenen Kon trollunterlagen bei der Jagd auf sich zu tragen und den zuständigen Auf sichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. 3 Die Pflicht zur Vorweisung besteht auch gegenüber Grundeigentümern, Pächtern und anderen Personen, welche an den zur Jagdausübung betrete nen Grundstücken berechtigt sind. § 11 Jagdgebiet 1 Das Jagdgebiet umfasst den ganzen Kanton mit Ausnahme der Siedlungs und Schongebiete. 3 932.1 2 Das Betreten von Wald und landwirtschaftlichen Kulturflächen zum Zwe cke der Jagdausübung ist gestattet. § 12 Jagdbare Arten 1 Jagdbar sind: a) Rothirsch, Damhirsch, Reh, Wildschwein; b) Feldhase; c) Fuchs, Dachs, Edelmarder, Steinmarder, Waschbär, Marderhund; d) Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher, Ringel- und Türkentaube, verwilder te Haustaube, Fasan, Stockente, Reiherente, Tafelente, Blässhuhn, Kormoran. 2 Der Regierungsrat kann die Liste der jagdbaren Arten im Rahmen des Bundesgesetzes erweitern oder einschränken. Er regelt den Schutz der Mut ter- und Jungtiere. 3 Die Direktion des Innern kann den Abschuss des jagdbaren Wildes nach Anzahl, Alter und Geschlecht einschränken. * 4 Die Direktion des Innern regelt die Abschusskontrolle. * § 13 Jagdzeiten 1 Die Direktion des Innern legt die Jagdzeiten innerhalb folgender Grenzen fest: * a) Jagd auf Hirsche: 1. September bis 15. Oktober b) Jagd auf Rehwild, auf Hasen und Fasane: 1. Oktober bis 30. Novem ber c) Jagd auf Wildschweine: 1. September bis 31. Januar d) Jagd auf Fuchs und Marder: 1. September bis 15. Februar e) Jagd auf Dachs: 1. September bis 15. Januar f) Jagd auf Wasserwild: 1. Oktober bis 31. Januar 2 Der Regierungsrat kann die Jagdzeiten zur Regulierung von örtlichen Überbeständen im Rahmen des Bundesgesetzes verlängern. § 14 Schontage 1 Verboten ist die Ausübung der Jagd an Sonn- und öffentlichen Feiertagen. Die Direktion des Innern kann weitere Schontage festlegen. * 4 932.1 § 15 Jagdwaffen und Hilfsmittel 1 Der Regierungsrat regelt die Jagdmethoden und die Verwendung der zu lässigen Jagdwaffen. Er erlässt Bestimmungen über den Einsatz von Hun den sowie von Fahrzeugen und anderen Hilfsmitteln zur Ausübung der Jagd. § 16 Haftung für Schäden 1 Durch die Ausübung der Jagd dürfen weder Menschen noch Haustiere und andere Sachwerte gefährdet oder geschädigt werden. 2 Die Jäger sind für alle Schäden, die sie oder ihre Hunde bei der Jagdaus übung verursachen, den Geschädigten gegenüber haftbar. 4. Wildschutz § 17 Grundsatz 1 Der Kanton sorgt im Rahmen des ökologischen Ausgleichs dafür, dass die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wild lebenden Säugetiere und Vögel erhalten bleiben. Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz1) sowie das Gesetz über den Natur- und Land schaftsschutz2) sind anwendbar. * 2 Der Direktion des Innern obliegt der Vollzug von Massnahmen zur Erhal tung und Förderung der Artenvielfalt und der Lebensräume des Wildes im Waldareal. Die Baudirektion vollzieht entsprechende Massnahmen in den übrigen Gebieten. Vorbehalten bleibt die abweichende Zuständigkeitsrege lung gemäss §§ 3, 6 und 7 des Gesetzes über den Natur- und Landschafts schutz3). * 3 Die Gemeindebehörden weisen die zuständige kantonale Behörde auf mögliche Pflegemassnahmen und notwendige Schutzvorkehren hin. In drin genden Fällen ergreifen die Gemeindebehörden selbstständig vorsorgliche Schutzmassnahmen. 1) SR 451 2) BGS 432.1 3) BGS 432.1 5 http://bgs.zg.ch/data/432.1/de http://bgs.zg.ch/data/432.1/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/451/de 932.1 § 18 Kantonsbeiträge 1 Der Regierungsrat kann Beiträge an die ausgewiesenen Aufwändungen von Institutionen gewähren, die sich der Förderung geschützter Tierarten im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes1) und dem Vogelschutz widmen. § 19 Bauten und Anlagen, Bodenverbesserungen 1 Wenn durch die Bewilligung einer Baute oder Anlage ausserhalb einer Bauzone die Lebensräume des Wildes gefährdet erscheinen, hört die zustän dige Direktion das Amt für Wald und Wild an, bevor sie der Bewilligung zustimmt oder diese erteilt. * 2 Besteht die Gefahr, dass durch Bodenverbesserungen aufgrund des Melio rationsgesetzes2) Lebensräume des Wildes beeinträchtigt werden könnten, hört das Landwirtschaftsamt vor der Ausführung das Amt für Wald und Wild an. * § 20 Einzäunungen 1 Bei grossflächigen Einzäunungen müssen Wildwechsel in genügendem Masse offengehalten werden. Zäune haben einen ausreichenden Abstand zum Wald aufzuweisen. In besonderen Fällen kann die Direktion des Innern Ausnahmen gestatten. * § 21 Land- und Forstwirtschaft 1 Land- und Forstwirtschaft haben auf die Erhaltung naturnaher Lebensräu me für das Wild Rücksicht zu nehmen. 2 Waldränder und Wildäsungspflanzen sind zu schonen. § 22 Schutz gefährdeter Arten 1 Der Regierungsrat kann gefährdete Wild- und Vogelarten im ganzen offe nen Jagdgebiet oder in Teilen davon durch Jagdverbot, Verlängerung der Schonzeit oder Beschränkung des Abschusses schützen. § 23 Schongebiete 1 Zur Verbesserung der natürlichen Bestandesstruktur und zum Schutz lokal schwacher Wildbestände oder bedrohter Wildarten vor Störung durch den Jagdbetrieb kann der Regierungsrat Schongebiete bezeichnen. 1) SR 922.0 2) BGS 923.1 6 http://bgs.zg.ch/data/923.1/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/922.0/de 932.1 2 In Schongebieten ist die Jagd verboten. Nötigenfalls kann die Direktion des Innern Regulierungsabschüsse anordnen. * § 24 Schutz vor Störungen 1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften zum Schutze der Wildtiere und der Jagd vor übermässiger Störung. 2 Wenn Störungen in Wildeinstandsgebieten das erträgliche Mass überstei gen und das Leben und Gedeihen des Wildes beeinträchtigen, kann die Di rektion des Innern das Zutrittsrecht zu solchen Gebieten zeitlich beschrän ken. * § 25 Halten und Aussetzen von Wildtieren 1 Das Halten und das Aussetzen von Wildtieren bedarf einer Bewilligung. § 26 Wildkrankheiten 1 Die Direktion des Innern ordnet nötigenfalls Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Wildkrankheiten an. * § 27 Fallwild 1 Die durch Wildwechsel gefährdeten Strassenstrecken sind zu signalisieren und in Absprache mit der Direktion des Innern mit Blenden, Zäunen oder anderen geeigneten Vorrichtungen zu versehen. * 2 Die Zuständigkeit richtet sich nach den §§ 19 ff. der Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation vom 22. Februar 19771). 3 Um Wildtiere vor Unfällen zu schützen, kann die Direktion des Innern weitere Massnahmen verfügen. * 4 Fallwild gehört dem Kanton. 5. Wildschaden § 28 Anpassung der Wildbestände 1 Die Bestände der wichtigsten Wildarten und ihre Entwicklung müssen re gelmässig erfasst und ihre Einwirkungen auf landwirtschaftliche Kulturen, auf den Wald und auf andere Tierarten überwacht werden. 1) BGS 751.21 7 http://bgs.zg.ch/data/751.21/de 932.1 2 Das Amt für Wald und Wild reguliert den Wildbestand so, dass er für die Landwirtschaft tragbar ist und die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten, ohne Schutzmass nahmen gewährleistet werden kann. * § 29 Abwehrrecht 1 Der Regierungsrat regelt das Abwehrrecht von Grundeigentümern und Be wirtschaftern gegenüber schadenstiftendem Wild. 2 Das Amt für Wald und Wild kann im Einzelfall jederzeit den Abschuss von schadenstiftendem Wild anordnen, sofern dem keine bundesrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. * § 30 Wildschadenverhütung 1 Der Kanton entrichtet Beiträge an die Kosten von Abwehrmassnahmen zur Verhütung von Wildschäden. § 31 Wildschadenvergütung 1 Der Kanton vergütet den durch jagdbares Wild verursachten Schaden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren. Der Regierungsrat kann die Entschädigungspflicht des Kantons auf Schäden ausdehnen, wel che durch andere Wildarten verursacht werden. 2 Beteiligt sich der Bund am Ersatz von Schäden, welche durch geschützte Tiere verursacht werden, übernimmt der Kanton die Restkosten. 3 Wenn der Geschädigte die ihm zumutbaren Abwehrmassnahmen unterlas sen hat, kann die Entschädigung teilweise oder ganz verweigert werden. 4 Für Bagatellschäden werden keine Vergütungen geleistet. 6. Information und Forschung § 32 Information 1 Die Direktion des Innern sorgt dafür, dass die Bevölkerung mit den freile benden Tieren und ihren Bedürfnissen ausreichend bekanntgemacht und zu ihrer Schonung angehalten wird. * § 33 Wildforschung 1 Der Regierungsrat kann Forschungsprojekte von kantonalem Interesse un terstützen. 8 932.1 2 Zu Forschungszwecken kann die Direktion des Innern Ausnahmen von den Schutzbestimmungen für jagdbares Wild bewilligen. * 7. Vollzug und Aufsicht § 34 Zuständigkeiten 1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programmverein barungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 19861). * 2 Die Direktion des Innern wacht über den Vollzug dieses Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. * 3 Dem Amt für Wald und Wild obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und sei ner Ausführungserlasse. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit einer anderen Behörde. * 4 Dem Amt für Wald und Wild sind die Wildhüter und die Jagdaufseher un terstellt. * § 35 Jagdkommission 1 Die Direktion des Innern wählt eine Jagdkommission, die den Jagdbehör den beratend zur Seite steht. * 2 Diese besteht aus fünf Mitgliedern. Den interessierten Kreisen steht ein Vorschlagsrecht zu. Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion des Innern führt von Amtes wegen den Vorsitz. * § 36 Organe der Jagdpolizei 1 Zur Ausübung der Jagdpolizei und der Wildhut sind verpflichtet: a) die Wildhüter; b) die Jagdaufseher; c) die Fischereiaufseher; d) die Polizei. 2 Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, sich bei der Jagdaufsicht und Wild hut gegenseitig zu unterstützen. Sie sind zur Vornahme polizeilicher Ermitt lungen befugt. 1) SR 922.0 9 http://www.lexfind.ch/link/Bund/922.0/de 932.1 8. Strafbestimmungen und Schadenersatz § 37 Übertretungen 1 Wer vorsätzlich Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Vorschriften verletzt, wird mit Busse bis zu Fr. 20 000.– bestraft. * 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse. § 38 Ausschluss von der Jagdausübung 1 Wer wegen einer vorsätzlichen Jagdrechtsübertretung bestraft wird, kann vom Richter für die Dauer von einem bis zu zehn Jahren von der Jagdaus übung ausgeschlossen werden. § 39 Widerrechtlich getötetes Wild 1 Widerrechtlich erlegtes, getötetes oder behändigtes Wild verfällt dem Staat. Überdies ist dem Kanton Schadenersatz zu leisten. Kann das Wild verwertet werden, ist der Verwertungserlös vom Schadenersatzbetrag abzu ziehen. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften darüber, wie der Wertersatz für die einzelnen Wildarten zu bemessen ist. 2 Wird ein Wildtier durch einen Patentinhaber widerrechtlich erlegt, wird es einem allfällig bestehenden Abschusskontingent angerechnet. 9. Schlussbestimmungen § 40 Auflösung des Wildschadenfonds 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Wildschadenfonds aufge löst. 2 Die vorhandenen Fondsmittel werden zurückgestellt und ganz oder teil weise für den Bau einer Jagdschiessanlage verwendet, sofern eine solche bis Ende 1999 erstellt wird. 3 Die Ende 1999 noch vorhandenen Fondsmittel fliessen in die laufende Staatsrechnung. 10 932.1 § 41 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 26. November 19451), geändert am 23. Dezember 19572), sowie die weiteren widersprechenden Bestimmungen aufgehoben. § 42 Änderung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz über die Erhaltung und Pflege von Naturschutzgebieten vom 2. September 1982 (Naturschutzgesetz) wird wie folgt geändert:3) § 43 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den 1. Januar 1991 in Kraft. Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 28. Oktober 1991. 1) GS 15, 333 2) GS 17, 429 3) Gegenstandslose Übergangsbestimmung; das Naturschutzgesetz wurde aufgehoben durch das G über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993. 11 932.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.07.1993 01.01.1994 § 17 Abs. 1 geändert GS 24, 273 17.12.1998 01.04.1999 § 28 Abs. 2 geändert GS 26, 311 22.12.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 2 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 12 Abs. 3 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 12 Abs. 4 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 13 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 14 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 17 Abs. 2 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 19 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 19 Abs. 2 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 20 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 23 Abs. 2 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 24 Abs. 2 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 27 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 27 Abs. 3 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 29 Abs. 2 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 32 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 33 Abs. 2 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 34 Abs. 2 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 34 Abs. 3 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 34 Abs. 4 geändert GS 26, 191 23.11.1999 01.01.2000 § 6 Abs. 1 geändert GS 26, 471 23.11.1999 01.01.2000 § 26 Abs. 1 geändert GS 26, 471 23.11.1999 01.01.2000 § 35 Abs. 1 geändert GS 26, 471 22.12.2005 01.01.2007 § 35 Abs. 2 geändert GS 28, 635 22.12.2005 01.01.2007 § 37 Abs. 1 geändert GS 28, 635 05.07.2007 01.01.2008 § 34 Abs. 1 geändert GS 29, 337 08.03.2011 01.01.2012 § 19 Abs. 1 geändert GS 31, 77 08.03.2011 01.01.2012 § 19 Abs. 2 geändert GS 31, 77 08.03.2011 01.01.2012 § 28 Abs. 2 geändert GS 31, 77 08.03.2011 01.01.2012 § 29 Abs. 2 geändert GS 31, 77 08.03.2011 01.01.2012 § 34 Abs. 3 geändert GS 31, 77 08.03.2011 01.01.2012 § 34 Abs. 4 geändert GS 31, 77 12 932.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 4 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191 § 6 Abs. 1 23.11.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 471 § 12 Abs. 3 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191 § 12 Abs. 4 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191 § 13 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191 § 14 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191 § 17 Abs. 1 01.07.1993 01.01.1994 geändert GS 24, 273 § 17 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191 § 19 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191 § 19 Abs. 1 08.03.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 77 § 19 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191 § 19 Abs. 2 08.03.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 77 § 20 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191 § 23 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191 § 24 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191 § 26 Abs. 1 23.11.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 471 § 27 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191 § 27 Abs. 3 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191 § 28 Abs. 2 17.12.1998 01.04.1999 geändert GS 26, 311 § 28 Abs. 2 08.03.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 77 § 29 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191 § 29 Abs. 2 08.03.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 77 § 32 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191 § 33 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191 § 34 Abs. 1 05.07.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 337 § 34 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191 § 34 Abs. 3 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191 § 34 Abs. 3 08.03.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 77 § 34 Abs. 4 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191 § 34 Abs. 4 08.03.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 77 § 35 Abs. 1 23.11.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 471 § 35 Abs. 2 22.12.2005 01.01.2007 geändert GS 28, 635 § 37 Abs. 1 22.12.2005 01.01.2007 geändert GS 28, 635 13