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Laws of Switzerland

Law on fight against animal diseases (Animal Disease Law)

Made 1984-11-21 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Thurgau
Subjects
Livestock
Keywords
pests/diseases, animal health, animal production, cattle, special fund, offences/penalties

Where to read it

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Text

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  1. 916.40 1/2006 1 Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz) vom 21. November 1984 1) I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsvorschriften zum Bundesrecht über die Bekämpfung von Tierseuchen 2). § 2 1 Der Regierungsrat kann Vorschriften zur Verhütung oder Bekämpfung von Tierkrankheiten erlassen, die nicht unter das Bundesrecht fallen, so weit solche Krankheiten die öffentliche Gesundheit oder den Tierbestand erheblich gefährden. 2 Er kann befristete Massnahmen anordnen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung angezeigt erscheinen, die Ausdehnung einer Seuche zu verhindern oder die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen. II. Leistungen des Kantons § 3 Für die Leistungen nach Bundesrecht legt der Regierungsrat innerhalb des bundesrechtlichen Rahmens die Höhe der Entschädigungen und den Um fang der zu übernehmenden Bekämpfungskosten fest. 1) Vom Bundesrat genehmigt am 27. Juni 1985, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1986. 2) SR 916.4 Ausführungs vorschriften zum Bundesrecht Zusätzliche Vorschriften, befristete Massnahmen Leistungen nach Bundesrecht 916.40 Tierseuchengesetz 2 1/2006 § 4 1 Der Kanton kann überdies Leistungen erbringen: 1. zur Entschädigung von Tierverlusten gemäss Artikel 33 Absatz 1 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes 1); 2. an Verhütungs- oder Bekämpfungskosten sowie zur Entschädigung von Tierverlusten wegen Krankheiten gemäss § 2; 3. an die behördlich angeordnete Beseitigung von Wild; 4. für tierseuchenpolizeiliche Tätigkeiten, soweit die betreffenden Funk tionäre dafür nicht vollamtlich im Dienst des Kantons stehen; 5. an Tiergesundheitsdienste; 6. an Anlagen oder Einrichtungen zur Seuchenbekämpfung. 2 Leistungen nach Absatz 1 Ziffern 1 bis 4 werden vom Regierungsrat beschlossen; bei Ziffern 1 und 2 wird der bundesrechtliche Rahmen sinn gemäss angewendet. 3 Für Leistungen nach Absatz 1 Ziffern 5 und 6 gelten die verfassungs mässigen Finanzkompetenzen. § 4a 2) 1 Der Regierungsrat kann die Halter und Halterinnen einer bestimmten Tierkategorie auf entsprechendes Gesuch einer betreffenden Produzenten organisation kollektiv gegen die wirtschaftlichen Folgen rechtmässig angeordneter Verhütungs- oder Bekämpfungsmassnahmen versichern. 2 Zur Finanzierung der Versicherungskosten legt der Regierungsrat Son derbeiträge in den Tierseuchenfonds fest, die von den Versicherten zusätzlich zu allfälligen ordentlichen Beiträgen zu leisten sind. 3 Die Sonderbeiträge werden im Tierseuchenfonds als Versicherung separat abgerechnet. Unterdeckungen sind von den Versicherten auszu gleichen; Überschüsse werden ihnen zurückerstattet oder der ent sprechenden Tierkategorie gutgeschrieben. III. Tierseuchenfonds § 5 1 Die Leistungen werden aus dem Tierseuchenfonds erbracht. 2 Über den Fonds wird eine eigene Rechnung geführt. 1) SR 916.40 2) Fassung gemäss G vom 14. September 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006. Zusätzliche Leistungen Versicherungs lösung Zweck, Rechnungs führung Tierseuchengesetz 916.40 1/2006 3 3 Das Vermögen des Fonds ist angemessen zu verzinsen. § 6 1) 1 Der Fonds wird geäufnet durch: 1. Beiträge der Tierhalter und Tierhalterinnen; 2. 2) Beiträge des Kantons entsprechend der Beitragssumme der Tierhalter und Tierhalterinnen ohne allfällige Sonderbeiträge gemäss § 4a; 3. Viehhandelsgebühren; 4. Bussen aus Delikten betreffend Tierseuchen oder Viehhandel. 2 Der Fonds weist in der Regel einen Bestand von zwei bis vier Millionen Franken auf. § 7 1) 1 Der Regierungsrat legt die Beiträge nach Tierkategorien sowie einen Mindestbeitrag für alle beitragspflichtigen Tierhalter und Tierhalterinnen fest. 2 Er bemisst die Beiträge nach der Seuchenlage und dem finanziellen Bedarf. § 8 Reichen die Mittel des Fonds nicht aus, leistet die Staatskasse Vorschüsse. Diese sind angemessen zu verzinsen. § 9 1 Der Regierungsrat regelt die Ermittlung der Zahl der Tiere und den Bezug der Beiträge. 1)2 ... 1) Fassung gemäss G vom 26. Februar 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2003. 2) Fassung gemäss G vom 14. September 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006. Finanzierung, Fondsbestand Festlegung der Beiträge Vorschüsse Erhebung 916.40 Tierseuchengesetz 4 1/2006 IV. Viehversicherung und Schlachtanlagen 1) § 9a 1) 1 Vieh, das im Kanton oder von einem Halter mit Wohnsitz im Kanton ge halten wird, kann bei einer Viehversicherungskorporation gegen Schäden infolge von Krankheit oder Unfall versichert werden. 2 Die Viehversicherungskorporationen sind öffentlich-rechtliche Körper schaften gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetz buch 2). § 9b 1) 1 Die Statuten der Viehversicherungskorporationen regeln den Prämien bezug und die Leistungen und bezeichnen das für die Festsetzung der Prämien zuständige Organ. 2 Die Statuten können vorsehen, dass die Korporation das Vieh ihrer Mitglieder kollektiv bei einer privaten Tierversicherungsgesellschaft ver sichert. § 9c 1) 1 Korporationen mit eigenen Schlachtanlagen sind für deren Unterhalt und für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich. Sie verpflich ten einen Metzger für Notschlachtungen. 2 Die Schlachtanlagen stehen gegen Entschädigung auch Nichtmitgliedern zur Verfügung. 3 Korporationen ohne Schlachtanlagen streben vertragliche Regelungen zur Benützung einer Schlachtanlage für Notschlachtungen an. V. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen 3) § 10 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Vollzugsvorschriften verstösst, insbesondere bei der Zählung der Tiere, wird mit Busse bestraft. 1) Eingefügt durch G vom 3. Dezember 1997, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1998. 2) 210 3) Fassung gemäss G vom 3. Dezember 1997, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1998. Freiwillige Versicherung Statuten Schlachtanlagen Strafbestimmung Tierseuchengesetz 916.40 1/2006 5 § 11 Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Kanton geleisteten Vor schüsse sind unverzinst zurückzuzahlen. §§ 12 – 13 1) § 14 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. 1) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1985, Seite 218. Rückzahlung von Vorschüssen Inkrafttreten

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