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Laws of Switzerland

Law on exploitation and protection of public waters

Made 1954-03-22 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz über die Nutzung und den Schutz der öffentlichen Gewässer.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Aargau
Subjects
Water
Keywords
pollution control, inland waters, freshwater pollution, public water, waterworks, water charges, court/tribunal, fees/royalties

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  1. 763.200 1 Gesetz über die Nutzung und den Schutz 1) der öffentlichen Gewässer Vom 22. März 1954 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die Art. 22, 33, 39, 44, 49 und 96 der Staatsverfassung 2) sowie die Art. 6, 702 und 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 3), beschliesst: I. Öffentliche Gewässer § 1 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Kanton liegenden öffentlichen Gewässer. 2 Die öffentlichen Gewässer sind wegen ihrer Wichtigkeit für die Wasser versorgung, die Fruchtbarkeit des Bodens und überhaupt den Wasser haushalt so zu verwalten, dass sie der Allgemeinheit am besten dienen. 3 Bei Gewässerverbauungen, Meliorationen usw. ist darauf zu achten, dass der Wasserhaushalt der Umgebung nicht erheblich gestört wird. § 2 1 Öffentliche Gewässer sind: 1. der Hallwilersee, die Flüsse und die Bäche, 2. die Grundwasserströme und andere wichtige Grundwasser vorkommen. 1) Für den Gewässerschutz gilt heute das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977, in Kraft seit 1. Februar 1978 (SAR 761.100). 2) AGS Bd. 1 S. 1; den genannten Bestimmung entsprechen heute die §§ 46 und 55 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000). 3) SR 210 Allgemeines Abgrenzung 763.200 G Gewässerschutz 2 2 Das Quelleneigentum (Art. 704 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) und andere bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten. § 3 1) II. Nutzung der öffentlichen Gewässer 1. Nutzung mit und ohne Bewilligung § 4 1 Die Nutzung der oberirdischen Gewässer ist im Rahmen des Gemein gebrauches frei. 2 Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen an oberirdischen Gewässern und ihrem Gebiet sind bewilligungspflichtig. Der Regierungs rat kann geringfügige Nutzungen von der Bewilligungspflicht ausnehmen. § 5 1 Aus eigenem Grund darf nach vorheriger Anzeige öffentliches Grund wasser für den Eigenbedarf bis 80 Minutenliter gebührenfrei entnommen werden. Für denselben Betrieb steht der Anspruch dem Eigentümer nur einmal zu. 2 Wasserentnahmen über 80 Minutenliter und andere Nutzungen des öffentlichen Grundwassers sind bewilligungspflichtig. § 6 Die Bewilligung wird erteilt: 1. bei geringfügiger oder vorübergehender Nutzung in der Regel als Erlaubnis, 2. in allen übrigen Fällen durch Verleihung eines Rechtes (Konzession) auf die Dauer von 10–60 Jahren. § 7 Der Erlaubnis bedürfen ferner: 1. Grabungen und Sondierungen nach öffentlichem Grundwasser, 2. Abweichungen von genehmigten Plänen, 1) Aufgehoben durch § 49 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977, in Kraft seit 1. Februar 1978 (AGS Bd. 9 S. 543). Oberirdische Gewässer Grundwasser Nutzungs erlaubnis und Verleihung Andere Erlaubnisse G Gewässerschutz 763.200 3 3. Umbauten von Anlagen ohne Änderung der Nutzung. 2. Umfang der Nutzung § 8 In Zeiten natürlichen Wassermangels kann der Regierungsrat bestehende Wassernutzungen ohne Entschädigung vorübergehend ganz oder teilweise einstellen und das Wasser unter billiger Abwägung der beteiligten Interes sen für andere, dringlichere Bedürfnisse verwenden. § 9 1 Wegen vorübergehender Behinderung oder Unterbrechung einer auf Privatrecht oder Verleihung beruhenden Nutzung oder des Eigenbedarfs infolge öffentlicher Arbeiten (Korrektionen, Bodenverbesserungen, Unterhalt, Vorkehren bei Naturereignissen und dergleichen) hat der Berechtigte keinen Anspruch auf Schadenersatz. 2 Wird er durch solche Arbeiten in seiner Nutzung bleibend oder unver hältnismässig benachteiligt und kann er seine Anlagen nicht oder nur mit grossen Kosten anpassen, so ist ihm der Schaden in Geld oder durch entsprechende Sachleistung zu ersetzen. § 10 Jeder Nutzungsberechtigte kann verhalten werden, seine Anlagen andern privaten oder öffentlichen Unternehmen gegen Entschädigung zur Mitbe nützung zur Verfügung zu stellen, sofern ihm daraus keine unzumutbaren Nachteile erwachsen. § 11 1 Bei benachbarten Wasserentnahmen kann der Regierungsrat auf Begeh ren Berechtigter oder wenn nötig von sich aus eine gemeinschaftliche Fassung und eine Teilung des Wassers im Verhältnis der bisherigen Nut zungen vorschreiben, wenn die wirtschaftliche Ausnützung des öffentli chen Gewässers oder andere öffentliche Interessen es verlangen und die Kosten die Leistungsfähigkeit der Beteiligten nicht übersteigen. 2 Die Beteiligten haben für die gemeinsamen Einrichtungen je nach Inte resse aufzukommen und allfällige Vor- oder Nachteile gegenseitig in billiger Weise auszugleichen. Wassermangel Öffentliche Arbeiten Mitbenützung Gemeinsame Nutzung 763.200 G Gewässerschutz 4 3. Beschränkung der Grundeigentümer § 12 Der Grundeigentümer muss nach vorheriger Anzeige Grabungen und Sondierungen nach Grundwasser sowie Beobachtungen und Unter suchungen durch den Staat oder durch Unternehmen, die dem öffentlichen Wohle dienen, dulden; er hat jedoch Anspruch auf Ersatz des Schadens. § 13 1 Der Regierungsrat kann für Unternehmen im öffentlichen Wohl die Enteignung der zur Wasserentnahme und -verteilung erforderlichen Rechte bewilligen. 2 Über Enteignung für den Staat entscheidet der Grosse Rat. 4. Haftung § 14 1 Wer ein öffentliches Gewässer auf Grund dieses Gesetzes nutzt, hat den Schaden, den der Bau, Bestand oder Betrieb seiner Anlage an bestehenden rechtmässigen Nutzungen verursacht, in Geld oder Sachleistung zu erset zen. 2 Bei eigener Nutzung haftet der Staat wie ein Bewilligungsinhaber. § 15 Spätere Bewilligungen können bei erheblicher Beeinträchtigung früherer Nutzungen ohne Entschädigung geändert oder widerrufen werden. § 16 Ist eine ältere bewilligte Anlage oder eine Anlage für Eigenbedarf ohne genügende Rücksicht auf den Einfluss weiterer Nutzungen erstellt worden oder lässt sich der Schaden ohne übermässige Kosten beheben, so kann vom Geschädigten verlangt werden, dass er seine Einrichtungen auf eigene Kosten den neuen Verhältnissen anpasst. § 17 1 Frühere Bewilligungen und Nutzungen für Eigenbedarf oder bessere Rechte dürfen nur dann beschränkt oder geändert werden, wenn überwie gende öffentliche Interessen es verlangen. Sondierungen, Untersuchungen Enteignung Allgemeines a) Änderung späterer Bewilligungen b) Anpassung von Anlagen c) Änderung früherer Bewil ligungen oder besserer Rechte G Gewässerschutz 763.200 5 2 Aus der Beschränkung erwachsender Schaden ist dem Betroffenen vom Bevorteilten in Geld oder durch entsprechende Sachleistung zu ersetzen, bei Änderung bewilligter Nutzungen jedoch nur, soweit nach den Bestimmungen über den Widerruf Entschädigung geschuldet wird. 3 Für die gänzliche Aufhebung früherer Verleihungen, privater Rechte oder einer Nutzung für Eigenbedarf kann der Regierungsrat die Enteig nung bewilligen. Über Enteignungen für den Staat entscheidet der Grosse Rat. § 18 In dringenden Fällen können bis zur Neuregelung die zur Vermeidung weiteren Schadens erforderlichen vorsorglichen Massnahmen getroffen werden. Diese Verfügung darf von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. 5. Bewilligungsverfahren § 19 1 Die Bewilligung wird auf den Namen einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ausgestellt. 2 Ist die Nutzung mit einem Grundstück verbunden, so kann sie zu Guns ten des jeweiligen Eigentümers dieses Grundstückes gewährt werden. § 20 1 Die Bewilligung kann, auch wenn eine Beeinträchtigung bestehender Nutzungen zu erwarten ist, erteilt werden, falls die neue Anlage dem öffentlichen Wohle dient und überwiegende öffentliche Interessen es verlangen. 2 Die Entschädigung für die Beeinträchtigung richtet sich nach § 17 Abs. 2 und 3. § 21 Die Bewilligung darf aufgeschoben, ganz oder teilweise verweigert, an Bedingungen geknüpft oder von der Leistung einer angemessenen Sicher heit abhängig gemacht werden, wenn 1. eine Beeinträchtigung bestehender Rechte oder bereits bewilligter oder künftiger Nutzungen, namentlich von Anlagen im Gemeinwohl und deren Erweiterung, zu befürchten ist, 2. das Vorhaben die Fruchtbarkeit des Grundes oder überhaupt den Wasserhaushalt eines grösseren Umkreises wesentlich benachteiligt Vorsorgliche Massnahmen Inhaber der Bewilligung Erteilung der Bewilligung trotz Beeinträchtigung anderer Nutzungen Bedingungen 763.200 G Gewässerschutz 6 oder mit hoher Wahrscheinlichkeit schädliche Bodensenkungen erwarten lässt, 3. andere wichtige öffentliche oder private Interessen, die Erhaltung, Reinhaltung oder wirtschaftliche Nutzung des Gewässers oder der Natur- und Heimatschutz es erfordern. § 22 1 Sind mehrere Bewerber oder bestehende und künftige Nutzungen auf dasselbe Wasservorkommen angewiesen und bei getrennten Anlagen erhebliche gegenseitige Beeinträchtigungen, eine unwirtschaftliche Aus nutzung des Gewässers oder andere wesentliche Nachteile vorauszusehen, so kann eine gemeinsame Nutzung verfügt werden. 2 Für die gemeinsamen Einrichtungen haben die Beteiligten je nach Inte resse aufzukommen und allfällige Vor- und Nachteile gegenseitig in billiger Weise auszugleichen. § 23 Weitere Auflagen und Beschränkungen können auch nach Erteilung der Bewilligung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ohne Entschädigung verfügt werden. § 24 Die Bewilligung oder besondere Bedingungen können im Grundbuch angemerkt oder eingetragen werden. 6. Übergang und Erlöschen der Bewilligung; Rückkauf und Heimfall § 25 1 Verleihungen gehen beim Tode des Inhabers auf seine Erben und Bewilligungen für den jeweiligen Eigentümer eines Grundstückes bei Handänderung auf den Erwerber über. Der neue Inhaber hat den Über gang zu melden. 2 Die Übertragung an Dritte unterliegt der Genehmigung. Diese darf nur verweigert werden, wenn entweder Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen oder der Erwerber keine genügende Gewähr für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Pflichten bietet. Gemeinsame Nutzung Nachträgliche Bedingungen Eintrag im Grundbuch Übergang G Gewässerschutz 763.200 7 § 26 1 Die Bewilligung fällt dahin bei Verzicht. 2 Ferner erlöschen: 1. die Verleihung a) mit Ablauf ihrer Dauer, b) bei persönlicher Berechtigung mit Auflösung der juristischen Person oder der Personengemeinschaft, 2. die Erlaubnis a) mit Ablauf ihrer Dauer, b) bei Nichtgebrauch innert Jahresfrist seit ihrer rechtskräftigen Erteilung, c) bei persönlicher Berechtigung mit dem Tode des Inhabers oder der Auflösung der juristischen Person oder der Personen gemeinschaft. § 27 Eine Bewilligung kann jederzeit ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen oder abgeändert werden, wenn sie an wesentlichen Mängeln leidet, insbesondere gegen zwingendes Recht verstösst oder auf Irrtum oder Täuschung beruht. § 28 Nutzungserlaubnisse dürfen überdies jederzeit ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn 1. das öffentliche Interesse es erfordert, 2. der Inhaber polizeiliche oder mit der Erlaubnis verbundene wichtige Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt, 3. eine Anlage längere Zeit ungenützt bleibt und nicht innert anbe raumter Frist wieder betrieben wird. § 29 1 Verleihungen, die keine wesentlichen Mängel aufweisen, dürfen nur durch Beschluss des Grossen Rates auf dem Wege der Enteignung wider rufen werden. 2 Der Regierungsrat kann sie jedoch ohne Entschädigung als verwirkt erklären, wenn 1. der Beliehene die ihm gesetzten Fristen, namentlich diejenigen für den Bau- und Betriebsbeginn, nicht einhält, es sei denn, dass deren Verlängerung den Umständen nach billigerweise nicht verweigert werden darf, Erlöschen 1. durch Verzicht, Zeitablauf, Nicht gebrauch, Tod 2. durch Widerruf a) Allgemeines b) Erlaubnisse c) Verleihungen 763.200 G Gewässerschutz 8 2. eine Anlage fünf Jahre lang still liegt und nicht innert anberaumter Frist wieder betrieben wird, 3. der Beliehene wichtige Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt, insbe sondere den Unterhalt und den Betrieb erheblich vernachlässigt oder die Gebühren nicht bezahlt. 3 Vor ihrem Ausspruch muss die Verwirkung angedroht werden. § 30 Mit Erlöschen der Bewilligung sind die Nutzungsanlagen zu beseitigen. Der Bewilligungsinhaber kann verhalten werden, Anlagen stehen zu lassen und auf seine Kosten anzupassen, soweit es die öffentliche Ord nung, Sicherheit und Gesundheit erfordern. § 31 1 Bei wichtigen Verleihungen können Rückkauf und Heimfall vorbehalten werden. Solche Bewilligungen müssen Bestimmungen über den frühesten Zeitpunkt des Rückkaufs und dessen Voranzeige sowie über die zu leis tenden Kostennachweise, die beim Heimfall an den Staat übergehenden Anlageteile und die hiefür massgebenden Abtretungsbedingungen ent halten. 2 Der Rückkauf ist nicht vor Ablauf der halben Verleihungsdauer zulässig. Über seine Ausübung entscheidet der Grosse Rat. Anpassung nach Erlöschen Rückkauf und Heimfall G Gewässerschutz 763.200 9 III. Schutz der öffentlichen Gewässer 1) §§ 32–41 2) IV. Abgaben und Staatsbeiträge 1. Abgaben § 42 1 Für die der Bewilligung unterliegende Nutzung der öffentlichen Gewäs ser und ihres Gebietes erhebt der Staat Gebühren, die in billiger Weise nach der gewährten Leistung abzustufen sind. Die Höhe der Gebühren wird durch eine Verordnung 3) des Grossen Rates bestimmt. 2 Für Erlaubnisse nach § 7 ist eine angemessene Verwaltungsgebühr zu bezahlen. § 43 Der nach Abzug der Verwaltungskosten verbleibende Überschuss ist zum Schutze und zur Erhaltung der Gewässer und zur Förderung einer zweckmässigen Kehricht- und Abwasserbeseitigung zu verwenden. 1) Für den Gewässerschutz gilt heute das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977, in Kraft seit 1. Februar 1978 (SAR 761.100). 2) Aufgehoben durch § 49 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977, in Kraft seit 1. Februar 1978 (AGS Bd. 9 S. 543). 3) Heute: Dekret Zahlung an den Staat a) Gebühren b) Verwendung der Gebühren 763.200 G Gewässerschutz 10 § 44 1) 2. Staatsbeiträge §§ 45–47 2) V. Rechtsschutz § 48 3) Es entscheiden: 1. die Zivilgerichte im ordentlichen Verfahren über das Eigentum an einem Gewässer und über Entschädigungen im Sinne des § 14 dieses Gesetzes, 2. die vom Grossen Rat zu wählende Schätzungskommission über alle weiteren in diesem Gesetz vorgesehenen Entschädigungs-, Aus gleichs- und Enteignungsansprüche, 3. das Verwaltungsgericht als einzige Instanz über Bestand und Umfang eines Verleihungsverhältnisses oder wohlerworbenen Rechts an einem öffentlichen Gewässer, 4. die Verwaltungsbehörden über alle andern mit dem Vollzug dieses Gesetzes zusammenhängenden Anstände. § 49 4) Verfügungen und Entscheide unterer Verwaltungsbehörden können innert 20 Tagen seit der Zustellung an den Regierungsrat weitergezogen werden. 1) Aufgehoben durch § 49 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977, in Kraft seit 1. Februar 1978 (AGS Bd. 9 S. 543). 2) Aufgehoben durch § 49 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977, in Kraft seit 1. Februar 1978 (AGS Bd. 9 S. 543). 3) Fassung gemäss § 86 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, in Kraft seit 1. April 1969 (AGS Bd. 7 S. 222). 4) Fassung gemäss § 86 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, in Kraft seit 1. April 1969 (AGS Bd. 7 S. 222). Zuständigkeit Beschwerde 1. an den Regierungsrat G Gewässerschutz 763.200 11 § 50 1) 1 Gegen Entscheide der Schätzungskommission und letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden, ausgenommen solche über Staatsbeiträge, kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 2 Mit der Beschwerde kann unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzung geltend gemacht werden, gegen über den Entscheiden der Schätzungskommission auch Unangemessen heit. § 51 2) § 52 Der Grosse Rat ordnet das Verfahren vor der Schätzungsbehörde und dem Verwaltungsgericht. VI. Vollzug § 53 1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erfor derlichen Ausführungsvorschriften. 2 Der Grosse Rat ist ermächtigt, mit andern Kantonen oder Staaten Ver einbarungen über gemeinsame Massnahmen zur Nutzung und zum Schutze der öffentlichen Gewässer abzuschliessen. § 54 1 Die öffentlichen Gewässer und die daran bestehenden Nutzungsanlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht. 2 Bei Wasserentnahmen können jederzeit die nötigen Kontrollmessungen und -aufzeichnungen über den Betrieb verlangt werden. 3 Die Überwachung der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen ist Sache des Gemeinderates und der kantonal zuständigen Voll zugsbehörde. 1) 1) Fassung gemäss § 86 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, in Kraft seit 1. April 1969 (AGS Bd. 7 S. 222). 2) Aufgehoben durch § 86 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, in Kraft seit 1. April 1969 (AGS Bd. 7 S. 222). 2. an das Verwaltungs gericht a) Zulässigkeit und Wirkung Verfahren Ausführung Aufsicht 763.200 G Gewässerschutz 12 4 Die Kontrollorgane sind verpflichtet, über wahrgenommene Berufs- und Fabrikationsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. § 55 Der Gemeinderat vertritt die Gemeinde bei Anständen und gerichtlichen Vorkehren in Vollziehung dieses Gesetzes ohne besondere Vollmacht. § 56 1 Die Behörden sind befugt, die Beseitigung gesetzwidriger Anlagen zu verlangen und ihre rechtskräftigen Verfügungen im Wege des Verwal tungszwanges oder nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetz buches 2) zu vollstrecken. 2 Fehlbare Pflichtige können verhalten werden, vorerst für die Kosten aus Ersatzvornahme Sicherheit zu leisten. § 57 Rechtskräftige Beschlüsse der Verwaltungsbehörden und der zuständigen Organe von Zweckverbänden, öffentlich-rechtlichen Gesellschaften und Genossenschaften über Abgaben, Auslagen, Kosten und Sicherheitsleis tungen sind Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 3). VII. Übergangsbestimmungen § 58 Gleichzeitig mit der Auflage der Karte und des Verzeichnisses über die öffentlichen Grundwasser sind alle diejenigen, die ihre Nutzungen noch nicht angemeldet haben, aufzufordern, die Anmeldung innert angemesse ner Frist nachzuholen. § 59 Der Regierungsrat entscheidet unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Gerichte über die Anerkennung der angemeldeten Rechte. 1) Fassung gemäss § 40 Abs. 4 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Januar 2005, in Kraft seit 1. August 2005 (AGS 2005 S. 229). 2) SR 311.0 3) SR 281.1 Vollmacht der Gemeinderäte Verwaltungs zwang Rechtsöffnung Grundwasser nutzungen a) Anmeldung bestehender Anlagen b) Anerkennung der angemeldeten Rechte G Gewässerschutz 763.200 13 § 60 1 Vor dem 1. Januar 1912 begonnene und ohne erheblichen Unterbruch getätigte Grundwassernutzungen gelten in dem Umfange als wohlerwor ben, in dem sie am 1. Januar 1912 tatsächlich ausgeübt worden sind. Erweiterungen nach dem Stichtage sind bewilligungspflichtig. 2 Für Grundwasseranlagen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar 1912 und dem 2. Oktober 1943 ist eine nachträgliche Bewilligung auszustellen. Deren Erneuerung darf nach Ablauf der Verleihungsdauer nur verweigert werden, wenn entweder 1. erhebliche polizeiliche Interessen entgegenstehen oder 2. das Grundwasser dringend für lebenswichtige öffentliche Bedürfnisse benötigt wird, die sich nicht auf andere Weise befriedigen lassen. 3 Im zweiten Falle hat das Gemeinwesen, zu dessen Gunsten das Wasser entzogen wird, dem bisherigen Berechtigten die bestehende Wasser gewinnungsanlage nach dem Wert im Zeitpunkt der Abtretung zu ent schädigen und weitere aus dem Verluste der Wassernutzung unvermeid liche Nachteile in Geld oder Sachleistung nach billigem Ermessen auszu gleichen. § 61 1 Die Vorschriften des Abschnittes II Ziff. 2 und 4 und die Abschnitte III, V und VI gelten für alle bestehenden Nutzungen und Anlagen, insbeson dere auch für Fabrikkanäle und die weiteren in Art. 11 der bundesrätli chen Spezialverordnung vom 17. April 1925 zum Art. 21 des eidgenössi schen Fischereigesetzes 1) ausgenommenen Ableitungen. 2 … 2) § 62 3) § 63 Die diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften werden aufgehoben, insbesondere 1. die §§ 115, 116 und 118 des Gesetzes über den Strassen-, Wasser und Hochbau vom 23. März 1859, soweit sie sich auf die Zuständig 1) Heute: Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juli 1991 (SR 923.0) 2) Aufgehoben durch § 40 Abs. 4 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Januar 2005, in Kraft seit 1. August 2005 (AGS 2005 S. 229). 3) Aufgehoben durch § 49 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977, in Kraft seit 1. Februar 1978 (AGS Bd. 9 S. 543). c) Grundwasser nutzungen aus der Zeit vor und nach dem 1. Januar 1912 Rückwirkung Aufhebung bisheriger Vorschriften 763.200 G Gewässerschutz 14 keit des Kantonsingenieurs und der Kreisingenieure für das Wasser bauwesen beziehen, 2. die Verordnungen betreffend die Entnahme von Materialien aus den öffentlichen Gewässern und betreffend die Leitungsanlagen, Wasser entnahmen usw. im Gebiete der öffentlichen Gewässer vom 25. Au gust 1922, 3. die Gesetze über das Prozessverfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten vom 25. Juni 1841 und über die Enteignungen (Expropriationen) zu öffentlichen Zwecken vom 22. Mai 1867, soweit die neuen Vor schriften hievon abweichen. § 64 1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. 2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Vom Bundesrat genehmigt als Vollziehungsvorschriften zur Bundesgesetzgebung über Gewässerschutz am 31. Dezember 1957. Inkrafttreten: 1. Januar 1955 Volksabstimmun g, Inkrafttreten

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