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Laws of Switzerland

Law on civil protection

Made 2007-06-19 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz über den Zivilschutz.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Luzern
Subjects
Environment
Keywords
hazards, cultural heritage, enforcement/compliance, offences/penalties

Where to read it

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Text

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  1. Nr. 372 Gesetz über den Zivilschutz vom 19. Juni 2007* (Stand 1. März 2015) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 6, 27 Absatz 3, 38 Absatz 1, 47 und 75 Absatz 3 des Bundesge setzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 20021 und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflik ten vom 6. Oktober 19662, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 26. Januar 20073, beschliesst: I. Aufgaben § 1 Aufgaben 1 Dem Zivilschutz obliegen namentlich folgende Aufgaben: a. Bereitstellung der Schutzinfrastruktur und der Mittel zur Alarmierung der Bevölke rung, b. Betreuung von schutzsuchenden und von obdachlosen Personen, c. Schutz von Kulturgütern, d. Unterstützung der Partnerorganisationen, insbesondere bei Katastrophen und Notla gen, e. Verstärkung der Führungsunterstützung und der Logistik, f. Instandstellungsarbeiten, g. Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft. * K 2007 1753 und G 2007 277; Abkürzung ZSG 1 SR 520.1 2 SR 520.3 3 GR 2007 863 http://www.lexfind.ch/link/Bund/520.1/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/520.3/de 2 Nr. 372 2 Der Regierungsrat kann dem Zivilschutz in der Verordnung weitere Aufgaben übertra gen. II. Organisation § 2 Einteilung der Schutzdienstpflichtigen 1 Die zuständige Behörde entscheidet über die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen und führt die Kontrolle. Die Gemeinden liefern die dazu notwendigen Daten. 2 Schutzdienstpflichtige können in die Personalreserve eingeteilt werden, wenn a. die Bestände in der betreffenden Region oder Gemeinde gemäss den Vorgaben des Kantons erreicht sind, b. sie ein bestimmtes Alter erreicht haben oder c. sie den Anforderungen nicht genügen. § 3 Zivilschutzorganisationen und -formationen 1 Die zuständige Behörde bestimmt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Ge meinden die Anzahl und die Mindestbestände der Zivilschutzformationen. 2 Die Gemeinden bilden nach den Vorgaben des Kantons regionale Zivilschutzorganisa tionen. 3 Der Regierungsrat kann Gemeinden verpflichten, regionale Zivilschutzorganisationen für den Zivilschutz zu bilden, wenn a. sie aufgrund der Bevölkerungszahl oder der zur Verfügung stehenden Schutzdienst pflichtigen nicht in der Lage sind, eine eigenständige Zivilschutzorganisation zu bil den und b. die Gemeinden einer Region keine einvernehmliche Lösung finden können. 4 Wird eine regionale Zivilschutzorganisation gebildet, ist die Zusammenarbeit gemäss Gemeindegesetz zu regeln. Die Regelung ist vom zuständigen Departement zu geneh migen. 5 Das zuständige Departement kann mit Gemeinden Leistungsvereinbarungen über Zi vilschutzformationen zur Erfüllung besonderer Aufgaben abschliessen. III. Ausbildung und Aufgebot § 4 Ausbildung 1 Der Regierungsrat legt die Dauer der Grundausbildung fest. Nr. 372 3 2 Das zuständige Departement genehmigt die Ausbildungskonzepte. § 5 Aufgebot 1 Die Schutzdienstpflichtigen werden zu den Ausbildungsdiensten für die Grund-, die Zusatz- und die Kaderausbildung, die Weiterbildung und die Wiederholungskurse schriftlich aufgeboten. Sie können auch für Ausbildungsdienste ausserhalb des Kantons aufgeboten werden. 2 Die Schutzdienstpflichtigen sind rechtzeitig über die bevorstehende ordentliche Dienst leistung zu informieren. Die Fristen sind in der Verordnung zu regeln. 3 Zu Einsätzen werden die Schutzdienstpflichtigen mit dem geeigneten Mittel aufgebo ten. 4 Die Schutzdienstpflichtigen können jederzeit zu Alarmübungen aufgeboten werden. § 6 Pflichten der Kader Die Kader sind verpflichtet, die notwendigen Vorarbeiten für einen zweckmässigen Ein satz und für eine gute Ausbildung zu leisten. IV. Zuständigkeiten § 7 Zuständigkeit des Kantons 1 Der Kanton ist zuständig für a. die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen und von Freiwilligen in die Zivilschutz organisation, b. die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen, die Einteilung in die Personal reserve, die vorzeitige Entlassung zu Gunsten der Partnerorganisationen sowie den Ausschluss, c. die Durchführung der Grund-, der Zusatz-, der Kader- und der Weiterbildung, d. das Aufgebot, die Dispensation und die Verschiebung bei kantonalen Kursen, e. die Bewilligung der Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft, f. die Festlegung der Leistungsziele in der Ausbildung sowie deren Evaluation, g. die Festlegung des minimal notwendigen Materials der Zivilschutzformationen, ein schliesslich der persönlichen Ausrüstung, h. die Bewilligung von Schutzräumen, die Festlegung der Ersatzbeiträge und die Schutzraumsteuerung, i. die Aufsicht über die Kontrolle von Schutzanlagen und Schutzräumen, j. alle weiteren, nicht ausdrücklich den Gemeinden zugeordneten Zivilschutzaufgaben. 4 Nr. 372 2 Er kann auf Gesuch hin Zivilschutzorganisationen zur Unterstützung anderer Kantone in der Katastrophen- und Nothilfe sowie für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft auf bieten. 3 Der Regierungsrat hat die Aufsicht über den Zivilschutz. Er erlässt Verordnungen, so weit sie für den Vollzug des Bundesrechts und dieses Gesetzes notwendig sind. Er be zeichnet die zuständige kantonale Behörde. § 8 Zuständigkeit der Gemeinden Die Gemeinden sind zuständig für a. die Durchführung der jährlichen Wiederholungskurse, b. das Aufgebot, die Dispensation und die Verschiebung bei Wiederholungskursen, c. das Aufgebot für Einsätze und deren Durchführung, sofern nicht der Kanton zustän dig ist, d. die Beförderung der Schutzdienstpflichtigen ihrer Zivilschutzformationen, e. die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen, f. die Beschaffung und die Instandhaltung des Materials sowie die Requisition, g. die Erstellung der Verzeichnisse und der erforderlichen Dokumentation der Kultur güter, h. die Kontrolle der Schutzräume, i. die Wartung und den Unterhalt der Schutzanlagen. V. Schutzbauten § 9 Einsatzbereitschaft der Schutzbauten 1 Private und öffentliche Schutzräume müssen die Schutzfunktion erfüllen. Bauliche Veränderungen sind von der zuständigen kantonalen Behörde zu bewilligen. 2 Die zivilschutzfremde Nutzung öffentlicher Schutzräume sowie von Schutzanlagen ist möglich, sofern die zivilschützerischen Bedürfnisse dies zulassen. 3 Bauliche und technische Änderungen von Schutzanlagen sind durch die zuständige kantonale Behörde zu bewilligen. 4 Die zuständige kantonale Behörde legt den Grad der Betriebsbereitschaft der Schutzan lagen fest. § 10 Kontrolle der Schutzbauten 1 Die Gemeinden kontrollieren nach den Vorgaben des Bundes und des Kantons perio disch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der Schutzräume. Nr. 372 5 2 Dem Kontrollpersonal ist Zugang zu den Schutzräumen, den Einrichtungen und zur Ausrüstung zu gewähren. 3 Die zuständige kantonale Behörde hat die Aufsicht über die Kontrolle der Betriebsbe reitschaft und den Unterhalt der Schutzanlagen. 4 Die Eigentümerinnen und Eigentümer beheben die bei der Kontrolle festgestellten Mängel. § 11 Planung von Schutzräumen und -anlagen 1 Die zuständige kantonale Behörde bestimmt nach den Vorgaben des Bundes die Beur teilungsgebiete für die Steuerung des Schutzraumbaus. Wenn innerhalb eines Beurtei lungsgebietes der Schutzraumbedarf gedeckt ist, müssen keine weiteren Schutzräume gebaut werden. Die für die Schutzraumsteuerung erforderlichen Daten sind der zustän digen kantonalen Behörde von den Gemeinden zur Verfügung zu stellen. 2 …4 3 Der Regierungsrat legt den Bedarf an Schutzanlagen fest. Die Gemeinden sorgen nach den Vorgaben des Bundes für den Bau, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneue rung der Schutzanlagen. § 11a5 Ersatzbeiträge 1 Der Regierungsrat legt, soweit nicht bundesrechtlich geregelt, in der Verordnung die Ansätze für die Ersatzbeiträge fest. 2 Die Gemeinden verwalten die bis zum 31. Dezember 2011 verfügten Ersatzbeiträge, solange sie diese nicht gemäss § 18a Absatz 1 an die zuständige kantonale Behörde überwiesen haben. Die zuständige kantonale Behörde bewilligt auf Gesuch hin die Ver wendung dieser Beiträge. 3 Die zuständige kantonale Behörde verwaltet die ab dem 1. Januar 2012 verfügten und die von den Gemeinden an sie überwiesenen Ersatzbeiträge. Sie beschliesst auf Gesuch hin sowie von Amtes wegen über deren Verwendung. 4 Der kantonale Ersatzbeitragsfonds wird im Einzelfall durch die zuständige kantonale Behörde erst in Anspruch genommen, wenn die Mittel des Ersatzbeitragsfonds der ge suchstellenden beziehungsweise der von einem Gesuch betroffenen Gemeinde aufge braucht sind oder an die zuständige kantonale Behörde überwiesen worden sind. 5 Der Zins aus den Ersatzbeiträgen darf frei verwendet werden. 4 Aufgehoben durch Änderung vom 1. Dezember 2014, in Kraft seit dem 1. März 2015 (G 2015 56). 5 Eingefügt durch Änderung vom 1. Dezember 2014, in Kraft seit dem 1. März 2015 (G 2015 56). 6 Nr. 372 VI. Kulturgüterschutz § 12 1 Die Aufgabe des Kulturgüterschutzes in den Gemeinden wird mit fachlicher Unterstüt zung des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie erfüllt. 2 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über bauliche und nichtbauliche Schutzmassnahmen. VII. Finanzierung § 13 Kostentragung durch den Kanton Der Kanton trägt die Kosten a. für die administrativen Arbeiten, die im Zusammenhang mit seiner Zuständigkeit entstehen, b. für die Grund-, Zusatz-, Kader- und Weiterausbildungskurse, c. für die von ihm gebauten Schutzräume, d. für die vom Bund nicht gedeckten Ausgaben für den Unterhalt der kantonalen Schutzanlagen, e. für die von ihm angeordneten Einsätze, f. aus den Leistungsvereinbarungen mit den Zivilschutzorganisationen. § 14 Kostentragung durch die Gemeinden 1 Die Gemeinden tragen die Kosten für a. die administrativen Arbeiten, die im Zusammenhang mit ihrer Zuständigkeit entste hen, b. die Wiederholungskurse, c. die Beschaffung und den Unterhalt des Materials der Zivilschutzformationen, d. die von ihnen gebauten öffentlichen Schutzräume, e. die vom Bund nicht gedeckten Ausgaben für die Wartung und den Unterhalt der Schutzanlagen, f. die Einsatzbereitschaft der Zivilschutzformationen, g. die von ihnen angeordneten Einsätze, h. die periodische Kontrolle der privaten und öffentlichen Schutzräume. 2 Bei Hilfeleistungen in Katastrophen und Notlagen sowie bei Instandstellungsarbeiten ausserhalb der eigenen Zivilschutzorganisation trägt grundsätzlich die Hilfe empfangen de Gemeinde die Kosten für den Transport, die Betriebsstoffe, die Unterkunft und die Verpflegung von Personen beziehungsweise Mitteln. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten der helfenden Gemeinde. Nr. 372 7 § 15 Kostentragung bei Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft Bei Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft sind die Kosten in der Regel durch die Ver ursacherinnen und Verursacher der Leistungen zu übernehmen. Die aufbietende Behör de entscheidet über die Höhe des zu bezahlenden Betrags. VIII. Datenabruf § 16 1 Die Gemeinden können der zuständigen kantonalen Behörde mit öffentlich rechtlichem Vertrag das Recht einräumen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforder lichen Daten bei den Einwohnerkontrollen elektronisch abzurufen, beispielsweise für die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen oder die Schutzraumplanung. 2 Der Zugriff kann auf folgende Daten eingeräumt werden: a. Name, b. Vorname, c. Geschlecht, d. Geburtsdatum, e. Adresse, f. Wohnungsnummer, g. Haushalt- oder Familiennummer, h. Ansprechperson innerhalb eines Haushalts. 3 Folgende Suchkriterien sind zulässig: a. Adresse, b. Wohnungsnummer, c. Haushalt- oder Familiennummer, d. Suche nach Strassenzügen. 4 Die Abrufung von Daten ist zu protokollieren. IX. Schlussbestimmungen § 17 Aufhebung eines Erlasses Das Gesetz über zivile Schutzmassnahmen vom 23. März 19876 wird aufgehoben. 6 G 1987 126 (SRL Nr. 370) 8 Nr. 372 § 18 Anpassung der Gemeindeorganisation Die Gemeinden passen ihre Organisation und ihre reglementarischen Bestimmungen in nert zweier Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes an. § 18a7 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2014 1 Die Gemeinden überweisen die bis zum 31. Dezember 2011 verfügten und bisher von den Gemeinden verwalteten Ersatzbeiträge bis spätestens 31. Dezember 2030 an die zu ständige kantonale Behörde. 2 Bei Überweisungen nach dem 31. Dezember 2030 ist ein Verzugszins geschuldet, des sen Höhe vom Regierungsrat festgesetzt wird. 3 Von der Überweisung im Sinn von Absatz 1 können Zinserträge aus den Ersatzbeiträ gen, die in die jeweiligen Ersatzbeitragsfonds eingezahlt wurden, in Abzug gebracht werden. Der Nachweis der Einzahlung der Zinserträge in die Ersatzbeitragsfonds obliegt den Gemeinden. § 19 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen dum8. Luzern, 19. Juni 2007 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Heidy Lang-Iten Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 7 Eingefügt durch Änderung vom 1. Dezember 2014, in Kraft seit dem 1. März 2015 (G 2015 56). 8 Die Referendumsfrist lief am 22. August 2007 unbenützt ab (K 2007 2277).

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