Law implementing the legislation on national economic supply
Made 2010-11-16 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · St. Gallen
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- food security, cereals/grains/rice, agricultural commodities, local government, institution, enforcement/compliance, governance
- Categories
- agriculture
Where to read it
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Text
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Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 431.1 Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung vom 16. November 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 9. März 20101 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung vom 8. Oktober 19822 und Art. 17 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung vom 6. Juli 19833 als Gesetz:4 Art. 1 Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung 1 Der Kanton führt die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversor gung. 2 Die kantonale Zentralstelle vollzieht die dem Kanton übertragenen Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung. Art. 2 Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung 1 Die politische Gemeinde führt eine Gemeindestelle für wirtschaftliche Landes versorgung. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Stelle bezeichnen. 2 Die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung vollzieht die Aufgaben und Massnahmen, die ihr im Rahmen der vom Bund festgelegten Versorgungs konzepte von der kantonalen Zentralstelle zugewiesen werden. 1 ABl 2010, 878 ff. 2 SR 531. 3 SR 531.11. 4 Vom Kantonsrat erlassen am 22. September 2010; nach unbenützter Referendumsfrist rechts gültig geworden am 16. November 2010; in Vollzug ab 1. Januar 2011. nGS 46–17 http://db.clex.ch/link/Bund/531.11/de 431.1 Art. 3 Verfahren 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Zentralstelle und der Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung kann innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden. 2 Zur Einsprache ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfü gung ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. 3 Einspracheentscheide können bei der Verwaltungsrekurskommission mit Rekurs angefochten werden. Die Verwaltungsrekurskommission entscheidet endgültig. Art. 4 Vollzugsbeginn 1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses. Die Regierung des Kantons St.Gallen erklärt:5 Das Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung wurde am 16. November 2010 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 5. Oktober bis 15. November 2010 kein Begehren um Anordnung einer Volksab stimmung gestelt worden ist.6 Der Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet. 5 Siehe ABl 2010, 3669 f. 6 Referendumsvorlage siehe ABl 2010, 3190 f. 2 431.1 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–17 16.11.2010 01.01.2011 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 16.11.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–17 3