Law implementing the Federal Act on exploitation of hydropower (771.300)
Made 1918-01-10 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte (771.300).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Basel-Stadt
- Subjects
- Energy, Water
- Keywords
- inland waters, hydropower generation, water rights, renewable energy, energy conservation/energy production
Where to read it
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Text
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§ 1 1 Die Verfügung über die Wasserkräfte der öffentlichen Gewässer steht im Kanton Basel-Stadt aus- schliesslich dem Kanton zu. 2 Die Beschlussfassung über die Benützung dieser Gewässer und über die Verleihung von Nutzungs - rechten an Dritte ist dem Grossen Rate vorbehalten.
§ 2 1 Die Erlaubnis zur Nutzbarmachung von öffentlichen Gewässern kraft Privatrechts von Uferanstös- sern oder zur Nutzbarmachung von Privatgewässern wird durch das zuständige Departement erteilt. 2) 2 Die Rechte der Teichkorporationen bleiben vorbehalten. 3)
§ 3 1 Über das Verfahren zur Vorbereitung der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Beschlüsse, insbesondere über die vorgeschriebenen Bekanntmachungen, Fristen und Gebühren, wird das Nähere durch Verord- nung bestimmt.
§ 4 1 Die Befugnisse, die die Bundesgesetzgebung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte den Kanto- nen in bezug auf die Regelung des Verhältnisses unter den Nutzungsberechtigten eines Gewässers oder einer Gewässerstrecke vorbehält, werden vom Regierungsrate ausgeübt. 2 Der Regierungsrat entscheidet ferner über die Beiziehung von Gemeinden, Körperschaften und Pri- vaten zu den Kosten, die dem Kanton gemäss der Bundesgesetzgebung für Werke des Bundes im In- teresse einer bessern Ausnützung der Wasserkräfte und der Schiffahrt auferlegt werden.
§ 5 4) … Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt sofort in Kraft und Wirksam - keit. 1) SR 721.80. 2) § 2 Abs. 1 in der Fassung von Abschnitt II. 22. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Geschäftsnr. 08.1209). 3) § 2 Abs. 2 in der Fassung von § 194 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.100). 4) Aufgehoben am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015) 1