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Laws of Switzerland

Law implementing the Federal Act on exploitation of hydropower (771.300)

Made 1918-01-10 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte (771.300).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Basel-Stadt
Subjects
Energy, Water
Keywords
inland waters, hydropower generation, water rights, renewable energy, energy conservation/energy production

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. § 1 1 Die Verfügung über die Wasserkräfte der öffentlichen Gewässer steht im Kanton Basel-Stadt aus- schliesslich dem Kanton zu. 2 Die Beschlussfassung über die Benützung dieser Gewässer und über die Verleihung von Nutzungs - rechten an Dritte ist dem Grossen Rate vorbehalten.

  2. § 2 1 Die Erlaubnis zur Nutzbarmachung von öffentlichen Gewässern kraft Privatrechts von Uferanstös- sern oder zur Nutzbarmachung von Privatgewässern wird durch das zuständige Departement erteilt. 2) 2 Die Rechte der Teichkorporationen bleiben vorbehalten. 3)

  3. § 3 1 Über das Verfahren zur Vorbereitung der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Beschlüsse, insbesondere über die vorgeschriebenen Bekanntmachungen, Fristen und Gebühren, wird das Nähere durch Verord- nung bestimmt.

  4. § 4 1 Die Befugnisse, die die Bundesgesetzgebung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte den Kanto- nen in bezug auf die Regelung des Verhältnisses unter den Nutzungsberechtigten eines Gewässers oder einer Gewässerstrecke vorbehält, werden vom Regierungsrate ausgeübt. 2 Der Regierungsrat entscheidet ferner über die Beiziehung von Gemeinden, Körperschaften und Pri- vaten zu den Kosten, die dem Kanton gemäss der Bundesgesetzgebung für Werke des Bundes im In- teresse einer bessern Ausnützung der Wasserkräfte und der Schiffahrt auferlegt werden.

  5. § 5 4) … Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt sofort in Kraft und Wirksam - keit. 1) SR 721.80. 2) § 2 Abs. 1 in der Fassung von Abschnitt II. 22. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Geschäftsnr. 08.1209). 3) § 2 Abs. 2 in der Fassung von § 194 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.100). 4) Aufgehoben am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015) 1

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