Land Use Planning Law for the Canton Graubünden (Land Use Planning Law)
Made 2004-12-06 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Graubünden
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- land tenure, land-use planning, land subdivision, land valuation, land commission, court/tribunal, alternative dispute settlement, offences/penalties, basic legislation
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801.100 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) vom 6. Dezember 2004 Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1), gestützt auf Art. 80 der Kantonsverfassung 2), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 11. Mai 2004 3), beschliesst: I. Allgemeines Art. 1 1 Das Gesetz ordnet die Raumplanung auf Gebiet des Kantons Graubün den. Es bestimmt die von den Gemeinden, von den Regionalverbänden und vom Kanton zu erfüllenden Aufgaben. Gegenstand 2 Das Gesetz legt kantonale Bau- und Zonenvorschriften fest. Es regelt die durch das kantonale Recht bestimmten Verfahren. Art. 2 1 Gemeinden, Regionalverbände und Kanton sorgen für die Planung im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung. Sie berücksichtigen die Anliegen der Raumplanung auch bei ihren übrigen Tätigkeiten. Planungspflicht 2 Gemeinden, Regionalverbände und Kanton erfüllen ihre Aufgaben im gegenseitigen Einvernehmen und stimmen ihre Grundlagen, Planungen und raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander und mit den Grundlagen, Konzepten und Sachplanungen des Bundes sowie den Planungen der be nachbarten Kantone und Länder ab. Art. 3 1 Die Ortsplanung ist Aufgabe der Gemeinden. Sie erfüllen diese Aufgabe im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom. Planungsträger 2 Die überörtliche Planung ist in der Regel Sache der Regionalverbände und des Kantons. 1) GRP 2004/2005, 284 (1. Lesung) und GPR 2004/2005, 813 (2. Lesung) 2) BR 110.100 3) Seite 257 1.01.2007 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/110.100/de 801.100 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 3 Die Regierung führt die Aufsicht über die Raumplanung. Sie bezeichnet das zuständige Departement (Departement) und die Fachstelle für Raumplanung (Fachstelle). Art. 4 1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit angemessen über Grundla gen, Ziele und Ablauf von Planungen und sorgen dafür, dass Interessierte bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken können. Information, Mitwirkung, kooperative Planung 2 Die Planungsträger können mit Privaten Vereinbarungen abschliessen, insbesondere über den zeitlichen Ablauf von Planungen, die anzustre bende Siedlungsqualität, den Zeitpunkt der Ausführung von Bauvorhaben und den angemessenen Ausgleich von planungsbedingten Vor- und Nachteilen. Betreffen Vereinbarungen Gegenstände, die zum Mindestin halt einer Planung gehören, stehen sie unter dem Vorbehalt des Entschei des der für den Erlass und die Genehmigung der Planung zuständigen Be hörden. Art. 5 1 Für die in diesem Gesetz und in der Verordnung 1) festgelegten Verfahren für Planungen, Bauvorhaben, Landumlegungen und die Erhebung von Er schliessungsabgaben gilt ausschliesslich kantonales Recht, soweit die Ge meinden und Regionalverbände nicht ausdrücklich ermächtigt oder ver pflichtet werden, abweichende oder ergänzende eigene Verfahrensvor schriften zu erlassen oder bestimmte Verfahren selbst zu regeln. Verfahren, Erledigungsfristen 2 Die zuständigen Behörden erledigen Gesuche in den in diesem Gesetz oder in der Verordnung festgelegten Ordnungsfristen, sofern nichts ande res vereinbart wurde. Die Fristen beginnen, sobald die Gesuche formell richtig und vollständig vorliegen, sofern nichts anderes bestimmt ist. 3 Kann eine Frist ausnahmsweise nicht eingehalten werden, teilt die zuständige Behörde die Verzögerung den Betroffenen vor Ablauf der Frist mit kurzer Begründung und unter Bekanntgabe einer neuen Erledigungs frist mit. Art. 6 1 Die Einsprache- und Rechtsmittelbehörden können hängige Verfahren je derzeit zugunsten einer Mediation sistieren, wenn die Parteien dies ge meinsam beantragen. Einzelheiten regelt die Regierung durch Verord nung. Mediation 2 Zugeständnisse einer Partei im Rahmen einer Mediation dürfen nicht in den Prozess eingebracht werden und bilden keinen Beweis. Wer als Me 1) BR 801.110 2 1.01.2007 http://www.gr-lex.gr.ch/data/801.110/de Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 801.100 diatorin oder Mediator tätig war, ist im Prozess von Mediationsparteien als Rechtsvertreter, Zeuge oder Auskunftsperson ausgeschlossen. Art. 7 1 Die Planungsträger beschaffen die für ihre Planungen notwendigen Grundlagen. Sie stimmen die Beschaffung der Grundlagen gegenseitig ab und sorgen für deren Austausch. Einzelheiten regelt die Regierung durch Verordnung. Grundlagen 2 Die Planungsträger beobachten und analysieren die räumliche Entwick lung und stützen ihre Planungen darauf ab. Das Departement erteilt dem Bundesamt die erforderlichen Auskünfte. 3 Die kantonalen Dienststellen arbeiten zusammen und stellen die erfor derliche kantonsinterne Abstimmung der Grundlagen sicher. 4 Die Grundlagen sind öffentlich und können von jedermann eingesehen werden. Ihre Rechtswirkung richtet sich nach der einschlägigen Gesetzge bung. Art. 8 1 Grundlagen und Planungsmittel werden digital erstellt und bewirtschaf tet. Digitalisierung 2 Pläne sind aus den digitalen Daten erstellte graphische Auszüge. Solange die Regierung nichts anderes bestimmt, kommt nur dem graphischen Aus zug Rechtswirkung zu. 3 Raumplanungsdaten werden von den Planungsträgern und Dienststellen gegenseitig abgegeben, wobei nur Bearbeitungskosten in Rechnung ge stellt werden dürfen. Art. 9 1 Das Departement und die Fachstelle können im Rahmen ihrer Zuständig keit unterstützende Massnahmen zur Gewährleistung einer nachhaltigen räumlichen Entwicklung und zur Umsetzung des Raumordnungsrechts treffen. Förderung 2 Das Departement und die Fachstelle können Bestrebungen der Gemein den zur Bildung gemeinsamer Bauämter und Fachgremien mit Beratungs funktion in Bau- und Planungsfragen unterstützen. Art. 10 1 Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge ausrichten an Gemeinden und Regionalverbände sowie an Organisationen, Institutio nen und andere Projektträger für: Kantonsbeiträge 1. Grundsatz, Voraussetzungen 1. Grundlagen und Planungen; 2. Projekte wie Konzepte, Untersuchungen, Studien, Leitbilder, Analy sen, die der nachhaltigen räumlichen Entwicklung des Kantons, der 1.01.2007 3 801.100 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) Regionen, Agglomerationen und Gemeinden, der Verbesserung der Zusammenarbeit, gegenseitigen Information und Grundlagenkennt nisse, der Aus- und Weiterbildung von Personen mit raumplaneri schen Aufgaben oder dem Vollzug dienen; 3. Wettbewerbe, Vollzugshilfen. 2 Der Kanton kann ferner Betriebsbeiträge ausrichten an Organisationen und Fachgremien, die in besonderem Masse und regelmässig auf dem Ge biet der Raumplanung beratend und informierend tätig sind. 3 Die Gewährung von Beiträgen setzt insbesondere voraus, dass die Arbei ten im kantonalen Interesse liegen und unter fachkundiger Leitung ausge führt werden. Art. 11 1 Beiträge an Gemeinden und Regionalverbände werden in der Form von Grundbeiträgen und von Zusatzbeiträgen ausgerichtet. 2. Bemessung 2 Die Grundbeiträge werden nach der Finanzkraft der Gemeinden und Re gionalverbände und der Art der Leistung abgestuft. Die maximalen Grundbeiträge an die anrechenbaren Kosten betragen für: 1. Gemeinden: Planungen 30% Grundlagen, Projekte 40% 2. Regionalverbände: Grundlagen, Planungen, Projekte 50% Die Regierung kann Grundbeiträge um 10 - 50 Prozent kürzen, wenn der kantonale Finanzhaushalt dies erfordert. 3 Zusatzbeiträge bis maximal 20 Prozent der anrechenbaren Kosten wer den gewährt, wenn die Arbeiten von besonderer raumplanerischer und volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. 4 Beiträge an Organisationen, Institutionen und andere Projektträger für Vorhaben gemäss Artikel 10 Absatz 1 sind nach der raumplanerischen und volkswirtschaftlichen Bedeutung abzustufen und betragen maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Art. 12 1 Beiträge werden von der Regierung auf Grund von Arbeitsprogrammen und Kostenschätzungen zugesichert. Die Regierung kann diese Kompe tenz an das Departement und die Fachstelle delegieren. 3. Zusicherung, Rechtsmittel 2 Die Zusicherung erfolgt in der Regel im Rahmen von Leistungsvereinba rungen, welche mindestens die Zielsetzung, die Leistungen des Beitrags empfängers und der Fachstelle, das Zeitprogramm, die anrechenbaren Kosten sowie die Modalitäten der Abrechnung und Auszahlung des Bei trags und der Leistungsprüfung enthalten. 3 Bei Streitigkeiten über Beiträge sowie bei weiteren Auseinandersetzun gen aus Leistungsvereinbarungen entscheidet die Regierung. Erfolgt die Zusicherung durch die Fachstelle, entscheidet das Departement. 4 1.01.2007 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 801.100 4 1)Entscheide des Departements können mit Verwaltungsbeschwerde an die Regierung weitergezogen werden. 5 2)Über die Zusicherung oder Verweigerung von Beiträgen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, entscheidet die Regierung endgültig. II. Kantonsplanung 1. ALLGEMEINES Art. 13 Die Regierung erstattet dem Grossen Rat periodisch Bericht über die Raumordnung und Raumentwicklung. Grosser Rat 2. KANTONALE RICHTPLANUNG Art. 14 1 Der Richtplan Graubünden und dessen Änderungen werden von Kanton und Regionalverbänden partnerschaftlich erarbeitet. Kantonaler Richtplan 2 Zuständig für Beschlüsse über Erlass und Änderungen des kantonalen Richtplans ist die Regierung. Fortschreibungen sind in der Regel Sache des Departements. 3 Die Regierung regelt durch Verordnung das Richtplanverfahren. 3. KANTONALE NUTZUNGSPLANUNG Art. 15 1 Die Regierung kann unter Berücksichtigung der Interessen der Gemein den mit den gleichen Rechtswirkungen, wie sie für Nutzungspläne der Ge meinden gelten, kantonale Nutzungspläne für Vorhaben von besonderer kantonaler Bedeutung wie Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanla gen sowie Produktions- und Dienstleistungsbetriebe erlassen. Sie hebt sol che Nutzungspläne wieder auf, wenn die Gemeinden in ihren Grund ordnungen den übergeordneten Anliegen hinreichend Rechnung tragen. Kantonale Nutzungspläne 2 Die Regierung kann auf Antrag der Gemeinden kantonale Nutzungspläne auch für gemeindeübergreifende Planungsvorhaben erlassen, wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient. 1) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3322, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 2) Einfügung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3322, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 1.01.2007 5 801.100 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 3 Die Regierung regelt durch Verordnung das Verfahren für kantonale Nut zungspläne. 4 Für kantonale Nutzungsplanungen gemäss Spezialgesetzgebung richtet sich das Verfahren nach der betreffenden Spezialgesetzgebung. Festlegun gen in kommunalen Nutzungsplänen über Gegenstände, die kantonalen Nutzungsplanungen gemäss Spezialgesetzgebung vorbehalten sind, gelten lediglich als Hinweise. Art. 16 1 Wird eine kantonale Nutzungsplanung nach diesem Gesetz in die Wege geleitet, kann das Departement nach Anhören der Gemeinde für die davon betroffenen Gebiete mit den gleichen Wirkungen, wie sie für Planungszo nen der Gemeinden gelten, eine Planungszone erlassen. Kantonale Planungszonen 2 Die Planungszone kann für die Dauer von zwei Jahren erlassen und an gemessen verlängert werden. 3 Das Departement gibt den Erlass und Verlängerungen der Planungszone im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Die Planungszone tritt mit der Bekanntgabe in Kraft. III. Regionalplanung Art. 17 1 Regionale Planungsaufgaben werden von Regionalverbänden erfüllt. Bei Aufgaben, die über das Regionsgebiet hinausgehen, streben die Regional verbände eine gemeinsame Aufgabenerfüllung an. Aufgaben 2 Die Regionalverbände sorgen für die nachhaltige räumliche Entwicklung in ihrem Gebiet. Sie erfüllen insbesondere Aufgaben, die ihnen aufgrund der Raumplanungsgesetzgebung und des kantonalen Richtplans zufallen oder die sich aus der Regional- und Agglomerationspolitik oder weiteren raumwirksamen Politikbereichen ergeben. Sie tragen zur stufengerechten Umsetzung des kantonalen Richtplans bei. Art. 18 1 Die Regionalverbände erlassen die zur Umsetzung des kantonalen Richt plans erforderlichen sowie die in der Gesetzgebung vorgeschriebenen regionalen Richtpläne. Sie können weitere regionale Richtpläne erlassen. Regionaler Richtplan 2 Zuständig für Beschlüsse über Erlass und Änderungen von regionalen Richtplänen sind die Delegierten des Regionalverbands (Regionalver sammlung). Fortschreibungen sind in der Regel Sache des Vorstandes. 3 Erlass und Änderungen von regionalen Richtplänen bedürfen der Geneh migung durch die Regierung und werden mit der Genehmigung für die Behörden des Kantons, der Region und der beteiligten Gemeinden ver bindlich. Fortschreibungen genehmigt in der Regel das Departement. 6 1.01.2007 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 801.100 4 Können Richtpläne oder Teile davon voraussichtlich nicht genehmigt werden, kann der Regionalverband beim Departement eine Einigungsver handlung verlangen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Re gierung. 5 Die Regierung regelt durch Verordnung weitere Einzelheiten des Verfah rens. Die Regionalverbände erlassen ergänzende Vorschriften. IV. Ortsplanung 1. ALLGEMEINES Art. 19 1 Die Gemeinden fördern die Verwirklichung ihrer Planungen durch eine den örtlichen Verhältnissen angepasste aktive Boden- und Baulandpolitik. Boden- und Baulandpolitik 2 Die Gemeinden treffen insbesondere bei Einzonungen und Umzonungen die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit des Bodens für den festgelegten Zonenzweck. 3 Führen planerische Massnahmen zu erheblichen Vor- oder Nachteilen, können die Gemeinden mit den Betroffenen vertraglich einen angemesse nen Ausgleich festlegen. 2. KOMMUNALE RICHTPLANUNG Art. 20 1 Die Gemeinden können kommunale Richtpläne erlassen. Diese legen die von ihnen angestrebte räumliche Entwicklung bezüglich Nutzung, Gestal tung, Erschliessung und Ausstattung fest. Sie zeigen auf, wie die raum wirksamen Tätigkeiten der Gemeinde mit jenen der Nachbargemeinden, des Regionalverbands und des Kantons koordiniert werden. Kommunale Richtpläne, Leitbilder 2 Die Gemeinden regeln Zuständigkeit und Verfahren für den Erlass von kommunalen Richtplänen. Sie führen eine Mitwirkungsauflage durch. 3 Kommunale Richtpläne werden der Regierung zur Kenntnis gebracht und sind für die mit Planungsaufgaben betrauten Organe der Gemeinde verbindlich. Sie sind öffentlich und können von jedermann eingesehen werden. 4 Die anzustrebende räumliche Entwicklung kann auch in Leitbildern und dergleichen festgehalten werden. 1.01.2007 7 801.100 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 3. KOMMUNALE NUTZUNGSPLANUNG A. Vorsorgliche Massnahmen Art. 21 1 Wird der Erlass oder die Änderung der Grundordnung oder eines Quar tierplans in die Wege geleitet, kann der Gemeindevorstand für die davon betroffenen Gebiete eine Planungszone erlassen. Kommunale Planungszonen 2 In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Pla nung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen. 3 Die Planungszone kann für die Dauer von zwei Jahren erlassen und mit Zustimmung des Departements angemessen verlängert werden. 4 Die Gemeinde gibt den Erlass und Verlängerungen der Planungszone im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt be kannt. Die Planungszone tritt mit der Bekanntgabe in Kraft. B. Grundordnung a) Allgemeines Art. 22 1 Die Gemeinden erlassen die Grundordnung. Diese bestimmt die Nutzung sowie die Grundzüge der Gestaltung und Erschliessung des Gemeindege bietes. Sie ist für jedermann verbindlich. Grundordnung 2 Die Grundordnung besteht aus dem Baugesetz, dem Zonenplan, dem Ge nerellen Gestaltungsplan und dem Generellen Erschliessungsplan. Für Teilgebiete kann ein Arealplan erlassen werden. Anstelle eines Generellen Gestaltungsplans können die Gemeinden im Baugesetz Gestaltungsvor schriften erlassen. 3 Die Grundordnung berücksichtigt die Vorgaben und Vorschriften des übergeordneten Rechts. Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Zustän digkeit strengere Bestimmungen aufstellen, soweit es die örtlichen Ver hältnisse erfordern und die übergeordnete Regelung dem nicht entgegen steht. 4 Die Kosten für die Erarbeitung und den Erlass der Grundordnung tragen in der Regel die Gemeinden. Bei projektbezogenen Planungen können die Gemeinden die Planungskosten ganz oder teilweise jenen Personen überbinden, die in besonderem Mass aus der Planung Vorteile ziehen. 8 1.01.2007 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 801.100 Art. 23 1 Genügt die Grundordnung einer Gemeinde den Anforderungen des übergeordneten Rechts nicht, fordert die Regierung die Gemeinde auf, die Mängel innert angemessener Frist zu beheben. Ersatzordnung 2 Kommt die Gemeinde dieser Aufforderung nicht nach, erlässt die Regie rung an Stelle und auf Kosten der Gemeinde eine geeignete Ersatzord nung. Für das Verfahren gelten sinngemäss die Vorschriften für den Erlass von kantonalen Nutzungsplänen. Das Departement kann für die betroffe nen Gebiete eine kantonale Planungszone erlassen. 3 Erlässt die Gemeinde später eine den gesetzlichen Anforderungen genü gende Grundordnung, fällt die Ersatzordnung mit der Genehmigung der geänderten Grundordnung dahin. b) Baugesetz Art. 24 1 Das Baugesetz enthält mindestens die Bauvorschriften, die Zonenvor schriften sowie weitere nach kantonalem Recht erforderliche Bestimmun gen. Baugesetz 1. Allgemeines 2 Die Bauvorschriften regeln entsprechend den örtlichen Bedürfnissen ins besondere 1. die Anforderungen an Bauten und Anlagen hinsichtlich Ausführung, Betrieb und Unterhalt; 2. die Gestaltung und Erhaltung von Bauten und Anlagen sowie von Aussenräumen; 3. die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen wie Spielplätze, Grünanla gen, Parkierungsanlagen, Gemeinschaftsantennen, Energieversorgungs anlagen; 4. die Bereitstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und Fahrrä der; 5. die Benützung des öffentlichen Grundes und Luftraumes durch Pri vate sowie die Beanspruchung von privaten Grundstücken für öffent liche Zwecke; 6. die Anforderungen an Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanla gen; 7. die Anforderungen an besondere Bauvorhaben. 3 Die Zonenvorschriften bestimmen den Zonenzweck, die zulässige Art der Nutzung und für die Bauzonen zusätzlich die Regelbauweise. Art. 25 1 Die Regelbauweise umfasst wenigstens das Mass der Nutzung, die Bau weise (geschlossene, offene Bauweise) sowie die Grenz- und Gebäudeab stände. 2. Regelbauweise 1.01.2007 9 801.100 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 2 Das Mass der Nutzung wird durch Gebäudeabmessungen und Nutzungs ziffern bestimmt. Für Gebiete, in denen als Folgeplanung eine Arealpla nung durchgeführt wird, können für Gebäudeabmessungen und Nutzungs ziffern Richtwerte oder Rahmen festgelegt werden. 3 Auf Nutzungsziffern kann verzichtet werden, wenn das Mass der Nut zung in der Grundordnung durch Gebäudeabmessungen beziehungsweise andere planerische Massnahmen hinreichend bestimmt ist. 4 Die Gemeinden können vorsehen, dass im Rahmen von Quartierplänen von der Regelbauweise abgewichen werden darf. Voraussetzungen und Umfang der Abweichungen sind im Baugesetz festzulegen. 5 Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften über Begriffe und Messweisen der Regelbauweise. c) Zonenplan Art. 26 1 Der Zonenplan unterteilt das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungs zonen. Die Zonen der Grundnutzung bestimmen allgemein die zulässige Nutzung des Bodens. Die Zonen überlagerter Nutzung enthalten ergän zende Nutzungsvorschriften. Zonenplan 2 Die Gemeinden scheiden entsprechend den örtlichen Bedürfnissen die Bauzonen, die Landwirtschaftszonen, die Schutzzonen sowie die weiteren Zonen aus. 3 In den in diesem Gesetz umschriebenen Zonen gelten ausschliesslich die kantonalen Vorschriften, soweit die Gemeinden nicht ausdrücklich er mächtigt oder verpflichtet werden, abweichende oder ergänzende Bestim mungen zu erlassen. Scheiden die Gemeinden Bau-, Schutz- oder weitere Zonen aus, die nicht in diesem Gesetz umschrieben sind, erlassen sie die erforderlichen Zonenvorschriften selbst. 4 Im Zonenplan können Gebiete bezeichnet werden, in denen eine Folge planung (Arealplanung, Quartierplanung) durchgeführt wird. Die Fest legung einer Folgeplanung hat für das betroffene Gebiet die Wirkung einer Planungszone. Die Folgeplanung wird von Amtes wegen oder auf Antrag von Betroffenen eingeleitet. Art. 27 1 Bauzonen können unterteilt werden in Kernzonen, Zentrumszonen, Dorfzonen, Wohnzonen, Zonen für Produktions- und Dienstleistungsbe triebe, Mischzonen für Wohnen und Arbeiten, Zonen für öffentliche Bau ten und Anlagen, Zonen für touristische Einrichtungen, Zonen für Grün flächen, Zonen für Sport- und Freizeitanlagen, Hotelzonen, Erhaltungs zonen. Die Gemeinden können weitere Arten von Bauzonen festlegen. Bauzonen 1. Allgemeines 10 1.01.2007 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 801.100 2 Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand der Bauzonen gelten als Bauzonen. 3 Bei Mischzonen können für die verschiedenen Nutzungen Nutzungsan teile festgelegt werden. In allen Bauzonen können ferner Flächen oder Flächenanteile für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Nutzungen festgelegt werden. 4 Zur Sicherung eines genügenden Angebots an erschwinglichen Wohnun gen für die ortsansässige Bevölkerung und eines angemessenen Verhält nisses zwischen dauernd bewohnten Wohnungen und Ferienwohnungen können die Gemeinden Erstwohnungsanteile festlegen oder gleichwertige Regelungen treffen. Art. 28 1 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind für öffentliche oder öf fentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt. Unterge ordnete private Nutzungen sind zulässig, wenn sie mit zonenkonformen Bauten baulich verbunden sind. 2. Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen 2 Bestehende Bauten und Anlagen, die dem Zonenzweck widersprechen, dürfen nur unterhalten werden. 3 Die Zone kann unterteilt werden in Zone für öffentliche Bauten und Zone für öffentliche Anlagen. Art. 29 1 Zonen für touristische Einrichtungen sind für touristische Bauten und Anlagen wie Sport- und Freizeitanlagen, Verpflegungs- und Verkaufsstät ten sowie Service-Stationen im Bereich von Tal-, Mittel- und Bergstatio nen touristischer Transportanlagen bestimmt. Wohnraum für Betriebsper sonal ist gestattet. 3. Zonen für touristische Einrichtungen 2 Bei abgelegenen Zonen können die Gemeinden besondere Regelungen über die Zufahrt erlassen. Art. 30 1 Zonen für Grünflächen dienen der Erhaltung und Schaffung von Freiräu men zur Strukturierung der Überbauung innerhalb oder am Rand der Bau zonen. 4. Zonen für Grünflächen 2 Bauten und Anlagen dürfen dem Zonenzweck nicht widersprechen. Art. 31 1 Erhaltungszonen dienen der Erhaltung von landschaftlich und kulturge schichtlich wertvollen Kleinsiedlungen. Bauten und Anlagen sind in ihrem ursprünglichen Charakter und in ihrer Substanz zu erhalten. Die Umge bung ist im landschaftstypischen Zustand zu belassen. Neubauten sind 5. Erhaltungs zonen 1.01.2007 11 801.100 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) nicht zulässig. Alle Bauvorhaben unterliegen der Gestaltungsberatung. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig. 2 Gebäude, die im Zeitpunkt der Baueingabe noch bestimmungsgemäss nutzbar und im Zonenplan oder im Generellen Gestaltungsplan weder als integral geschützt noch als landwirtschaftlich notwendig bezeichnet sind, dürfen innerhalb des bestehenden Volumens umgebaut und in ihrer Nut zung geändert werden. Die bauliche Grundstruktur, die äussere Erschei nung sowie der ursprüngliche Charakter des Gebäudes sind in den wesentlichen Zügen zu wahren. Störende frühere Eingriffe sind zu beseiti gen. Untergeordnete Anbauten können im Interesse der Erhaltung histori scher Bausubstanz bewilligt werden. 3 Der Wiederaufbau nach Zerstörung ist gestattet. Die Gemeinden können im Baugesetz auch den Wiederaufbau nach Abbruch für zulässig erklären. Baubewilligungen für Wiederaufbauten dürfen nur erteilt werden, wenn 1. die bisherige Baute noch bestimmungsgemäss nutzbar war; 2. die Ersatzbaute in Bezug auf Lage, Grösse, Form, Stellung, Gestal tung, Konstruktion und Material der ursprünglichen Baute im We sentlichen entspricht; 3. das Gesuch für den Wiederaufbau innerhalb von drei Jahren nach der Zerstörung oder zusammen mit dem Abbruchgesuch eingereicht wird. 4 Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie Solaranlagen mit einer Absorberfläche von mehr als 1 m2 sind nur nach den Vorgaben des Generellen Erschliessungsplans und des Generellen Gestaltungsplans gestattet. Erschliessungskosten sind vollumfänglich von den Grundeigen tümerinnen und Grundeigentümern zu tragen. Wassereinleitungen in Ge bäude und Wassertanks sind nur zulässig, wenn eine gesetzeskonforme Abwasserbehandlung gewährleistet ist. 5 Der Generelle Gestaltungsplan kann entsprechend den örtlichen Verhält nissen ergänzende Bestimmungen enthalten. Art. 32 1 Die Gemeinden scheiden nach den Vorgaben des Bundesrechts die Land wirtschaftszonen aus. Sie tragen dabei den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszonen angemessen Rechnung. Landwirt schaftszonen 2 Für die Beurteilung der Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist das Bundesrecht massgebend. Vorbehalten bleiben eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Absatz 1 sowie die von der Regierung durch Verordnung erlassenen Be stimmungen über den landwirtschaftlichen Wohnraum. 3 Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung im Sinne des Bundesrechts hinausgehen, können in den von den Gemeinden ausge 12 1.01.2007 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 801.100 schiedenen Zonen für bodenunabhängige Produktion als zonenkonform bewilligt werden. Art. 33 1 Naturschutzzonen umfassen naturnahe Lebensräume (Biotope) oder Le bensgemeinschaften und weitere naturnahe Standorte, die sich durch be sondere Artenvielfalt oder das Vorkommen seltener Arten auszeichnen, sowie wertvolle geologische oder erdgeschichtliche Bildungen (Geotope). Schutzzonen 1. Naturschutz zonen 2 Neue Bauten und Anlagen sowie Eingriffe wie Ent- oder Bewässerungen und Düngungen sind nicht gestattet. Bestehende Bauten und Anlagen dür fen nur erneuert werden. Bauliche Eingriffe zur Renaturierung oder Revi talisierung sowie angepasste landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der Pflegemassnahmen sind zulässig. Vorbehalten bleiben weitergehende oder abweichende Anordnungen nach der Natur- und Heimatschutzgesetzge bung sowie in Bewirtschaftungsverträgen. Art. 34 1 Landschaftsschutzzonen umfassen Landschaften von besonderer Schön heit und Eigenart oder mit ökologischer Funktion. 2. Landschafts schutzzonen 2 Neue Bauten und Anlagen sind nicht gestattet. Vorbehalten sind Eingriffe zur Revitalisierung oder Aufwertung, unterirdische Leitungen, land- und forstwirtschaftliche Bauten und Anlagen, sofern deren Erstellung an einem Standort ausserhalb der Landschaftsschutzzone nicht zumutbar ist, sowie Hochgebirgsunterkünfte. 3 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Bundesrechts erneuert, teilweise geändert und innerhalb des bestehenden Gebäudevolu mens massvoll erweitert werden. Der Wiederaufbau nach Zerstörung, landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen in landwirtschaftlichen Wohnbau ten sowie die vollständige Zweckänderung von als schützenswert aner kannten Bauten und Anlagen können im Rahmen des Bundesrechts bewil ligt werden. 4 Die Gemeinden legen innerhalb der Landschaftsschutzzonen die ge nauen Grenzen von Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung fest. Für die Moorlandschaften gelten ausschliess lich die Bestimmungen des Bundesrechts. Art. 35 1 Freihaltezonen umfassen Flächen, die zum Schutz des Orts- und Land schaftsbildes und von Aussichtslagen sowie zur Gliederung von Sied lungsgebieten freizuhalten sind. 3. Freihaltezonen 2 Bauten und Anlagen dürfen dem Zonenzweck nicht widersprechen. 1.01.2007 13 801.100 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) Art. 36 1 Archäologiezonen umfassen Flächen, auf denen mit grosser Wahrschein lichkeit archäologische Funde und Befunde zu erwarten sind. Bauabsich ten sind der Gemeinde vor Ausarbeitung der Projektpläne bekannt zu ge ben. Diese legt unter Beizug des Archäologischen Dienstes die erforderli chen Auflagen fest. 4. Archäologie zonen, Archäologische Schutzzonen 2 Archäologische Schutzzonen umfassen bekannte archäologische Fund stellen. Es werden nur Bauten und Anlagen bewilligt, die dem Zonen zweck dienen. Art. 37 1 Grundwasser- und Quellschutzzonen umfassen Gebiete, die für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen sind. 5. Grundwasser und Quellschutz zonen 2 Gebiete innerhalb der Grundwasser- und Quellschutzzone gelten als besonders gefährdete Bereiche nach Gewässerschutzgesetzgebung. Die für die Bewilligung zuständige Behörde unterbreitet Baugesuche der zuständigen Fachbehörde. 3 Land- und forstwirtschaftliche, gartenbauliche und andere Nutzungen müssen so betrieben werden, dass ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet ist. Art. 38 1 Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die durch Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Überschwemmung oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden nach den kantonalen Richtlinien in eine Gefahrenzone mit ho her Gefahr (Gefahrenzone 1) und in eine Gefahrenzone mit geringer Ge fahr (Gefahrenzone 2) unterteilt. Weitere Zonen 1. Gefahrenzonen 2 In der Gefahrenzone 1 dürfen keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Bestehende Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren die nen, dürfen nur erneuert werden. In Bauwerken wie Dämmen und derglei chen, die zum Schutze von Siedlungen errichtet werden, können gestützt auf ein Gesamtkonzept zonenkonforme oder standortgebundene Nutzun gen bewilligt werden. 3 In der Gefahrenzone 2 bedürfen neue Bauten und Anlagen, die dem Auf enthalt von Menschen und Tieren dienen, besonderer baulicher Schutz massnahmen. Bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Gebäuden sind die erforderlichen Schutzmassnahmen für das ganze Gebäude zu tref fen. 4 Bauten und Anlagen, die nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, bedürfen in Gefahrenzonen eines angemessenen Objektschutzes. 14 1.01.2007 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 801.100 5 Baubewilligungen und BAB-Bewilligungen für Bauvorhaben in Gefahrenzonen werden nur erteilt, wenn eine Genehmigung der Gebäude versicherung des Kantons Graubünden vorliegt. Diese erlässt Richtlinien für die baulichen Schutzmassnahmen und für den angemessenen Objekt schutz. Art. 39 1 Wintersportzonen umfassen das für den Wintersport erforderliche Ge lände. 2. Wintersport zonen 2 Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen sowie Nutzungen wie Pflan zungen und Düngungen dürfen die Ausübung des Wintersports nicht be einträchtigen. Einfriedungen im Bereich von Pisten sind während der übli chen Wintersaison zu entfernen. 3 Standortgebundene Bauten und Anlagen für den Wintersport sind zuläs sig. Unter den gleichen Voraussetzungen können Bauten und Anlagen be willigt werden, die der sportlichen oder touristischen Nutzung ausserhalb der Wintersaison dienen. 4 Die Gemeinden können ergänzende Bestimmungen erlassen, insbeson dere über das allgemeine Zutrittsrecht, über die Beanspruchung des Bo dens für die Beschneiung und maschinelle Präparierung, über die Abgel tung von Ertragsausfällen und Schäden an Grundstücken sowie über die Aufteilung der daraus entstehenden Kosten auf die interessierten Unter nehmen. Art. 40 1 Zonen für künftige bauliche Nutzung umfassen Gebiete, die für eine spä tere Erweiterung der Bauzone vorgesehen sind. 3. Zonen für künftige bauliche Nutzung 2 Zulässig sind Bauvorhaben, welche die Voraussetzungen für eine Aus nahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen er füllen und dem künftigen Zonenzweck nicht entgegenstehen. 3 Landumlegungen in Zonen für künftige bauliche Nutzung sind nach den Grundsätzen für Landumlegungen in Bauzonen durchzuführen. Art. 41 1 Die Zonen übriges Gemeindegebiet umfassen das unproduktive Land, die Gewässer sowie Restflächen, für die keine andere Nutzungszone in Frage kommt. 4. Zonen übriges Gemeindegebiet 2 Zulässig sind Bauvorhaben, welche die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erfüllen. 1.01.2007 15 801.100 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) d) Genereller Gestaltungsplan Art. 42 1 Der Generelle Gestaltungsplan ordnet in den Grundzügen die Gestaltung (Erhaltung, Erneuerung, Weiterentwicklung) der Siedlungen und der Landschaft. Genereller Gestaltungsplan 1. Inhalt 2 Grundlage der Festlegungen bilden insbesondere Siedlungsanalysen, Ge bäudeinventare, Landschaftsinventare, Studien sowie Ergebnisse von Wettbewerben. 3 Soweit sich die Rechtsfolgen der einzelnen Festlegungen nicht aus dem kantonalen Recht ergeben, werden sie in der Grundordnung geregelt. Art. 43 1 Siedlungsbereiche und Einzelbauten von besonderer künstlerischer, historischer, architektonischer oder landschaftsprägender Bedeutung wer den gestützt auf Siedlungsanalysen oder andere Grundlagen als generell geschützte Siedlungsbereiche und Einzelbauten in den Generellen Gestal tungsplan aufgenommen (geschützte Objekte). 2. Siedlung 2 Bauliche Änderungen an geschützten Objekten werden nur gestützt auf ein Gebäudeinventar bewilligt. Dieses ist vor der Ausarbeitung der Projektpläne zu erstellen und bildet die Grundlage für die Festlegung der zulässigen baulichen Änderungen und allfällige Erhaltungsanordnungen in der Baubewilligung. 3 Liegen bei Erarbeitung des Generellen Gestaltungsplans bereits Ge bäudeinventare vor, können die zulässigen baulichen Änderungen an ge schützten Objekten im Baugesetz festgelegt werden. 4 Der Generelle Gestaltungsplan kann weitere Festlegungen enthalten wie Erneuerungsbereiche, Freihaltebereiche, Baugestaltungslinien, Nutzungs verlegungen, Gebiete mit Pflicht zur Gestaltungsberatung. Art. 44 1 Natur- und Kulturobjekte von besonderer Bedeutung werden gestützt auf Landschaftsinventare oder gleichwertige Grundlagen als geschützte Natur- und Kulturobjekte in den Generellen Gestaltungsplan aufgenom men, sofern sie nicht einer Schutzzone zugewiesen werden. 3. Landschaft 2 Geschützte Objekte und ihre Umgebung dürfen weder zerstört noch be einträchtigt werden. 16 1.01.2007 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 801.100 e) Genereller Erschliessungsplan Art. 45 1 Der Generelle Erschliessungsplan legt in den Grundzügen die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen zur Erschliessung der Bauzonen und anderer Nutzungszonen fest. Er enthält mindestens die Anlagen der Grund- und Groberschliessung und, wo keine Folgeplanung festgelegt ist, auch Anlagen der Feinerschliessung, die mehreren Grundstücken dienen. Genereller Erschliessungs plan 2 Der Generelle Erschliessungsplan legt ferner bedeutende Erschliessungs anlagen mit Ausstattungscharakter wie Anlagen des öffentlichen Verkehrs, Parkierungsanlagen, Beschneiungsanlagen, Loipen, Fusswege, Wander wege, Radwege und Reitwege fest. 3 Die Gemeinden unterscheiden im Generellen Erschliessungsplan beste hende und geplante Anlagen. Sie regeln in der Grundordnung die Rechts folgen der einzelnen Festlegungen, soweit sich diese nicht aus dem kanto nalen Recht ergeben. 4 Bei der Projektierung geplanter Anlagen sind geringfügige Abweichun gen gegenüber dem Generellen Erschliessungsplan zulässig, sofern die konzeptionellen Vorgaben gewahrt sind. f) Arealplan Art. 46 1 Der Arealplan legt die Entwicklung, Gestaltung und Erneuerung von Siedlungen sowie von Projekten in der Landschaft fest. Er kann Elemente des Zonenplans, des Generellen Gestaltungsplans und des Generellen Er schliessungsplans enthalten und mit Vorschriften ergänzt werden. In Arealplänen zur Siedlungserneuerung können Nutzungs- und Abbruchver pflichtungen festgelegt werden. Arealplan 2 Abweichungen vom Zonenplan und von der Regelbauweise sind zuläs sig, wenn keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Art und Mass der Nutzung dürfen nur für räumlich begrenzte Flächen zur Entflechtung von Nutzungen oder Herstellung zweckmässiger Zonengren zen geändert werden. Ist das Mass der Nutzung für einzelne Bauzonen als Richtwert oder Rahmen bestimmt, legt der Arealplan die genauen Gebäu deabmessungen und Nutzungsziffern fest. 3 Der Arealplan wird erlassen für Gebiete, für die eine Folgeplanung fest gelegt ist. Er kann für weitere Gebiete innerhalb oder ausserhalb der Bauzonen erlassen werden. 4 Wird im Zonenplan eine Arealplanung vorgesehen, legen die Gemeinden zusammen mit der Abgrenzung des Gebietes die Rahmenbedingungen für die Folgeplanung fest. 1.01.2007 17 801.100 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) g) Verfahren Art. 47 1 Die Gemeinden orientieren die Fachstelle vor dem Beschluss über die Einleitung von Verfahren für den Erlass oder die Änderung der Grundord nung. Einleitung, Vorprüfungs- und Mitwirkungsver fahren 2 Über Anträge von Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern auf Einleitung des Verfahrens entscheidet der Gemeindevorstand. 3 Die Regierung regelt durch Verordnung das Vorprüfungs- und das Mit wirkungsverfahren. Art. 48 1 Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestal tungsplänen und Generellen Erschliessungsplänen unterliegen der Abstim mung in der Gemeinde. Für den Generellen Erschliessungsplan oder Teile davon können die Gemeinden den Gemeinderat für zuständig erklären. Erlass 2 Arealpläne werden vom Gemeindevorstand erlassen, sofern die Gemein den nicht den Gemeinderat für zuständig erklären. 3 Planänderungen von untergeordneter Bedeutung, wie geringfügige An passungen von Zonengrenzen an neue Plangrundlagen, können vom Ge meindevorstand beschlossen werden, sofern bei der Mitwirkungsauflage keine Einwendungen eingegangen sind. 4 Der Gemeindevorstand gibt Beschlüsse über den Erlass oder die Ände rung der Grundordnung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt und sorgt dafür, dass die beschlossenen Planungsmittel sowie damit verbundene Gesuche für Zusatzbewilligungen während der Dauer der Beschwerdefrist öffentlich aufgelegt werden (Be schwerdeauflage). 5 Einsprachen gegen Gesuche für Zusatzbewilligungen sind während der Auflage bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. 6 Beschlüsse über den Erlass oder die Änderung der Grundordnung entfal ten bis zur Genehmigung der Vorlage die Wirkung einer kommunalen Pla nungszone. Art. 49 1 Baugesetz und Pläne der Grundordnung wie auch Änderungen dieser Er lasse bedürfen der Genehmigung durch die Regierung und treten mit dem Genehmigungsbeschluss in Kraft. Planänderungen gemäss Artikel 48 Ab satz 3 genehmigt das Departement. Genehmigung 1. Grundsätze 2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn keine Vorschriften verletzt sind. 3 Die Genehmigungsbehörde kann im Genehmigungsverfahren nach An hören des Gemeindevorstands und Betroffener rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben. 18 1.01.2007 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 801.100 4 Das Genehmigungsverfahren ist beförderlich durchzuführen. Es darf zu sammen mit dem Vorprüfungsverfahren nicht länger als acht Monate dau ern. Ortsplanungsrevisionen können gestaffelt genehmigt werden. Art. 50 1 Die Genehmigungsbehörde sorgt für die inhaltliche Koordination der Genehmigung mit allfälligen Zusatzbewilligungen. 2. Koordination 2 Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Gesuche für kantonale Zu satzbewilligungen im Rahmen des Genehmigungsbeschlusses selbst, wenn ein Gesamtentscheid zur Verbesserung der Koordination beiträgt, der Verfahrensbeschleunigung dient oder unter den Parteien vereinbart wurde. 3 Wird die Zusatzbewilligung von den gemäss Spezialgesetzgebung zu ständigen Behörden erteilt, sorgt die Genehmigungsbehörde möglichst für eine gleichzeitige Eröffnung. 4 Weitere Einzelheiten über die Koordination regelt die Regierung durch Verordnung. C. Quartierplanung Art. 51 1 Der Quartierplan regelt im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail. Das Planungsgebiet kann ausnahms weise auf Grundstücke ausserhalb der Bauzonen ausgedehnt werden, falls die Planung dies erfordert. Quartierplan 1. Zweck, Inhalt 2 Der Quartierplan besteht aus den Quartierplanbestimmungen und je nach Zweck aus dem Quartiergestaltungsplan und dem Quartiererschliessungs plan. 3 Für Bereinigungen von beschränkten dinglichen Rechten, Vormerkungen und Anmerkungen gelten die Bestimmungen über die Landumlegung sinngemäss. Art. 52 1 Die Quartierplanbestimmungen enthalten Vorschriften über die Gestal tung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Pla nungs- und Erschliessungskosten (Verteilschlüssel). Sie können die Bau vorschriften der Grundordnung ergänzen und Etappen für die Ausführung der Erschliessung und Überbauung des Quartiers festlegen. 2. Bestandteile 2 Der Quartiergestaltungsplan bestimmt die Situierung von Bauten und Anlagen und die freizuhaltenden Flächen. Er kann weitergehende Anord 1.01.2007 19 801.100 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) nungen enthalten, insbesondere über die Baukuben und deren Nutzung und Gestaltung. 3 Der Quartiererschliessungsplan enthält die notwendigen Anlagen zur Er schliessung des Quartiers. Er kann Gemeinschaftsanlagen vorsehen wie Spielplätze sowie Anlagen für die Parkierung und die Quartierausstattung. Art. 53 1 Der Gemeindevorstand ist zuständig für die Einleitung und Durchfüh rung der Quartierplanung sowie für den Erlass und Änderungen des Quar tierplans. Die Gemeinden können für den Erlass und Änderungen den Ge meinderat für zuständig erklären. Verfahren 2 Der Gemeindevorstand beschliesst von Amtes wegen oder auf Antrag Privater über die Einleitung der Quartierplanung. Lehnt er private Anträge ab, teilt er dies den Antragstellenden in einer anfechtbaren Verfügung mit. 3 Das Einleitungsverfahren entfällt bei Quartierplanungen, die von Priva ten selbst erarbeitet werden (private Quartierplanung). 4 Einzelheiten über das Verfahren regelt die Regierung durch Verordnung. Art. 54 1 Die Kosten der Quartierplanung und Quartiererschliessung gehen zulas ten der Quartierplanbeteiligten. Die Gemeinde beteiligt sich an den Kos ten, soweit an der Planung oder den Anlagen ein weitergehendes öffentli ches Interesse besteht. Planungs- und Erschliessungs kosten 2 Die Beteiligten können zu Akontozahlungen bis zur Höhe der voraus sichtlichen Anteile an den Planungs- und Erschliessungskosten verpflich tet werden. 3 Für die Abgabepflicht und die Aufteilung der Planungs- und Erschlies sungskosten unter den Quartierplanbeteiligten gelten sinngemäss die Be stimmungen für die Erhebung von Beiträgen. 4 Einzelheiten über das Verfahren zur Festlegung und für den Einzug der Kostenanteile regelt die Regierung durch Verordnung. D. Bau- und Niveaulinien Art. 55 1 Baulinien dienen insbesondere der Freihaltung von Räumen entlang von Erschliessungsanlagen, Gewässern und Waldrändern sowie der Freihal tung von Flächen im Interesse des Ortsbildes und des Natur- und Umwelt schutzes. Für verschiedene Bedürfnisse können unterschiedliche Bauli nien festgelegt werden. Baulinien 2 Baulinien gehen allen anderen öffentlichrechtlichen Abstandsvorschrif ten vor. Sie bestimmen die Grenze, bis zu der ober- und unterirdisch ge 20 1.01.2007 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 801.100 baut werden darf. Bestehende Bauten und Anlagen im Baulinienbereich dürfen nur unterhalten werden. 3 Vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortrep pen, Erker, offene Balkone und dergleichen dürfen bis 1.5 m über die Baulinie hinausragen, bei Baulinien entlang von Verkehrsanlagen nur, so fern sie mindestens 3.0 m über dem Trottoir- und 4.5 m über dem Stras senniveau liegen. 4 Vorbehalten bleiben Vorschriften über Baulinien in anderen kantonalen Erlassen. Art. 56 1 Niveaulinien bestimmen die Höhenlage projektierter Verkehrsanlagen. Niveaulinien 2 Bauten und Anlagen auf angrenzenden Grundstücken sind auf die Niveaulinien auszurichten. Art. 57 1 Die für die Bewilligung zuständige Behörde kann ausser bei Gewässer und Waldabstandslinien Ausnahmen von den Vorschriften über Bau- und Niveaulinien gewähren, wenn keine überwiegenden Interessen entgegen stehen und die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer sich in ei nem Revers verpflichten, auf Verlangen der zuständigen Behörde den ge setzlichen Zustand herzustellen. Ausnahmen, Verfahren 2 Werden Bau- und Niveaulinien als Bestandteil von Plänen der Grundord nung oder von Quartierplänen festgelegt, gelten die Verfahrensvorschrif ten für die betreffenden Pläne. Für eigenständige Bau- und Niveaulinien pläne richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Quartierplanverfahren. 3 Baulinien der Gemeinden entlang von Kantonsstrassen sind in einem Plan der Grundordnung festzulegen. 4. ERSCHLIESSUNG Art. 58 1 Die Gemeinden planen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Grund-, Grob- und Feinerschliessung ihres Gebietes. Sie erstellen Übersichten über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife. Allgemeines 2 Die Grunderschliessung umfasst die Versorgung eines grösseren zusam menhängenden Gebietes mit den übergeordneten Anlagen wie Hauptstras sen, Eisenbahnlinien, Wasser- und Elektrizitätswerken, Abwasserreini gungs- und Abfallanlagen. 3 Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, 1.01.2007 21 801.100 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung. 4 Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffent lich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen. Art. 59 1 Die Gemeinden erstellen ein Erschliessungsprogramm. Dieses bestimmt in Abstimmung mit der Finanzplanung, welche Teile der Bauzone zu wel chem Zeitpunkt erschlossen und welche Erschliessungsanlagen wann sa niert werden. Erschliessungs programm 2 Die Gemeinden regeln Zuständigkeit und Verfahren für den Erlass und die Änderung des Erschliessungsprogramms. Sie führen eine Mitwir kungsauflage durch. 3 Das Erschliessungsprogramm ist für die mit Planungsaufgaben betrauten Organe der Gemeinde verbindlich. Es ist öffentlich und kann von jeder mann eingesehen werden. Art. 60 1 Die Durchführung der Erschliessung der Bauzonen und der anderen Nut zungszonen (Projektierung, Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung) ist Aufgabe der Gemeinden beziehungsweise der von ihnen beauftragten oder konzessionierten Trägerschaften, sofern nicht Bund oder Kanton Träger der Erschliessung sind. Durchführung 1. Zuständigkeit, Säumnis 2 Die Gemeinden können im Baugesetz Private ermächtigen, ihr Land nach den Vorgaben der Erschliessungspläne selbst zu erschliessen. Sind mehrere Private an einer Erschliessung beteiligt und können sie sich über das Vorgehen oder die Verteilung der Kosten nicht einigen, entscheidet der Gemeindevorstand. 3 Der Gemeindevorstand entscheidet über Ansprüche Privater gemäss Bundesrecht auf Privaterschliessung oder Bevorschussung bei nicht recht zeitiger Erschliessung von Bauzonen durch das Gemeinwesen. Wird eine Privaterschliessung oder Bevorschussung gestattet, führt der Gemeinde vorstand im Zuge der Ausführung der Anlagen ein Beitragsverfahren durch und verteilt die Kosten auf alle erschlossenen Grundstücke. 4 Rückerstattungsansprüche aus der Privaterschliessung oder Bevorschus sung sind im Beitragsverfahren gemäss Absatz 3 zu regeln. Vorleistungen, die zurückzuerstatten sind, werden ohne Zins in das Beitragsverfahren einbezogen. 22 1.01.2007 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 801.100 Art. 61 1 Die Gemeinden erlassen nähere Bestimmungen über die Planung und Durchführung der Erschliessung sowie die Koordination mit anderen Er schliessungsanlagen. 2. Ausführungs recht der Gemeinden 2 Die Gemeinden ordnen insbesondere die Anforderungen an die Er schliessung im Allgemeinen und für besondere Verhältnisse und regeln die Ausgestaltung, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von Er schliessungsanlagen. 3 Die Gemeinden regeln die Berechtigung der Öffentlichkeit und von Privaten zur Benützung von Erschliessungsanlagen sowie die daraus flies senden Entschädigungsfragen. Sie bestimmen ausserdem die Vorausset zungen und die Zuständigkeit für die Übernahme von privaten Erschlies sungsanlagen durch die Gemeinde. Art. 62 1 Die Gemeinden decken ihre Auslagen für Erschliessungen nach Artikel 60 durch Erhebung von Erschliessungsabgaben. Sie beteiligen sich an den Kosten, soweit an den Anlagen ein öffentliches Interesse besteht oder be sondere Umstände vorliegen. Finanzierung 1. Abgabepflicht 2 Verkehrsanlagen werden über Beiträge, Versorgungs- und Entsorgungs anlagen über Beiträge beziehungsweise Gebühren finanziert. Die Gemein den bestimmen, welche Versorgungs- und Entsorgungsanlagen über Bei träge und welche über Gebühren finanziert werden. 3 Die Erschliessungsabgaben sind grundsätzlich von den Personen zu be zahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sonder vorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Erscheint die Bezahlung einer voraussichtlichen Abgabe als gefährdet, kann der Ge meindevorstand eine angemessene Sicherheit verlangen. 4 Für die Finanzierung von Erschliessungsanlagen, die gestützt auf die Meliorationsgesetzgebung erstellt werden, gelten ausschliesslich die Be stimmungen der Meliorationsgesetzgebung. Art. 63 1 Beiträge werden erhoben zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen. Zu den beitrags pflichtigen Kosten gehören alle für das öffentliche Werk notwendigen Aufwendungen. 2. Beiträge 2 Der Gemeindevorstand legt den Kostenanteil fest, der von der Gemeinde (Anteil der öffentlichen Interessenz) und von der Gesamtheit der Grundei gentümerinnen und Grundeigentümer (Anteil der privaten Interessenz) zu tragen ist. Dabei gelten in der Regel folgende Richtwerte: 1.01.2007 23 801.100 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) Gemeindeanteil Privatanteil Groberschliessung 70 - 40 % 30 - 60 % Feinerschliessung 30 - 0 % 70 - 100 % 3 Für die Aufteilung des Privatanteils auf mehrere Beteiligte dient in der Regel die mögliche Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung allfälli ger weiterer Vor- und Nachteile. 4 Die Beteiligten können zu Akontozahlungen bis zur Höhe der voraus sichtlichen Kostenanteile verpflichtet werden. 5 Schuldner der Beiträge sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit im Grund buch eingetragenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Bei Gesamteigentum sind die Gesamteigentümer, bei Miteigentum die Mitei gentümer Schuldner der Beiträge. Bei Baurechtsverhältnissen ist der Bau berechtigte Beitragsschuldner. 6 Die Regierung regelt durch Verordnung das Verfahren für die Erhebung von Beiträgen (Beitragsverfahren). Art. 64 1 Gebühren werden erhoben zur Deckung der Kosten für den Bau, den Be trieb, den Unterhalt und die Erneuerung von Versorgungs- und Entsor gungsanlagen. 3. Gebühren 2 Die Gemeinden bestimmen in einem Gemeindeerlass, welche Gebühren erhoben werden. Sie legen den Kreis der Gebührenpflichtigen sowie die Bemessungsgrundlagen und die Gebührenansätze fest und regeln das Ver fahren für die Veranlagung und den Bezug der Gebühren. 5. LANDUMLEGUNG Art. 65 1 Erfordern der Erlass von Nutzungsplänen oder die Verwirklichung einer festgelegten Nutzungsordnung die Umlegung von Grundstücken oder die Änderung von Parzellengrenzen, werden Landumlegungen oder Grenzbe reinigungen durchgeführt. Zweck 2 Landumlegungen und Grenzbereinigungen können als selbständige Verfahren oder in Verbindung mit einem Nutzungsplanverfahren durchge führt werden. 3 Für land- und forstwirtschaftliche Güterzusammenlegungen sowie für Landumlegungen für National- oder Kantonsstrassen gelten die Verfah rensbestimmungen der Meliorations- beziehungsweise Strassengesetzge bung. 24 1.01.2007 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 801.100 Art. 66 1 Zuständig für die Einleitung und Durchführung von Landumlegungen und Grenzbereinigungen sowie für Entscheide über die Neuzuteilung und den Kostenverteiler ist unter Vorbehalt von Absatz 2 der Gemeindevor stand oder, sofern die Landumlegung oder Grenzbereinigung in Verbin dung mit einer kantonalen Nutzungsplanung erfolgt, das Departement. Zuständigkeit, Verfahren 2 Wird die Landumlegung oder Grenzbereinigungen mit einer Nutzungs planung verbunden, für deren Erlass nicht der Gemeindevorstand oder das Departement zuständig sind, wird die Neuzuteilung von dem für den Er lass der Nutzungsplanung zuständigen Organ erlassen. 3 Die Einleitung von Landumlegungen und Grenzbereinigungen erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag Privater. Lehnt die für die Einleitung zuständige Behörde private Anträge ab, teilt sie dies den Antragstellenden in einer anfechtbaren Verfügung mit. 4 Die Regierung regelt durch Verordnung das Verfahren für Landumlegun gen und Grenzbereinigungen nach diesem Gesetz. Art. 67 1 Nach Anordnung einer Landumlegung kann die zuständige Behörde für das ganze Beizugsgebiet oder Teile davon für die Dauer von zwei Jahren einen Umlegungsbann beschliessen. Für den Erlass und die Verlängerung des Umlegungsbannes gelten sinngemäss die Vorschriften für kommunale Planungszonen. Der Umlegungsbann ist unter Angabe der Dauer im Grundbuch anzumerken. Umlegungsbann, Vorkaufsrecht 2 Während des Umlegungsbannes dürfen über Grundstücke ohne Zustim mung der zuständigen Behörde keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfü gungen getroffen werden, welche die Umlegung beeinträchtigen oder er schweren könnten. 3 Während der Dauer einer Landumlegung steht dem Träger der Umle gung an allen Grundstücken im Beizugsgebiet ein Vorkaufsrecht zu, so weit das Grundstück zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe benötigt wird. Art. 68 1 Für alle Grundstücke im Umlegungsgebiet sind gestützt auf das Grund buch ein Bestandesplan und ein Verzeichnis über die dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen (Bestandesverzeichnis) zu erstellen. Wird die Landumlegung als Wertumlegung durchgeführt, sind die Pläne und Verzeichnisse durch eine Bewertungstabelle zu ergänzen. Eigentüme rinnen und Eigentümer von nicht im Grundbuch aufgenommenen Grund stücken haben den Eigentumsausweis auf eigene Kosten zu erbringen. Aufnahme des alten Bestandes, Auflage, Einsprache 1.01.2007 25 801.100 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 2 1)Die zuständige Behörde führt ein Auflage- und Einspracheverfahren durch. Betreffen Einsprachen den Bestandesplan oder das Bestandesver zeichnis, setzt die Behörde der Partei, deren Anspruch sich nicht aus dem Grundbuch ergibt, eine Frist von 30 Tagen, um eine allfällige Klage auf dem Zivilweg geltend zu machen. 3 Nach Abschluss des Verfahrens erwächst der alte Bestand in Rechtskraft. Art. 69 1 Von der Gesamtfläche des Umlegungsgebietes wird das Land unentgelt lich in Abzug gebracht, das für die Erschliessung sowie für Gemein schaftsanlagen benötigt wird, die überwiegend den Bedürfnissen des Um legungsgebietes dienen. Die Abtretung von Boden oder Rechten zu weitergehenden öffentlichen Zwecken richtet sich, sofern keine Einigung erzielt wird, nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes 2). Landabzüge, Neuzuteilung 2 Die nach den Landabzügen übrig bleibende Fläche wird im Verhältnis des eingeworfenen Landes und unter Berücksichtigung aller mit dem alten und neuen Besitzstand verbundenen Vor- und Nachteile auf die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verteilt. Mehr- und Minder zuteilungen sowie besondere Vor- und Nachteile einzelner Zuteilungen sind in Geld voll auszugleichen. 3 Reicht ein Anteil zur Bildung eines zonengemäss nutzbaren Grundstücks nicht aus, und ist auch eine zweckmässige Zuteilung von Gesamt- oder Miteigentum nicht gewünscht oder nicht möglich, besteht kein Anspruch auf eine Landzuteilung. Art. 70 1 Vor der Neuzuteilung sind in Zusammenarbeit mit dem Grundbuchamt die dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen zu bereinigen und die Grundbuchanmeldung vorzubereiten. Bereinigung der Rechte 2 Mit Ausnahme der übertragenen oder neu begründeten Rechte sowie der Grundpfandrechte gehen mit dem Erwerb des Eigentums an den neu zuge teilten Grundstücken sämtliche beschränkten dinglichen Rechte sowie sämtliche Vormerkungen und Anmerkungen des alten Bestandes unter. Art. 71 1 Die Kosten der Landumlegung und Grenzbereinigung einschliesslich der Kosten der Vermessung und Vermarkung gehen zulasten der Beteiligten. Die Gemeinde leistet ausnahmsweise Beiträge, soweit an den Massnah men ein weitergehendes öffentliches Interesse besteht. Kosten 1) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3322, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 2) BR 803.100 26 1.01.2007 http://www.gr-lex.gr.ch/data/803.100/de Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 801.100 2 Für die Abgabepflicht und die Aufteilung der Kosten unter den Beteilig ten gelten sinngemäss die Bestimmungen für die Erhebung von Beiträgen. 3 Einzelheiten über das Verfahren zur Festlegung und für den Einzug der Kostenanteile regelt die Regierung durch Verordnung. V. Kantonale Bauvorschriften 1. BAUREIFE Art. 72 1 Neubauten sowie wesentliche Umbauten und Erweiterungen werden nur bewilligt, sofern das Grundstück baureif ist. Baureife 2 Ein Grundstück gilt als baureif, wenn seine Form und Grösse eine zo nengemässe und zweckmässige Überbauung gestatten und das Grundstück für die beabsichtigte Nutzung vorschriftsgemäss erschlossen ist oder die Erschliessung bis zum Abschluss des Bauvorhabens ausgeführt wird. 2. GESTALTUNG Art. 73 1 Siedlungen, Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Siedlung und Landschaft 2 Wo dieses Gesetz oder die Ortsplanung eine Pflicht zur Gestaltungsbera tung vorsehen, haben sich die Bauherrschaft bei der Ausarbeitung der Pro jektpläne und die Baubehörde bei der Beurteilung des Bauvorhabens durch Fachleute in Fragen der Baugestaltung beraten zu lassen. 3 Verunstaltet eine Baute oder Anlage wegen mangelhaftem Unterhalt das Orts- oder Landschaftsbild, verpflichtet die für die Bewilligung zustän dige Behörde die Eigentümerin oder den Eigentümer zu den notwendigen Massnahmen. Kommen diese den Anordnungen innert Frist nicht nach, lässt die Behörde nach erfolgter Androhung die Massnahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen. Art. 74 1 Geschützte Objekte nach Artikel 43 sind zu erhalten. Geschützte Objekte 2 Bauliche Änderungen an geschützten Objekten unterliegen der Gestal tungsberatung. Die Bauabsichten sind vor der Ausarbeitung der Projekt pläne der für die Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese legt zusammen mit der Bauherrschaft und den Fachleuten für Fra gen der Baugestaltung, gestützt auf die Schutzziele gemäss Siedlungsana lyse und das Gebäudeinventar, die Erhaltungsanordnungen im Einzelnen 1.01.2007 27 801.100 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) fest. Liegt für das betroffene Objekt noch kein Gebäudeinventar vor, ver anlasst sie die Inventarisierung. 3 Bauliche Änderungen werden bewilligt, wenn sie die Erhaltungsanord nungen berücksichtigen. Die Bewilligung kann mit entsprechenden Aufla gen verknüpft werden. 4 Vorbehalten bleiben bereits bestehende Schutz- und Erhaltungsanord nungen der Gemeinden oder von kantonalen oder eidgenössischen Behör den, welche gestützt auf die Raumplanungs- oder die Natur- und Heimat schutzgesetzgebung getroffen wurden. 3. ABSTÄNDE Art. 75 1 Bei der Erstellung von Gebäuden, die den gewachsenen Boden überra gen, ist gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten, sofern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Grenzab stände vorschreibt. Bauabstände 1. Gebäude 2 Zwischen Gebäuden ist ein Gebäudeabstand von 5.0 m einzuhalten, so fern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Gebäudeabstände vor schreibt. 3 Vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortrep pen, Erker, offene Balkone dürfen bis zu 1.0 m in den Grenz- und Ge bäudeabstand hineinragen. Bildet der vorspringende Gebäudeteil nach aussen eine Wand, gilt diese als Teil der Umfassungswand. Art. 76 1 Für offene überdachte Flächen wie Unterstände und dergleichen gelten die Grenzabstände für Gebäude, gemessen ab Dachtraufe bis zur Grund stücksgrenze. 2. Weitere Bauten und Anlagen 2 Freistehende Mauern, hinterfüllte Mauern (Futtermauern), Böschungen und dergleichen dürfen an der Grenze errichtet werden, sofern sie nicht höher als 1.0 m sind. Überschreiten sie die Höhe von 1.0 m, haben sie ei nen Grenzabstand im Ausmass der Mehrhöhe, jedoch von maximal 2.5 m einzuhalten. 3 Bei Grabungen ist ein Grenzabstand von 0.5 m, gemessen von der Ober kante der Grabenböschung, einzuhalten. Wird das Nachbargrundstück durch eine Stützmauer oder vergleichbare bauliche Massnahmen gesi chert, braucht kein Grenzabstand eingehalten zu werden. 4 Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Holzwände bis zu einer Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Boden dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen müssen um das Mass der Mehrhöhe zurückversetzt werden, jedoch um maximal 2.5 m. 28 1.01.2007 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 801.100 5 Lebhäge dürfen mit einem Abstand von 0.5 m von der Grenze angelegt werden, sofern sie jährlich auf die Grenze und eine Höhe von 1.5 m ab ge wachsenem Boden zurückgeschnitten werden. Höhere Lebhäge sind um das Mass der Mehrhöhe zurück zu setzen, jedoch um maximal 2.5 m. Art. 77 1 Die kommunale Baubehörde kann Unterschreitungen der in diesem Ge setz und im Baugesetz der Gemeinde festgelegten Bauabstände bewilli gen, wenn eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die kommunale Baubehörde verfügt die Anmerkung der Unterschreitung im Grundbuch. 3. Unter schreitungen, Vorbehalte 2 Schreiben die Grundordnung oder ein Quartierplan eine bestimmte Lage einer Baute oder Anlage vor, gelten die Bauabstände dieses Gesetzes und der Baugesetze der Gemeinden nicht, soweit sie der Planung entgegenste hen. 3 Vorbehalten bleiben Abstandsvorschriften in anderen kantonalen Erlas sen, Abstände aufgrund der Umweltschutzgesetzgebung sowie Strassenab stände der Gemeinden. Art. 78 1 Bauten und Anlagen haben gegenüber Gewässern die in der Grundord nung festgelegten Gewässerabstandslinien einzuhalten. Gewässerabstand, Waldabstand 2 Wo Gewässerabstandslinien fehlen, gilt innerhalb der Bauzone ein Gewässerabstand von 10 m und ausserhalb der Bauzone ein solcher von mindestens 20 m, gemessen ab Schnittlinie zwischen dem mittleren Som merwasserstand und der Uferböschung. Bei Vorliegen besonderer Um stände, insbesondere bei Änderungen an bestehenden Bauten und Anla gen, kann die für die Bewilligung zuständige Behörde nach Anhören der kantonalen Fachbehörde Ausnahmen von diesen Abständen gewähren, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3 Der Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber dem Wald richtet sich nach der kantonalen Waldgesetzgebung. Waldabstandslinien, die in der Grundordnung festgelegt sind, gehen dem Waldabstand gemäss Waldge setzgebung vor. 4. SICHERHEIT UND GESUNDHEIT Art. 79 1 Bauten und Anlagen haben den gesundheits-, feuer- und gewerbepolizei lichen Bestimmungen sowie den Vorschriften der Arbeits-, Energie-, Ge wässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung zu entsprechen. Im Allgemeinen 1.01.2007 29 801.100 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 2 Bauten und Anlagen haben den anerkannten Regeln der Baukunde zu ge nügen und dürfen weder bei der Erstellung noch durch ihren Bestand und ihre Nutzung Personen, Tiere und Sachen gefährden. 3 Die Regierung kann durch Verordnung vorschreiben, dass bestimmte Bauten und Anlagen einer besonderen behördlichen Prüfung auf ihre Sicherheit gegenüber Einwirkungen der Natur wie Erdbeben, Schnee, Wind zu unterziehen sind. 4 Gefährdet eine Baute oder Anlage Menschen oder Tiere, oder werden Menschen oder Tiere durch die Benützung gefährdeter Bauten oder Anla gen einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt, verpflichtet die kommunale Baubehörde die Eigentümerin oder den Eigentümer zu den notwendigen Massnahmen. Kommen diese den Anordnungen innert Frist nicht nach, lässt die kommunale Baubehörde nach erfolgter Androhung die Massnah men auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen. Art. 80 1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als acht Wohneinheiten sowie Bauten und Anlagen mit mehr als 50 Arbeitsplätzen müssen nach den anerkannten Fachnormen so gestaltet werden, dass sie auch für Behinderte zugänglich sind. Die öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen müssen überdies von Behinderten benützt werden können. Behinderten gerechtes Bauen 2 Die Anforderungen gemäss Absatz 1 sind auch bei Erneuerungen im Sinne des einschlägigen Bundesrechts zu erfüllen, sofern keine überwie genden öffentlichen Interessen entgegenstehen oder der Aufwand für die Anpassung nicht unverhältnismässig ist. 3 Die Prüfung von Baugesuchen auf ihre Übereinstimmung mit den Vor schriften über das behindertengerechte Bauen obliegt der kommunalen Baubehörde. Sie kann zu diesem Zweck sachkundige Beraterinnen oder Berater beiziehen. 4 Die kommunale Baubehörde gibt den beschwerdeberechtigten Behinder tenorganisationen den Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Baugesuche bekannt. 5. BESITZSTAND UND AUSNAHMEN INNERHALB DER BAUZONEN Art. 81 1 Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschrif ten nicht mehr entsprechen, dürfen erhalten und erneuert werden. Besitzstand 2 Solche Bauten und Anlagen dürfen zudem umgebaut, massvoll erweitert oder in ihrer Nutzung geändert werden, wenn dadurch die Abweichung von den geltenden Vorschriften nicht verstärkt wird und keine überwie genden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. 30 1.01.2007 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 801.100 3 Die Gemeinden können im Baugesetz auch den Wiederaufbau nach Zer störung oder Abbruch ohne Rücksicht auf die geltenden Vorschriften der Regelbauweise für zulässig erklären (Hofstattrecht). Sie regeln die Ein zelheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und nachbarlichen Inte ressen. 4 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Anpassungs- oder Sanie rungspflichten sowie besondere Regelungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts über die Anwendung neuer Vorschriften auf bestehende Bauten und Anlagen. Art. 82 1 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte, so kann die kommunale Baubehörde Ausnahmen von einzelnen Bau- und Zonen vorschriften gewähren, wenn dadurch keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen verletzt werden. Ausnahmen 2 Die Ausnahmebewilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass sich die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer in einem Revers verpflichten, auf Verlangen der zuständigen Behörde den gesetzlichen Zu stand herzustellen. Für wertvermehrende Aufwendungen wird in diesem Fall bei späterer Enteignung keine Entschädigung geleistet. 3 Werden an bestehenden Bauten oder Anlagen Aussenisolationen bewil ligt, darf von Gebäude- und Firsthöhen, Gebäudelängen, Ausnützungszif fern, Grenz- und Gebäudeabständen sowie Baulinien um die Konstruk tionsstärke der Aussenisolation abgewichen werden. 6. AUSNAHMEN FÜR BAUTEN UND ANLAGEN AUSSERHALB DER BAUZONEN Art. 83 1 Die Zulässigkeit von nicht zonenkonformen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen richtet sich nach dem Bundesrecht. Im Allgemeinen 2 Die Umnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten zu landwirtschafts fremden Wohnzwecken wird im Rahmen des Bundesrechts bewilligt. 3 Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen wird im Rahmen des Bundesrechts bewilligt, wenn die Bauten und Anlagen in der Grundordnung oder von der gemäss kanto naler Natur- und Heimatschutzgesetzgebung zuständigen Behörde unter Schutz gestellt wurden. 4 Abweichende nutzungsplanerische Regelungen bleiben vorbehalten. 1.01.2007 31 801.100 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) Art. 84 1 Die Änderung der Nutzung von landschaftsprägenden Bauten wird im Rahmen des Bundesrechts bewilligt, wenn Landschafts prägende Bauten 1. die Bauten zusammen mit der Landschaft von der Gemeinde nach den Vorgaben des kantonalen Richtplans in der Grundordnung unter Schutz gestellt und als umnutzbar bezeichnet sind; 2. in der Grundordnung sichergestellt ist, dass die Landschaft ab Unter schutzstellung langfristig bewirtschaftet wird; 3. in der Grundordnung sichergestellt ist, dass die geschützten Bauten unterhalten werden und dass bauliche Massnahmen an allfälligen weiteren Bauten nur zulässig sind, wenn dies mit den Schutzzielen vereinbar ist. 2 Die umnutzbaren Bauten müssen im Zeitpunkt der Baueingabe noch be stimmungsgemäss nutzbar sein. Die durch eine allfällige Umnutzung neu geschaffenen Wohnfläche darf nicht mehr als 50 m2 Bruttogeschossfläche betragen. Restflächen sind als Nebenflächen zu nutzen. Umbauten unter liegen der Gestaltungsberatung. Bei Umbauten sind störende frühere Ein griffe in die Baute und deren Umgebung zu beseitigen. Die Umgebung ist im landschaftstypischen Zustand zu belassen oder in diesen Zustand zu rück zu versetzen. 3 Wird die Bewirtschaftung während mehr als fünf Jahren unterlassen, setzt die für die Bewilligung zuständige Behörde den Pflichtigen eine an gemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung. Kommen diese den An ordnungen nicht nach, lässt die zuständige Behörde nach erfolgter Andro hung die Landschaft auf Kosten der Säumigen durch Dritte bewirtschaf ten. VI. Formelles Baurecht 1. ORGANISATION Art. 85 1 Das Bauwesen ist Sache der Gemeinden, soweit dieses Gesetz oder die Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmen. Grundsatz 2 Zuständige Behörde für Verfügungen und Entscheide der Gemeinden ist der Gemeindevorstand, soweit dieses Gesetz, die Spezialgesetzgebung oder das Gemeinderecht nicht eine andere kommunale Behörde bestim men (kommunale Baubehörde). 3 Die Gemeinden organisieren das Bauwesen so, dass ein fachlich kompe tenter, wirksamer, zeitgerechter und koordinierter Vollzug gewährleistet ist. 32 1.01.2007 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 801.100 4 Die Gemeinden streben eine überkommunale Zusammenarbeit an, insbe sondere durch Bildung gemeinsamer Bauämter sowie durch Bezeichnung gemeinsamer Fachleute oder Fachgremien mit Beratungsfunktion in Bau gestaltungsfragen und weiteren Fragen des Bau-, Umwelt- und Energie rechts. 2. BEWILLIGUNGEN Art. 86 1 Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) dürfen nur mit schriftlicher Baube willigung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden. Der Baubewilligungspflicht unter liegen auch Zweckänderungen von Grundstücken, sofern erhebliche Aus wirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind. Baubewilligung 2 Zeitlich begrenzte Bauvorhaben sowie solche, die weder öffentliche noch private Interessen berühren, unterliegen nicht der Baubewilligungs pflicht. Die Regierung bestimmt durch Verordnung, welche Bauvorhaben keiner Baubewilligung bedürfen. Sie trifft für Bauten und Anlagen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen die gleiche Regelung, soweit das Bundesrecht dies zulässt. 3 Die Gemeinden können im Baugesetz nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben dem Meldeverfahren unterstellen. 4 Vorbehalten bleiben abweichende eidgenössische oder kantonale Bestim mungen für Bauvorhaben, die nicht der kommunalen Baubewilligungsho heit unterliegen. Art. 87 1 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB) erfordern neben der Baubewilligung eine kantonale Bewilligung (BAB-Bewilligung). BAB Bewilligung, BAB-Behörde 2 Zuständig für Entscheide über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen ist das Departement (BAB-Behörde). Die Regierung kann durch Verordnung die Zuständigkeit ganz oder teilweise einer anderen kantonalen Behörde übertragen. 3 Die kommunale Baubehörde überweist Gesuche für Bauvorhaben aus serhalb der Bauzonen (BAB-Gesuch), bei denen sie die Voraussetzungen für eine Baubewilligung und eine BAB-Bewilligung als erfüllt betrachtet, mit begründetem Antrag auf Erteilung der BAB-Bewilligung der Fach stelle. Andernfalls weist sie das Gesuch von sich aus ab. 4 Erteilt die BAB-Behörde die BAB-Bewilligung, wird sie von der kom munalen Baubehörde zusammen mit der Baubewilligung eröffnet. In die sem Fall ist die Baubewilligung ohne Rücksicht auf allfällige kommunale Rechtsmittel direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar. 1.01.2007 33 801.100 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 5 Verweigert die BAB-Behörde die BAB-Bewilligung, eröffnet sie den ab lehnenden BAB-Entscheid direkt den Gesuchstellenden, wodurch das Baugesuch als abgewiesen gilt. Für die Verfahrenskosten der Gemeinde erlässt die kommunale Baubehörde einen separaten Kostenentscheid. 6 Bauten und Anlagen, die von der Regierung durch Verordnung von der Baubewilligungspflicht ausgenommen werden, erfordern keine BAB-Be willigung, auch wenn die Gemeinden sie dem Meldeverfahren unterstel len. Art. 88 1 Erfordern Bauvorhaben neben der Baubewilligung und einer allfälligen BAB-Bewilligung zusätzliche Bewilligungen, Ausnahmebewilligungen, Genehmigungen oder Zustimmungen weiterer Behörden (Zusatzbewilli gungen) und besteht zwischen den Bewilligungen ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander erteilt werden können, sondern inhaltlich abgestimmt werden müssen, werden Verfahren und Entscheide im Baubewilligungsverfahren und im BAB-Verfahren koordiniert. Koordination bei Zusatz bewilligungen 2 Bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen ist die Koordination Sache der kommunalen Baubehörde. Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen ent scheidet die BAB-Behörde über kantonale Zusatzbewilligungen selbst, wenn ein Gesamtentscheid zur Verbesserung der Koordination beiträgt, der Verfahrensbeschleunigung dient oder unter den Parteien vereinbart wurde. 3 Weitere Einzelheiten über die Koordination regelt die Regierung durch Verordnung. Art. 89 1 Bauvorhaben und Zweckänderungen werden bewilligt, wenn alle Vor schriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts ein gehalten sind. Bewilligungs voraussetzungen 2 Baugesuche werden nach dem Recht beurteilt, das zur Zeit des Ent scheids gilt. 3 Ist die Bauherrschaft nicht Eigentümerin des Baugrundstücks, ist das Baugesuch durch den Eigentümer oder die Eigentümerin mit zu unter zeichnen. Ist sie nicht Eigentümerin des für die Erschliessung benötigten Bodens, wird die Baubewilligung nur erteilt, wenn die erforderlichen Rechte für die Erschliessung des Bauvorhabens im Baugesuch nachge wiesen werden. Art. 90 1 Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne beson dere Schwierigkeiten behoben werden oder drängen sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands auf, sind mit Neben bestimmungen 34 1.01.2007 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 801.100 der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedin gungen, Befristungen) zu verknüpfen. 2 Nebenbestimmungen mit längerer zeitlicher Wirkung oder von erhebli cher Bedeutung sind vor Baubeginn auf Kosten der Baugesuchstellenden im Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt bescheinigt der anmel denden Behörde den Vollzug der Anmerkung. 3 Für die richtige Erfüllung von Nebenbestimmungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bauausführung kann Sicherstellung verlangt wer den. Sie ist in der Regel vor Baubeginn zu leisten. Art. 91 1 Bauvorhaben dürfen begonnen werden, sobald die Baubewilligung schriftlich vorliegt. Vorbehalten bleiben anderslautende Anordnungen in einem Rechtsmittelverfahren. Baubeginn, Erlöschen der Baubewilligung, Bauvollendung 2 Baubewilligungen und BAB-Bewilligungen erlöschen, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist seit zulässigem Baubeginn begonnen worden ist. Bauvorhaben sind innert zwei Jahren nach Baubeginn zu vollenden. Die für die Bewilligung zuständige Behörde kann diese Fristen auf begründetes Gesuch hin angemessen verlängern. 3 Wird ein Bauvorhaben nicht vollendet, sind unvollendete Bauteile zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Art. 92 1 Baugesuche, BAB-Gesuche und Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen sind bei der Standortgemeinde einzureichen. Baubewilligungs verfahren 2 Die Gemeinden führen das Auflageverfahren durch. Während der öffent lichen Auflage kann bei der Gemeinde schriftlich und begründet Einspra che erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten sinngemäss die Voraussetzungen für die Planungsbeschwerde an die Regierung. 3 Die Regierung regelt durch Verordnung das Baubewilligungsverfahren und das BAB-Verfahren. Für Bauvorhaben, die nur geringfügige öffentli che und private Interessen berühren, legt sie ein Meldeverfahren fest. 4 Die Gemeinden erlassen im Baugesetz nach Bedarf ergänzende Bestim mungen. 3. VERANTWORTLICHKEIT, WIEDERHERSTELLUNG, STRAFE Art. 93 1 Für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten und Anlagen mit den bewilligten Plänen und dem Baugespann sowie für die Einhaltung von Nebenbestimmungen sind Bau Verantwortlich keit, Haftung 1.01.2007 35 801.100 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) herrschaften, Eigentümerinnen und Eigentümer, sonstige Berechtigte so wie die mit der Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben beauf tragten Personen verantwortlich. 2 Kanton und Gemeinden übernehmen durch die Bewilligung und Kon trolle von Bauten und Anlagen keine Haftung für Konstruktion, Festigkeit, Materialeignung und Sicherheit der ausgeführten Bauten und Anlagen. Art. 94 1 Materiell vorschriftswidrige Zustände sind auf Anordnung der zuständi gen Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde. Wieder herstellung des rechtmässigen Zustands 2 Zuständig für den Erlass und die Durchsetzung von Wiederherstellungs verfügungen ist die kommunale Baubehörde. Bei vorschriftswidrigen Zu ständen ausserhalb der Bauzonen trifft die BAB-Behörde die erforder lichen Massnahmen, sofern die kommunale Baubehörde trotz Aufforde rung durch den Kanton untätig bleibt. Die dem Kanton daraus erwachsen den Kosten werden der Gemeinde belastet, soweit sie nicht den Pflichti gen überbunden werden können oder uneinbringlich sind. 3 Die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands obliegt sowohl den Eigentümerinnen oder Eigentümern als auch Personen, die den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt haben. Kommen die Pflichtigen einer rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung innert Frist nicht nach, lässt die zuständige Behörde nach erfolgter Androhung die verfügten Massnahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen. 4 Muss die zuständige Behörde aus Gründen der Verhältnismässigkeit oder des Vertrauensschutzes von der Anordnung von Wiederherstellungsmass nahmen ganz oder teilweise absehen, erlässt sie eine Verfügung, dass der gesetzwidrige Zustand geduldet wird (Duldungsverfügung). Art. 95 1 Wer dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinden verletzt, wird mit Busse zwischen 200 Fran ken und 40 000 Franken bestraft. In besonders schweren Fällen, insbeson dere bei Gewinnsucht, ist die zuständige Behörde an dieses Höchstmass nicht gebunden. Widerrechtliche Gewinne werden nach den Bestimmun gen des Schweizerischen Strafgesetzbuches 1) eingezogen. Busse 2 Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch die nach Artikel 93 verantwortlichen Personen. Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, einer Einzelfirma oder einer Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder 1) SR 311.0 36 1.01.2007 http://www.lexfind.ch/link/Bund/311.0/de Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 801.100 hätten handeln sollen. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Per son, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch. 3 Zuständig für die Bestrafung ist die kommunale Baubehörde. In Fällen, wo die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands von der BAB-Be hörde angeordnet wird, ist diese für die Bestrafung zuständig. 4 Der Strafanspruch verjährt innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung der strafbaren Handlung. Die absolute Verjährung tritt nach zehn Jahren ein. Die Strafe einer Widerhandlung verjährt in fünf Jahren. 4. VERFAHRENSKOSTEN Art. 96 1 Die Gemeinden erheben für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfah ren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkos ten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. Verfahrenskosten 2 Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. Diesfalls können die Einsprechenden ausserdem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden. 3 Die Gemeinden regeln die Bemessung und Erhebung der Gebühren in ei ner Gebührenverordnung. 4 Die BAB-Behörde erhebt für BAB-Entscheide sowie für Buss- und Wie derherstellungsverfügungen bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen von den Gesuchstellenden beziehungsweise Parteien Gebühren, welche aus einer Staatsgebühr bis 3 000 Franken, einer Kanzleigebühr und dem Ersatz allfälliger Barauslagen bestehen. Bei ausserordentlichen Umstän den kann die Staatsgebühr angemessen erhöht werden. 5 Vorbehalten bleiben Gebühren für Zusatzbewilligungen und Umweltver träglichkeitsprüfungen nach Massgabe der jeweiligen Spezialgesetzge bung. VII. Enteignung Art. 97 1 Mit der Genehmigung der Grundordnung ist der Gemeinde das Enteig nungsrecht erteilt für die darin festgesetzten Formelle Enteignung 1. Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; 1.01.2007 37 801.100 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 2. Flächen oder Flächenanteile in anderen Bauzonen für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen; 3. projektierten und für die Enteignung vorgesehenen Strassen und Wege. 2 Das Enteignungsrecht erstreckt sich auf dingliche und obligatorische Rechte sowie Nachbarrechte, die zur Ausführung der geplanten Bauten und Anlagen benötigt werden oder diesen entgegenstehen. 3Will die Gemeinde oder eine von ihr ermächtigte Trägerschaft das Ent eignungsrecht ausüben, teilt sie dies den betroffenen Grundeigentümerin nen und Grundeigentümern unter Bekanntgabe der beanspruchten Rechte und der angebotenen Entschädigung schriftlich mit. In gleicher Weise können auch die Betroffenen durch schriftliche Bekanntgabe ihres Ange botes von der Gemeinde die Ausübung des Enteignungsrechtes verlangen. 4 Können sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, kann jede Partei bei der zuständigen Enteignungskommission die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der kantonalen Enteignungsgesetzgebung. Art. 98 1 Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen (materielle Enteignung), haben die Betroffenen einen An spruch auf volle Entschädigung. Materielle Enteignung 2 Entschädigungspflichtig ist das Gemeinwesen, welches die Eigentums beschränkung beschlossen hat oder gemäss Zuständigkeitsordnung hätte beschliessen müssen. 3 Entschädigungsbegehren aus materieller Enteignung sind beim entschä digungspflichtigen Gemeinwesen schriftlich und unter Angabe der Höhe der geforderten Entschädigung geltend zu machen. 4 Bestreitet das Gemeinwesen die Entschädigungspflicht oder können sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, kann das Ent schädigungsbegehren nach den Bestimmungen der kantonalen Enteig nungsgesetzgebung bei der zuständigen Enteignungskommission geltend gemacht werden. 5 Beträgt die zu leistende Entschädigung mehr als zwei Drittel des Wertes, der für das Grundstück im Falle einer formellen Enteignung bezahlt wer den müsste, können beide Parteien die formelle Enteignung verlangen. Art. 99 1 Die Gemeinde kann innert 90 Tagen seit rechtskräftiger Festlegung der Entschädigung auf die Enteignung beziehungsweise Eigentumsbeschrän kung verzichten. Die Verzichtserklärung wird unwirksam, wenn die Plan festsetzung nicht innerhalb von zwei Jahren aufgehoben wird. Verzicht auf die Enteignung bzw. Eigentumsbe schränkung, Rückerstattung, Verjährung 38 1.01.2007 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 801.100 2 Wird eine Eigentumsbeschränkung, für die eine Entschädigung geleistet wurde, später aufgehoben oder entfällt deren enteignungsähnliche Wir kung, hat die Gemeinde gegenüber der jeweiligen Grundeigentümerin oder dem jeweiligen Grundeigentümer einen Anspruch auf eine angemes sene Rückerstattung. Streitigkeiten über den Rückerstattungsanspruch ent scheidet die zuständige Enteignungskommission. Die Gemeinde lässt den Rückerstattungsanspruch im Zeitpunkt der Bezahlung der Entschädigung im Grundbuch anmerken. 3 Entschädigungsansprüche wegen materieller Enteignung sowie Rücker stattungsansprüche gemäss Absatz 2 verjähren innert fünf Jahren seit In Kraft-Treten der Eigentumsbeschränkung beziehungsweise deren Aufhe bung oder Wegfall. VIII. Rechtsschutz Art. 100 1 Die in diesem Gesetz und der darauf beruhenden Verordnung festgeleg ten Auflage-, Einsprache- und Beschwerdefristen für Nutzungspläne und Bauvorhaben gelten auch für gleichzeitig aufzulegende Gesuche für Zu satzbewilligungen. Zusatzbewilli gungen 2 1)Werden Zusatzbewilligungen zusammen mit Entscheiden, Beschlüssen oder Verfügungen eröffnet, die der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliegen, gilt das Rechtsmittel der Beschwerde auch für eine allfällige Anfechtung der Zusatzbewilligung. Art. 101 1 Beschlüsse der Gemeinden über den Erlass der Grundordnung sowie Be schlüsse des Gemeindevorstands über den Erlass oder die Verlängerung von Planungszonen können innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekannt gabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden. Planungsbe schwerde 2 Zur Beschwerde berechtigt sind Personen, die ein schutzwürdiges eige nes Interesse an der Anfechtung der Planung haben oder nach Bundes recht zur Beschwerdeführung legitimiert sind. 3 Die Regierung hat die volle Überprüfungsbefugnis. Hebt sie im Be schwerdeentscheid Erlasse oder Teile davon auf, entscheidet sie in der Sa che selbst oder weist diese zur neuen Beschlussfassung an die Gemeinde zurück. 4 … 2) 1) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3323, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 2) Aufgehoben gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3323, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 1.01.2007 39 801.100 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) Art. 102 1) 1 Entscheide der Regierung über den Erlass von kantonalen Nutzungsplä nen und Ersatzordnungen, über die Genehmigung von kommunalen Grundordnungen sowie über Planungsbeschwerden können mit Be schwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Beschwerde 1. Entscheide der Regierung 2 Entscheide der Regierung gemäss Absatz 1 sowie Entscheide über den Erlass des kantonalen Richtplans und die Genehmigung von regionalen Richtplänen können von den betroffenen Gemeinden und Regionalverbän den als Träger der Orts- beziehungsweise Regionalplanung mit Be schwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Art. 103 1 2)Verfügungen kantonaler Behörden, die sich auf dieses Gesetz oder dar auf beruhende Erlasse stützen und nicht gemäss ausdrücklicher Regelung bei der Regierung angefochten werden können, unterliegen der Be schwerde an das Verwaltungsgericht. 2. Verfügungen kantonaler Behörden 2 Verfügungen über den Erlass oder die Verlängerung kantonaler Pla nungszonen, die Genehmigung von Planänderungen nach Artikel 48 Ab satz 3 sowie BAB-Entscheide können auch von den Gemeinden angefoch ten werden. Art. 104 1 Die nach Bundesrecht zur Beschwerde berechtigten Umweltorganisatio nen beteiligen sich an Baubewilligungsverfahren für Bauvorhaben inner halb der Bauzonen sowie bei Planungen, die keiner kantonalen Genehmi gung bedürfen, durch Erhebung einer Einsprache während des Auflage verfahrens. Beschwerderecht der Umwelt organisationen 2 In Baubewilligungsverfahren für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen sowie bei Planungen, die einer kantonalen Genehmigung bedürfen, mel den Organisationen, sofern sie beschwerdeberechtigt sind und vom Be schwerderecht Gebrauch machen wollen, die Beteiligung am Verfahren während der Einsprache- oder Beschwerdeauflage bei der Fachstelle an. Diese gewährt der Organisation Akteneinsicht und gibt ihr Gelegenheit, innert einer von ihr festgelegten Frist zum Bauvorhaben oder zur Planung Stellung zu nehmen. Geht eine Stellungnahme ein, wird der Entscheid auch der am Verfahren beteiligten Organisation mitgeteilt. Erfolgt im Auf lageverfahren keine Anmeldung oder wird im nachfolgenden Verfahren auf eine Stellungnahme verzichtet, gilt das Beschwerderecht als verwirkt. 1) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3323, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 2) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3323, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 40 1.01.2007 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 801.100 IX. Schlussbestimmungen Art. 105 1 Die Regierung erlässt die in diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen durch Verordnung. Sie kann bei Bedarf weitere zum Vollzug erforderliche Vorschriften erlassen. Vollzug 2 Das Beschwerderecht des Kantons gemäss Bundesgesetz über die Raum planung 1) steht der Regierung zu. Das Verwaltungsgericht gibt dem De partement Gelegenheit, sich an Verfahren betreffend Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen und materielle Enteignung zu beteiligen. Art. 106 1 Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird das Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 20. Mai 1973 2) aufgehoben. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 2 Die nachstehenden Erlasse werden mit dem In-Kraft-Treten dieses Ge setzes wie folgt geändert: 1. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 12. Juni 1994 (EGzZGB) 3) Art. 89 bis Art. 95 Aufgehoben Art. 100 Abs. 1 1 Stützmauern zur Erhaltung des gewachsenen Bodens gehören dem Eigentümer des Grundstücks, auf welchem sie errichtet worden sind, und sind von ihm zu unterhalten. Art. 101 Abs. 1 und 2 Aufgehoben Art. 131 Abs. 1 Ziff. 2 1 Ein gesetzliches Pfandrecht besteht: 2. für die Kosten der Ersatzvornahme der Gemeinde und des Kantons gemäss Artikel 73 Absatz 3, Artikel 79 Absatz 4, Artikel 84 Absatz 3 und Artikel 94 Absatz 3 des kantonalen Raumplanungsgesetzes. Art. 131 Abs. 2 Ziff. 2 2 Ein allen anderen Pfandrechten vorgehendes Pfandrecht besteht: 1) SR 700 2) AGS 1973, 304 und AGS 1987, 1932 3) BR 210.100 1.01.2007 41 http://www.lexfind.ch/link/Bund/700/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/210.100/de 801.100 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 2. für die auf Liegenschaften und Gebäulichkeiten entfallenden Bei träge an öffentliche Unternehmungen (Flusskorrektionen, Wildbach verbauungen, Verkehrsanlagen, Wasserversorgungen, Kanalisationen, elektrische Anlagen, Quartierplanungen, Baulandumlegungen und dergleichen), unter Ausschluss der wiederkehrenden Benutzungsge bühren; 2. Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden vom 26. Oktober 1958 1) Art. 1 Abs. 1 und 2 1 Dieses Gesetz gilt unter Vorbehalt des Bundesrechtes und des kanto nalen Raumplanungsrechtes für alle Enteignungen und die Feststel lung und Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen. 2 Ist eine Enteignung nach eidgenössischem und kantona-lem Recht möglich, so kann der Enteigner bestimmen, nach welchem Rechte sie durchzuführen ist. Nach Erteilung des Enteignungsrechts besteht die ses Wahlrecht nicht mehr. 3. Perimetergesetz des Kantons Graubünden vom 28. September 1980 2) Art. 1 Abs. 4 4 Für die Finanzierung von Erschliessungen, die von den Gemeinden oder den von ihnen beauftragten Körperschaften auf Grund des kantonalen Raumplanungsrechts durchgeführt werden, gelten aus schliesslich die Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung. Art. 107 1 Die bestehenden Ortsplanungen bleiben, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, bis zur Anpassung an dieses Gesetz in Kraft. Die Anpassung hat bei der nächsten Überprüfung der Ortsplanung, jedoch innert 15 Jahren, zu erfolgen. Die Regierung kann diese Frist angemessen verlängern. Übergangs bestimmungen 1. Verhältnis zu den Ortsplanungen 2 Unmittelbar anwendbare Bestimmungen dieses Gesetzes gehen abwei chenden kommunalen Vorschriften vor. Als unmittelbar anwendbar gelten: 1. die Bestimmungen über Verfahren und Zuständigkeiten (Artikel 5); 2. die Zonenvorschrift für die Zonen für Grünflächen (Artikel 30): sie gelangt in Grünzonen nach Artikel 28 KRG 73 zur Anwendung, die innerhalb des weitgehend überbauten Gebietes liegen; 3. die Zonenvorschrift für die Gefahrenzonen (Artikel 38); 1) BR 803.100 2) BR 803.200 42 1.01.2007 http://www.gr-lex.gr.ch/data/803.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/803.200/de Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) 801.100 4. die Zonenvorschrift für die Zonen für künftige bauliche Nutzung (Artikel 40): sie gelangt in Gebieten zur Anwendung, die von den Gemeinden zur Verkleinerung zu grosser Bauzonen der zweiten Nut zungsetappe zugewiesen wurden; 5. die kantonalen Bauvorschriften (Artikel 72 – 84); 6. das formelle Baurecht (Artikel 85 – 96). Wo dieses Gesetz ergänzende oder abweichende kommunale Vorschriften zulässt, findet das bestehende kommunale Recht weiterhin Anwendung. Vorbehalten bleiben ferner allgemein strengere Vorschriften der Gemein den. 3 Die Befugnis der Gemeinden gemäss Artikel 86 Absatz 3, nicht baube willigungspflichtige Bauvorhaben dem Meldeverfahren zu unterstellen, kann vorübergehend bis zur Anpassung des Baugesetzes von den Gemein devorständen wahrgenommen werden. Entsprechende Bestimmungen sind in einer Verordnung festzulegen und öffentlich bekannt zu geben. Art. 108 1 Für Baugesuche, Planungen und Verfahren, die im Zeitpunkt des In Kraft-Tretens dieses Gesetzes hängig sind, gilt unter Vorbehalt nachfol gender Bestimmungen neues Recht: 2. Verfahren 1. Hängige kommunale Baubewilligungs-, Planungs- und andere Ver fahren werden bis zu deren Abschluss auf Gemeindeebene nach den bisherigen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften weitergeführt. Für Rechtsmittel gilt neues Recht; 2. Streitigkeiten aus Nachbarrecht gemäss Artikel 89 - 95 und 101 Ab satz 1 und 2 EGzZBG 1), die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an hängig gemacht worden sind, werden bis zur rechtskräftigen Erledi gung von den bis anhin zuständigen Behörden nach bisher geltendem Recht beurteilt. 2 Wo zur Erfüllung regionaler Planungsaufgaben noch kein Regionalver band besteht, richten sich Zuständigkeit und Verfahren für regionale Richtpläne weiterhin nach den von der Regierung genehmigten Organisa tionsstatuten. Art. 109 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Referendum, In-Kraft-Treten 2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens 2). 1.01.2007 43 1) BR 210.100 2) Die Referendumsfrist ist am 23. März 2005 unbenutzt abgelaufen. Mit RB vom 24. Mai 2005 auf den 1. November 2005 in Kraft gesetzt. http://www.gr-lex.gr.ch/data/210.100/de