Land Use Planning and Building Law (Land Use Planning Building Law)
Made 1998-11-26 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Planungs- und Baugesetz (PBG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Zug
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- land reform, land-use planning, land consolidation, land subdivision, legal proceedings/administrative proceedings, expropriation, enforcement/compliance, offences/penalties, basic legislation, land tenure
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Kanton Zug 721.11 Planungs- und Baugesetz (PBG) Vom 26. November 1998 (Stand 1. September 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raum planung1) und auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung2), beschliesst: 1. Zweck und Zuständigkeiten § 1 Zweck 1 Dieses Gesetz bildet die rechtliche Grundlage für die räumliche Entwick lung des Kantons Zug. Es dient der Umsetzung der raumbezogenen Grund sätze und legt den Rahmen für die gemeindlichen Bauvorschriften fest. § 2 Zuständigkeiten – Kantonsrat 1 Der Kantonsrat beschliesst den kantonalen Richtplan. * § 3 * Zuständigkeiten – Regierungsrat 1 Der Regierungsrat beschliesst a) Änderungen des kantonalen Richtplanes ohne wesentliche räumliche Auswirkungen; b) kantonale Nutzungs-, Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenpläne ohne den planerischen Schutz des Grundwassers nach der Spezial gesetzgebung; c) die Regionalpläne und die Trägerschaft von Agglomerationsprogram men; d) die Sicherung kantonaler Planungen; 1) SR 700 2) BGS 111.1 GS 26, 423 1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/700/de http://bgs.zg.ch/data/111.1/de 721.11 e) Enteignungen, Landumlegungen und Grenzbereinigungen für kanto nale Zwecke. 2 Er regelt auf dem Verordnungsweg a) die Baubegriffe und ist ermächtigt, den Beitritt des Kantons Zug zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baube griffe (IVHB) zu erklären; b) die Einzelheiten des Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens, auch mit den elektronisch eingerichteten Abläufen; c) die Koordinationsstelle für kantonale Entscheide im Planungs- und Baubewilligungsverfahren; d) die besonderen Anforderungen an die Energieeffizienz von Bauten und Anlagen von Arealbebauungen und Bebauungsplänen; e) das übrige Ausführungsrecht zu diesem Gesetz. 3 Der Regierungsrat genehmigt die gemeindlichen Bauvorschriften, Zo nen-und Bebauungspläne. § 4 * Zuständigkeiten – Private Beratungsstellen 1 Der Regierungsrat kann private Beratungsstellen im Rahmen einer Leis tungsvereinbarung damit betrauen, besonders Interessierte oder Betroffene bei der Erfüllung des Planungs- und Baugesetzes zu unterstützen. § 5 Zuständigkeiten – Baudirektion 1 Die Baudirektion fördert und überwacht den Vollzug des Gesetzes. 2 Die Baudirektion * a) führt den kantonalen Richtplan nach; b) beschliesst kleine Änderungen von kantonalen Zonen- und Sondernut zungsplänen; c) genehmigt die gemeindlichen Richtpläne, Erschliessungs-, Baulinien und Strassenpläne; d) trifft für den Kanton die weiteren Entscheide, sofern dieses Gesetz oder die Spezialgesetzgebung keine andere zuständige Behörde be zeichnet. § 6 * Zuständigkeiten – Direktion des Innern 1 Die Direktion des Innern ist allein zuständig für im Wald gelegene forstli che Bauten und Anlagen und nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen. Zu dem erfüllt sie in diesem Umfang im Wald die baupolizeilichen Aufgaben; davon ausgenommen ist der forstliche Wasserbau. 2 721.11 2 Die Zustimmung der Direktion des Innern ist erforderlich für a) Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldabstandes; b) den forstlichen Wasserbau. § 7 Zuständigkeiten – Gemeinden 1 Die Einwohnergemeinden erlassen ihre Bauvorschriften, Zonen- und Be bauungspläne durch allgemeinverbindliche Beschlüsse. 2 Der Gemeinderat beschliesst * a) gemeindliche Richtpläne; b) gemeindliche Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenpläne; c) Bebauungspläne und kleine Änderungen von gemeindlichen Bauvor schriften, Zonen- und Bebauungsplänen im einfachen Verfahren ge mäss § 40; d) unwesentliche Änderungen des Zonenplanes wie Berichtigungen oder Korrekturen aufgrund eines Versehens oder von planerisch unzweck mässig verlaufenden Zonengrenzen. Die öffentliche Auflage kann un terbleiben, die Betroffenen sind jedoch anzuhören; e) die Sicherung gemeindlicher Planungen; f) Enteignungen, Landumlegungen und Grenzbereinigungen für ge meindliche Zwecke. 3 Der Gemeinderat trifft grundsätzlich die planungs- und baurechtlichen Entscheide für die Gemeinde und erfüllt die baupolizeilichen Aufgaben im ganzen Gemeindegebiet. Vorbehalten bleibt § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes. * 4 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse als Baubewilligungs- und Baupo lizeibehörde teilweise an eine untere gemeindliche Behörde delegieren. 2. Kantonale Pläne und Bauvorschriften § 8 * Kantonaler Richtplan 1 Der kantonale Richtplan gibt in Karte und Text darüber Aufschluss, wie sich das Kantonsgebiet räumlich entwickeln soll. Er legt behördenverbindli che Ziele fest, insbesondere für a) eine ausgewogene Entwicklung der Besiedlung, welche die bestehen de und geplante Verkehrsinfrastruktur sowie die Umweltgesetzgebung einbezieht; b) die haushälterische Nutzung des Bodens; c) die vielfältige und nachhaltige Funktion der Landschaft, einschliess lich des Waldes; 3 721.11 d) eine koordinierte Entwicklung der Verkehrsinfrastrukturen; e) die Ver- und Entsorgung des Raumes; f) die grenzüberschreitende Abstimmung der raumrelevanten Vorhaben. 2 Agglomerationsprogramme sind Teil des kantonalen Richtplanes. § 9 Kantonale Nutzungspläne (Zonen) 1 Kantonale Zonen sind a) die kantonalen Schutzzonen gemäss der Spezialgesetzgebung für den Natur- und Landschaftsschutz und für den planerischen Schutz von Gewässern1). Sie können andere Zonen überlagern; b) die Zonen für den Abbau und die Rekultivierung sowie für Abfallanla gen. § 10 Kantonale Bauvorschriften – Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen 1 Die Erstellung und die Veränderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone bedürfen der Zustimmung des Kantons und der anschliessen den Bewilligung des Gemeinderates. 2 Die landwirtschaftsfremde Wohnnutzung einer landwirtschaftlichen Wohnbaute und die vollständige Zweckänderung eines schützenswerten oder unter Schutz gestellten Denkmals2) sind als Ausnahmen gemäss dem Bundesgesetz über die Raumplanung3) zulässig. * 3 Siedlungen, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten und einzuordnen, dass sie zusammen mit der Umgebung und Landschaft eine gute Gesamt wirkungerzielen. * § 10a * Kantonale Bauvorschriften – Behindertengerechtes Bauen 1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne des einschlägigen Bundesrechts sind so zu gestalten, dass sie auch für Behinderte zugänglich und benutzbar sind. 2 Gebäude mit mehr als acht Wohneinheiten sowie Bauten und Anlagen mit mehr als 50 Arbeitsplätzen sind so zu gestalten, dass sie auch für Behinderte zugänglich sind. Bei den Wohneinheiten müssen die Mehrheit der Wohnun gen und bei den Arbeitsplätzen sämtliche Plätze im Innern an deren Bedürf nisse anpassbar sein. 1) Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (BGS 432.1) und Bundes gesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Jan. 1991, §§ 20 und 21 (SR 814.20). 2) Denkmalschutzgesetz vom 26. April 1990 (BGS 423.11). 3) Bundesgesetz über die Raumplanung, Änderung vom 20. März 1998, Art. 24d (SR 700). 4 http://www.lexfind.ch/link/Bund/700/de http://bgs.zg.ch/data/423.11/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.20/de http://bgs.zg.ch/data/432.1/de 721.11 3 Die Anforderungen gemäss Abs. 1 und 2 sind bei Neubauten und Erneue rungen im Sinne des einschlägigen Bundesrechts zu erfüllen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen oder der Aufwand für die Anpassung nicht unverhältnismässig ist. 4 Der Regierungsrat bestimmt die nach Abs. 1 und 2 erforderlichen bauli chen Massnahmen. § 11 Kantonale Bauvorschriften – Einkaufszentren 1 Die Neuerstellung oder wesentliche Änderung von Einkaufszentren oder von anderen Anlagen mit mehr als 7500 m² Verkaufsfläche setzt einen Be bauungsplan voraus. * 2 Ein Erschliessungskonzept zum Bebauungsplan muss das Angebot des öf fentlichen Verkehrs und die dem öffentlichen Verkehr dienende bauliche Infrastruktur enthalten. § 12 * Kantonale Bauvorschriften – Waldabstand – Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen im Wald 1 Einzelne Bauten und Anlagen sowie Baulinien müssen einen Waldabstand von mindestens 12 m einhalten. 2 Das Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahren nach § 45 gilt sinnge mäss auch für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald. § 13 Kantonale Bauvorschriften – Kiesgruben 1 Zur Eröffnung oder Erweiterung von Kiesgruben ist eine kantonale Bewil ligung erforderlich. Die betroffene Gemeinde ist anzuhören. 2 Die Öffnung oder Erweiterung sowie der Betrieb von Kiesgruben sind auf die kantonalen Zonen für den Abbau und die Rekultivierung beschränkt. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Betreiberinnen und Betreiber der Kiesgruben sind verpflichtet, a) finanzielle Sicherheit für die Einhaltung der Bewilligung zu leisten; b) * dem Kanton jährlich die abgebauten Kubaturen, die verkauften Kies mengen sowie die Mengen des Materials für die Wiederauffüllung und Rekultivierung mitzuteilen. 3 Der Kanton kann nach Anhörung der Betroffenen das Einzugsgebiet von Material für die Auffüllung und Rekultivierung einer Kiesgrube festlegen.1) 1) Genehmigt vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu nikation am 8. März 1999 (Art. 52 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Okt. 1991; SR 5 721.11 § 13a * Kantonale Bauvorschriften – Abfallanlagen 1 Für die Errichtung und den Betrieb von Abfallanlagen in der entsprechen den kantonalen Zone ist eine kantonale Bewilligung erforderlich. 2 Wird eine Abfallanlage in der gemeindlichen Bauzone errichtet und betrie ben, so ist der Gemeinderat Bewilligungsbehörde. § 14 Ausnahmen von kantonalen Plänen und Bauvorschriften1) * 1 Die zuständige Behörde gewährt Ausnahmen von den kantonalen Plänen und Bauvorschriften, falls sich sonst im Einzelfall eine offensichtlich un zweckmässige Lösung oder eine unbillige Härte ergäbe und wo das überge ordnete Recht es zulässt. 3. Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften § 15 Gemeindlicher Richtplan * 1 Der gemeindliche Richtplan gibt darüber Aufschluss, wie sich das Ge meindegebiet bezüglich Siedlung, Landschaft, Verkehr, Ver- und Entsor gung räumlich entwickeln soll. * 2 ... * § 16 Gemeindlicher Zonenplan 1 Der gemeindliche Zonenplan bestimmt für das Gebiet der betreffenden Gemeinde die Nutzungszonen. * 2 Er berücksichtigt die Richtpläne und weist die bundesrechtlich geschützten Landschaftsteile sowie die kantonalen Zonen- und Regionalpläne aus. § 17 Gemeindliche Bauvorschriften 1 Die gemeindlichen Bauvorschriften legen die gemeindlichen Planungsmit tel und Zonen fest. Sie bestimmen die in den einzelnen Zonen zulässige Nutzung, die Bauweise und Baudichte, die Gestaltung der Bauten und Anla gen der Freiräume und der Landschaft, regeln die Erschliessung und den ru henden Verkehr, usw. * 2 ... * 921.0). 1) Genehmigt vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu nikation am 8. März 1999 (Art. 52 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Okt. 1991; SR 921.0). 6 http://www.lexfind.ch/link/Bund/921.0/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/921.0/de 721.11 § 18 Gemeindliche Zonen 1 Gemeindliche Zonen sind: a) die Wohnzonen, Arbeitszonen, Kernzonen, Bauzonen mit speziellen Vorschriften, Reserve-Bauzonen sowie die Zonen des öffentlichen In teresses für Bauten und Anlagen. Diese Zonen sind Bauzonen; b) die Zonen für die Landwirtschaft, die Weilerzonen, die Zonen des öf fentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung sowie die Übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften. Diese Zonen sind keine Bauzonen; c) die Schutzzonen, welche innerhalb wie ausserhalb der Bauzonen an dere Zonen überlagern können oder für sich bestehen. 2 In Bauzonen ist eine Mischnutzung nach Massgabe der gemeindlichen Bauvorschriften zulässig. § 19 Wohnzonen 1 Die Wohnzonen sind für Wohnzwecke bestimmt. Nichtstörende Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe sind zulässig. § 20 Arbeitszonen 1 Die Arbeitszonen sind für das Gewerbe, für Dienstleistungen und/oder für die Industrie bestimmt. 2 Betriebsnotwendiger Wohnraum ist zulässig. § 21 Kernzonen 1 Die Kernzonen schaffen oder erhalten Stadt-, Orts- oder Quartierzentren. Sie dienen Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sowie dem Wohnen. § 22 Bauzonen mit speziellen Vorschriften 1 Bauzonen mit speziellen Vorschriften umfassen Gebiete, deren Nutzung einer besonderen Regelung bedarf. § 23 Reserve-Bauzonen 1 Die Reserve-Bauzonen sind den Bauzonen gleichgestellt. Sie umfassen Land, dessen künftige Nutzung bestimmt und dessen Erschliessung etap piert ist. 2 Bis zur Erschliessung dienen Reserve-Bauzonen grundsätzlich der bisheri gen Nutzung. 7 721.11 § 24 * Landwirtschaftszonen 1 Zonen für die Landwirtschaft umfassen Land, das sich für die landwirt schaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet, oder das im Gesamtinteres se landwirtschaftlich genutzt und gepflegt werden soll. 2 Zonen für die Landwirtschaft lassen Bauten und Anlagen, die über eine in nere Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzieren den Gartenbau zugehörigen Betriebes hinausgehen, dann zu, wenn es der kantonale Richtplan und der gemeindliche Zonenplan ermöglichen. § 25 Weilerzonen 1 Weilerzonen dienen der Erhaltung von Kleinsiedlungen. Sie lassen eine massvolle Entwicklung zu, sofern die Erschliessung und die Übernahme der Erschliessungskosten durch die Grundeigentümer gewährleistet sind. Sie umfassen mindestens fünf Gebäude, davon mindestens drei Wohngebäude, in enger räumlicher Beziehung. 2 ... * § 26 Zonen des öffentlichen Interesses 1 Die Zonen des öffentlichen Interesses dienen dem Gemeinwohl. Sie kön nen Frei- und Grünflächen enthalten oder Bauten und Anlagen, welche überwiegend öffentlich-rechtlichen Körperschaften dienen. 2 In den Zonen des öffentlichen Interesses sind private Bauvorhaben zuläs sig, wenn sie dauernd öffentlichen Interessen dienen, dieser Zweck dinglich gesichert ist und auf den Heimschlag nach § 55 verzichtet wird. § 27 Übrige Zonen mit speziellen Vorschriften 1 Die Übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften dienen Zwecken, welche im Zonenplan eigens vermerkt sind und sich in der Regel anderswo nicht verwirklichen lassen. * § 28 Schutzzonen 1 Schutzzonen dienen namentlich dem Natur-, Landschafts- und Ortsbild schutz. Das Nähere bestimmt die Spezialgesetzgebung1). 1) Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz vom 26. April 1990 (BGS 423.11); Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (BGS 423.1). 8 http://bgs.zg.ch/data/423.1/de http://bgs.zg.ch/data/423.11/de 721.11 § 29 * Arealbebauungen 1 Auf einer zusammenhängenden Landfläche von mindestens 2000 m² in nerhalb der Bauzonen steht es einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchstel ler frei, einen Arealbebauungsplan bei der Baubehörde einzureichen. 2 Weist eine Arealbebauung Vorzüge gegenüber der Einzelbauweise gemäss Abs. 3 auf, kann diese im Baubewilligungsverfahren bewilligt werden. 3 Die Gemeinden bestimmen in den Bauordnungen die Anforderungen an die Arealbebauungen und regeln die zulässigen Abweichungen von der Ein zelbauweise. Die gemeindlichen Vorschriften müssen insbesondere gewähr leisten, dass Arealbebauungen a) eine besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten und Anla gen sowie der Freiräume aufweisen; b) sich besonders gut in das Siedlungs- und Landschaftsbild einfügen. 4 Arealbebauungen können etappenweise realisiert werden. Änderungen an ganz oder teilweise erstellten Arealbebauungen a) sind nur mit Rücksicht auf das Ganze bewilligungsfähig; b) bedürfen der Zustimmung jener Eigentümerinnen und Eigentümer der Arealfläche, welche von den Änderungen wesentlich stärker belastet werden. Die erforderliche Zustimmung liegt vor, wenn mindestens eine Dreiviertelmehrheit der betroffenen Eigentümerinnen und Eigen tümer der anrechenbaren Geschossfläche der Arealbebauung mit den Änderungen einverstanden ist. 4. Sondernutzungspläne und Erschliessung * 4.1. Sondernutzungspläne * § 30 * Regionalpläne 1 Regionalpläne lösen gemeinsame planerische Aufgaben von Gemeinden im einzelnen, wo sich die gemeindlichen Pläne anders nicht befriedigend aufeinander abstimmen lassen. 2 Regionalpläne sind Sondernutzungspläne in Teilgebieten zweier oder mehrerer Gemeinden. Sie gehen den gemeindlichen Zonenplänen vor und können Bestandteile von Baulinien-, Strassen- und Bebauungsplänen ent halten. 3 Der Kanton führt die Regionalplanung auf Antrag einer Gemeinde durch. Er beteiligt die direktbetroffenen Gemeinden an der Planungsarbeit. 9 721.11 § 31 * Baulinien- und Strassenpläne 1 Baulinien-, Niveaulinien- sowie Strassenpläne sichern Strassen, Trassen, Wege und Plätze und halten Räume frei, insbesondere für bestehende oder künftige Verkehrsanlagen. Sie dienen der Gestaltung des Verkehrsraums und des Siedlungsbildes. 2 Wer für die Verkehrsanlage zuständig ist, erlässt die erforderlichen Bauli nien- oder Strassenpläne. Die Anhörung eines mitbetroffenen Gemeinwe sens ist zu gewährleisten. § 31a * Erschliessungsplan 1 Der Erschliessungsplan bezweckt, Lage und Ausdehnung von Erschlies sungsanlagen festzulegen und das hierzu erforderliche Land auszuscheiden. 2 Ein Erschliessungsplan kann Bau-, Strassen- und Niveaulinien sowie Vor schriften über die Finanzierung und den Unterhalt der Erschliessungsanla gen enthalten. § 32 * Bebauungspläne 1 Gemeindliche Bebauungspläne bestimmen die Bauweise über eine funk tional zusammenhängende Landfläche innerhalb der Bauzone. Weisen sie wesentliche Vorzüge gegenüber der Einzelbauweise auf, so können darin Abweichungen von den kantonalen und gemeindlichen Bauvorschriften festgelegt werden. 2 Wesentliche Vorteile im Sinne von Abs. 1 sind a) besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie der Freiräume; b) besonders gute städtebauliche Einordnung in das Siedlungs- und Landschaftsbild. 3 Bestandteile sind in der Regel Baulinienpläne und Vorschriften über die Art und das Mass der Ausnützung der Grundstücke, die Verkehrserschlies sung, die Anordnung der Baukörper, die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Dachform, die Abstände und insbesondere über die Umgebung. 4 Wird in einem Gebiet mit Bebauungsplanpflicht ein Bebauungsplan abge lehnt, so muss die Gemeinde auf ihre Kosten einen neuen Bebauungsplan ausarbeiten, sofern sie einen solchen verlangt, und spätestens innerhalb von drei Jahren erstinstanzlich beschliessen. Kommt dieser Beschluss nicht zu Stande, entfällt die Bebauungsplanpflicht und Baugesuche sind nach den geltenden Vorschriften zu beurteilen. 10 721.11 4.2. Erschliessung * § 32a * Erschliessungspflicht der Gemeinden 1 Die Gemeinden sind für die zeitgerechte Erschliessung der Bauzonen ver antwortlich. Sie haben zusammen mit der Bau- und Zonenordnung auch für die noch nicht oder nicht genügend erschlossenen Bauzonen die Erschlies sungspläne zu beschliessen. 2 Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm, in dem er festlegt, bis wann welche Gebiete erschlossen oder welche bestehenden Erschlies sungsanlagen geändert werden sollen. 3 Soweit die Versorgung und Entsorgung nicht durch die Gemeinde selber erfolgt, überbindet sie die Pflicht zur Erschliessung dem zuständigen Ver sorgungswerk. § 32b * Durchführung der Erschliessung 1 Die Gemeinde führt die Erschliessung in Zusammenarbeit mit den anderen Erschliessungsträgern nach dem Erschliessungsprogramm und der bauli chen Entwicklung durch. 2 Bauwillige können mit der Gemeinde die vorzeitige Erschliessung verein baren. Erschliesst die Gemeinde die Bauzonen nicht fristgerecht, so können Bauwillige die Erschliessung nach den durch die Gemeinde genehmigten Plänen selbst vornehmen und bevorschussen. Die Gemeinde hat die geleis teten Vorschüsse den Dritten inklusive Zins innert fünf Jahren nach der Er stellung der Erschliessung zurückzuerstatten. Mit der Rückerstattung geht die Erschliessungsanlage ins Eigentum der Gemeinde über. § 32c * Mitbenutzung durch Private 1 Der Gemeinderat verpflichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden privaten Erschliessungsanlagen, die Mitbenutzung und den Ausbau durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zu mutbar ist und eine zweckmässige technische Lösung vorliegt. 2 Können sich die Beteiligten nicht einigen, enteignet der Gemeinderat die erforderlichen Rechte. 3 Auf Begehren der Beteiligten oder des Gemeinderates wird die Entschädi gung von der Schätzungskommission festgesetzt. Diese entscheidet auch über strittige Unterhaltsregelungen. 11 721.11 § 32d * Erschliessung mit Kommunikationsanlagen 1 Der Gemeinderat kann bei privaten oder öffentlichen Gebäuden mit grossem Publikumsverkehr verlangen, dass auf Kosten der Bauherrschaft die notwendigen Kommunikationsanlagen zu installieren sind, damit auch im Notfall eine Verbindung zu den Organisationen des Bevölkerungsschut zes gewährleistet ist. 5. Sicherung von Planungen § 33 Bausperre 1 Die zuständige Behörde kann ein Baubewilligungsverfahren aussetzen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorerst den Erlass oder die Änderung eines Baulinien-, Strassen-, Erschliessungs- oder Bebauungsplans erfordert. * 2 Der Plan muss längstens zwei Jahre seit Einreichung des vollständigen Baugesuchs erstinstanzlich beschlossen werden. Kommt dieser Beschluss nicht zustande, ist das Baugesuch nach den bestehenden Vorschriften zu be handeln. § 34 Baulinienraum 1 Im Baulinienraum sind von der öffentlichen Planauflage an neue Bauten und Anlagen unzulässig. * 2 Um- oder Aufbauten an den von Baulinien betroffenen Bauten und Anla gen sind zulässig, sofern das Gemeinwesen bei der Inanspruchnahme des Baulinienraums den damit geschaffenen Mehrwert nicht entschädigen muss (Reverspflicht). 3 Kleinbauten, Parkierungs- und Erschliessungsanlagen sind in der Regel vom Bauverbot, nicht aber von der Reverspflicht ausgenommen. * § 35 Planungszone 1 Die zuständige Behörde kann Planungszonen im Sinne des Raumpla nungsgesetzes1) beschliessen. 2 Planungszonen sind mit ihrer öffentlichen Auflage wirksam. Die zuständi ge Behörde bemisst sie auf längstens fünf Jahre. Sie kann die Geltungsdauer einmalig um höchstens zwei Jahre verlängern. 1) SR 700 12 http://www.lexfind.ch/link/Bund/700/de 721.11 6. Verfahrensbestimmungen 6.1. Pläne und Bauvorschriften § 36 Erlass von kantonalen Richtplänen 1 Die Baudirektion lässt kantonale Richtpläne vor der Beschlussfassung durch die zuständige Behörde während 60 Tagen öffentlich auflegen. 2 Wer beim kantonalen Richtplanverfahren mitwirken will, kann der Baudi rektion während der Auflagefrist schriftlich Eingaben unterbreiten. 3 Die Baudirektion fasst die Eingaben in einem Bericht zusammen und nimmt gesamthaft Stellung. Sie unterbreitet ihren Bericht der Behörde, die den Richtplan beschliesst, und orientiert die Absender der Eingaben. § 37 Erlass von gemeindlichen Richtplänen 1 Die gemeindlichen Richtpläne sind gemäss dem Verfahren der Zonenpla nung, jedoch durch den Gemeinderat, zu erlassen. 2 Die Beschwerdemöglichkeit gemäss § 41 entfällt. § 38 Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen sowie von gemeindlichen Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen * 1 Sollen kantonale Zonen- und Sondernutzungspläne oder gemeindliche Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenpläne erlassen, geändert oder auf gehoben werden, holt die zuständige Behörde die erforderlichen Mitberichte ein, bzw. lässt ihren Entwurf von der Baudirektion vorprüfen. Die Vorprü fung ist innert 30 Tagen vorzunehmen, danach wird der bereinigte Entwurf in der betreffenden Gemeinde während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Betroffenen sind soweit möglich direkt zu benachrichtigen. Für die Gewähr leistung des rechtlichen Gehörs ist die Amtsblattpublikation massgebend. * 2 Während der Auflagefrist kann bei der zuständigen Behörde Einsprache erheben, wer von den Plänen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Unterlassung oder Änderung hat. 3 In einfachen Fällen kann auf Vorprüfung und Publikation im Amtsblatt verzichtet werden, doch sind die Betroffenen direkt zu benachrichtigen. Ihr Einspracherecht ist zu gewährleisten. 4 Rechtskräftige Beschlüsse sind von der zuständigen Behörde zur Orientie rung der Öffentlichkeit im Amtsblatt zu publizieren. 13 721.11 § 38a * Erlass von Planungszonen 1 Während der Auflagefrist von 30 Tagen kann, wer von einer Planungszone betroffen ist, bei der anordnenden Behörde Einsprache erheben. Gegen den Einspracheentscheid sind die Rechtsmittel gemäss Verwaltungsrechtspfle gegesetz zulässig. § 39 * Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen 1 Sollen gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- oder Bebauungspläne erlas sen, geändert oder aufgehoben werden, lässt der Gemeinderat seinen Ent wurf von der Baudirektion vorprüfen. Die Vorprüfung ist innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen. 2 Nach der Vorprüfung legt der Gemeinderat den bereinigten Entwurf wäh rend 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage ist im Amtsblatt zweimal anzu zeigen. 3 Während der Auflagefrist können beim Gemeinderat schriftlich Einwen dungen erhoben werden. Die Berechtigung dazu ist nicht beschränkt. 4 Nach Ablauf der Auflagefrist stimmt die Gemeinde über die Anträge des Gemeinderates in Kenntnis der Einwendungen und der Vorbehalte der Bau direktion ab. Mit der Abstimmung sind die Einwendungen erledigt. § 40 Einfaches Verfahren für gemeindliche Bauvorschriften, Zonen und Bebauungspläne 1 Der Gemeinderat beschliesst, sofern die Baudirektion ihre Zustimmung er teilt hat, die Auflagefrist unbenutzt verstrichen ist und allfällige Einwendun gen ohne Benachteiligung Dritter gütlich haben beigelegt werden können, a) kleine Änderungen von rechtskräftigen Bauvorschriften, Zonen- oder Bebauungsplänen; b) Bebauungspläne, welche nicht wesentlich von den ordentlichen Zo nenvorschriften abweichen. § 41 Publikation von Beschlüssen über gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne; Beschwerdemöglichkeit 1 Jeder Beschluss über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von ge meindlichen Bauvorschriften, Zonen- oder Bebauungsplänen ist vom Ge meinderat zweimal im Amtsblatt zu publizieren und während 20 Tagen öf fentlich aufzulegen. 14 721.11 2 Die Publikation nennt den Gegenstand des Beschlusses, enthält eine Rechtsmittelbelehrung und verweist auf die öffentliche Auflage. 3 Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Beschwerde erheben, wer von den Vorschriften oder Plänen besonders berührt ist und ein schutz würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschlusses der Gemeinde hat. * § 42 * Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen sowie Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen 1 Die Genehmigung von neuen, geänderten oder aufgehobenen gemeindli chen Bauvorschriften, Zonen- oder Bebauungsplänen sowie Erschlies sungs-, Baulinien- und Strassenplänen erfolgt grundsätzlich im Sinne der Vorschriften der Spezialgesetzgebung. Die Prüfung durch den Regierungs rat erstreckt sich auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, insbesondere mit dem Raumplanungsgesetz, dem Planungs- und Baugesetz und dem kantona len Richtplan. Der Ermessensspielraum der Gemeinden muss gewahrt blei ben. 2 Der Regierungsrat koordiniert seine Genehmigungen mit allfälligen Be schwerdeentscheiden in der gleichen Sache. Die Genehmigungen durch den Regierungsrat haben innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, sofern keine Beschwerden eingereicht worden sind. 3 Ändert der Regierungsrat gemeindliche Bauvorschriften im Genehmi gungsverfahren oder hebt er sie ganz oder teilweise auf, hat er seinen Be schluss zweimal im Amtsblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffent lich aufzulegen. 4 Die Genehmigung nach Abs. 1 ist nach den Vorschriften über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zu veröffentlichen. * § 43 Genehmigung gemeindlicher Richtpläne 1 Der Gemeinderat unterbreitet gemeindliche Richtpläne, ohne die Quartier gestaltungspläne, der Baudirektion zur Genehmigung. 2 Die Genehmigung ist vom Gemeinderat mit Amtsblattpublikation be kanntzumachen. 15 721.11 6.2. Baubewilligung und Baueinsprache § 44 * Bewilligungspflicht * 1 Wer Bauten und Anlagen erstellen, ändern oder anders nutzen will, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde. Vorbehalten bleibt § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes. 2 … * 3 … * § 44a * Pflicht zur Bauanzeige, Solaranlagen 1 Geringfügige Bauvorhaben und Solaranlagen, welche die nachbarlichen und die öffentlichen Interessen nicht erheblich berühren, sind der zuständi gen Gemeindebehörde mit einer Bauanzeige zu melden. 2 Die Gemeindebehörde teilt die Anzeigen für Bauten und Anlagen ausser halb der Bauzonen umgehend der Baudirektion mit. 3 Erhebt die zuständige Behörde innert 20 Tagen seit Empfang der Bauan zeige durch die Gemeindebehörde keine Einwendungen, darf das Vorhaben ausgeführt werden. 4 Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder natio naler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen. § 45 * Ablauf des Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahrens 1 Das Baugesuch ist während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Es wird am ersten Tag und ein weiteres Mal während der Auflage im Amtsblatt publi ziert. Abweichende Auflagefristen aufgrund der Spezialgesetzgebung blei ben vorbehalten. 2 Wer vom Baugesuch besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interes se am Ausgang des Verfahrens hat, ist zur Baueinsprache berechtigt. 3 Die Einsprache muss innert der Auflagefrist schriftlich beim Gemeinderat eingereicht werden und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. 4 In einfachen Fällen, insbesondere wenn keine öffentlichen oder nachbarli chen Interessen berührt sind oder das nachbarliche Einverständnis vorliegt, ist von der Auflage und Publikation des Baugesuchs abzusehen. 16 721.11 § 46 * Koordination, Entscheid und Fristen im Baubewilligungs- und Einspracheverfahren 1 Die zuständige Gemeindebehörde holt bei der kantonalen Koordinations stelle die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen ein und eröffnet sie zusammen mit allfälligen Einspracheentscheiden gemeinsam mit ihrem Entscheid über das Baugesuch. 2 Dabei räumt die verfahrensleitende gemeindliche Dienststelle der kantona len Koordinationsstelle eine Frist von 30 Tagen ein, um kantonale Entschei de beizubringen. 3 Sind die Baugesuchsunterlagen vollständig, so entscheidet die zuständige Gemeindebehörde a) innert zwei Monaten über das Baugesuch; b) innert je drei Monaten über ein Gesuch für einen Bebauungsplan im Verfahren gemäss § 40, über ein Baugesuch mit Baueinsprachen oder ein Baugesuch für eine Arealbebauung. 4 Behörden und Dienststellen müssen Fristüberschreitungen und Erstreckun gen begründen. § 46a * Geltungsdauer von Baubewilligungen 1 Die Baubewilligung entfällt, wenn nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft mit dem Bau begonnen wird. Auf schriftliches Gesuch kann die Gemeindebehörde die Frist höchstens dreimal um jeweils ein Jahr verlän gern. 2 Bewilligungen für Arealbebauungen sind in der Regel drei Jahre seit Rechtskraft gültig. Auf schriftliches Gesuch kann die Gemeindebehörde die Frist höchstens zweimal um jeweils zwei Jahre verlängern. § 46b * Baubeginn 1 Die rechtsgültige Baubewilligung gestattet den sofortigen Baubeginn, wenn Bedingungen und Auflagen nichts anderes vorsehen. 2 Sofern vor Baubeginn insbesondere technische Belange erfüllt sein müs sen, sind sie der zuständigen gemeindlichen Dienststelle nachzuweisen. Bei erbrachtem Nachweis gestattet die gemeindliche Dienststelle selber den Baubeginn als schriftliche Mitteilung oder sie erwirkt einen Entscheid der zuständigen Behörde. 17 721.11 § 47 Bauermittlungen 1 Aufgrund eines Bauermittlungsgesuchs entscheidet die zuständige Behör de über einzelne, klar umschriebene Fragen zu einem Bauvorhaben. 2 Für das Verfahren und den Entscheid gelten sinngemäss die Vorschriften über das Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahren. 3 Der Entscheid ist während zwei Jahren seit Rechtskraft verbindlich. Auf schriftliches Gesuch kann die Gemeindebehörde die Frist höchstens dreimal um jeweils ein Jahr verlängern. * 7. Landumlegung und Grenzbereinigung § 48 Begriff und Zweck 1 Die Landumlegung besteht im Zusammenlegen und Neuverteilen von Grundstücken. Sie hat zum Ziel, a) den Vollzug von Zonenplänen und Sondernutzungsplänen zu erleich tern; b) die Grundstücke für die vorgesehene Nutzung besser zu formen; c) Land auszuscheiden, um Erschliessungsanlagen und andere Werke im öffentlichen Interesse zu fördern. 2 Die Grenzbereinigung bezweckt, durch Flächenabtausch Grundstücksgren zen neu zu ziehen. 3 Das bäuerliche Bodenrecht1) bleibt insbesondere für Grenzverbesserungen bei landwirtschaftlichen Grundstücken vorbehalten. § 49 Einleitung und Durchführung des Verfahrens 1 Das Landumlegungsverfahren wird eingeleitet a) durch Mehrheitsbeschluss der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des in die Umlegung ein zubeziehenden Landes gehört; oder b) durch Entscheid der zuständigen Behörde. 2 Die Grenzbereinigung wird vom Gemeinderat auf Antrag einer Grundei gentümerin oder eines Grundeigentümers oder auch von Amtes wegen an geordnet. 1) Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Okt. 1991 (SR 211.412.11); Bodenverbesserungs- Verordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1); Meliorationsgesetz vom 27. Okt. 1960 (BGS 923.1). 18 http://bgs.zg.ch/data/923.1/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/913.1/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/211.412.11/de 721.11 3 Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. die zu ständige Behörde führen die Landumlegung selbst durch oder betrauen da mit eine Ausführungskommission. * § 50 Veränderungsverbot 1 Nach Einleitung des Verfahrens bedürfen tatsächliche Änderungen, nicht aber Rechtsänderungen an den einbezogenen Grundstücken der Zustim mung des durchführenden Organs. 2 Rechtsänderungen meldet das Grundbuchamt der zuständigen Behörde zu handen des durchführenden Organs. § 51 Landzuteilung, Geldausgleich und Entschädigung 1 Das durchführende Organ regelt die Eigentumsverhältnisse, die Dienstbar keiten und Grundlasten in Zusammenarbeit mit dem Grundbuchamt. 2 Landumlegung und Grenzbereinigung müssen auf den Ausgleich von Vor und Nachteilen, von altem und neuem Besitzstand Bedacht nehmen. Ge ringfügige Mehr- und Minderzuteilungen sowie besondere Vor- und Nach teile sind durch Geld auszugleichen. § 52 Verfahren und Entscheide 1 Im Landumlegungsverfahren entscheidet das Durchführungsorgan über die Einleitung des Verfahrens, über die Neuzuteilung samt Entschädigungen und Kostenverteilung sowie über eine allfällige Bauverpflichtung1). 2 Im Grenzbereinigungsverfahren entscheidet die zuständige Behörde über die Anordnung und über den Bereinigungsplan. 3 Vor Abschluss des Verfahrens ist der Neuzuteilungs- bzw. Bereinigungs plan während 30 Tagen auf der betreffenden Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen. Gegen die Neuzuteilung bzw. den Bereinigungsplan und die Entschädigungen sowie die Kostenverteilung kann während der Auflagefrist beim Durchführungsorgan bzw. bei der zuständigen Behörde Einsprache er hoben werden. 4 Entscheide über die Einsprachen können innert 20 Tagen an die Schät zungskommission weitergezogen werden. 1) Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Okt. 1974 (SR 843; WEG), Art. 9. 19 http://www.lexfind.ch/link/Bund/843/de 721.11 8. Enteignung 8.1. Formelle Enteignung § 53 Enteignungsfälle 1 Kanton und Gemeinden besitzen für öffentliche Zwecke das Enteignungs recht. * 2 Das Enteignungsrecht kann namentlich geltend gemacht werden für a) * den Bau, Ausbau und Betrieb von Strassen und Wegen sowie für künftige Strassenräume aufgrund eines rechtskräftigen Erschlies sungs-, Baulinien- oder Strassenplans; b) die Ausführung von Schutzbauwerken und Renaturierungsmassnah men an öffentlichen und privaten Gewässern sowie die Inanspruch nahme von Materialien für Gewässerverbauungen und Hochwasser schutz; c) die Inanspruchnahme von Zonen des öffentlichen Interesses; d) Anlagen für die Telekommunikation, sofern nicht Bundesrecht gilt, und für Werkleitungen; die zuständige Behörde kann Dritten das Ent eignungsrecht verleihen. 3 Die Enteignung kann sich auf dingliche und auf damit verbundene obliga torische Rechte, wie Miete und Pacht, erstrecken. § 54 Ausdehnung 1 Enteignete können die Ausdehnung der Enteignung verlangen a) auf das ganze Recht, wenn die angestrebte flächenmässige oder inhalt liche Teilenteignung die bestimmungsgemässe Verwendung des ver bleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert; b) auf unbeschränkte Dauer, wenn das Recht durch die angestrebte vor übergehende Enteignung seinen Hauptwert verliert. 2 Die Schätzungskommission entscheidet über den Anspruch. Wird er be jaht, so setzt sie die bei Teil- und Gesamtenteignung zu leistenden Entschä digungen fest und eröffnet sie den Parteien. Wer die Ausdehnung verlangt hat, muss innert 60 Tagen erklären, ob er die Teilenteignung oder die Ent eignung des ganzen Rechts bzw. die vorübergehende oder die dauernde Ent eignung wählt. 20 721.11 § 55 Heimschlag 1 Der Heimschlag von dinglichen Rechten gegenüber dem Verursacher ei nes Eingriffs in das Eigentum ist in folgenden Fällen möglich: a) bei Zonen des öffentlichen Interesses gemäss § 26 nach Ablauf von drei Jahren seit Rechtsgültigkeit der Zone; b) * bei Erschliessungs-, Baulinien- oder Strassenplänen gemäss §§ 31 und 31a nach Ablauf von fünf Jahren seit Rechtsgültigkeit der Pläne, falls sie ein Grundstück einschliessen oder es so zerschneiden, dass der Rest nicht mehr zweckmässig genutzt werden kann; c) wenn die Spezialgesetzgebung den Heimschlag gestattet. 2 Die Erklärung des Heimschlags erfolgt gegenüber dem Gemeinwesen, welches den Eingriff ins Eigentum zu vertreten hat. 3 Besteht an einem Grundstück gemeinschaftliches Eigentum, müssen die Beteiligten den Heimschlag gemeinsam und übereinstimmend erklären. 8.2. Materielle Enteignung § 56 Materielle Enteignung, Feststellung 1 Die materielle Enteignung begründet nach Massgabe des Bundesrechts eine Entschädigung. 2 Die Schätzungskommission stellt fest, ob eine materielle Enteignung vor liegt. § 57 Rückerstattung 1 Wird der Eingriff in das Recht nachträglich aufgehoben oder wesentlich gemildert, so hat die enteignete Person die Entschädigung, nicht aber allfäl lige Sachleistungen zurückzuerstatten. 2 Die Rückerstattung ist bei der Schätzungskommission innert eines Jahres seit der Aufhebung oder Milderung des Eingriffs geltend zu machen. 8.3. Entschädigung § 58 Arten der Entschädigung 1 Die Entschädigung ist in der Regel in Geld zu entrichten. Enteigner und Enteignete können eine Sachleistung vereinbaren. 21 721.11 § 59 Bemessung der Entschädigung 1 Es sind alle Nachteile zu entschädigen, die den Enteigneten, den Dienst barkeitsberechtigten, den Besitzern von im Grundbuch vorgemerkten per sönlichen Rechten, den Mieterinnen und Mietern, Pächterinnen und Päch tern usw. aus dem Entzug oder der Beschränkung der Rechte erwachsen. § 60 Auszahlung der Entschädigung und Rechtserwerb 1 Die Entschädigung wird 20 Tage nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung zur Zahlung fällig. Die Entschädigung ist von diesem Zeitpunkt an, bei vor zeitiger Besitzeinweisung vom Tage der Besitzergreifung an, zu verzinsen. 2 Die Verzinsung der Entschädigung beginnt bei formeller Enteignung mit ihrer Rechtskraft, bei materieller Enteignung sowie im Heimschlagsfall mit Rechtskraft des Eingriffs durch das Gemeinwesen. Der von den Eidgenössi schen Schätzungskommissionen angewandte Zinssatz ist massgehend. 3 Mit der Leistung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das formell ent eignete Recht, und zwar in unbelastetem Zustand, sofern er bisherige Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte nicht ausdrücklich übernommen hat. 4 Der Enteigner muss bei formeller Enteignung den Eintrag des Rechtser werbs im Grundbuch veranlassen. 8.4. Organisation und Verfahren § 61 * Schätzungskommission 1 Der Kantonsrat wählt auf die Dauer seiner Amtsperiode eine Schätzungs kommission, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Stell vertreterin oder dem Stellvertreter und acht Mitgliedern, welche über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen. 2 Die Schätzungskommission vollzieht insbesondere die Vorschriften dieses Gesetzes über die Enteignung, soweit nicht eine andere Behörde als zustän dig erklärt wird. 3 Das Verwaltungsgericht übt die Aufsicht über die Schätzungskommission aus. 4 Über ihre Amtsführung erstattet die Schätzungskommission dem Verwal tungsgericht alle zwei Jahre Bericht. 22 721.11 § 61a * Organisation 1 Die Schätzungskommission entscheidet in der Regel in der Besetzung von drei Mitgliedern unter Einschluss der Leitung durch die Präsidentin/den Präsidenten oder die Stellvertreterin/den Stellvertreter. 2 Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Kommissionsmitgliedes entscheidet sie in einer Fünferbesetzung. 3 Für die weitere Organisation sind die für das Verwaltungsgericht gelten den Vorschriften massgebend, soweit keine anderen Regelungen bestehen. 4 Die Schätzungskommission regelt ihre Organisation und den Geschäfts gang in einer Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsge richtes bedarf. § 62 * Verfahren 1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vorschriften für das Enteig nungs- und Schätzungsverfahren, insbesondere für die vorbereitenden Handlungen bei formeller Enteignung wie Aussteckungen und Vermessun gen, die Mitwirkung der Betroffenen, die Auflage von Enteignungsplänen, Erwerbstabellen und Werkplänen und das vereinfachte Verfahren mit per sönlicher Anzeige. Er gewährleistet das Einspracherecht der Parteien. 2 Im Übrigen sind für das Verfahren die für das Verwaltungsgericht gelten den Vorschriften massgebend. § 63 Einigungsverhandlung und Schätzung bei formeller Enteignung 1 Die Schätzungskommission oder ihr Präsident führen zwischen Enteigner und Enteigneten über Einsprachen, Planänderungsbegehren, Entschädi gungsforderungen usw. eine Einigungsverhandlung durch. Gelingt sie, so hat das unterzeichnete Einigungsprotokoll die Wirkung eines rechtskräfti gen Entscheids. Die gleiche Wirkung kommt dem während des Verfahrens geschlossenen schriftlichen Enteignungsvertrag zu. 2 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat entscheidet über die unerledigten Einsprachen gegen die formelle Enteignung und Planänderungsbegehren. Die Entscheide sind mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bzw. an den Regierungsrat weiterziehbar. 23 721.11 3 Die Schätzungskommission entscheidet über die unerledigten Entschädi gungsforderungen und Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie um Sachleistung. Die Höhe der Entschädigung ist bei formeller Enteignung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheides zu bemessen. Nach trägliche Forderungen und Begehren der Enteigneten bleiben vorbehalten, falls sie aus triftigen Gründen nicht fristgerecht geltend gemacht werden konnten. § 64 Enteignungsbann 1 Nach amtlicher Bekanntgabe der Planauflage oder nach Zustellung der persönlichen Anzeige dürfen die formell zu Enteignenden ohne Zustim mung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr treffen. 2 ... * 3 Für Schaden aus dem Enteignungsbann hat der Enteigner Ersatz zu leisten. § 65 Vorzeitige Besitzeinweisung 1 Entstünden durch Zuwarten für das Gemeinwesen bedeutende Nachteile, so kann die Schätzungskommission bei formeller Enteignung den Enteigner nach Anhörung des zu Enteignenden vorzeitig in den Besitz einweisen, so fern sichergestellt ist, dass die Festsetzung der Entschädigung trotz der Be sitzergreifung möglich ist. 2 Der Enteigner hat auf Verlangen der Enteigneten eine angemessene Ab schlagszahlung zu leisten. Der Enteigner besitzt am Grundstück im Umfang der Abschlagszahlung und bis zur vollständigen Leistung der Entschädi gung einen Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts im Sinne von § 137 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz buch1). * § 66 Schätzung bei materieller Enteignung 1 Hat die Schätzungskommission eine materielle Enteignung festgestellt, setzt sie die Höhe der Entschädigung fest. 2 Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Eingriffes oder des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung massgebend. Die Entschädigung ist von die sem Zeitpunkt an bis zur Fälligkeit, danach gemäss § 60, zu verzinsen. 1) BGS 211.1 24 http://bgs.zg.ch/data/211.1/de 721.11 9. Rechtsschutz, Vollstreckung und Strafbestimmungen § 67 Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz in Planungs- und Bausachen richtet sich nach dem Ver waltungsrechtspflegegesetz2). 2 Vorbehalten bleibt: a) Baueinsprachen erfolgen vor dem Entscheid des Gemeinderates über das Baugesuch und sind vom Gemeinderat gleichzeitig mit dem Bau gesuch zu beurteilen; die Entscheide des Gemeinderates unterliegen unter Vorbehalt von Bst. b hienach der Verwaltungsbeschwerde; b) Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderates über Baugesuche und Baueinsprachen sind als Verwaltungsgerichtsbeschwerden zu be handeln, wenn in derselben Sache ein kantonaler Entscheid vom Ver waltungsgericht zu beurteilen ist; c) die Beschwerdefrist gegen Beschlüsse über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen beträgt 20 Tage; d) * der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen die Genehmigungen des Regierungsrates von Bauvorschriften und Plänen nur soweit, als sie die Beschlüsse der Gemeinden ändern oder aufheben, oder inso weit eine Partei bereits den Gemeindebeschluss angefochten hat; e) die Entscheide der Schätzungskommission (7. und 8. Abschnitt) unter liegen der Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Für Zwischenent scheide gilt eine Beschwerdefrist von 20 Tagen. f) keine aufschiebende Wirkung haben kantonale Rechtsmittel 1. gegen den Erlass oder die Änderung von kantonalen Schutzzo nen und gegen einzelne kantonale Massnahmen zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt; 2. gegen die Sicherung von Planungen (5. Abschnitt); 3. gegen die vorzeitige Besitzeinweisung gemäss § 65. 2) BGS 162.1 25 http://bgs.zg.ch/data/162.1/de 721.11 3 Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderates über Baugesuche und Baueinsprachen sind vorweg darauf zu prüfen, welchen Teil des Bauvorha bens sie betreffen. Stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass ein Baubeginn den Beschwerdeentscheid nicht oder nur teilweise vorbestimmt, kann sie einen Zwischenentscheid treffen und die Bauarbeiten entsprechend ganz oder teilweise freigeben. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde ge gen den Zwischenentscheid hat keine aufschiebende Wirkung. Das Verwal tungsgericht kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausreichend begründet scheint. 4 Wer missbräuchlich Rechtsmittel ergreift und dadurch der Bauherrin oder dem Bauherrn einen Schaden zufügt, kann dafür haftbar gemacht werden. Im Streitfall entscheidet das Zivilgericht. § 68 Behördliche Kontrollen an Ort 1 Die zuständige Behörde lässt an Ort Kontrollen vornehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass gegen öffentliches Planungs- und Baurecht verstossen wird. 2 Sie hat das Zutrittsrecht. § 69 Verwaltungszwang 1 Der Gemeinderat kann die Bauarbeiten einstellen, nachträgliche Bewilli gungsverfahren oder die Beseitigung und Anpassung von Bauten und Anla gen anordnen, wenn a) für Bauarbeiten keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt; b) eine nachträgliche Baubewilligung von vornherein ausgeschlossen ist; c) * Bauten und Anlagen im unfertigen Zustand verharren oder wegen mangelhaften Unterhalts die Sicherheit von Personen oder Sachen ge fährden. 2 Die Vollstreckung von Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungs rechtspflegegesetz1). Das zuständige Gemeinwesen hat für seine Forderun gen und Schadenersatzansprüche einen Anspruch auf Errichtung eines ge setzlichen Grundpfandrechts im Sinne von § 137 Abs. 1 des Einführungsge setzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch2). * 1) BGS 162.1 2) BGS 211.1 26 http://bgs.zg.ch/data/211.1/de http://bgs.zg.ch/data/162.1/de 721.11 § 70 Strafbestimmungen 1 Wer diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen zuwider han delt, insbesondere wer Bauten und Anlagen ohne Bauanzeige oder ohne Be willigung, bzw. unter Verletzung einer solchen erstellt, wird mit Busse bis Fr. 100’000.– bestraft. * 2 Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch Bauherrin oder Bauherr, durch Eigentümerin oder Eigentümer, sonsti ge Berechtigte, Projektverfasserin oder Projektverfasser, Unternehmerin oder Unternehmer und Bauleiterin oder Bauleiter. Natürliche Personen sind anstelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditge sellschaft strafbar, wenn sie für diese gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Fällt eine Busse von höchstens Fr. 10 000.– in Betracht und können die natürlichen Personen nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungs aufwand festgestellt werden, kann die juristische Person oder die Gesell schaft zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. 3 Die Strafe kann für sich oder neben Massnahmen des Verwaltungszwangs angeordnet werden. 4 Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren seit der Feststellung der Wider handlung. Die absolute Verjährung tritt fünf Jahre nach Begehung der Tat ein. 5 Im Übrigen finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches1) Anwendung. 10. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 71 * Bisherige Pläne und Bauvorschriften 1 Die Gemeinden passen bis Ende 2016 ihre Vorschriften an dieses Gesetz an. 2 Die gemeindlichen Bauvorschriften sind bei der nächsten Ortsplanungsre vision, spätestens bis Ende 2025, an die Baubegriffe und Messweisen der IVHB anzupassen, sofern der Regierungsrat den Beitritt zur IVHB erklärt hat. 3 Diese Anpassungen dürfen für die Baugrundstücke die Bau- und Nut zungsmöglichkeiten nicht vermindern. 1) SR 311.0 27 http://www.lexfind.ch/link/Bund/311.0/de 721.11 § 72 Bestandesgarantie 1 In Bauzonen dürfen rechtmässig erstellte, zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen erhalten, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert werden, wenn keine nachteiligen Einwirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten sind. 2 Falls die Bauten und Anlagen der Zone entsprechen, nicht aber den Bau vorschriften, dürfen sie unterhalten, erneuert und, soweit dadurch nicht stär ker vom geltenden Recht abgewichen wird, auch umgebaut oder erweitert werden. * 3 Ausserhalb der Bauzonen gilt für die Bestandesgarantie das Bundesgesetz über die Raumplanung1). * 4 Bestehende Gebäude, welche einen bundesrechtlich bestimmten Baustan dard2) erreichen, dürfen die von Grenz-, Gebäude-, Gewässer-, Strassenab stands- und Baulinienvorschriften oder gegenüber Parkplätzen festgelegten Abstände mit einer Wärmedämmung oder Anlage zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energie um höchstens 20 cm überragen.3) * § 73 * Wahl der Schätzungskommission 1 Die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder der Schätzungskommission gemäss § 61 PBG bleiben so lange im Amt, bis der Kantonsrat die Mitglie der der Schätzungskommission gewählt hat. § 74 Verwaltung und Nachführung von raumbezogenen Daten 1 Die Bewirtschaftung von Geobasisdaten richtet sich nach den Bestimmun gen des Gesetzes über Geoinformation im Kanton Zug4) * 2 Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Kanton ihre raumbezogenen Daten in digitaler Form zu übermitteln, sobald sie Gegenstand eines Vorprüfungs oder Genehmigungsverfahrens bilden. * 3 Auf dem Weg der elektronischen Übermittlung von der befugten Stelle ausgefertigte Pläne gelten als Originalpläne. * 1) SR 700 2) SR 730.0 3) Tritt mit Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 des Bundesgesetzes über die Raum planung in Kraft. 4) BGS 215.71 28 http://bgs.zg.ch/data/215.71/de http://bgs.zg.ch/data/730.0/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/700/de 721.11 § 75 Änderung bisherigen Rechts1) § 76 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Baugesetz für den Kanton Zug vom 18. Mai 19672) wird aufgehoben. § 77 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. 2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.3) 1) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert und werden hier nicht mehr veröffentlicht. 2) GS 19, 349 3) Inkrafttreten am 1. Januar 2000 29 721.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.11.1998 01.01.2000 Erlass Erstfassung GS 26, 423 27.03.2003 07.06.2003 § 10 Abs. 2 geändert GS 27, 759 27.03.2003 07.06.2003 § 13 Abs. 2, b) geändert GS 27, 759 27.03.2003 07.06.2003 § 24 totalrevidiert GS 27, 759 27.03.2003 07.06.2003 § 31 totalrevidiert GS 27, 759 27.03.2003 07.06.2003 § 72 Abs. 2 geändert GS 27, 759 27.03.2003 07.06.2003 § 72 Abs. 3 geändert GS 27, 759 03.06.2011 01.01.2012 § 11 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 3 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 4 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 5 Abs. 2 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 6 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 7 Abs. 2 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 7 Abs. 3 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 8 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 10a eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 12 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 13a eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 14 Titel geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 15 Titel geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 15 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 15 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 16 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 17 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 17 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 25 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 27 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 29 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 Titel 4. geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 Titel 4.1. eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 30 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 31a eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 32 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 Titel 4.2. eingefügt GS 31, 221 30 721.11 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.06.2011 01.01.2012 § 32a eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 32b eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 32c eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 32d eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 34 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 34 Abs. 3 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 38 Titel geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 38 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 38a eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 39 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 41 Abs. 3 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 42 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 44 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 45 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 46 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 46a eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 46b eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 47 Abs. 3 eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 53 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 53 Abs. 2, a) geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 1, b) geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 61 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 61a eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 62 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 67 Abs. 2, d) geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 69 Abs. 1, c) geändert GS 31, 211 30.06.2011 01.01.2012 § 70 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 71 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 72 Abs. 4 eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 73 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 74 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 74 Abs. 2 geändert GS 31, 221 27.10.2011 01.01.2012 § 49 Abs. 3 geändert GS 31, 377 27.10.2011 01.01.2012 § 64 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 377 27.10.2011 01.01.2012 § 65 Abs. 2 geändert GS 31, 377 27.10.2011 01.01.2012 § 69 Abs. 2 geändert GS 31, 377 29.03.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 4 eingefügt GS 31, 507 29.03.2012 01.01.2013 § 74 Abs. 1 geändert GS 31, 507 31 721.11 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.03.2012 01.01.2013 § 74 Abs. 3 geändert GS 31, 507 02.05.2013 01.09.2013 § 44 Titel geändert GS 2013/037 02.05.2013 01.09.2013 § 44 Abs. 2 aufgehoben GS 2013/037 02.05.2013 01.09.2013 § 44 Abs. 3 aufgehoben GS 2013/037 02.05.2013 01.09.2013 § 44a eingefügt GS 2013/037 02.05.2013 01.09.2013 § 72 Abs. 4 geändert GS 2013/037 32 721.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.11.1998 01.01.2000 Erstfassung GS 26, 423 § 2 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 3 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221 § 4 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221 § 5 Abs. 2 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 6 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221 § 7 Abs. 2 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 7 Abs. 3 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 8 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221 § 10 Abs. 2 27.03.2003 07.06.2003 geändert GS 27, 759 § 10 Abs. 3 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221 § 10a 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221 § 11 Abs. 1 03.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 12 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221 § 13 Abs. 2, b) 27.03.2003 07.06.2003 geändert GS 27, 759 § 13a 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221 § 14 30.06.2011 01.01.2012 Titel geändert GS 31, 221 § 15 30.06.2011 01.01.2012 Titel geändert GS 31, 221 § 15 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 15 Abs. 2 30.06.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 221 § 16 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 17 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 17 Abs. 2 30.06.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 221 § 24 27.03.2003 07.06.2003 totalrevidiert GS 27, 759 § 25 Abs. 2 30.06.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 221 § 27 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 29 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221 Titel 4. 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 Titel 4.1. 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221 § 30 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221 § 31 27.03.2003 07.06.2003 totalrevidiert GS 27, 759 § 31a 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221 § 32 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221 Titel 4.2. 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221 § 32a 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221 § 32b 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221 33 721.11 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 32c 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221 § 32d 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221 § 33 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 34 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 34 Abs. 3 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 38 30.06.2011 01.01.2012 Titel geändert GS 31, 221 § 38 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 38a 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221 § 39 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221 § 41 Abs. 3 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 42 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221 § 42 Abs. 4 29.03.2012 01.01.2013 eingefügt GS 31, 507 § 44 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221 § 44 02.05.2013 01.09.2013 Titel geändert GS 2013/037 § 44 Abs. 2 02.05.2013 01.09.2013 aufgehoben GS 2013/037 § 44 Abs. 3 02.05.2013 01.09.2013 aufgehoben GS 2013/037 § 44a 02.05.2013 01.09.2013 eingefügt GS 2013/037 § 45 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221 § 46 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221 § 46a 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221 § 46b 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221 § 47 Abs. 3 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221 § 49 Abs. 3 27.10.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 377 § 53 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 53 Abs. 2, a) 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 55 Abs. 1, b) 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 61 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221 § 61a 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221 § 62 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221 § 64 Abs. 2 27.10.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 377 § 65 Abs. 2 27.10.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 377 § 67 Abs. 2, d) 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 69 Abs. 1, c) 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 211 § 69 Abs. 2 27.10.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 377 § 70 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 71 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221 § 72 Abs. 2 27.03.2003 07.06.2003 geändert GS 27, 759 § 72 Abs. 3 27.03.2003 07.06.2003 geändert GS 27, 759 § 72 Abs. 4 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221 34 721.11 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 72 Abs. 4 02.05.2013 01.09.2013 geändert GS 2013/037 § 73 30.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221 § 74 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 74 Abs. 1 29.03.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 507 § 74 Abs. 2 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 § 74 Abs. 3 29.03.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 507 35