Land Use Planning and Building Law
Made 2010-05-02 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Raumentwicklungs- und Baugesetz.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Glarus
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- land tenure, land-use planning, policy/planning, land consolidation, land subdivision, enforcement/compliance, basic legislation
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VII B/1/1 Raumentwicklungs- und Baugesetz Vom 2. Mai 2010 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 2010) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Das Gesetz bildet die Grundlage für raumplanungs- und baurechtliche Massnahmen des Kantons und der Gemeinden und dient der Umsetzung des Bundesrechts. 2 Es bezweckt den Boden nach den anerkannten Zielen und Grundsätzen der Raumplanung haushälterisch zu nutzen und die natürlichen Lebens grundlagen sowie die hohe Qualität der Landschaft und der baulichen Ge staltung der Ortsbilder zu erhalten und zu fördern. 3 Es sorgt für den angemessenen Ausgleich der Interessen der Allgemeinheit und des Einzelnen. Art. 2 Geltungsbereich 1 Der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf die Raumplanung und das Bauwesen sowie auf den Umwelt-, Natur- und Heimatschutz. Es re gelt: a. die Planung in Gemeinde und Kanton, b. die baupolizeilichen Erfordernisse von Bauten und Anlagen, c. das baupolizeiliche Verfahren. Art. 3 Allgemeine Zuständigkeiten 1 Die Oberaufsicht über die Raumplanung und das Bauwesen im Kanton liegt beim Regierungsrat. 2 Das für die Raumentwicklung und das Bauwesen zuständige Departement (Departement) erfüllt alle Aufgaben, die nicht anderen Behörden übertragen sind. Es prüft und genehmigt namentlich die kommunalen Planungen nach diesem Gesetz. Es führt die kantonale Fachstelle für Raumentwicklung. 3 Die Gemeinden erlassen die ihnen vorbehaltenen Pläne und sind, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, für das Bauwesen sowie die örtliche Baupolizei zuständig. Art. 4 Behandlungsfristen 1 Der Landrat legt durch Verordnung Fristen für die Plangenehmigungsver fahren nach diesem Gesetz sowie für alle zur Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen erforderlichen Verfahren fest und regelt deren Wirkung. SBE XI/5 353 1 VII B/1/1 2. Raumplanung 2.1. Allgemeines Art. 5 Planungsziele und Planungsgrundsätze 1 Bei der Ausübung raumwirksamer Tätigkeiten richten sich die mit Pla nungsaufgaben betrauten Behörden nach den Zielen und Grundsätzen des Bundesgesetzes. Sie unterstützen zudem folgende Ziele: a. Begrenzung des Siedlungsgebietes; b. Förderung eines ausreichenden Angebotes an verfügbarem Bauland zur Sicherstellung eines funktionierenden Bodenmarktes; c. Förderung der qualitativen Erneuerung und inneren Verdichtung der Siedlungen; d. abgestimmte Entwicklung von Siedlung und Verkehr; e. Erhaltung baugeschichtlicher Zeugen als Bezugspunkte des Men schen zu seiner Geschichte; f. Förderung und Verbesserung der Qualität der öffentlichen Räume und des Wohnumfeldes; g. Erhaltung der Schönheit und Eigenart des Glarnerlandes zur Unterstüt zung der emotionalen Bindung der Menschen an ihre Heimat; h. Erhaltung des für die Sicherstellung der Ernährungsbasis geeigneten Kulturlandes; i. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Luft und Wasser unter Sicherstellung der Nutzung nach dem Prinzip der Nachhaltigkeit; k. Schaffung und Erhaltung grösstmöglicher Spielräume für kommende Generationen für eine zukünftige bauliche und wirtschaftliche Entwick lung sowie zur Erhaltung und Förderung von ausreichenden und ver netzten Lebensräumen für die Tier- und Pflanzenwelt in ihrer Vielfalt; l. Schutz der wirtschaftlich schwachen, aber für die Gesellschaft wichti gen Nutzungen. Art. 6 Planungs- und Koordinationspflicht 1 Kanton und Gemeinden sind zur Raumplanung im Sinne dieses Gesetzes verpflichtet. Sie erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben erforderli chen Planungen und stimmen sie aufeinander ab. Sie überprüfen alle raum wirksamen Vorhaben auf ihre Übereinstimmung mit der erwünschten räumli chen Entwicklung. 2 Der Kanton prüft die Planungen der Gemeinden auf ihre Rechtmässigkeit. 3 In Gebieten, deren räumliche Entwicklung ein gemeinsames Vorgehen zweier oder mehrerer Gemeinwesen erfordert (funktionale Räume), kann der Kanton gemeinsame Planungen verlangen und fördern. 4 Einzelheiten kann der Landrat in der Verordnung regeln. 2 VII B/1/1 Art. 7 Information und Mitwirkung der Bevölkerung 1 Die Behörden informieren die betroffene Bevölkerung über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse von Planungen nach diesem Gesetz. Sie bieten Gelegenheit, in geeigneter Weise mitzuwirken. 2 Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich. Art. 8 Kooperative Planung 1 Die ganzheitliche Entwicklung insbesondere von grösseren Gebieten und Projekten kann im Rahmen einer kooperativen Planung erfolgen. 2 Kanton und Gemeinden erarbeiten zusammen mit Privaten und weiteren in teressierten Anspruchsgruppen gemeinsam getragene (konsensuale), breit abgestützte Vorschläge, die den Entscheidbehörden als Grundlage dienen. 3 Das Ergebnis der kooperativen Planung ist nicht rechtsverbindlich, soweit es nicht in ein verbindliches Planungsinstrument umgesetzt wird. 2.2. Kantonale Raumplanung Art. 9 Grundlagen 1 Der Kanton erstellt die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Grund lagen. 2 Er bestimmt, gestützt auf die Grundlagen, wie sich das Kantonsgebiet in den Grundzügen räumlich entwickeln soll (kantonales Raumkonzept). 3 Er berücksichtigt die Planungen des Bundes, die Richtpläne der Nachbar kantone, regionale und kommunale Entwicklungskonzepte (Leitbilder) und Pläne sowie die kommunalen Richtpläne. 4 Kantonale Behörden, Gemeinden, Zweckverbände und gemeinwirtschaftli che Unternehmen sind zur Mitarbeit verpflichtet und haben die von ihnen verlangten Grundlagen zur Verfügung zu stellen. Art. 10 Aufgabe und Inhalt 1 Die kantonale Richtplanung stimmt die raumwirksamen Tätigkeiten von Bund, Kantonen und Gemeinden im Hinblick auf die anzustrebende räumli che Entwicklung gemäss kantonalem Raumkonzept aufeinander ab. 2 Die Richtplanung zeigt auf, in welcher zeitlichen Abfolge und mit welchen Mitteln auf die angestrebte räumliche Entwicklung hingewirkt wird. 3 Der Mindestinhalt und die Form der Richtplanung richten sich nach der Bundesgesetzgebung. Art. 11 Erlass, Verfahren 1 Der kantonale Richtplan wird vom Regierungsrat erlassen. Er bedarf der Genehmigung durch den Landrat. 3 VII B/1/1 2 Die Erarbeitung des Richtplans erfolgt in Zusammenarbeit mit den Gemein den und unter Mitwirkung anderer Träger raumwirksamer Aufgaben sowie der beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisatio nen. 3 Vor dem Erlass wird der Richtplanentwurf während 30 Tagen einer öffentli chen Mitwirkung unterstellt. Der Regierungsrat nimmt zu den nicht berück sichtigten Eingaben und Einwendungen gesamthaft Stellung. 4 Der Landrat kann den Entwurf des Regierungsrates ganz oder teilweise an nehmen, ablehnen oder an den Regierungsrat zurückweisen. 5 Der kantonale Richtplan tritt gesamthaft mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. Art. 12 Wirkung 1 Der kantonale Richtplan ist für alle Behörden im Kanton verbindlich. Er ist insbesondere bei der Überarbeitung bestehender und der Erarbeitung neuer kommunaler Planungsinstrumente wie Gemeinderichtplan, Zonenplan und Sondernutzungspläne zu beachten. 2 Für Grundeigentümer begründet er weder Rechte noch Pflichten. Art. 13 Anpassung und Fortschreibung 1 Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, ist der kantonale Richtplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Spätestens zehn Jahre nach In krafttreten ist er gesamthaft zu überprüfen und wenn nötig zu überarbeiten. Das Verfahren entspricht dem Erlassverfahren. 2 Änderungen, welche sich aus der Anwendung des Richtplanes ergeben, gelten als Fortschreibungen. Die damit verbundenen technischen Nachträge werden vom Departement vorgenommen. Art. 14 Kontrolle und Bericht 1 Das Departement überprüft die im Richtplan vorgesehenen Massnahmen und Prozesse regelmässig in Hinsicht auf ihre zeitliche und inhaltliche Ver wirklichung. 2 Die Regierung erstattet dem Landrat periodisch Bericht über die Raumord nung und Raumentwicklung im Kanton. 4 VII B/1/1 2.3. Raumplanung der Gemeinden 2.3.1. Allgemeines Art. 15 1 Die Gemeinde stellt durch die Ortsplanung die haushälterische und zweck mässige Nutzung des Bodens sowie die geordnete Besiedlung und die bau liche Entwicklung des Gemeindegebietes sicher. 2 Die Ortsplanung umfasst das kommunale Entwicklungskonzept (Leitbild), den kommunalen Richtplan, den Zonenplan und das Baureglement sowie die Sondernutzungspläne und die kommunalen Schutzinstrumente. 2.3.2. Kommunale Richtplanung Art. 16 Inhalt 1 Die Gemeinde erstellt einen kommunalen Richtplan. 2 Dieser legt insbesondere die angestrebte räumliche Entwicklung bezüglich Nutzung, Verkehr, Ausstattung und Gestaltung, Versorgung und Entsorgung sowie nachhaltiger Energieversorgung fest. Er kann sich auch auf die ange strebten Veränderungen beschränken. 3 Er zeigt auf, wie die raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinde mit jenen der Nachbargemeinde(n) und dem Kanton koordiniert und aufeinander ab gestimmt werden. Art. 17 Erlass, Wirkung 1 Die Gemeindeordnung regelt die Zuständigkeit für den Erlass des kommu nalen Richtplans. 2 Der Gemeinderat macht den Entwurf des Richtplanes öffentlich bekannt. Es ist Gelegenheit zu bieten, sich zum Entwurf zu äussern. Der Gemeinderat hat zu den Einwendungen gesamthaft Stellung zu nehmen. 3 Der kommunale Richtplan wird mit der kantonalen Genehmigung für die Behörden verbindlich. Für Grundeigentümer begründet er weder Rechte noch Pflichten. 2.3.3. Baureglement Art. 18 1 Das Baureglement enthält die für das gesamte Gemeindegebiet geltenden öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften sowie Bestimmungen, die den Zonen plan genauer umschreiben. 5 VII B/1/1 2 Abgestimmt auf die einzelnen Nutzungszonen und die örtlichen Bedürfnis se sind, soweit erforderlich, insbesondere zu regeln: a. Zonenzweck, b. Baudichte, c. Nutzungsanteile, d. zulässige Immissionen, e. Bauweise, f. Gebäudelängen und -tiefen, g. Höhe der Bauten und Anlagen, h. Gestaltung und Einordnung von Bauten und Anlagen, i. Umgebungsgestaltung, k. Anforderungen an Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten und Ge fahrenzonen, l. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, m. Schutz wertvoller Natur- und Kulturobjekte, n. Anforderungen an Bauten und Anlagen hinsichtlich Ausführung, Betrieb und Unterhalt, o. Errichtung von Gemeinschaftsanlagen wie Spiel- und Abstellplätze, Energieversorgungsanlagen, Gemeinschaftsantennen und Ähnlichem. 3 Der Landrat umschreibt in Anlehnung an die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe in einer Verordnung die einschlägi gen Begriffe und legt einheitliche Messweisen fest. 4 Das Baureglement bedarf der Genehmigung durch das Departement. 2.3.4. Zonenplanung Art. 19 Inhalt (Grundnutzungen) 1 Die Gemeinde scheidet im Zonenplan Bau- und Nichtbaugebiete aus. Die sen können verschiedene Nutzungszonen mit unterschiedlicher Nutzungsart und Nutzungsintensität sowie verschiedene Regelbauvorschriften und Im missionstoleranzen zugeordnet werden. 2 Es können folgende, nicht abschliessend aufgezählte Nutzungszonen be zeichnet werden: a. im Baugebiet 1. Kern-, Zentrumszonen, 2. Wohnzonen, 3. Mischzonen für Wohnen und Arbeiten, 4. Arbeitszonen, 5. Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, 6. Sport- und Intensiverholungszonen, 7. Weilerzonen, Erhaltungszonen, 8. Freihalte-, Grünzonen, 9. Verkehrsflächen; 6 VII B/1/1 b. im Nichtbaugebiet 1. Landwirtschafts-, Alpwirtschaftszonen, 2. Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen, 3. Grünzonen, Naturschutzzonen, 4. Abbauzonen, 5. Deponiezonen, 6. übriges Gebiet. Art. 20 Überlagernde Zonen 1 Die Grundnutzungszonen gemäss Artikel 19 können insbesondere von fol gen den Zonenarten überlagert werden: a. Schutzzonen, b. Gefahrenzonen, c. Gewässerraumzonen, d. Zonen mit Überbauungsplanpflicht, e. Erneuerungs-, Verdichtungszonen, f. Zonen für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände, g. Zonen für Sport und Extensiverholung. 2.3.5. Sondernutzungsplanung der Gemeinde Art. 21 Allgemeines 1 Sondernutzungspläne regeln die Überbaubarkeit, die Erneuerung oder Ver dichtung von Teilgebieten der Gemeinde in Ergänzung oder Verfeinerung der ortsplanerischen Grundordnung. 2 Als Sondernutzungspläne gelten: a. Baulinienpläne, b. Überbauungspläne. 3 In Sondernutzungsplänen kann auch die Grenzbereinigung oder die Landumlegung angeordnet werden (Art. 40 und 41). 4 Sondernutzungspläne können Kostenregelungen, insbesondere über Peri meterbeiträge für öffentliche Erschliessungsanlagen und Gemeinschaftsan lagen, beinhalten. Art. 22 Baulinienplan 1 Die Gemeinde kann insbesondere in folgenden Fällen Baulinien festlegen: a. zur Sicherung des Raumes bestehender oder geplanter Verkehrsanla gen und Leitungen; b. zur Gestaltung von Ortsbildern, Quartieren oder Aussenräumen; c. zur Freihaltung von Räumen innerhalb des Baugebietes; d. entlang von Gewässern, Wäldern und Ufergehölzen; e. zum Schutz von Personen und Sachen gegen Naturgefahren und ge gen schädliche oder lästige Einwirkungen. 7 VII B/1/1 2 Die Baulinie gilt für künftige Bauten und Anlagen. An bestehenden Bauten und Anlagen, welche über die Baulinie hinausragen, dürfen nur die zum Un terhalt und einer zeitgemässen Erneuerung erforderlichen Arbeiten vorge nommen werden. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften der kommu nalen Bau- und Nutzungsordnung. 3 Es können auch Pflichtbaulinien festgelegt werden. Art. 23 Überbauungsplan 1 Der Überbauungsplan regelt insbesondere die Erschliessung, die besonde re Bauweise sowie die Freiraumgestaltung eines Teilgebietes. 2 Er besteht aus einem Plan und den dazu gehörenden Sonderbauvorschrif ten. 3 Mit Sonderbauvorschriften können insbesondere geregelt werden: a. Bauweise (offen, geschlossen); b. Anordnung und Gliederung der Bauten und Anlagen; c. Lage, Grösse und Abstände der Bauten und Anlagen; d. Art und Mass der Nutzung der Bauten; e. Firstrichtung und Dachform; f. Materialwahl und Fassadengestaltung; g. Ausstattung mit Gemeinschaftsanlagen, Parkplätzen und Kinderspiel plätzen; h. Anordnung, Gestaltung und Bepflanzung der Freiräume; i. bauliche und gestalterische Massnahmen zur Bekämpfung von Emis sionen und Immissionen; k. Massnahmen zur sparsamen Nutzung und Verteilung von Energie. 4 Mit dem Überbauungsplan kann unter Einhaltung der zonengemässen Nut zungsart von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch ge samthaft ein ortsbaulich und architektonisch besseres Ergebnis verwirklicht wird und dies im öffentlichen Interesse liegt. 5 Die Höhe des Ausnützungsbonus ist von der Gemeinde im Baureglement festzulegen. 2.3.6. Verfahren Art. 24 Vorprüfung 1 Kommunale Richtpläne, Baureglemente, Zonenpläne und Sondernutzungs pläne können vor der öffentlichen Auflage dem Departement zur Vorprüfung eingereicht werden. 2 Dieses legt in einem Bericht die Hinweise, Vorbehalte und Anregungen dar. 8 VII B/1/1 Art. 25 Öffentliche Auflage 1 Die Gemeinde legt Baureglement, Zonenplan und Sondernutzungspläne unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 30 Tagen öffentlich auf. Die amtli che Bekanntmachung erfolgt im kantonalen Amtsblatt. 2 Bei Sondernutzungsplänen sind die Baubereiche während der Auflage zu profilieren. Die Eigentümer oder Baurechtsnehmer von Grundstücken im Plangebiet sowie Anstösser, soweit deren Grundstücke nicht mehr als 30 m vom Plangebiet entfernt sind, sind schriftlich zu verständigen. Art. 26 Einsprache 1 Während der Auflagefrist kann jedermann, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweist, schriftlich und begründet Einsprache beim Gemeinde rat erheben. Art. 27 Beschlussfassung 1 Baureglement und Zonenplan werden nach Abschluss des Einsprachever fahrens vom Gemeinderat nötigenfalls bereinigt und nach Massgabe der Gemeindegesetzgebung den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparla ment zum Erlass unterbreitet. 2 Sondernutzungspläne werden nach Abschluss des Einspracheverfahrens von dem nach Massgabe der Gemeindegesetzgebung zuständigen Gemein deorgan definitiv erlassen. Art. 28 Genehmigung 1 Kommunale Richtpläne, Baureglemente, Zonenpläne und Sondernutzungs pläne bedürfen der Genehmigung durch das Departement. Art. 29 Überprüfung und Änderung 1 Kommunale Richtpläne, Baureglemente, Zonenpläne und Sondernutzungs pläne sind zu überprüfen und allenfalls zu ändern, wenn sich die tatsächli chen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, wenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen Interessen gebo ten erscheint. 2 Für Änderungen ist das gleiche Verfahren durchzuführen wie beim Erlass. Art. 30 Wirkung 1 Baureglement, Zonenplan und Sondernutzungspläne sind für jedermann verbindlich. 9 VII B/1/1 2.4. Durchführung und Förderung der Planung 2.4.1. Plansicherung Art. 31 Planungszonen 1 Sind Pläne generell zu überarbeiten oder fehlen Pläne, die nach diesem Gesetz notwendig sind oder steht deren Abänderung bevor, können für ge nau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmt werden. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die kommende Pla nung erschweren könnte; insbesondere kann die Behandlung der Baugesu che sistiert werden. 2 Zuständig für den Erlass der Planungszonen ist: a. der Gemeinderat, wenn die Planungszone aufgrund der kommunalen Planung erforderlich ist; b. das Departement, wenn die Planungszone aufgrund der kantonalen Planung erforderlich ist. 3 Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; diese Frist kann um höchstens weitere zwei Jahre verlängert werden. Art. 32 Verfahren 1 Der Erlass und die Verlängerung der Frist einer Planungszone werden unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 30 Tagen öffentlich bekannt gemacht und allen betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitgeteilt. Die Planungs zone ist im Amtsblatt bekannt zu machen. 2 Einsprache und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Art. 33 Verträge 1 Bei Ein-, Aus- und Umzonung schliesst die Gemeinde wenn immer möglich mit den Eigentümern der Grundstücke verwaltungsrechtliche Verträge ab, welche namentlich den Planungswertausgleich, die fristgerechte Überbau ung, ein allfälliges Kaufrecht der Gemeinde und Ähnliches regeln. 2.4.2. Erschliessung Art. 34 Grundsatz 1 Die Gemeinden sind für die bedarfs- und zeitgerechte Erstellung sowie den Unterhalt und Betrieb der Erschliessungsanlagen des Baugebietes verant wortlich. 2 Die Erschliessungspflicht der Gemeinde umfasst mindestens die Verkehrs anlagen und die Werkleitungen für Wasser- und Energieversorgung sowie für Abwasseranlagen. 10 VII B/1/1 3 Die Gemeinden können Erschliessungsaufgaben an öffentlich-rechtliche oder private Versorgungswerke abtreten. In diesem Fall obliegen die Erschliessungspflichten dem Versorgungswerk. Art. 35 Übersicht über den Stand der Erschliessung 1 Die Gemeinden zeigen in einem Übersichtsplan auf, welche Teile der Bau zone aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder voraussichtlich innert fünf Jahren baureif gemacht werden können. 2 Die Übersicht über den Stand der Erschliessung ist öffentlich. 3 Der Übersichtsplan ist jährlich nachzuführen. Art. 36 Erschliessungsprogramm 1 Die Gemeinden erstellen ein Erschliessungsprogramm. Dieses bestimmt in Abstimmung mit der Finanzplanung, welche Teile der Bauzone zu welchem Zeitpunkt erschlossen werden und welches der Erneuerungs- bzw. Werter haltungsbedarf der bestehenden Erschliessungsanlagen ist. 2 Das Erschliessungsprogramm ist im Verfahren des kommunalen Richtpla nes zu erlassen und für die Behörden verbindlich. Es ist öffentlich bekannt zu machen und kann von jedermann eingesehen werden. Art. 37 Erschliessungsreglement 1 Die Gemeinden erlassen ein Erschliessungsreglement. Sie regeln darin mindestens: a. die Bemessungsgrundlagen und die Tarife für Beiträge an die Erschliessungsanlagen; b. die Modalitäten der Erhebung der Grundeigentümerbeiträge (Schuld pflicht, Fälligkeit, Stundung usw.); c. die Voraussetzungen für die Übernahme privater Erschliessungsanla gen durch die Gemeinde. Art. 38 Kostenverteilung 1 Die Gemeinde regelt in ihren Reglementen die Verteilung der Erschlies sungskosten und Gebühren. 2 Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, sich an der reinen Bauzonenerschlies sung ohne öffentliches Interesse und an den Kosten der Erschliessung eines Gebietes zu beteiligen, das überwiegend der Erstellung von Ferienhäusern, Ferien- und Zweitwohnungen dient. 11 VII B/1/1 Art. 39 Erschliessung durch die Grundeigentümer 1 Die Gemeinden können vorsehen, dass die Grundeigentümer ihr Land nach den von der Gemeinde genehmigten Plänen ganz oder teilweise selber erschliessen; sie legen die notwendigen Standards in einem Erschliessungs vertrag fest und erlassen die notwendigen Vorschriften. 2 Nach Ablauf der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Fristen steht betroffenen Grundeigentümern nach Massgabe des Bundesrechts ein An spruch auf Selbsterschliessung zu. 2.4.3. Landumlegung, Grenzbereinigung Art. 40 Landumlegung 1 Falls die zweckmässige Überbauung eines Gebietes die Zusammenlegung und Neuzuteilung von Grundstücken nötig macht, kann von Amtes wegen die Landumlegung angeordnet werden. 2 Der Landrat ordnet das Verfahren. Art. 41 Grenzbereinigung 1 Der Gemeinderat kann auf Antrag eines Grundeigentümers oder von Amtes wegen eine Grenzbereinigung anordnen, wenn ein Grundstück wegen seiner ungeeigneten Form nicht oder nur in sehr unzweckmässiger Weise überbaut oder bewirtschaftet werden kann. 2 Der Landrat ordnet das Verfahren. 2.4.4. Enteignung Art. 42 Formelle Enteignung 1 Durch die Genehmigung des Zonenplanes sowie der Sondernutzungspläne erhält die Gemeinde das Enteignungsrecht für die festgesetzten Flächen oder Flächenanteile für: a. öffentliche Bauten und Anlagen, b. Verkehrs- und Erschliessungsanlagen, c. Ausführung von Schutzbauwerken und Renaturierungsmassnahmen. 2 Die formelle Enteignung richtet sich nach den Bestimmungen des Einfüh rungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB)1). 1) GS III B/1/1 12 http://gesetze.gl.ch/data/III-B.1.1/de VII B/1/1 Art. 43 Beschränkungen ohne Entschädigungspflicht; materielle Enteig nung 1 Die Beschränkungen des Grundeigentums, welche sich aus diesem Ge setz, den Baureglementen, dem Zonenplan und den Sondernutzungsplänen ergeben, begründen in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz. 2 Kommen Beschränkungen des Eigentums in ihren Wirkungen einer Enteig nung gleich (materielle Enteignung), verpflichten sie zur vollen Entschädi gung. 3 Die materielle Enteignung richtet sich nach den Bestimmungen des EG ZGB. 2.4.5. Grundsätze der Kostentragung Art. 44 1 Die Gemeinden tragen die Kosten der kommunalen Richt- und Zonenpla nung sowie der Übersicht über den Stand der Erschliessung und des Erschliessungsprogramms. 2 Die Kosten der Sondernutzungspläne und Teilzonenpläne können ganz oder teilweise auf jene Grundeigentümer abgewälzt werden, denen daraus Vorteile erwachsen. 3. Baurecht 3.1. Materielles Baurecht 3.1.1. Bauvoraussetzungen Art. 45 Baureife 1 Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt wer den. Ein Grundstück ist baureif: a. wenn es tatsächlich erschlossen ist; zur Erschliessung gehört auch eine auf die Nutzung abgestimmte und den örtlichen Verhältnissen an gemessene Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr und Lang samverkehr; b. wenn es nach Lage, Grösse, Form und Beschaffenheit für die zonen gemässe Überbauung geeignet ist, und eine allenfalls nötige Landum legung oder Grenzbereinigung nicht erschwert oder verunmöglicht wird; c. wenn, wo nötig, ein Sondernutzungsplan vorliegt (Art. 20 Bst. d, 44, 56). 13 VII B/1/1 Art. 46 Überbauungsplanpflicht 1 Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs und Erschliessungsordnung, die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild oder mit ausserordentlichen Gefahren für Benützerinnen und Benützer und Nachbarschaft gehört zur Baureife ein Überbauungsplan. 3.1.2. Anforderungen an Bauten und Anlagen Art. 47 Gestaltung von Bauten und Anlagen 1 Bauten und Anlagen sind so in ihre bauliche und landschaftliche Umge bung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2 Bauten und Anlagen in der Umgebung von geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Objekten haben bezüglich Gestaltung und Einordnung erhöhten Anforderungen zu genügen. Art. 48 Sicherheit und Hygiene 1 Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde zu erstellen und zu unterhalten. Wird der Unterhalt vernachlässigt, so dass Per sonen oder Sachen gefährdet werden, veranlasst die zuständige Gemeinde behörde nach erfolgloser Mahnung die Ersatzvornahme auf Kosten des Grundeigentümers. 2 Bauten und Anlagen müssen jederzeit den Anforderungen entsprechen, die zum Schutz der Gesundheit notwendig sind. Die Gemeinde erlässt die ent sprechenden Vorschriften. Sie kann Richtlinien von Fachverbänden verbind lich erklären. Art. 49 Energie 1 Bauten und Anlagen sind nach den Vorschriften der Energiegesetzgebung1) zu gestalten, zu betreiben und zu unterhalten. Die Mindestanforderungen richten sich nach der Spezialgesetzgebung. 2 Müssen bei bestehenden Bauten im Rahmen von Umbauten oder Renova tionen die Aussenisolationen verstärkt werden, können die Abstandsvor schriften gegenüber Grundstücksgrenzen, Gebäuden, Wäldern und Gewäs sern entsprechend unterschritten werden. 3 …… * Art. 50 Vorkehren für Menschen mit Behinderung 1 Bauten und Anlagen sind im Baubewilligungsverfahren auf ihre Überein stimmung mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, der Behinderten gleichstellungsverordnung und der jeweils gültigen SIA Norm zu überprüfen. 1) GS VII/E 14 http://gesetze.gl.ch/data/VII.E/de VII B/1/1 Art. 51 Grenzabstände 1 Der Grenzabstand beträgt vorbehältlich anderer nachbarrechtlicher Abma chungen 4,00 m. 2 Bei vier- und fünfgeschossigen Wohnbauten beträgt der Grenzabstand mindestens 3/4 der Fassadenhöhe des höheren Gebäudes, abzüglich 4,00 m. 3 Das Bauen auf der Grenze ist bei Erstellung von Doppel- und Reihenhäu sern gestattet. 4 Für eingeschossige An- und Nebenbauten mit einer Grundfläche von maxi mal 50,0 m² beträgt der Grenzabstand mindestens 1,50 m, wenn die Fassa denhöhe der An- bzw. Nebenbauten im Bereich dieser Grenze nicht mehr als 3,30 m beträgt. Der Dachvorsprung darf 50 cm nicht überschreiten. 5 Die Grenzabstände werden von den Umfassungswänden an gerechnet. 6 Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile unterliegen keinen Abstandsvor schriften. Art. 52 Gebäudeabstand 1 Bei offener Bauweise muss der Abstand von Bauten und Anlagen unter sich mindestens 3/4 der Fassadenhöhe des höheren Gebäudes entspre chen, darf aber nicht weniger als 8 m betragen. Eingeschossige Bauten und Anlagen mit einer Fassadenhöhe bis zu 3,30 m fallen bei der Berechnung des Gebäudeabstandes ausser Betracht. 2 Für Wohnbauten mit sechs und mehr Geschossen wird der Gebäudeab stand bzw. der Abstand zur Parzellengrenze durch Baulinien im Überbau ungsplan festgelegt. 3 Die Gebäudeabstände werden von den Umfassungswänden an gerechnet. 4 Bei Bauten und Anlagen im bestehenden Dorfgebiet und im Rahmen von Überbauungsplänen kann der Gemeinderat Ausnahmen von diesen Abstän den bewilligen, soweit kein öffentliches Interesse dagegen steht. Art. 53 Waldabstand 1 Der Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber Wald beträgt mindestens 15 m. Die Gemeinde kann aus besonderen Gründen mit Baulinien andere Abstände vorsehen. 2 Baulinien gemäss Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch die zuständi ge kantonale Verwaltungsbehörde. Art. 54 Gewässerabstand 1 Für Bauten und Anlagen ist grundsätzlich ein so grosser Gewässerabstand einzuhalten, dass bei Eingriffen in das Gewässer dessen natürlicher Verlauf beibehalten oder wiederhergestellt werden kann. 1a Die Gemeinden scheiden den erforderlichen Gewässerraum im Zonenplan aus. * 15 VII B/1/1 2 Ist die Lage von Bauten und Anlagen nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften bestimmt und muss kein Gewässerraum festgelegt werden, so gelten folgende Abstände: * a. zum oberen Böschungsrand stehender oder fliessender, künstlicher und natürlicher Gewässer innerhalb der Bauzonen mindestens 5 m; b. * ausserhalb der Bauzonen bei Seen, Linth und Sernf 30 m und ausser halb der Bauzonen bei den übrigen Gewässern mindestens 10 m. 3 Die Gemeinden können aus besonderen Gründen mit einer Baulinie andere als die in Absatz 2 aufgeführten Abstände vorsehen. Solche Baulinien be dürfen der Genehmigung durch die zuständige kantonale Verwaltungsbehör de. * 4 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien zur Ausscheidung des Gewässer raums. * Art. 55 Gebäudemasse 1 Die Gemeinden bestimmen die zulässigen Gebäudemasse im Bauregle ment und gegebenenfalls in Überbauungsplänen. Art. 56 Bauten und Anlagen von überörtlicher Bedeutung 1 Bauten und Anlagen von überörtlicher Bedeutung können nur aufgrund ei nes Überbauungsplans (Art. 46) und nur dann bewilligt werden, wenn sie a. der Ortsplanung und der kantonalen Richtplanung nicht widerspre chen; b. die Siedlungsstruktur der betroffenen Gemeinde nicht nachteilig be einflussen; c. die öffentlichen Strassen nicht derart beeinflusst werden, dass mit Stausituationen zu rechnen ist; d. mit der bestehenden Infrastruktur ohne Ausbau verträglich sind oder die erforderlichen Ausbauten im kommunalen Richtplan vorgesehen und die Kosten nach Massgabe des Nutzens umgelegt sind. Die ent sprechenden Nachweise sind von den Gesuchstellenden zu erbringen. 2 Verkaufseinheiten oder Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche für Waren des täglichen Bedarfs von mehr als 500 m² dürfen nur in Siedlungsschwer punkten errichtet werden. 3 Bauten und Anlagen von überörtlicher Bedeutung mit grossem Benutzer oder Kundenkreis müssen mit dem öffentlichen Verkehr (öV) erschlossen sein. Art. 57 Abstellflächen für Motorfahrzeuge 1 Die Pflicht zur Erstellung von Autoabstellplätzen richtet sich auch nach der Qualität der Erschliessung durch den öV. Bei guter öV-Anbindung kann die Erstellung von Parkplätzen begrenzt und auf die Entrichtung einer Ersatzab gabe verzichtet werden. 16 VII B/1/1 2 Soweit keine genügende Erschliessung durch den öV möglich ist, sind bei Neubauten und Umbauten ausreichende Abstellflächen auf privatem Grund zur Verfügung zu stellen. Das Nähere regelt die Bauverordnung. 3 Soweit die örtlichen Verhältnisse es gestatten, kann auch der Eigentümer einer bestehenden Baute oder Anlage zur Schaffung der nötigen Abstellplät ze auf privatem Grund verpflichtet werden. 4 Ist die Erstellung der geforderten Abstellplätze nicht möglich oder auf grund anderer öffentlicher Interessen nicht zulässig, sind angemessene Ersatzabgaben zu entrichten, die zweckgebunden zur Beschaffung gemein samer Parkierungsanlagen verwendet werden. Art. 58 Spielplätze 1 Die Gemeinde kann in der Bau- und Nutzungsordnung für Überbauungen Spielplätze vorschreiben. Art. 59 Duldung öffentlicher Vorrichtungen 1 Die Grundeigentümer haben Signale, Strassenbezeichnungen, Zeichen öf fentlicher Werke, öffentliche Beleuchtungen sowie Leitungen und Hydranten auf ihren Grundstücken und an ihren Bauten und Einfriedungen ohne Ent schädigung zu dulden. Ihre Interessen sind angemessen zu berücksichtigen. 3.1.3. Ausnahmen Art. 60 1 Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die zuständige Gemeindebehörde nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Aus nahmen von kantonalen und kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilli gen: a. bei ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere wenn eine unzu mutbare Härte, eine unverhältnismässige Erschwernis oder ein sinn widriges Ergebnis entstünde; b. für Bauten und Anlagen zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder Vor schriften; c. für befristet bewilligte Bauten und Anlagen. 2 Der Zweck der Zone darf weder vereitelt noch gefährdet werden. 3 Ausnahmen von kantonalen Vorschriften bedürfen der Zustimmung der zu ständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. 17 VII B/1/1 3.1.4. Bestandesgarantie Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen Art. 61 1 Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften oder Plänen nicht mehr entsprechen, dürfen erhalten und er neuert werden. 2 Solche Bauten und Anlagen dürfen zudem umgebaut, massvoll erweitert oder in ihrer Nutzung geändert werden, wenn dadurch die Abweichung zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird und keine überwiegenden öffentlichen und nachbarlichen Interessen entgegenstehen. 3 Solche Bauten und Anlagen sind bei Änderungen den geltenden Vorschrif ten so weit als möglich, sinnvoll und zumutbar anzupassen. 3.1.5. Bauten ausserhalb der Bauzonen Art. 62 Grundsatz 1 Die Zulässigkeit von nicht zonenkonformen Bauvorhaben und baulichen Vorkehren ausserhalb der Bauzonen richtet sich nach Bundesrecht. 2 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Verwaltungsbehörde, welche gemäss Bundesrecht bei Vorhaben ausserhalb der Bauzonen über die grundsätzliche Zulässigkeit entscheiden muss. Art. 63 Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung 1 Die Umnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten zu landwirtschaftsfrem den Wohnzwecken wird im Rahmen des Bundesrechts bewilligt. Art. 64 Vollständige Zweckänderung als schützenswert anerkannter Bauten und Anlagen 1 Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bau ten und Anlagen wird im Rahmen des Bundesrechts bewilligt. Art. 65 Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten 1 Änderungen von Bauten in Streusiedlungsgebieten und von land schaftsprägenden Bauten werden im Rahmen des Bundesrechts bewilligt. 18 VII B/1/1 3.2. Formelles Baurecht 3.2.1. Bewilligungspflicht Art. 66 1 Die Errichtung, Änderung und der Abbruch von Bauten und Anlagen bedür fen einer Baubewilligung soweit sie Interessen der Nachbarn oder folgende Interessen der Öffentlichkeit berühren: a. materielle Bauvorschriften sowie Nutzungs- und Schutzbestimmungen gemäss kommunalen und kantonalen Erlassen anwendbar sind; b. neue Erschliessungsanlagen erforderlich oder bestehende zusätzlich belastet werden; c. die Umwelt beeinträchtigt wird. 2 Einzelheiten regelt der Landrat in der Verordnung. 3.2.2. Baubewilligungsverfahren Art. 67 Zuständigkeiten 1 Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung der Gemeinde. 2 Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen bedürfen zusätzlich einer Bewilli gung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. Diese entscheidet, ob ein Vorhaben zonenkonform ist oder eine Ausnahmebewilligung nach Bundesrecht erteilt werden kann. 3 Die Zuständigkeiten für weitere, besondere Bewilligungen bestimmen sich nach der Spezialgesetzgebung. Art. 68 Koordination 1 Bedarf die Realisierung einer Baute oder Anlage neben der Baubewilligung weiterer Bewilligungen, Genehmigungen oder Zustimmungen oder der Ein haltung weiterer Auflagen oder Bedingungen, so hat die Behörde des Leit verfahrens die Vorbereitung der betreffenden Verfügungen zu koordinieren und dafür zu sorgen, dass diese inhaltlich aufeinander abgestimmt und möglichst gleichzeitig eröffnet werden. 2 Leitverfahren ist jenes Verfahren, welches am frühesten eine umfassende Prüfung des Vorhabens ermöglicht. 3 Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäss auch für raumwirksame Vor haben, die keiner Baubewilligung bedürfen. 4 Der Regierungsrat bezeichnet eine zentrale kantonale Stelle, welche die er forderlichen kantonalen Bewilligungen, Zustimmungen usw. sammelt, koor diniert und gesamthaft an die zuständige Gemeindebehörde weiterleitet. 5 Einzelheiten regelt der Landrat in der Verordnung. 19 VII B/1/1 Art. 69 Bauermittlung 1 Zur Abklärung grundsätzlicher Fragen im Zusammenhang mit einem Bau vorhaben kann vom Bauwilligen mit Zustimmung des Grundeigentümers bei der Gemeinde oder der kantonalen Bewilligungsbehörde ein Bauermitt lungsgesuch eingereicht werden. Dem Gesuch sind alle Unterlagen beizule gen, die zur Abklärung der gestellten Fragen nötig sind. 2 Der Entscheid über das Bauermittlungsgesuch ist in der Regel nicht an fechtbar. Steht die grundsätzliche Zulässigkeit eines Vorhabens zur Diskus sion, kann die zuständige Behörde die Möglichkeit zum Weiterzug des Vor entscheides einräumen. 3 Wird das Baugesuch innert eines Jahres nach Vorliegen des Vorentschei des eingereicht, so ist die Bewilligungsbehörde an diesen gebunden, soweit die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse gleich geblieben sind. Die Rechte Dritter bleiben vorbehalten. Art. 70 Baugesuchseingabe 1 Vor Baubeginn ist für bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen bei der zuständigen Gemeindebehörde ein Baugesuch einzureichen. 2 Gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuchs sind Visiere aufzustellen, welche die Stellung und das Ausmass des Bauvorhabens kennzeichnen. Sie dürfen vor rechtskräftiger Erledigung des Baugesuchs nur mit Zustimmung der zuständigen Gemeindebehörde entfernt werden. 3 Das Baugesuch muss alle für eine umfassende Gesuchsprüfung notwendi gen Unterlagen enthalten. Einzelheiten regelt der Regierungsrat in der Ver ordnung. 4 Bedarf das Bauvorhaben auch der Bewilligung oder Zustimmung von kantonalen oder Bundesbehörden, so leitet die zuständige Gemeindebehör de das vollständige Baugesuch an die vom Regierungsrat bezeichnete zen trale kantonale Stelle (Art. 68 Abs. 4) weiter. Diese sorgt für die beförderliche Zustellung und Behandlung des Baugesuchs durch die betroffenen Stellen des Kantons und des Bundes und stellt die abgestimmten Bewilligungen der zuständigen Gemeindebehörde zur weiteren Behandlung und Eröffnung zu. 5 Die zuständige Gemeindebehörde bzw. involvierte kantonale Stellen sind berechtigt, in begründeten Fällen ergänzende Unterlagen zu verlangen. Art. 71 Öffentliche Auflage 1 Das Baugesuch ist nach formeller Überprüfung und nach Feststellung der Vollständigkeit während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. 2 Die Auflage ist im kantonalen Amtsblatt auszuschreiben. 3 Den Anstössern wird die Auflage schriftlich mitgeteilt. Anstösser im Sinne dieser Vorschrift sind Grundeigentümer, deren Grundstück nicht mehr als 30 m von der geplanten Baute oder Anlage entfernt ist. * 20 VII B/1/1 Art. 72 Meldeverfahren 1 Geringfügige Bauvorhaben, welche weder die Interessen von Einsprache berechtigten noch wesentliche öffentliche Interessen berühren, können in einem Meldeverfahren bewilligt werden. 2 Im Meldeverfahren entfallen die Pflicht zur Visierung sowie das Anzeige und Auflageverfahren. Art. 73 Öffentlich-rechtliches Einspracheverfahren 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich und begründet öffent lichrechtliche Einsprache erheben. 2 Die Einsprachen sind zur Stellungnahme an den Baugesuchsteller weiter zuleiten. 3 Die zuständige Gemeindebehörde entscheidet nach Durchführung des Ein spracheverfahrens gleichzeitig über das Baugesuch und die öffentlichrecht lichen Einsprachen. 4 Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Bewilligung gemäss Arti kel 67 Absatz 2 über Einsprachen gegen die grundsätzliche Zulässigkeit oder die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. 5 Im Einspracheverfahren werden keine Gebühren erhoben. Art. 74 Privatrechtliche Klage 1 Die Verletzung privater Rechte ist auf zivilrechtlichem Weg geltend zu ma chen. Eine allfällige privatrechtliche Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Vorbehalten bleiben vorsorgliche Anordnungen der Zivilgerichte. Art. 75 Schadenersatzansprüche 1 Über Schadenersatzansprüche wegen missbräuchlicher oder mutwilliger Einsprachen wird im ordentlichen Zivilprozess entschieden. Art. 76 Baubewilligung 1 Die Baubewilligung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben den öffent lichrechtlichen Vorschriften entspricht. 2 Die Baubewilligung kann mit Bedingungen, Auflagen oder Befristungen verbunden werden; diese können im Grundbuch angemerkt werden. Soweit es die Umstände erfordern, können geeignete Sicherheiten für eine allfällig notwendige Ersatzvornahme oder für andere Ersatzvorkehren verlangt wer den. 21 VII B/1/1 Art. 77 Baubeginn 1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist. Art. 78 Geltungsdauer 1 Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft begonnen oder während mehr als einem Jahr unterbrochen werden. Die zuständige Gemeindebehörde kann eine längere Geltungsdauer festlegen. 2 Die Fristen können auf begründetes Gesuch hin um ein Jahr verlängert werden. 4. Rechtsschutz Art. 79 1 Der Rechtsschutz in Planungs- und Bausachen richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz1). 2 Erste Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen, die in koordinierten Verfahren zu erlassen sind, ist: a. das Departement, welches Beschwerden gegen Verfügungen der Leit behörde zu beurteilen hat, wenn kantonale oder kommunale Verwal tungsbehörden, die der Fachaufsicht verschiedener Departemente un terstehen, am koordinierten vorinstanzlichen Verfahren mitzuwirken haben; b. der Regierungsrat, wenn ein Departement oder eine andere unmittel bar dem Regierungsrat unterstehende Behörde am koordinierten vor instanzlichen Verfahren mitzuwirken hat; c. das Verwaltungsgericht, wenn der Regierungsrat am koordinierten vor instanzlichen Verfahren mitzuwirken hat. 3 Im Falle von Absatz 2 Buchstabe c kann vor Verwaltungsgericht auch die Unangemessenheit der Verfügungen geltend gemacht werden. 4 Ist nach der Gesetzgebung gegen einen Teil von koordiniert zu erlassen den Verfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, so kann sie auch gegen jene Verfügungen erhoben werden, bei denen die Verwaltungs gerichtsbeschwerde nicht vorgesehen ist. 5 Die Beschwerdeinstanz sorgt bei der Beurteilung von Verfügungen, die in koordinierten Verfahren zu erlassen sind, für eine gesamthafte Eröffnung ih rer Entscheide. 1) GS III G/1 22 http://gesetze.gl.ch/data/III-G.1/de VII B/1/1 5. Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen Art. 80 Strafbestimmungen 1 Wer Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung oder unter Verletzung einer solchen erstellt, wer geschützte Naturobjekte und Heimatschutzobjekte ohne Bewilligung oder unter Verletzung von Vorschriften beseitigt, wer sonst wie diesem Gesetz, den gestützt darauf erlassenen Vorschriften, Verfügun gen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit einer Busse bis zu 30'000 Franken bestraft. * 2 Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch Bauherren, Eigentümer, sonstige Berechtigte, Projektverfasser, Unter nehmer und Bauleiter. * 3 Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, so ist das Gericht an den Höchstbetrag der Busse nicht gebunden. * 4 An Stelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommandit gesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt ha ben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässi gen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt. * 5 Die Verfolgungsverjährung beträgt 5 Jahre. * Art. 81 Einstellung von Bauarbeiten 1 Wird mit den Bauarbeiten begonnen, obwohl keine rechtskräftige Baube willigung vorliegt, oder wird ein Bau in Abweichung von der erteilten Bewilli gung erstellt, hat die zuständige Gemeindebehörde unverzüglich die Einstel lung der Bauarbeiten anzuordnen. Soweit Interessen des Kantons unmittel bar betroffen sind, steht dieselbe Befugnis auch dem Departement zu. 2 Für den Fall der Widerhandlung droht die Baubehörde oder das Departe ment die Straffolge nach Artikel 292 Strafgesetzbuch an. 3 Baueinstellungsverfügungen sind vorläufig vollstreckbar. Einer Beschwer de kommt nur aufschiebende Wirkung zu, sofern dies die Beschwerdein stanz verfügt. Art. 82 Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes 1 Die zuständige Gemeindebehörde verfügt auf Kosten des Bauherrn nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege die Ände rung oder die Entfernung widerrechtlich erstellter Bauten, sofern die Abwei chung gegenüber den Bauvorschriften nicht geringfügig ist. 2 Für sämtliche entstehenden Kosten steht der Gemeinde an der Liegen schaft ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Pfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch nach Massgabe von Arti kel 227 Ziffer 2 EG ZGB zu, welches fünf Jahre nach der rechtskräftigen Vollstreckungsverfügung erlischt. 23 VII B/1/1 Art. 83 Säumnis der Gemeinde 1 Kommt die Gemeinde ihren baupolizeilichen Pflichten trotz schriftlicher Mahnung nicht nach und werden dadurch wesentliche öffentliche Interessen erheblich gefährdet oder verletzt, kann an ihrer Stelle das Departement die erforderlichen Massnahmen treffen. 2 Die Gemeinde haftet für die Kosten. Der Rückgriff auf den pflichtigen Grundeigentümer oder Bauherrn bleibt vorbehalten. Art. 84 Gebühren/Auslagen 1 Kanton und Gemeinden erheben Gebühren für die Erteilung von Bewilli gungen, die Vornahme von Prüfungen und Kontrollen sowie für die Erbrin gung von besonderen Dienstleistungen. 2 Der Regierungsrat erlässt einen Tarif für die kantonalen Gebühren. 6. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 85 Anpassung bestehender Nutzungsplanungen 1 Die vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes genehmigten Zonen- und Sonder nutzungspläne mit den dazugehörenden Vorschriften bleiben in Kraft. 2 Sie sind innert fünf Jahren anzupassen. Das Departement kann die Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern. Art. 86 Anpassung bestehender Baureglemente 1 Regelungen der Gemeinde, die den unmittelbar anwendbaren Bestimmun gen dieses Gesetzes widersprechen, sind mit seinem Inkrafttreten aufgeho ben. 2 Bestehende Baureglemente sind innert fünf Jahren anzupassen. Das De partement kann die Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern. Art. 87 Hängige Verfahren 1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Baugesuche und Planungen sind unter Vorbehalt von Absatz 2 nach neuem Gesetz zu beurteilen. 2 Die materiellen Vorschriften des bisherigen Rechts bleiben anwendbar, wenn angesichts der bereits getätigten Vorbereitungsarbeiten die Anpas sung an das neue Recht nicht zumutbar ist; dies ist namentlich der Fall, wenn im Zusammenhang mit einem Vorhaben, welches planungsrechtlicher Vorkehrungen bedarf, bereits eine öffentliche Auflage stattgefunden hat. 24 VII B/1/1 Art. 88 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Raumplanungs- und Bauge setz für den Kanton Glarus vom 1. Mai 1988. Art. 89 Änderungen bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die nachstehenden Gesetze wie folgt geändert:1) Art. 90 Zusammenführung mit anderen Änderungen 1 Werden die in Artikel 89 aufgeführten Gesetzesbestimmungen auch durch Beschlüsse der Landsgemeinde 2010 zu anderen Vorlagen geändert, so be auftragt die Landsgemeinde den Regierungsrat, die Änderungen zusam menzuführen und ihren endgültigen Wortlaut verbindlich festzulegen. Art. 91 Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 20112) 1) Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt. 2) B RR vom 7. Juni 2011 25 VII B/1/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.05.2014 01.09.2014 Art. 49 Abs. 3 aufgehoben SBE 2014 39 04.05.2014 01.09.2014 Art. 54 Abs. 1a eingefügt SBE 2014 39 04.05.2014 01.09.2014 Art. 54 Abs. 2 geändert SBE 2014 39 04.05.2014 01.09.2014 Art. 54 Abs. 2, b. geändert SBE 2014 39 04.05.2014 01.09.2014 Art. 54 Abs. 3 geändert SBE 2014 39 04.05.2014 01.09.2014 Art. 54 Abs. 4 geändert SBE 2014 39 04.05.2014 01.09.2014 Art. 71 Abs. 3 geändert SBE 2014 39 04.05.2014 01.09.2014 Art. 80 Abs. 1 geändert SBE 2014 39 04.05.2014 01.09.2014 Art. 80 Abs. 2 eingefügt SBE 2014 39 04.05.2014 01.09.2014 Art. 80 Abs. 3 eingefügt SBE 2014 39 04.05.2014 01.09.2014 Art. 80 Abs. 4 eingefügt SBE 2014 39 04.05.2014 01.09.2014 Art. 80 Abs. 5 eingefügt SBE 2014 39 26 VII B/1/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 49 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 39 Art. 54 Abs. 1a 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 39 Art. 54 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 39 Art. 54 Abs. 2, b. 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 39 Art. 54 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 39 Art. 54 Abs. 4 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 39 Art. 71 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 39 Art. 80 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 39 Art. 80 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 39 Art. 80 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 39 Art. 80 Abs. 4 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 39 Art. 80 Abs. 5 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 39 27