Kantonal Ordinance on official survey (Official Survey Ordinance)
Made 2012-06-27 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Zürich
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- land tenure, survey/mapping, cadastre/land registration, institution, access right, access-to-information, inspection, enforcement/compliance, governance
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Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) 704.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) (vom 27. Juni 2012)1, 2 Der Regierungsrat, gestützt auf § 17 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) vom 24. Oktober 20115, beschliesst: 1. Abschnitt: Zuständigkeit § 1. 1 Kantonale Vermessungsaufsicht im Sinne von Art. 42 der Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)7 ist die kantonale Fachstelle für das Vermessungswesen. Diese vollzieht die Aufgaben der amtlichen Vermessung gemäss § 21 KGeoIG5. 2 Die Fachstelle a. genehmigt die Vermessungsverträge und Dienstanweisungen, b. regelt die Datenbeschreibung, die Anforderungen an die Genauig keit und Zuverlässigkeit der Daten sowie den Detaillierungsgrad, c. erstellt die Umsetzungspläne gemäss Art. 3 Abs. 2 VAV7 und Art. 2 der Technischen Verordnung des VBS vom 10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung (TVAV)8 und bestimmt den Nachführungs zyklus der periodischen Nachführung gemäss Art. 24 Abs. 3 VAV7, d. bezeichnet die Stelle gemäss Art. 43 Abs. 2 VAV7, die für den origi nalen und massgeblichen Bestand der amtlichen Vermessung zustän dig ist, e. meldet dem Bundesamt für Landestopografie die Flüge zur Erfas sung von Geobasisdaten gemäss Art. 27 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Landesvermessung (LVV)11 und koordiniert die Flüge zur Erfassung von Geodaten nach § 3 Abs. 1 KGeoIG5. 11. 10. 12 - 78 704.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) 2. Abschnitt: Inhalt der amtlichen Vermessung Erweiterungen § 2. 1 Ergänzend zum bundesrechtlich vorgegebenen Inhalt sind Bestandteile der amtlichen Vermessung: a. bewilligungspflichtige Bauten mit einer Fläche ab 6 m2, b. Bauten kleiner als 6 m2 mit selbstständiger Versicherungsnummer oder mit Anschluss an das öffentliche Versorgungs- und Entsor gungsnetz, c. im Grundbuch angemerkte Servitutsgewässer, d. Durchleitungs- und Wegrechte, die in das Grundbuch aufgenom men werden, e. Textpositionen für die Übersichtsplanproduktion. 2 Die Gemeinden können im Rahmen des kantonalen Objektkata logs den Inhalt der amtlichen Vermessung erweitern. 3. Abschnitt: Vermarkung A. Grenzfeststellung Verfahren § 3. Bei der Ersterhebung und der Erneuerung bei Güterzusam menlegungen sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtet, innert der von der Gemeinde gesetzten Frist die vorhan denen Grenzzeichen sichtbar zu machen und bei der Bestimmung des Grenzverlaufs mitzuwirken. Grenz bereinigungen § 4. Grenzbereinigungen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VAV7 kön nen als vereinfachte Landumlegung gemäss § 78 des Landwirtschafts gesetzes vom 2. September 19796 durchgeführt werden. Zusammen gebaute Gebäude § 5. Bei zusammengebauten Gebäuden gilt in der Regel die Mitte der Brand- oder Grenzmauer im Erdgeschoss als Grenze. Hoheitsgrenzen § 6. Hoheitsgrenzen dürfen Grundstücke nicht durchschneiden. Öffentliche Auflage und Einsprache verfahren § 7. 1 Die Pläne, in denen die Lage der provisorischen oder defini tiven Grenzzeichen eingetragen worden sind, werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. 2 Während der Auflagefrist kann jede Person, die in ihren Interes sen betroffen ist, gegen die Pläne beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erheben. Der Gemeinderat erledigt die Ein sprachen soweit möglich auf dem Weg der Verständigung. 2 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) 704.12 3 Kann eine Einsprache nicht einvernehmlich erledigt werden, über weist sie der Gemeinderat an das Grundbuchamt. Dieses verfährt nach § 271 EG ZGB3. B. Anbringen der Vermessungszeichen Vermessungs zeichen § 8. Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen über den Einsatz der amtlichen Vermessungszeichen und die Anforderungen an deren Qualität. Verzicht, Wieder herstellung § 9. Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann nach Weisung der Vermessungsaufsicht verzichtet werden: a. in den Fällen gemäss Art. 17 Abs. 2 VAV7, b. bei Feld- und Waldwegen, c. bei öffentlichen Gewässern, d. bei flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten. Schutz der Fixpunkte und Grenzzeichen § 10. 1 Amtliche Vermessungszeichen müssen durch die Nachfüh rungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer nach Weisung der Vermessungsaufsicht gesetzt, beseitigt oder wiederhergestellt werden. 2 Die Vermessungsaufsicht kann Lagefixpunkte und Höhenfix punkte im Grundbuch gebührenfrei anmerken lassen. 4. Abschnitt: Prüfung und Anerkennung Öffentliche Auflage § 11. 1 Ort, Beginn und Dauer der öffentlichen Auflage gemäss Art. 28 VAV7, die Einsprachemöglichkeit und die Folgen des Einsprache verzichts werden im kantonalen Amtsblatt und in den Publikations organen der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht. 2 Den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern werden diese Angaben mit eingeschriebenem Brief unter Beilage einer Auflistung ihrer Grundstücke mit Liegenschaftsbeschrieben (Güterzettel) mitge teilt. Rechtsmittel§ 12. 1 Während der Auflagefrist kann jede Person, die in ihren Interessen betroffen ist, gegen die aufgelegten Unterlagen gemäss Art. 28 Abs. 2 VAV7 und den Güterzettel beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erheben. Der Gemeinderat erledigt die Einsprachen soweit möglich auf dem Weg der Verständigung. 31. 10. 12 - 78 704.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) 2 Gehen keine Einsprachen ein oder können diese gütlich erledigt werden, gilt die Vermessung als anerkannt. Die Kosten für nachträg liche Berichtigungen hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigen tümer zu tragen. 3 Gegen den Entscheid des Gemeinderats kann Rekurs an die Bau direktion erhoben werden. Genehmigung § 13. Die Baudirektion genehmigt die Ersterhebung oder die Erneuerung bei Güterzusammenlegungen. Sie stützt sich dabei auf den Verifikationsbericht der Vermessungsaufsicht und auf den Bericht des Gemeinderates über die Planauflage und die erstinstanzliche Erle digung von Einsprachen. Flächen differenz bei Erneuerungen § 14. Nach einer Erneuerung, welche die Informationsebene Lie genschaften einschliesst, wird den Grundeigentümerinnen und Grund eigentümern in geeigneter Form und dem Grundbuchamt schriftlich das alte und das neue Flächenmass mitgeteilt. Flächendifferenzen, die ausserhalb der Toleranzen alter Ordnung liegen, werden begründet. 5. Abschnitt: Nachführung und Vermessung Nachführungs stelle § 15. 1 Die Gemeinden sind zuständig für die laufende Nachfüh rung gemäss Art. 23 VAV7. Auf dem Gebiet des Flughafens Zürich ist die Flughafenbetreiberin für die laufende Nachführung zuständig. 2 Die Arbeiten der laufenden Nachführung sind durch Personen auszuführen, die im Geometer-Register gemäss Art. 17 ff. der Geo meterverordnung vom 21. Mai 20089 eingetragen sind (Nachführungs stellen). 3 Die Nachführungsstellen erhalten von allen staatlichen Organi sationen, Behörden und Amtsstellen unentgeltlich diejenigen Eigen tums-, Grundstücks- und Gebäudedaten, die sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Nachführung während Erst erhebung, Erneuerung oder Land umlegung § 16. 1 Während des Verfahrens einer Ersterhebung, Erneuerung oder Güterzusammenlegung ist die damit beauftragte Person mit eid genössischem Ingenieur-Geometerpatent für die laufende Nachführung verantwortlich. 2 Während einer Erneuerung, bei der die Informationsebenen Fix punkte und Liegenschaften nicht betroffen sind, bleibt die Nachfüh rungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer verantwortlich für die Nachführung. 4 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) 704.12 3 Aus wichtigen Gründen kann der Gemeinderat im Einvernehmen mit der Vermessungsaufsicht eine andere Regelung treffen. 4 Die Vermessungsaufsicht bestimmt die Einzelheiten der Daten und Aktenübergabe. Gebühren§ 17. Die Baudirektion setzt den Gebührentarif für die laufende Nachführung fest. Meldepflicht § 18. 1 Der Nachführungsstelle werden gemeldet: a. von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern: jede Änderung, die den Inhalt der amtlichen Vermessung betrifft; b. vom Grundbuchamt: 1. im Grundbuch oder Grundregister vollzogene Mutationen, 2. im Grundbuch oder Grundregister eingetragene Handände rungen von Grundstücken und die Begründung von Stockwerk eigentum; c. von der Baubehörde: Bauten und Anlagen, die eine Änderung des Inhalts der amtlichen Vermessung bewirken; d. von den zuständigen Behörden oder Amtsstellen: 1. Änderungen am Waldwegnetz, 2. Rodungen, 3. Aufforstungen, 4. Waldfeststellungen, 5. Änderungen im Bestand der öffentlichen Gewässer, 6. bauliche Veränderungen von Verkehrsanlagen und öffentlichen Gewässern, 7. Änderungen von Lage- und Höhenfixpunkten 1 und 2, 8. Änderungen von Kantons- und Gemeindegrenzen; e. von den Werkeigentümerinnen und Werkeigentümern: 1. Erstellung, Abbruch und Veränderungen von oberirdischen Hoch- und Höchstspannungsleitungen, 2. Erstellung, Abbruch, Veränderungen und Druckverminderung von Rohrleitungen (einschliesslich der Signalpunkte zur Kenn zeichnung der Lage) gemäss Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196312; 51. 10. 12 - 78 704.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) f. von der Gebäudeversicherung Kanton Zürich: Gebäudedaten (Gebäudeversicherungsnummer, Gebäudeadresse, art, -volumen und -status, Erstellungsjahr, Nutzungscode und -be schrieb, Schätzdatum und -grund, Meldegründe, Gebäudereferenz, Bauzeitversicherung). 2 Wird ein Lagefixpunkt 1 oder 2 oder ein Höhenfixpunkt 1 oder 2 gefährdet oder zerstört, melden die Verursacherin oder der Verursacher, die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, die Nachführungs stelle sowie kommunale und kantonale Amtsstellen dies unverzüglich der Vermessungsaufsicht. 3 Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen zum Inhalt und Zeit punkt sowie zur Form des Meldewesens. Nachführungs frist § 19. 1 Bewilligte Bauten und Anlagen sind in der Regel spätes tens auf den Zeitpunkt der Baufreigabe nach § 326 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. September 19754, ausgeführte Bauten und Anlagen innert eines Jahres seit der Bauvollendung in die amtliche Vermessung aufzunehmen. 2 Die Vermessungsaufsicht regelt die Einzelheiten über die aufzu nehmenden Objekte. Mutationen § 20. 1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeo meter erstellt zuhanden des Grundbuchamtes einen Mutationsplan und eine Mutationstabelle gemäss Art. 66 TVAV8 (Mutationsurkunde) mit Grundstücksbeschreibung für: a. Grenzänderungen, b. die Errichtung, Änderung und Löschung von flächenmässig aus geschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten. 2 Nach dem grundbuchamtlichen Vollzug der Mutation wird der Datensatz der amtlichen Vermessung nachgeführt. 3 Bei Bestandesänderungen werden dem Grundbuchamt für den gültigen Zustand der betroffenen Grundstücke Beschreibungen gelie fert. Nicht vollzogene Mutationen § 21. 1 Kann eine Mutation wegen Säumnis der Grundeigentüme rin oder des Grundeigentümers grundbuchamtlich nicht vollzogen wer den, mahnt die Nachführungsstelle sie oder ihn ein Jahr nach Ausfüh rung der Mutation unter Hinweis auf die Kostenfolgen. 2 Bleibt die Mahnung unbeachtet, ist die Vermessungsaufsicht befugt, auf Antrag der Nachführungsstelle die Mutation zu annullieren. 6 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) 704.12 Geschäfts verkehr mit den Grundbuch ämtern § 22. Die Vermessungsaufsicht regelt in Absprache mit dem Nota riatsinspektorat den Datenaustausch und den übrigen Geschäftsver kehr zwischen den Nachführungsstellen und den Grundbuchämtern. Verwaltung und Archivierung § 23. Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen über die Ver waltung, Archivierung und Historisierung der Bestandteile der amt lichen Vermessung. 6. Abschnitt: Datenabgabe § 24. 1 Die Vermessungsaufsicht bestimmt: a. wer neben der Vermessungsaufsicht und der Nachführungsstelle berechtigt ist, Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermes sung abzugeben, b. wer Einsicht zu gewähren hat, c. wie der Datenaustausch zu gewährleisten ist, d. die Auflagen und Bedingungen für die Datennutzung. 2 Die Vermessungsaufsicht ist zuständig für a. die Erstellung und Abgabe des Basisplans der amtlichen Vermes sung, b. den Betrieb des zentralen Datenportals für die Abgabe der Daten, c. den Datenaustausch zwischen den Behörden und Amtsstellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, d. die Bewilligung der gewerblichen Nutzung von Auszügen und Aus wertungen der amtlichen Vermessung. 7. Abschnitt: Kostentragung und Beiträge A. Kostentragung Zahlungspflicht§ 25. Zur Zahlung der Vermessungskosten verpflichtet ist die Per son, die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung Eigentümerin oder Eigen tümer des Grundstückes ist. Wieder herstellung von Vermessungs zeichen § 26. 1 Die Kostenträger gemäss §§ 24 und 25 KGeoIG5 können für die Kosten der Wiederherstellung schadhafter oder fehlender Ver messungszeichen auf Verursacherinnen und Verursacher Rückgriff neh men. 71. 10. 12 - 78 704.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) 2 Sofern die Verursacherin oder der Verursacher nicht festgestellt werden kann, tragen die Kosten für die Wiederherstellung von Ver messungszeichen: a. bei Grenzzeichen zu gleichen Teilen die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, b. bei Lage- und Höhenfixpunkten 3 die Gemeinden. Rückgriff § 27. 1 Bei der Anpassung von Gemeindegrenzen tragen die Ge meinden die Verfahrenskosten nach Massgabe der Anstosslänge sowie die Kosten für die Nachführung in ihren Vermessungswerken, soweit sie nicht einer Verursacherin oder einem Verursacher belastet werden können. 2 Erfolgt die Anpassung auf Veranlassung eines Dritten, trägt die ser die Kosten. Die Kosten für die Vermarkung mit besonderen Grenz zeichen und die Verfahrens- und Nachführungskosten nach Güter zusammenlegungen dürfen jedoch nicht überwälzt werden. Rechtsmittel § 28. Gegen die beabsichtigte Kostenverlegung bei der Ersterhe bung kann Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden. Der Ge meinderat erledigt Einsprachen soweit möglich auf dem Weg der Ver ständigung. B. Beiträge Kostenanteile, Pauschalen § 29. 1 Der Kanton richtet den Gemeinden folgende Kostenanteile an die beitragsberechtigten Kosten aus: a. für die Ersterhebung 20%, b. für die Erneuerung 25%, c. für die Ersterhebung oder Erneuerung der Gebäudeadressen 40%, d. für die Erneuerung bei Güterzusammenlegungen 40%. 2 Die Vermessungsaufsicht legt die beitragsberechtigten Kosten fest. 3 Die Beiträge können pauschaliert werden. Die Vermessungsauf sicht setzt die Pauschalen fest. 4 Die Kosten für Erweiterungen gemäss § 2 Abs. 2 sind nicht bei tragsberechtigt. Mindest beiträge, Teilzahlungen § 30. 1 Beiträge unter Fr. 2000 werden nicht ausbezahlt. 2 Teilzahlungen betragen mindestens Fr. 20 000. 8 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) 704.12 8. Abschnitt: Geografische Namen Geografische Namen der amtlichen Vermessung § 31. 1 Die Vermessungsaufsicht ist in Zusammenarbeit mit den Gemeinden für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung gemäss Art. 8 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen (GeoNV)10 und für die Gebietszuordnung zustän dig. 2 Sie regelt das Verfahren für das Erheben, Nachführen und Ver walten dieser Namen. 3 Sie setzt eine Nomenklaturkommission gemäss Art. 9 GeoNV10 ein. Postalische Ortschaften § 32. 1 Die Vermessungsaufsicht ist die zuständige kantonale Stelle gemäss Art. 21 GeoNV10. 2 Sie arbeitet mit den Gemeinden, der Schweizerischen Post und dem Zürcher Verkehrsverbund zusammen. Strassen- und Gewässernamen § 33. 1 Zuständig für die Festlegung der Strassen- und Gewässer namen sind a. für Nationalstrassen der Bund, b. für Staatsstrassen ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur der Kanton, c. für übrige Strassen und öffentliche Gewässer die Gemeinden. 2 Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen zur Schreibweise von Strassennamen und Namen der öffentlichen Gewässer. 9. Abschnitt: Gebäudeadressen § 34. 1 Die Gemeinden teilen den Bauten gemäss § 2 lit. a und b eine Gebäudeadresse zu. Sie können bei Kleinbauten bis 10 m2 davon absehen. 2 Die Gebäudeadresse setzt sich aus der Ortschaft, der Postleitzahl, der Lokalisation und der Hausnummer zusammen. 3 Die Gemeinden erstellen ein Verzeichnis der Gebäudeadressen und machen es öffentlich zugänglich. 4 Die Vermessungsaufsicht regelt das Verfahren für das Festsetzen, Erheben und Nachführen der Gebäudeadressen und erlässt Weisun gen zur Gebäudeadressierung. 91. 10. 12 - 78 704.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen Vollzug § 35. Die Vermessungsaufsicht legt das Lagebezugssystem gemäss Art. 57 Abs. 2 VAV7 fest. Übergangs bestimmung § 36. Bis zur Einführung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen entrichtet der Kanton Kostenanteile von 20% der beitragsberechtigten Kosten für die Erhebung a. der Nutzungszonen gemäss §§ 36, 39 und 46 Abs. 2 und 3 PBG4 und der Gestaltungspläne ausserhalb dieser Zonen, b. der Grundwasserschutzzonen, c. der Baulinien gemäss § 96 PBG4, d. der Gewässerabstandslinien gemäss § 67 PBG4, e. der Waldabstandslinien gemäss § 66 PBG4, f. der Waldgrenzen gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes vom 4. Okto ber 1991 über den Wald13. 1 OS 67, 369; Begründung siehe ABl 2012-07-13. 2 Inkrafttreten: 1. November 2012. 3 LS 230. 4 LS 700.1. 5 LS 704.1. 6 LS 910.1. 7 SR 211.432.2. 8 SR 211.432.21. 9 SR 211.432.261. 10 SR 510.625. 11 SR 510.626. 12 SR 746.1. 13 SR 921.0. 10 https://www.amtsblatt.zh.ch/DOWNLOADPART/N23248/N2012.00005899.pdf http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=230 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.1 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=704.1 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=910.1 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c211 432 2.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c211 432 21.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c211 432 261.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c510 625.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c510 626.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c746 1.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c921 0.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=704.12%2C67%2C369