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Laws of Switzerland

Introductory Ordinance relating to the federal legislation on foodstuff and objects of daily use (Cantonal Foodstuffs Ordinance)

Made 1996-12-18 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Kantonale Lebensmittelverordnung).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Nidwalden
Subjects
Food and nutrition
Keywords
food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, meat, fees/royalties, subsidy/incentive, court/tribunal, alternative dispute settlement, offences/penalties

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  1. 717.1 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Kantonale Lebensmittelverordnung) vom 18. Dezember 1996 1 Der Landrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 2 und die Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 3, beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNG § 1 Inhalt Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) 2 und dessen Ausführungsbestimmungen durch den Kanton. II. ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN § 2 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung aus. 2 Er ist für alle Verfügungen und Entscheidungen zuständig, soweit diese Verordnung und das Konkordat betreffend den Betrieb des Laboratoriums der Urkantone in Brunnen 4 keine Bestimmungen enthalten. 3 Er wählt die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt und bei Bedarf eine Tierärztin oder einen Tierarzt nach Art. 40 Abs. 5 LMG 2. 4 Er erlässt ein Reglement über die Organisation, die Benützung und die Gebühren der kantonalen Notschlachtanlage. § 3 Laboratorium der Urkantone Die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone wählt die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker, die Lebensmittelinspektorinnen oder -inspektoren und die Lebensmittelkontrolleurinnen oder -kontrolleure. § 4 Direktion 1 Die zuständige Direktion überwacht und koordiniert den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. 2 Sie ist insbesondere zuständig für: 1. die Wahl der Fleischinspektorinnen oder -inspektoren, der Fleischkontrolleurinnen oder -kontrolleure und Fleischkontrolleur-Assistentinnen oder -Assistenten; 2. die Genehmigung der Pläne und die Erteilung der Betriebsbewilligungen für Schlachtanlagen (Art. 17 Abs. 3 und 4 LMG 2) auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes; 3. die Beaufsichtigung der Einrichtungen und des Betriebes der Notschlachtanlage gemäss Art. 19 der Fleischhygieneverordnung 5. § 5 Vollzugsbehörden 1 Die in der Lebensmittelgesetzgebung den zuständigen Vollzugsbehörden des Kantons zugewiesenen Aufgaben erfüllen die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker und die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt in ihren Bereichen. 2 Sie sind insbesondere befugt zur: 1. Anordnung von Betriebsschliessungen (Art. 29 Abs. 3 LMG 2); 2. Anzeige und Verwarnung (Art. 31 LMG 2); 3. öffentlichen Warnung (Art. 43 LMG 2). 3 Sie sorgen für die Aus- und Weiterbildung der Kontrollorgane (Art. 41 Abs. 2 LMG 2). § 6 Kontrollorgane 1. allgemein 1 Kontrollorgane sind: 1. die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker; 2. die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt; 3. die Lebensmittelinspektorinnen oder -inspektoren; 4. die Fleischinspektorinnen oder -inspektoren; 5. die Lebensmittelkontrolleurinnen oder -kontrolleure; 6. die Fleischkontrolleurinnen oder -kontrolleure; 7. von der Kantonschemikerin oder vom Kantonschemiker und von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt mit Spezialaufgaben betraute Personen. 2 Sie vollziehen die ihnen durch die Lebensmittelgesetzgebung zugewiesenen Aufgaben. 3 … 13 § 7 2. Kantonschemikerin/-chemiker Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker leiten die Lebensmittelkontrolle im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung des Bundes; vorbehalten bleibt gemäss § 8 die Zuständigkeit der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes. § 8 3. Kantonstierärztin/-tierarzt 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leiten die Kontrolle der Tierhaltung und der Schlachtung im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung des Bundes betreffend die Fleischhygiene. 2 Er oder sie sind verantwortlich für die Lebensmittelkontrolle bei der Lagerung und Verarbeitung von Fleisch innerhalb von bewilligten Schlachtanlagen. 3 Die durch diese Verordnung der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zugewiesenen Aufgaben können auch durch die vom Kanton eingesetzten Tierärztinnen oder Tierärzte wahrgenommen werden. § 9 4. Fleischkontrolleur-Assistentinnen/-Assistenten Die Fleischkontrolleur-Assistentinnen oder -Assistenten sind keine Kontrollorgane. Sie führen ihre Tätigkeit nach Anweisung der Fleischkontrolleurin oder des -kontrolleurs durch. § 10 5. Pilzkontrolle 1 Der Kanton kann für die Kontrolle nicht gewerbsmässig gesammelter und verwendeter wildgewachsener Speisepilze eine Kontrollstelle führen. 2 Die zuständige Direktion regelt den Einsatz und die Schulung der Kontrollpersonen. III. RECHTSSCHUTZ § 11 Einsprachen und Beschwerden 1 Verfügungen über Massnahmen im Sinne von Art. 28–30 LMG 2 können bei der zuständigen Vollzugsbehörde binnen fünf Tagen nach erfolgter Zustellung mit Einsprache angefochten werden (Art. 55 Abs. 1 LMG 2). 2 Gegen den Einspracheentscheid der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers kann binnen 10 Tagen nach erfolgter Zustellung bei der zuständigen Direktion Beschwerde erhoben werden (Art. 55 Abs. 2 LMG 2). Gegen den Einspracheentscheid der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes kann binnen 5 Tagen bei der zuständigen Direktion Beschwerde erhoben werden (Art. 55 Abs. 3 LMG 2). 3 Entscheide der zuständigen Direktion können binnen 20 Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. 4 Im übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegeverordnung) 7. IV. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN § 12 Gebühren für die Fleischuntersuchung Die Gebühren für die Fleischuntersuchungen werden im Anhang festgelegt und gehen in die Staatskasse. § 13 Gebühren für die übrige Lebensmittelkontrolle 1 Die Gebührenordnung wird von der Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone erlassen. 2 In der Regel wird der Gebührentarif der amtlichen Laboratorien der Schweiz übernommen. 3 Für die Pilzkontrolle gemäss § 10 werden keine Gebühren erhoben. 12 § 14 Vergütungen Wird eine amtlich erhobene Probe nicht beanstandet, kann der Eigentümer oder die Eigentümerin beim Laboratorium der Urkantone beziehungsweise bei der Kantonstierärztin oder beim Kantonstierarzt eine Vergütung der Probe verlangen, sofern der vom Bundesrat festgelegte Mindestwert erreicht wird (Art. 25 Abs. 4 LMG 2). V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 15 Änderung der Tierseuchenverordnung § 12 der Vollziehungsverordnung vom 3. Dezember 1982 zum Gesetz über das Veterinärwesen (Tierseuchenverordnung) 8 wird aufgehoben. § 16 Rechtskraft 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 9 in Kraft. 2 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 14. April 1962 zur Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen 10 sowie die Einführungsverordnung vom 13. September 1968 zur eidgenössischen Fleischschauverordnung (Kantonale Fleischschauverordnung) 11 . Endnoten 1 A 1996, 2395, 1997, 346 2 SR 817.0 3 SR 817.02 4 NG 717.3 5 SR 817.190 6 NG 263.1 7 NG 265.1 8 NG 826.11 9 NG 151.1 (heute aufgehoben) 10 A 1962, 465 11 A 1968, 956, 1157 12 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 27. Juni 2001, A 2001, 935, 1252; in Kraft seit 1. Januar 2002 13 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 9. Juni 2010, A 2010, 1031, 1575; in Kraft seit 1. Januar 2011

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