Introductory Law relating to the Federal Power Supply Act
Made 2011-11-23 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Einführungsgesetz zum Stromversorgungsgesetz (EGzStromVG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Schwyz
- Subjects
- Energy
- Keywords
- energy conservation/energy production, hydropower generation, legal proceedings/administrative proceedings, fees/royalties, authorization/permit, offences/penalties, enforcement/compliance, renewable energy
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Text
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§1 Grundsatz Das Kantonsgebiet ist flächendeckend mit Netzgebieten für die Elektrizitätsver- sorgung abzudecken.
§2 Bezeichnung 1 Der Regierungsrat bezeichnet die Netzgebiete auf allen Netzebenen. 2 Das zuständige Departement führt einen Kataster der bezeichneten Netzgebie- te mit Angabe der Netzbetreiber und Netzeigentümer. Der Kataster ist öffentlich.
§3 Zuteilung 1 Der Regierungsrat teilt den Netzbetreibern die Netzgebiete mittels Verfügung zu. Er hört die Netzbetreiber, die Netzeigentümer und die betroffenen Gemein- den vorher an. Die Eigentumsverhältnisse an den Netzen und bestehende Verträ- ge sind bei der Zuteilung zu berücksichtigen. 2 Ergeben sich Neuzuteilungen, wird das Netzgebiet demjenigen Netzbetreiber zugeteilt, der die Versorgungssicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Erschlies- sung und des Netzbetriebes am besten gewährleisten kann. Es werden Netzbe- treiber bevorzugt, die Anstrengungen unternehmen, um die Energieeffizienz sowie den Anteil an erneuerbarer Energie am Gesamtenergieverbrauch zu stei- gern. 3 Netzbetreiber und Netzeigentümer sind verpflichtet, dem Regierungsrat Ände- rungen mit Bezug auf Betrieb und Eigentum umgehend zu melden. Die Zutei- lungsverfügung ist den veränderten Verhältnissen anzupassen.
§4 Leistungsauftrag 1 Der Regierungsrat kann die Zuteilungsverfügung mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbinden. 2 Der Leistungsauftrag dient insbesondere folgenden Zwecken: a) Stärkung der Grundversorgung, SRSZ 1.1.2015 1 420.410 b) Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit in ausserordentlichen Lagen, c) Effizienzsteigerung der Elektrizitätsverwendung, d) Erbringung von Energiedienstleistungen. 3 Durch einen Leistungsauftrag entstehende Mehrkosten müssen vertretbar sein und als den Energiekosten zurechenbare Aufwendungen ausgewiesen werden. 4 Der Regierungsrat kann Netzbetreiber unter Wahrung der Eigentumsrechte zum gemeinsamen Netzbetrieb verpflichten, wenn sich dadurch Kosteneinsparungen zugunsten der Netzbenutzer erzielen lassen. II. Anschlusspflichten
§5 Innerhalb des Netzgebietes 1 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, in seinem Netzgebiet an das Elektrizitätsver- teilnetz anzuschliessen: a) alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone, b) alle ganzjährig bewohnten Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone, c) alle zonenkonformen und standortgebundenen Bauten und Anlagen aus- serhalb der Bauzone, d) alle Anlagen ausserhalb der Bauzone, die aus Sicherheitsgründen einen Elektrizitätsanschluss benötigen, wie z.B. Tunnelbauten oder Strassen, die beleuchtet werden müssen, und e) alle Elektrizitätserzeuger. 2 Das zuständige Departement kann auf Gesuch einen Netzbetreiber dazu ver- pflichten, einen Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, der nicht nach Ab- satz 1 angeschlossen werden muss, an das Stromnetz anzuschliessen, wenn eine Selbstversorgung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist. 3 Die Kosten für Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sind von den angeschlosse- nen Endverbrauchern bzw. Elektrizitätserzeugern zu tragen.
§6 Ausserhalb des Netzgebietes 1 Das zuständige Departement kann auf Gesuch und wenn besondere Verhältnis- se vorliegen, einen Netzbetreiber dazu verpflichten, einen Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger aus einem anderen Netzgebiet an sein Netz anzuschliessen. 2 Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers des anderen Netzgebietes fällt in diesem Umfang dahin. 3 Für die Kosten ist § 5 Abs. 3 anwendbar. III. Angleichung der Netznutzungstarife
§7 Zuständigkeit Der Regierungsrat trifft die Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife im Sinne von Art. 14 Abs. 4 StromVG 3. Er hört vorgängig die betroffenen Kreise an. 2 420.410 IV. Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen
§8 Verfahrensbestimmungen Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. 4
§9 Strafbestimmungen 1 Widerhandlungen gegen die Melde- und Anschlusspflichten sowie Nichterfül- len des Leistungsauftrages werden mit Busse bis zu Fr. 100 000.-- bestraft. 2 Strafbar sind vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen sowie Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft. 3 Werden Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person begangen, wird die juristische Person gebüsst. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten. 4 Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.
§ 10 5 Referendum, Publikation, Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 6 1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 23-19 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). 2 SR 734.7. 3 SR 734.7. 4 SRSZ 234.110. 5 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 6 In Kraft getreten am 1. Mai 2012 (Abl 2012 994); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. SRSZ 1.1.2015 3