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Laws of Switzerland

Introductory Law relating to the federal power supply legislation

Made 2010-11-16 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Switzerland · St. Gallen
Subjects
Energy
Keywords
energy conservation/energy production, renewable energy, enforcement/compliance

Where to read it

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Text

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  1. Art. 1. 1 Die politische Gemeinde sorgt für die Versorgung des Gemeindegebiets mit Elektrizität, soweit die Aufgabe nicht durch Dritte angemessen erfüllt wird. II. Netzgebiete und Netzanschluss Zuteilung5 a) Zuständigkeit

  2. Art. 2. 1 Das zuständige Departement teilt die Netzgebiete für die lokalen und regionalen Netze und, soweit erforderlich, für die überregionalen Netze zu. 2 Die betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen werden vorgängig angehört. b) Antrag der politischen Gemeinde

  3. Art. 3. 1 Die politische Gemeinde stellt dem zuständigen Departement Antrag. 2 Das zuständige Departement kann Richtlinien über die formellen und inhaltlichen Anforderungen an den Antrag erlassen. c) Grundsätze

  4. Art. 4. 1 Die Zuteilung der Netzgebiete erfolgt flächendeckend und grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen an den Elektrizitätsnetzen. 2 Insbesondere wo keine Netzanlagen bestehen, werden bei der Zuteilung berücksichtigt: a) Sicherheit und Effizienz der Stromversorgung; b) die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen; c) die Gemeindegrenzen. 3 Bestehende Netzgebiete werden grundsätzlich nicht aufgeteilt. d) Veröffentlichung

  5. Art. 5. 1 Das zuständige Departement kann die Zuteilung der Netzgebiete im Internet veröffentlichen. Abweichungen im Einzelfall

  6. Art. 6. 1 Das zuständige Departement kann Netzbetreiber verpflichten, Endverbraucher und Endverbraucherinnen ausserhalb ihres Netzgebiets an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn es aufgrund einer umfassenden Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt ist.6 2 In diesen Fällen befreit es den Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet sich der Endverbraucher oder die Endverbraucherin befindet, von der Anschlusspflicht. Kostentragung für Anschlüsse ausserhalb der Bauzone7

  7. Art. 7. 1 Werden Endverbraucher und Endverbraucherinnen oder Elektrizitätserzeuger ausserhalb der Bauzone angeschlossen, tragen sie die Kosten für: a) Erstellung der Anschlussleitung ab bestehendem Elektrizitätsnetz; b) Beanspruchung des vorgelagerten Netzes. 2 Von dieser Regelung kann abgewichen werden, soweit die Beiträge von Endverbrauchern und Endverbraucherinnen oder Elektrizitätserzeugern die nach Abs. 1 dieser Bestimmung berechneten Kosten nicht übersteigen. Streitigkeiten betreffend Anschlusspflicht

  8. Art. 8. 1 Wird die Anschlusspflicht bestritten, entscheidet das zuständige Departement. III. Leistungsaufträge Leistungsaufträge8 der Regierung

  9. Art. 9. 1 Die Regierung kann nach Anhörung der Elektrizitätswirtschaft allen Netzbetreibern einen gleichlautenden Leistungsauftrag erteilen für: a) die Sicherstellung der Grundversorgung; b) die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbesondere von Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen; c) die Effizienzsteigerung der Elektrizitätsverwendung; d) die Nutzung erneuerbarer Energie. IV. Schlussbestimmungen Busse

  10. Art. 10. 1 Mit Busse bis Fr. 100 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich: a) verfügte Anschlusspflichten verletzt; b) Leistungsaufträge nicht befolgt. 2 Wird die Tat fahrlässig begangen, ist die Strafe Busse bis Fr. 20 000.–. Juristische Personen

  11. Art. 11. 1 Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person begangen, wird die juristische Person gebüsst. 2 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten. Vollzugsbeginn

  12. Art. 12. 1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses. Der Präsident des Kantonsrates: Walter Locher Der Staatssekretär: Canisius Braun Die Regierung des Kantons St.Gallen erklärt:9 Das Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung wurde am 16. November 2010 rechtsgültlig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 5. Oktober bis 15. November 2010 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.10 Der Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet. St.Gallen, 16. November 2010 Der Präsident der Regierung: Willi Haag Der Staatssekretär: Canisius Braun -------------------------------------------------------------------------------- 1 Vom Kantonsrat erlassen am 22. September 2010; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 16. November 2010; in Vollzug ab 1. Januar 2011. 2 ABl 2010, 843 ff. 3 StromVG, SR 734.7. 4 sGS 111.1. 5 Art. 5 Abs. 1 StromVG, SR 734.7. 6 Art. 5 Abs. 3 StromVG, SR 734.7. 7 Art. 5 Abs. 4 StromVG, SR 734.7. 8 Art. 5 Abs. 1 StromVG, SR 734.7. 9 Siehe ABl 2010, 3669 f. 10 Referendumsvorlage siehe ABl 2010, 3185 ff.

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