Introductory Law relating to the Federal Forests Act (Federal Forestry Implementing Law)
Made 1998-04-26 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG WaG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Appenzell Innerrhoden
- Subjects
- Forestry
- Keywords
- forest management/forest conservation, forest service, forestry protection measures, public forest, enforcement/compliance, offences/penalties, authorization/permit, seeds/planting material
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Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2013 1 921.000 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG WaG) vom 26. April 19981 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG) sowie gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG) und der eidgenössischen Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV). Art. 2 Zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Wald und dessen Verordnung ist die Standeskommission, soweit dies im vorliegenden Gesetz nicht anders geregelt ist. Art. 3 Damit eine Bestockung als Wald gilt, müssen folgende Mindestkriterien erfüllt sein: a) eine Flächenausdehnung mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes von – 800 m 2 innerhalb der Bauzone; – 500 m 2 ausserhalb der Bauzone; b) eine Mindestbreite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes von 12 m; c) das Alter der Bestockung für einwachsende Flächen von 20 Jahren. 1 Mit Revisionen vom 30. April 2000, 24. April 2005, 26. April 2009, 25. April 2010 und 29. April 2012. 2 Titel und Ingress abgeändert durch LdsgB vom 24. April 2005. Zweck Zuständigkeiten Begriff des Wal des Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2013 921.000 2 Art. 4 Die Beförsterung öffentlicher Waldungen ausserkantonaler Eigentümer wird mit den Regierungen der Nachbarkantone geregelt. II. Schutz des Waldes 1. Rodung und Waldfeststellung Art. 51 1 Der kantonale Entscheid über Ausnahmen vom Rodungsverbot ist Sache des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes (nachfolgend Departement genannt). 2 Rodungsgesuche sind schriftlich und begründet beim Oberforstamt einzureichen. 3 Die Einzelheiten des Verfahrens werden in der Verordnung geregelt. Art. 6 Ersatzabgaben im Zusammenhang mit Rodungen werden dem kantonalen Fonds für Walderhaltung zugewiesen. Art. 7 1 Für die durch Rodungsbewilligungen entstehenden erheblichen Vorteile ist ein Ausgleichsbeitrag zu entrichten, der je zur Hälfte dem kantonalen Fonds für Walderhaltung und dem Standortsbezirk zuzuweisen ist. Er entspricht der Hälfte des Mehrwerts. 2 Das Departement setzt den Ausgleichsbeitrag nach Anhören des Standortsbezir kes in der Rodungsbewilligung oder durch eine selbständige Verfügung fest und regelt die Fälligkeiten und Zahlungsfristen. 3 Für Vorhaben von besonderem öffentlichen Interesse kann ausnahmsweise auf die Erhebung eines Ausgleichsbeitrags verzichtet werden. Art. 8 1 Wer feststellen lassen will, ob eine Fläche Wald ist, hat sein Gesuch schriftlich und begründet beim Oberforstamt einzureichen. 2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens und die Koordination mit der Baugesetzgebung. 1 Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 24. April 2005. Waldungen aus serkantonaler Körperschaften Rodungsbe willigung: Zuständigkeit Ersatzabgabe Ausgleich von erheblichen Vor teilen Waldfeststellung Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2013 3 921.000 2. Wald und Raumplanung Art. 9 Für die Erteilung der Baubewilligung für forstliche Bauten und Anlagen, bei der keine Rodungsbewilligung notwendig ist, ist die Zustimmung des Departementes im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erforderlich. 3. Betreten und Befahren des Waldes Art. 10 1 Sowohl kurz- als auch langfristige Vorrichtungen, die die Zugänglichkeit des Wal des einschränken, sind verboten. Ausgenommen sind Vorrichtungen, die im Inte resse der Walderhaltung erstellt werden. 2 Veranstaltungen im Wald, die insbesondere durch ihre Art und Grösse sowie den Zeitpunkt ihrer Durchführung den Lebensraum Wald wesentlich beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung. Art. 11 1 Das Departement bezeichnet im Einvernehmen mit den Waldeigentümern*, nach Anhören des zuständigen Bezirksrates, der Eigentümer der Strassen und des Bo dens jene Verkehrswege, die als Waldstrassen gelten. Dabei sind namentlich der tatsächliche Gebrauch, die Eignung der Strasse sowie die Herkunft der ausgerichte ten Förderungsbeiträge zu berücksichtigen. 2 Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement kann, im Einvernehmen mit dem De partement und dem zuständigen Bezirksrat sowie nach Anhören der Eigentümer der Strassen und des Bodens, die Benützung von Waldstrassen zu folgenden Zwe cken gestatten, sofern die Strassenträgerschaft die Fahrbewilligungspraxis geregelt hat: a) Land- und Alpwirtschaft; b) Unterhalt von Werken des öffentlichen Interesses; c) Wildhege. 3 Das Reiten, das Fahren und der Viehtrieb sind nur auf bewilligten und befestigten oder besonders signalisierten Wegen gestattet; vorbehalten bleiben Fahrten zur Bewirtschaftung des Waldes sowie bestehende Senntumrechte. 4. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen Art. 12 Nachteilige Nutzungen, insbesondere Weidgang, Trattrechte, Streuenutzung, Nie derhaltung oder andere schädliche Einwirkungen, sind dann unzulässig, wenn sie * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Forstliche Bau ten und Anlagen Zugänglichkeit Verkehr Nachteilige Nut zungen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2013 921.000 4 die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchti gen. Art. 131 III. Schutz vor Naturereignissen Art. 14 1 Wälder, welche in Gebieten mit drohenden Naturgefahren wegen ihrer Lage mass gebend zum Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten beitragen, werden als Wälder mit besonderer Schutzfunktion bezeichnet. 2 Die kantonale Waldplanung bezeichnet ihre Lage. IV. Pflege und Nutzung des Waldes 1. Bewirtschaftung und forstliche Planung Art. 152 1 Die Waldpflege hat sich insbesondere an den natürlichen Abläufen zu orientieren. Die Waldverjüngung soll grundsätzlich durch Naturverjüngung geschehen. Wo Pflanzungen notwendig und sinnvoll sind, müssen sie mit standortgerechten Baum und Straucharten erfolgen. 2 Wer durch Vernachlässigung des Waldes dessen Schutzfunktion beeinträchtigt oder Gefahren für benachbarte Wälder schafft, kann durch den Forstdienst ver pflichtet werden, die angemessenen Massnahmen zu treffen. Die Ersatzvornahme bleibt vorbehalten. Art. 163 1 Die kantonale Waldplanung legt die langfristigen Ziele der Waldentwicklung fest und äussert sich über allgemeine Ziele und Massnahmen der Waldbewirtschaftung. 2 Sie wird unter Mitwirkung der Waldeigentümer, der Bezirke sowie der interessier ten Amtsstellen und Verbände erarbeitet und vor ihrem Erlass öffentlich bekannt gemacht. 3 Sie wird durch die Standeskommission genehmigt und ist für die Behörden ver bindlich. 4 Sie ist periodisch zu überprüfen. 1 Abgeändert durch LdsgB vom 24. April 2005. Aufgehoben durch Baugesetz vom 29. April 2012 (Inkrafttreten: 1. Januar 2013). 2 Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 24. April 2005. 3 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 24. April 2005. Wälder mit be sonderer Schutz funktion Bewirtschaf tungsgrundsätze Kantonale Wald planung Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2013 5 921.000 Art. 171 1 Der forstliche Betriebsplan wird für öffentliche Wälder und Korporationswälder mit einer Gesamtfläche von mehr als 20 ha erlassen. 2 Er legt die mittelfristigen Ziele und Massnahmen fest, die zur Umsetzung des kan tonalen Waldplanes notwendig sind. 3 Er ist für die Waldeigentümer verbindlich. 4 Er wird unter Mitwirkung der Waldeigentümer durch das Oberforstamt erarbeitet und muss durch das Departement genehmigt werden. Art. 18 1 Für alle Holznutzungen ist eine forstamtliche Bewilligung erforderlich. 2 Die Verordnung regelt allfällige Ausnahmen, zum Beispiel für Eigennutzung. Art. 19 1 Das für den Verkauf bestimmte Holz ist einzumessen und dem Oberforstamt das entsprechende Protokoll einzureichen. 2 Der Waldeigentümer kann auf seine Kosten sein Holz durch den Forstdienst sortie ren und einmessen lassen. Art. 202 Soweit die Veräusserung und die Teilung von Wald einer Bewilligung bedürfen, ist das Departement zuständig. Dabei ist auf eine sinnvolle Arrondierung des Waldare als zu achten. 2. Verhütung und Behebung von Waldschäden Art. 21 1 Der Kanton sorgt für die erforderlichen forstlichen Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden. 2 Der Wildbestand ist den örtlichen Gegebenheiten entsprechend so zu regulieren, dass die nachhaltige Erfüllung der Waldfunktionen gewährleistet bleibt. Insbesonde re muss die Verjüngung mit standortgerechten Baumarten ohne Schutzmassnah men sichergestellt sein. 3 Personen, Amtsstellen und Verbände aus Jagd, Tourismus, Naturschutz sowie Forst-, Land- und Alpwirtschaft erarbeiten und verwirklichen gemeinsam Konzepte zur Schadensverhütung. 1 Abgeändert (Abs. 3 und 4) durch LdsgB vom 24. April 2005. 2 Abgeändert durch LdsgB vom 24. April 2005. Forstlicher Be triebsplan Holznutzung Holzeinmessung Veräusserung und Teilung Massnahmen des Kantons Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2013 921.000 6 V. Förderungsmassnahmen 1. Ausbildung, Beratung, Grundlagenbeschaffung Art. 22 1 Der Kanton fördert und beaufsichtigt die Aus- und Weiterbildung des Forstperso nals und anderer Personen, die Waldarbeit verrichten. 2 Er kann sich an vom Bund anerkannten Försterschulen beteiligen. 3 Der Kanton sorgt für die unentgeltliche Beratung der Waldeigentümer, sofern diese im öffentlichen Interesse liegt. 2. Finanzierung Art. 23 1 Der Kanton fördert im Rahmen der bewilligten Budgetkredite Massnahmen zur Walderhaltung, zum Schutz vor Naturereignissen, zur Bewirtschaftung des Waldes und für die Ausbildung. 2 Der Kanton kann seine finanziellen Leistungen davon abhängig machen, dass a) sich die Empfänger angemessen an den Kosten beteiligen; b) Dritte, insbesondere Nutzniesser und Schadenverursacher, zur Mitfinanzierung herangezogen werden; c) die Massnahmen wirtschaftlich und fachkundig durchgeführt werden; d) eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Konflikten ge troffen wird. 3 Die Kantonsbeiträge werden unter Berücksichtigung der zu erwartenden Bundes beiträge, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesuchsteller, der Bedeutung und der Kosten der Projekte, deren Schwierigkeitsgrad und Lage durch die Stan deskommission festgelegt. 4 Die Standeskommission kann Beiträge unabhängig von den Leistungen des Bun des sprechen. Art. 241 1 Der Kanton leistet im Rahmen der bewilligten Budgetkredite Beiträge von 5 - 40 Prozent an die vom Bund unterstützten Massnahmen. 2 An diese Beiträge kann in Härtefällen oder beim Vorliegen besonders schwieriger Verhältnisse ein Zusatzbeitrag von bis zu zehn Prozent gewährt werden. 1 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 24. April 2005. Abs. 3 aufgehoben durch LdsgB vom 25. April 2010 (Inkrafttreten: 1. Januar 2011). Ausbildung und Beratung Grundsätze Beiträge Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2013 7 921.000 3. Fonds für Walderhaltung Art. 25 Der Kanton führt einen Fonds für Walderhaltung. Er ist bestimmt für Massnahmen, für die keine oder nur eine ungenügende Subventionierung möglich ist, insbesonde re für: a) Neubegründung von Wald; b) Ertragsausfall bei Nutzungsbeschränkungen; c) Ablösung von nachteiligen Nutzungen; d) Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im Wald und am Waldrand. 4. Forstreservefonds Art. 26 Die Eigentümer öffentlicher Waldungen von mehr als 20 ha produktiver Waldfläche sind verpflichtet, einen Forstreservefonds anzulegen. VI. Strafbestimmungen1 Art. 27 1 Wer Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf abgestützten Verordnung ver letzt, wird mit Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bun des. 2 Wird die Widerhandlung von einer juristischen Person, einer Kollektiv- bzw. Kom manditgesellschaft oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe, der Gesellschaft oder der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, anwendbar. Dabei haften jedoch die juristische Person, die Kollek tiv- bzw. Kommanditgesellschaft oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft für die ausgefällten Bussen und die Kosten solidarisch. Art. 282 1 Vergehen werden durch die Staatsanwaltschaft beurteilt. 2 Übertretungen des Bundesgesetzes und des kantonalen Forstrechtes werden durch das Departement beurteilt. 3 Vergehen sind der Staatsanwaltschaft, Übertretungen dem Oberforstamt zu ver zeigen. 1 Abschnittstitel abgeändert durch LdsgB vom 24. April 2005. 2 Abgeändert (Abs. 1 und 3) durch LdsgB vom 24. April 2005. Zweckbestim mung Verpflichtung Strafbestim mungen Strafverfolgung: Zuständige Be hörde, Strafan zeige Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2013 921.000 8 Art. 291 Das Verfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf prozessordnung. VII. Vollzug Art. 302 Art. 313 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestim mungen. Art. 32 1 Das Waldareal des Kantons bildet einen einzigen Forstkreis. 2 Die Standeskommission bezeichnet auf Antrag des Departementes die Forstrevie re; sie bestehen in der Regel aus einem oder mehreren Bezirken. 3 Zum kantonalen Forstdienst gehören das Oberforstamt und die Forstreviere. Art. 334 1 Es werden folgende Gebühren erhoben: a) Schlaganzeichnung Fr. 1.— bis Fr. 10.— pro Festmeter; b) Holzeinmessung Fr. 1.— bis Fr. 10.— pro Kubikmeter; c) Rodungsbewilligung Fr. 1.— bis Fr. 100.— pro Quadratmeter; d) Erstellung forstlicher Betriebspläne Fr. 500.— bis Fr. 5000.— pro Plan; e) Aufsicht über forstliche Projekte 2 bis 20 ‰ der Gesamtkosten; f) Verfügungen bis Fr. 1000.—. 2 Die nähere Ausgestaltung der Gebühren erfolgt durch den Grossen Rat. 1 Abgeändert durch EG StPO vom 26. April 2009 (Inkrafttreten: 1. Januar 2011). 2 Aufgehoben durch VerwVG vom 30. April 2000. 3 Abgeändert durch LdsgB vom 24. April 2005. 4 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 24. April 2005. Verfahren Erlass von Aus führungsbestim mungen Forstorganisa tion Gebühren Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2013 9 921.000 VIII. Schlussbestimmung Art. 341 Art. 35 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 1999 in Kraft. Vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation geneh migt am: 9. September 1998. 1 Aufgehoben durch LdsgB vom 24. April 2005. Inkrafttreten