Introductory Law relating to the Federal Environment Protection Act (Cantonal Environment Protection Law)
Made 1989-05-07 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Glarus
- Subjects
- Environment
- Keywords
- pollution control, environmental impact assessment (EIA), polluter pays principle, soil pollution/quality, research, air quality/air pollution, noise pollution
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VIII B/1/3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz) Vom 7. Mai 1989 (Stand 1. Juli 2011) (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 1989) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Umwelt schutz (Bundesgesetz) und seiner Ausführungserlasse und hat zum Zweck, Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräu me vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen und die Frucht barkeit des Bodens zu erhalten. Dabei sind die Anliegen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes sowie der Denkmalpflege angemessen mitzuberück sichtigen. Art. 2 Funktionsbezeichnung 1 Die in diesem Gesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen beziehen sich stets auf beide Geschlechter. Art. 3 * Ausführung der Umweltschutzgesetzgebung 1 Der Vollzug dieses Gesetzes, des Bundesgesetzes und seiner Verordnun gen ist in erster Linie Sache des Kantons. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen über Vollzugsaufgaben der Gemeinden. 2 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug der Um weltschutzgesetzgebung aus. 3 Der Landrat erlässt die näheren Bestimmungen zu diesem Gesetz. Er kann im Rahmen des Bundesgesetzes eigene Vorschriften erlassen, falls der Bun desrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch ge macht hat. Die zuständige Bundesbehörde ist vor Erlass einer solchen Re gelung anzuhören. 4 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen kantonalen Vollzugsorgane und die kantonale Umweltschutzfachstelle. Art. 4 Vorsorgeprinzip 1 Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. SBE IV/1 68 1 VIII B/1/3 Art. 5 Verursacherprinzip 1 Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. 2 Vorbehalten bleiben die in diesem Gesetz und der landrätlichen Verord nung1) vorgesehenen Ausnahmen. Art. 6 Ausbildung 1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Aus- und Weiterbildung ihrer Bediensteten im Umweltschutzbereich. 2 Das für den Umweltschutz und das für die Bildung zuständige Departe ment sorgen gemeinsam für den umfassenden Einbezug der Umwelterzie hung in den bestehenden Fachunterricht an allen öffentlichen Schulen. * Art. 7 Information und Beratung 1 Der Regierungsrat ist verantwortlich für die rasche Information der Bevöl kerung über ausserordentliche Ereignisse, die Menschen oder Umwelt schwer gefährden könnten. 2 Die Umweltschutzfachstelle sorgt für die angemessene und regelmässige Information der Bevölkerung und der Behörden über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung sowie für die Beratung von Behörden und Privaten über geeignete Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltbelastungen. 3 Die Gemeinden sorgen für die Information ihrer Bevölkerung. Art. 8 Forschung und Entwicklung 1 Der Kanton kann Forschungs- und Pilotprojekte im Umweltschutzbereich fördern. Art. 9 Umweltschutz im öffentlichen Dienst 1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen dafür, dass die Verwaltung, die kantonalen und kommunalen Anstalten sowie die Empfänger von Beiträgen dem Umweltschutz Nachachtung verschaffen. 2 Bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand ist zu beachten, dass die Bewerber die geltenden Umweltschutzvorschriften einhalten. Das Nähere regelt die landrätliche Verordnung. Art. 10 Bestandesaufnahmen 1 Der Kanton führt Verzeichnisse über die Umweltbelastung, zum Beispiel über die Luft- und Lärmimmissionen sowie die Schadstoffbelastung des Bo dens. 1) GS VIII B/1/4 2 http://gesetze.gl.ch/data/VIII-B.1.4/de VIII B/1/3 Art. 11 * Umweltverträglichkeitsprüfung 1 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Durchführung der Um weltverträglichkeitsprüfung2) und bezeichnet das massgebliche Verfahren. 2. Begrenzung der Umweltbelastung 2.1. Schutz vor Luftverunreinigungen Art. 12 Kontrolle 1 Betriebsinhaber und Eigentümer von Anlagen, welche der eidgenössischen Luftreinhalteverordnung unterstehen, sind verpflichtet, die Anlagen so zu betreiben und zu unterhalten, dass Luftverunreinigungen vermieden oder auf das zulässige Höchstmass beschränkt werden. 2 Die landrätliche Verordnung legt fest, welche Anlagen dem Kanton und welche den Gemeinden zur Kontrolle unterstellt sind. 3 Der Gemeinderat oder, wenn die Kontrolle dem Kanton obliegt, das zu ständige Departement kann die sofortige Stilllegung einer Anlage verfügen, wenn diese eine Umweltgefährdung darstellt oder wenn die massgebenden Grenzwerte deutlich oder seit langer Zeit überschritten werden. * Art. 13 Aufgaben der Gemeinden 1 Die Gemeinden sorgen im Baubewilligungsverfahren dafür, dass die Vor schriften der eidgenössischen Luftreinhalteverordnung eingehalten werden. 2 Die Gemeinden sorgen für die Kontrolle der Anlagen in ihrem Zuständig keitsbereich (Art. 12 Abs. 3). 3 Die Gemeinden können ihre Kontrollaufgaben auch Privaten übertragen. Die von den Gemeinden beauftragten Kontrolleure benötigen eine ausrei chende Ausbildung und Ausrüstung sowie eine Zulassung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. * Art. 14 * Aufgaben der kantonalen Behörden 1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde a. kontrolliert diejenigen Anlagen, welche nach Artikel 12 Absatz 3 nicht von den Gemeinden kontrolliert werden, und ordnet die notwendigen Massnahmen an; b. koordiniert und überwacht die Kontrolltätigkeit der Gemeinden. 2) GS VIII B/1/5 3 http://gesetze.gl.ch/data/VIII-B.1.5/de VIII B/1/3 Art. 15 Massnahmen gegen übermässige Immissionen 1 Für die Erstellung von Massnahmenplänen nach Artikel 44a des eidgenös sischen Umweltschutzgesetzes beziehungsweise den Artikeln 31ff. der eid genössischen Luftreinhalteverordnung ist der Regierungsrat zuständig. * 2 Die Behörden der betroffenen Gemeinden wirken bei der Ausarbeitung und Durchführung des Massnahmenplanes mit. 3 Der Regierungsrat überprüft alle fünf Jahre die Wirksamkeit der Massnah menpläne und nimmt die erforderlichen Anpassungen vor. * Art. 16 Verbote 1 Abfälle dürfen ausserhalb von Anlagen nicht verbrannt werden; ausgenom men ist das Verbrennen natürlicher Wald-, Feld- und Gartenabfälle, wenn dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen. Der Gemeinderat ist zuständig für die Durchsetzung dieses Verbotes. Er veranlasst Kontrollen von Anlagen, die zu Klagen Anlass geben, und kann vorbeugende Kontrollen bei allen Holzfeuerungen durchführen. 2 Gewerbliche Tätigkeiten, bei denen lästige oder schädliche Luftverunreini gungen entstehen und die nach dem Stand der Technik in Gebäuden oder Anlagen durchgeführt werden, sind im Freien verboten. Der Gemeinderat ordnet die notwendigen Massnahmen an. Art. 17 Ergänzendes Recht 1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Mindesthöhe von Kami nen1). Er kann auch weitere Richtlinien des Bundes im Bereich Luftreinhal tung für verbindlich erklären. 2.2. Schutz vor Lärm Art. 18 Grundsatz 1 Jedermann ist verpflichtet, bei seiner beruflichen Tätigkeit oder während der Freizeit die Lärmbelästigung für seine Umgebung möglichst klein zu hal ten. Art. 19 Aufgaben der Gemeinden 1 Soweit nicht privatrechtliche Verhältnisse vorliegen oder eine andere Be hörde zuständig ist, ergreift der Gemeinderat die notwendigen Massnahmen gegen übermässigen Lärm. Die Umweltschutzfachstelle unterstützt die Ge meinden mit Empfehlungen und Beratungen. * 1) GS VIII B/1/6 4 http://gesetze.gl.ch/data/VIII-B.1.6/de VIII B/1/3 2 Unter Vorbehalt von Artikel 20 vollzieht der Gemeinderat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Vorschriften der eidgenössischen Lärm schutzverordnung und erteilt die Zustimmung zu Bau und Änderung von lär migen Anlagen, die keine Baubewilligung bzw. keine Bewilligung nach dem eidgenössischen Arbeitsgesetz benötigen. 3 Der Gemeinderat kann seine Kontrollaufgaben auch Privaten übertragen. * Art. 19a * Aufgaben der kantonalen Behörden 1 Der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde obliegen: a. die Beratung von Gemeinden und Privaten in Lärmfragen; b. die Anordnung der notwendigen Massnahmen bei der Sanierung von bestehenden lärmigen Anlagen; c. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen bei Bau und Änderung von lärmigen Anlagen, bei Baubewilligungen und bei der Erschliessung von Bauzonen; d. der Erlass von Weisungen über die Zuordnung der Empfindlichkeits stufen. 2 Der Regierungsrat bezeichnet in der Vollzugsverordnung die für die Arbeitssicherheit zuständige Verwaltungsbehörde, welche in Absprache mit der für den Umweltschutz zuständigen Verwaltungsbehörde die Vorschriften der eidgenössischen Lärmschutzverordnung im Rahmen der Genehmigung von Anlagen nach dem eidgenössischen Arbeitsgesetz vollzieht, sofern kei ne Baubewilligung notwendig ist. Art. 19b * Lärmschutz bei Strassen 1 Verfahren und Finanzierung von Lärmschutzmassnahmen bei Kantons strassen richten sich nach den Artikeln 34 ff. des Strassengesetzes1). 2 Die Realisierung von Lärmschutzmassnahmen an Gemeindeverbindungs und Gemeindestrassen richtet sich nach den Artikeln 38 ff. bzw. 44 ff. des Strassengesetzes. 3 Die Realisierung von Lärmschutzmassnahmen an Nationalstrassen richtet sich nach der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen2). Art. 20 Verteilung der weiteren Aufgaben; Ausführungsbestimmungen * 1 Der Landrat regelt die Aufteilung der weiteren Lärmschutzaufgaben zwi schen Kanton und Gemeinden. Er kann in den Bereichen Lärm-, Schall schutz sowie Schutz vor Erschütterungen zusätzlich notwendige Ausfüh rungsbestimmungen erlassen. * 1) GS VII C/11/1 2) GS VII C/12/1 5 http://gesetze.gl.ch/data/VII-C.12.1/de http://gesetze.gl.ch/data/VII-C.11.1/de VIII B/1/3 2 Der Regierungsrat kann Richtlinien des Bundes auf dem Gebiet des Lärm und Schallschutzes sowie des Schutzes vor Erschütterungen verbindlich er klären. 3 …… * 4 …… * Art. 21 * …… Art. 22 * * …… 2.3. Umweltgefährdende Chemikalien und Organismen * Art. 23 * Aufgabe der Gemeinden 1 Die Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde für den Vollzug und die Kontrolle der im Rahmen der eidgenössischen Chemikalienrisikoreduktionsverordnung erlassenen An wendungseinschränkungen von Dünger (Anhang 2.6 Ziff. 32 und 33). Die zu ständige kantonale Verwaltungsbehörde koordiniert die Massnahmen der Gemeinden. Art. 24 Unkrautvertilgungsmittel 1 Auf und an öffentlichen oder mit Subventionen des Bundes errichteten pri vaten Strassen, Wegen und Parkplätzen dürfen Unkrautvertilgungsmittel nicht verwendet werden. 2 Über Ausnahmebewilligungen in begründeten Fällen auf oder an National und Kantonsstrassen entscheidet die zuständige kantonale Verwaltungsbe hörde. * 2.4. Bodenschutz Art. 25 * 1 Das zuständige Departement sorgt für die Beobachtung der physikalischen und chemischen Belastung des Bodens im Kanton. Für den Erlass von Massnahmenplänen zur Verringerung der Schadstoff-Belastung des Bodens und zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit ist der Regierungsrat zuständig. 2 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde veranlasst die erforderli chen Massnahmen im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 des Bundesgesetzes, wenn die Bodenfruchtbarkeit langfristig nicht mehr gewährleistet ist. 3 Gefährdet die Bodenbelastung Menschen, Tiere oder Pflanzen, so schränkt die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde die Nutzung des Bodens im erforderlichen Mass ein oder ordnet gegebenenfalls eine Sanierung an. 6 VIII B/1/3 2.5. Katastrophenschutz (Chemiewehr, Strahlenschutz) Art. 26 Sicherheitsmassnahmen 1 Wer eine Anlage betreibt oder betreiben will oder Stoffe lagert, die bei ei nem Störfall den Menschen oder seine natürliche Umwelt schädigen kön nen, hat die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Si cherheitsmassnahmen zu treffen. 2 Zur Ermittlung und Kontrolle der Sicherheitsmassnahmen kann die zustän dige kantonale Verwaltungsbehörde vom Inhaber die Durchführung einer Ri sikobeurteilung verlangen. Der Inhaber erarbeitet zusammen mit der zustän digen kantonalen Verwaltungsbehörde zuhanden der Feuer- und Chemie wehr Massnahmenpläne. * 3 Das zuständige Departement kann nach Rücksprache mit der betroffenen Gemeinde die sofortige Schliessung bzw. Stilllegung von Anlagen und Betrieben verfügen, wenn sie ein untragbares Risiko für Mensch und Umwelt darstellen. * Art. 27 Dienste für den Katastrophenschutz 1 Der Regierungsrat sorgt für den Aufbau und den Unterhalt der Dienste für den Katastrophenschutz und bezeichnet eine Melde- und Koordinationsstel le. 2 Die Kosten des Einsatzes des Katastrophenschutzes trägt grundsätzlich der Verursacher. 3 Der Regierungsrat bezeichnet in der Vollzugsverordnung die im Sinne der Strahlenschutzverordnung zuständige Behörde. * Art. 28 Alarmierung, Schadenbekämpfung, Haftung 1 Wer einen Schadenfall verursacht, der zu einer Umweltverschmutzung führt oder führen könnte, muss dies unverzüglich der Kantonspolizei mel den. 2 Die Verursacher müssen die erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung, Eindämmung und Behebung des Schadens treffen. 3 Wenn nötig, kann die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde die erfor derlichen Massnahmen selber treffen oder von Dritten durchführen lassen. Sie überbindet die Kosten dem Verursacher. * 2.6. Abfälle Art. 29 Grundsätze 1 Jedermann ist verpflichtet, das Entstehen von Abfällen möglichst zu ver meiden. 2 Wer Abfälle hat, muss diese vorschriftsgemäss verwerten oder beseitigen. 7 VIII B/1/3 3 Die Entsorgung von Abfällen soll soweit als möglich im eigenen Kantons gebiet erfolgen. Art. 30 Aufgaben der Gemeinden 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die festen Siedlungsabfälle aus Haus halt, Gewerbe und Industrie durch getrennte Einsammlung, stoffgerechte Verwertung oder Beseitigung umweltschonend entsorgt werden. Sie können Betrieben und Privaten vorschreiben, dass wiederverwertbare oder kompos tierbare Abfälle gesondert der Verwertung zu übergeben sind. 2 Die Gemeinden erlassen ein Kehrichtreglement, das vom zuständigen De partement zu genehmigen ist. * 3 Die Gemeinden finanzieren ihre Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallentsor gung mit kostendeckenden Gebühren. Die Gebührentarife haben dem Verur sacherprinzip Rechnung zu tragen. Art. 31 Aufgaben des Kantons * 1 Der Regierungsrat erlässt ein Konzept für die Abfallbewirtschaftung. Er überprüft alle fünf Jahre die Wirksamkeit der Massnahmenpläne und nimmt die erforderlichen Anpassungen vor. * 2 Das Konzept für die Abfallbewirtschaftung gibt den Bedarf an Entsor gungs- und Aufbereitungsanlagen an und hält deren mögliche Standorte fest. 3 Das zuständige Departement überwacht die Massnahmen der Gemeinden und erlässt dazu Weisungen. Es fördert insbesondere die Vermeidung und Verminderung von Abfällen. * 4 …… * 5 …… * Art. 31a * Pflichten der Verursacher und Inhaber von Abfällen 1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde kann die Verursacher von Abfällen verpflichten, ihre Abfälle geeigneten Entsorgungs- oder Verwer tungsanlagen zuzuführen, wenn dies zur Sicherstellung einer stoffgerechten Behandlung nötig ist oder wenn ein Abgeber grössere Abfallmengen in einer weiter entfernten Anlage entsorgen bzw. verwerten will, obwohl eine näher gelegene Anlage dazu gleichermassen geeignet wäre. 2 Kann der Inhaber von Abfällen nicht ermittelt werden oder kann er die Pflicht nach Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes wegen Zahlungsunfä higkeit nicht erfüllen, so tragen grundsätzlich die Gemeinden die Kosten der Entsorgung. Ausnahmen regelt die landrätliche Verordnung. Art. 32 Vollzug der eidgenössischen Abfallvorschriften * 1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde ist verantwortlich für den Vollzug der eidgenössischen Abfallvorschriften. * 8 VIII B/1/3 2 Sie ist insbesondere Bewilligungsbehörde für alle technischen Anlagen, die der Behandlung, Lagerung oder Aufbereitung von Siedlungs-, Sonderabfall oder anderen Abfällen dienen. * 3 In der Bewilligung werden die zur Behandlung zugelassenen Abfallarten umschrieben. Die Bewilligung kann vorsehen, dass die zugelassenen Abfall arten aus einem bestimmten Einzugsgebiet anzunehmen sind. 4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht werden in der landrätlichen Ver ordnung geregelt. * Art. 33 Sonderabfälle 1 Die Entsorgung von Sonderabfällen aus Industrie-, Gewerbe- und Land wirtschaftsbetrieben obliegt dem Verursacher. 2 Wer Gifte oder schadstoffhaltige Produkte verkauft, muss die entstande nen Abfälle oder Resten zurücknehmen und einer umweltgerechten Entsor gung zuführen. 3 Fallen in einem privaten Haushalt kleine Mengen von Sonderabfällen an, müssen diese dem Verkäufer des ursprünglichen Produkts oder einer öffent lichen Sammelstelle übergeben werden. 4 Der Kanton sorgt zusammen mit den Betroffenen für die Einrichtung von Sammelstellen für Sonderabfälle aus Haushaltungen. Die landrätliche Ver ordnung regelt die Einzelheiten. Art. 34 Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte 1 Das zuständige Departement erstellt ein öffentlich zugängliches Verzeich nis der Deponien und der anderen durch Abfälle belasteten Standorte im Kantonsgebiet. * 2 Es sorgt dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkun gen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen ent stehen. * 3 Die Pflicht zur Kostentragung bei Sanierungen richtet sich nach Artikel 32d des Bundesgesetzes. 4 Kann der Verursacher nicht ermittelt werden, ist er zahlungsunfähig oder handelt es sich um eine Deponie bzw. einen Standort, auf dem zu einem we sentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert wurden, so werden die Sanie rungskosten vom Kanton und den Gemeinden getragen. 5 Das zuständige Departement entscheidet über die Kostenverteilung nach Massgabe des Bundesrechts. * 9 VIII B/1/3 Art. 35 Abfallabgabe 1 Der Regierungsrat kann vorschreiben, dass der Inhaber einer Deponie dem Kanton für die Ablagerung von Abfällen eine Abgabe entsprechend derjeni gen von Artikel 32e des Bundesgesetzes entrichtet.1) Die Abgaben dürfen nur zur Abgeltung der Kosten für die Sanierung von Deponien oder von an deren durch Abfälle belasteten Standorten verwendet werden. Art. 36 Beiträge des Kantons 1 Der Kanton kann an die Projektierung, Erstellung und Änderung von Anla gen zur Entsorgung oder Wiederverwertung von Abfällen Beiträge ausrich ten oder sich in geeigneter Form daran beteiligen. 2 Findet sich zum Betrieb einer Entsorgungsanlage weder eine private Trä gerschaft noch eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so kann der Kanton entsprechende Anlagen erstellen und nötigenfalls selbst betreiben. 3 Der Landrat erlässt die näheren Bestimmungen. * 3. Schlussbestimmungen Art. 37 * Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Be stimmungen sowie der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungs rechtspflegegesetz2). 2 Ist bei einem erstinstanzlichen umweltrechtlichen Entscheid die direkte In formation der Betroffenen mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbun den oder können die Betroffenen nicht abschliessend bezeichnet werden, so wird der Entscheid im Amtsblatt ausgeschrieben und mit einer Einspra chefrist von 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Vorbehalten bleiben spezielle Verfahrensregelungen. 3 Die Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen, die in koordinierten Ver fahren zu erlassen sind, bestimmt sich nach dem Raumentwicklungs- und Baugesetz3). 4 Gegen Entscheide betreffend Kantonsbeiträge gemäss Artikel 36 ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen; vorbehalten blei ben in einem koordinierten Verfahren zu erlassende Verfügungen des Regie rungsrates mit unmittelbarem Einfluss auf die raumwirksame Ausgestaltung des Vorhabens sowie Verfügungen betreffend die Rückforderung gewährter Beiträge. 1) GS VIII B/3/4 2) GS III G/1 3) GS VII B/1/1 10 http://gesetze.gl.ch/data/VII-B.1.1/de http://gesetze.gl.ch/data/III-G.1/de http://gesetze.gl.ch/data/VIII-B.3.4/de VIII B/1/3 Art. 38 * Verfahrenskoordination 1 Die Verfahrenskoordination richtet sich nach den entsprechenden Bestim mungen der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung. Art. 39 Gebühren 1 Für Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz und den zugehörigen Ausführungsvorschriften werden Gebühren erhoben. 2 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenverordnung. Art. 40 Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich a. Kontrollen durch die zuständigen Organe erschwert oder verunmög licht; b. Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, nicht befolgt; c. unbefugterweise Abfälle verbrennt (Art. 16 Abs. 1) oder im Freien gewerbliche Tätigkeiten ausübt, bei denen lästige oder schädliche Luftverunreinigungen entstehen (Art. 16 Abs. 2); d. Sonderabfälle nicht vorschriftsgemäss entsorgt (Art. 33), wird mit Haft oder Busse bis 50 000 Franken, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes. 4 Entscheide in Strafsachen in Anwendung des Bundesgesetzes sowie die ses Gesetzes sind der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde mitzu teilen. * Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Artikel 18a, 18b und 18c des Brandschutzgesetzes sowie Artikel 13 Absätze 1, 2, 3 und 4 des Einfüh rungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz. Art. 42 Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 11 VIII B/1/3 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 19901) Dieser Erlass wurde nach der Landsgemeinde vom 3. Mai 1998 neu numme riert; s. SBE 7. Bd. Heft 1 S. 33: Art. 2 (n), Art. 2–10 bisher zu 3–11, (3 Abs. 4, 5 [n]), (5 bisher zu 6), 11 bisher (+), 12 Abs. 2 (+), 4, 3 und 4 zu 2 und (3), 13 Abs. 1, (15 Abs. 1 und 3 [n]), 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 (+), 19 Abs. 2, (20), [[(21 [n]),]] (21) und (22) bisher zu (22) und (23), (22), (Titel III. [n]), (23), (24 [n]), 23–25 bisher zu (25), (26) und 27, 25, (28 [n]), (26–31 bisher zu 29–34), (31), 33 Abs. 5 (+), (34), 35 (n), (32) und 33 bisher zu (36) und 37, (37 Abs. 2 [n]), 38 (n), 34–37 bisher zu 39–42, 39, 40 Abs. 1 und (4 [n]) in Kraft ab 1. Januar 1999. 1) B des RR vom 19. Dezember 1989 12 VIII B/1/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 02.05.2004 01.05.2004 Art. 22 * aufgehoben SBE IX/2 91 07.05.2006 07.05.2006 Art. 3 totalrevidiert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 6 Abs. 2 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 11 totalrevidiert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 12 Abs. 3 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 13 Abs. 3 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 14 totalrevidiert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 15 Abs. 3 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 19 Abs. 3 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 19a eingefügt SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 19b eingefügt SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 20 Sachüberschrift geänd. SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 20 Abs. 3 aufgehoben SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 20 Abs. 4 aufgehoben SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 21 aufgehoben SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Titel 2.3. geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 23 totalrevidiert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 24 Abs. 2 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 25 totalrevidiert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 26 Abs. 2 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 26 Abs. 3 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 27 Abs. 3 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 28 Abs. 3 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 30 Abs. 2 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 31 Sachüberschrift geänd. SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 31 Abs. 1 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 31 Abs. 3 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 31 Abs. 4 aufgehoben SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 31 Abs. 5 aufgehoben SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 31a eingefügt SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 32 Sachüberschrift geänd. SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 32 Abs. 1 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 32 Abs. 2 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 32 Abs. 4 eingefügt SBE X/1 65 13 VIII B/1/3 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 07.05.2006 07.05.2006 Art. 34 Abs. 1 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 34 Abs. 2 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 34 Abs. 5 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 36 Abs. 3 geändert SBE X/1 65 07.05.2006 07.05.2006 Art. 40 Abs. 4 geändert SBE X/1 65 04.05.2008 01.01.2009 Art. 37 totalrevidiert SBE X/7 519 02.05.2010 01.07.2011 Art. 37 totalrevidiert SBE XI/5 380 02.05.2010 01.07.2011 Art. 38 totalrevidiert SBE XI/5 380 14 VIII B/1/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 3 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 65 Art. 6 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 11 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 65 Art. 12 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 13 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 14 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 65 Art. 15 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 15 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 19 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 19 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 19a 07.05.2006 07.05.2006 eingefügt SBE X/1 65 Art. 19b 07.05.2006 07.05.2006 eingefügt SBE X/1 65 Art. 20 07.05.2006 07.05.2006 Sachüberschrift geänd. SBE X/1 65 Art. 20 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 20 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 aufgehoben SBE X/1 65 Art. 20 Abs. 4 07.05.2006 07.05.2006 aufgehoben SBE X/1 65 Art. 21 07.05.2006 07.05.2006 aufgehoben SBE X/1 65 Art. 22 * 02.05.2004 01.05.2004 aufgehoben SBE IX/2 91 Titel 2.3. 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 23 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 65 Art. 24 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 25 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 65 Art. 26 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 26 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 27 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 28 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 30 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 31 07.05.2006 07.05.2006 Sachüberschrift geänd. SBE X/1 65 Art. 31 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 31 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 31 Abs. 4 07.05.2006 07.05.2006 aufgehoben SBE X/1 65 Art. 31 Abs. 5 07.05.2006 07.05.2006 aufgehoben SBE X/1 65 Art. 31a 07.05.2006 07.05.2006 eingefügt SBE X/1 65 Art. 32 07.05.2006 07.05.2006 Sachüberschrift geänd. SBE X/1 65 Art. 32 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 32 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 32 Abs. 4 07.05.2006 07.05.2006 eingefügt SBE X/1 65 15 VIII B/1/3 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 34 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 34 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 34 Abs. 5 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 36 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 Art. 37 04.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert SBE X/7 519 Art. 37 02.05.2010 01.07.2011 totalrevidiert SBE XI/5 380 Art. 38 02.05.2010 01.07.2011 totalrevidiert SBE XI/5 380 Art. 40 Abs. 4 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 65 16