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Laws of Switzerland

Introductory Law relating to the Federal Act on the acquisition of land by persons abroad (Foreign Land Acquisition Introductory Law)

Made 1987-12-07 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Schaffhausen
Subjects
Land and soil
Keywords
foreign land tenure, land tenure, land-use planning, policy/planning, land consolidation, land subdivision, urban land, authorization/permit, enforcement/compliance

Where to read it

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Text

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  1. 211.412 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) vom 7. Dezember 1987 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vom 16. Dezember 1983 1), beschliesst als Gesetz: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG). II. Behörden Art. 2 Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a BewG ist das Volkswirtschaftsdepartement. Art. 3 Beschwerdeberechtigte Behörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b BewG ist der Präsident des Obergerichtes, im Verhinderungsfall der Vizepräsi dent des Obergerichtes. Amtsblatt 1987, S. 1167; Rechtsbuch 1964, Nr. 329. Zweck Bewilligungs behörde Beschwerde berechtigte Be hörde 211.412 EG zum BG über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Art. 4 1 Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG ist der Re gierungsrat. 2 Für das Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 2) massgebend, soweit das Bun desrecht keine andere Regelung enthält. Art. 5 Für Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur gemäss Art. 26 und 27 BewG sind die ordentlichen Zivilgerichte, für Strafsachen gemäss Art. 28-35 die ordentlichen Organe der Strafrechtspflege zuständig. III. Kantonale Bewilligungsgründe und Beschränkungen Art. 6 3) 1 Zusätzlich zu den im Bundesgesetz geregelten Fällen wird der Erwerb eines Grundstückes im Kanton Schaffhausen bewilligt, wenn das Grund stück einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmäs sigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient, solange dieser andauert (Art. 9 Abs. 1 lit. b BewG). 2 Eine Bewilligung wird in der Regel nur erteilt, wenn sich der Ge suchsteller mindestens ein Jahr mit fremdenpolizeilicher Aufenthaltsbe willigung oder einer anderen entsprechenden Berechtigung in der Schweiz aufgehalten hat. Art. 7 1 Der Erwerb kann im weiteren im Rahmen des kantonalen Kontingentes bewilligt werden, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Wohneinheit in einem Apparthotel dient. 2 Der Regierungsrat bestimmt die Gemeinden, in denen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 BewG zur Förderung des Fremdenverkehrs der Erwerb von Wohneinheiten in Apparthotels zulässig ist. 3 Die Gemeinden sind anzuhören. Art. 8 Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaf ten ist die Schaffhauser Kantonalbank. Der Regierungsrat kann weitere Banken mit Sitz oder Niederlassung im Kanton Schaffhausen als Deposi tenstelle bezeichnen. Beschwerde instanz Zivil- und Straf gerichte Hauptwohnung Wohneinheit in Apparthotel Depositenstelle EG zum BG über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im 211.412 Ausland (EG BewG) Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 IV. Verfahren Art. 9 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind schriftlich in doppelter Ausfertigung und begründet bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Unterlagen und Beweismittel sind dem Gesuch beizulegen. Art. 10 Die Bewilligungsbehörde hat nach Eingang des Gesuches alle erforderli chen Abklärungen zu treffen. Sie kann insbesondere Steuerakten einfor dern und einen Mitbericht bei der Gemeindebehörde am Ort der gelege nen Sache einholen. Sie kann zudem Sachverständige beiziehen. Art. 11 Die Bewilligungsbehörde hat ihren Entscheid den Parteien, der beschwer deberechtigten Behörde, dem Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache und dem Grundbuchamt schriftlich mitzuteilen. Art. 12 Für Entscheide im Sinne von Art. 17 BewG, für andere Amtshandlungen, Expertisen und dergleichen werden Kosten und Gebühren gemäss der Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren 4) erhoben. Art. 13 Das Grundbuchamt meldet dem Bundesamt für Justiz die zur Führung ei ner Statistik notwendigen Verfügungen und Handänderungen. V. Schlussbestimmungen Art. 14 1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk sowie der Geneh migung durch den Bundesrat auf einen vom Regierungsrat festzusetzen den Zeitpunkt in Kraft 5). 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 6) und in die kantonale Gesetzes sammlung aufzunehmen. Vom Bundesrat genehmigt am 8. September 1988. Gesuche Abklärungen Eröffnung des Entscheides Kosten und Gebühren Statistik Inkrafttreten 211.412 EG zum BG über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fussnoten: 1) SR 211.412.41. 2) SHR 172.200. 3) Gegenstandslos geworden durch Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 30. April 1997 (AS 1997, S. 2086). Vgl. insbesondere dessen Art. 2 Abs. 2 lit. b. 4) SHR 172.201. 5) In Kraft getreten am 1. November 1988 (Amtsblatt 1988, S. 1171). 6) Amtsblatt 1988, S. 1167.

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