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Laws of Switzerland

Introductory Law relating to the Federal Act on protection of waters

Made 1995-05-07 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Glarus
Subjects
Water
Keywords
pollution control, inland waters, subsidy/incentive, freshwater pollution, court/tribunal, special fund, fertilizers/nutrients, effluent waste water/discharge, offences/penalties, enforcement/compliance

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  1. 1.7. 2010–35 VIII B/21/1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 1995) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 45 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Bundesgesetz, GSchG) und seiner Ausführungserlasse, insbe sondere die Aufgabenverteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden. Art. 2* Ausführung der Gewässerschutzgesetzgebung 1 Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug der gesetzlichen Vorschrif ten, sofern weder Bundesrecht noch kantonales Recht eine andere Instanz als zuständig bezeichnen. Sie sorgen im Baubewilligungsverfahren dafür, dass die Vorschriften des Gewässerschutzes, insbesondere Artikel 17 und 18 des Bundesgesetzes, eingehalten werden. 2 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug der Gewäs serschutzgesetzgebung aus. 3 Der Landrat erlässt die näheren Bestimmungen zu diesem Gesetz und zur Bundesgesetzgebung. 4 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen kantonalen Vollzugsorgane und die kantonale Gewässerschutzfachstelle. Art. 2a Verfahrenskoordination Die Verfahrenskoordination richtet sich nach den entsprechenden Bestim mungen der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung. Art. 3* Gemeindezusammenarbeit; kommunales Abwasserreglement 1 Die Gemeinden können sich für die Durchführung von Gewässerschutz massnahmen nach Massgabe des Gemeindegesetzes zu Zweckverbänden 1 Kanton Glarus 2004 EG GewässerschutzgesetzVIII B/21/1 zusammenschliessen. Mit Zustimmung des Regierungsrates ist auch der Beitritt ausserkantonaler Gemeinden zu solchen Zweckverbänden möglich. 2 Der Regierungsrat kann nach Massgabe des Gemeindegesetzes1) die Gemeinden verpflichten, für die Durchführung von Gewässerschutzmass nahmen Zweckverbände zu gründen oder solchen beizutreten. Ebenso kann er einen Zweckverband verpflichten, weitere Gemeinden aufzunehmen. 3 Die Gemeinden erlassen ein Abwasserreglement, das vom zuständigen Departement zu genehmigen ist. B. Reinhaltung der Gewässer Art. 4* Genereller Entwässerungsplan 1 Die Gemeinden erstellen einen generellen Entwässerungsplan (GEP) nach den Richtlinien des zuständigen Departements. 2 Der generelle Entwässerungsplan muss jeweils angepasst werden, wenn er von der geltenden Gesetzgebung oder der Nutzungsplanung in erheb licher Weise abweicht. 3 Der generelle Entwässerungsplan sowie seine Änderungen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departements. Art. 5* Nicht verschmutztes Abwasser 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Grundeigentümer das nicht ver schmutzte Abwasser versickern lassen. Erlauben dies die örtlichen Verhält nisse gemäss dem GEP nicht, so kann es mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde in ein oberirdisches Gewässer geleitet wer den. Das zuständige Departement erarbeitet dazu Richtlinien. 2 Das Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser bei Industrie und Gewerbebauten bewilligt die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde, bei allen anderen Bauten die Gemeinde. 3 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde entscheidet über Aus nahmebewilligungen betreffend Zuleitung von stetig anfallendem, nicht ver schmutztem Abwasser in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes. Art. 6 Verschmutztes Abwasser; Aufgaben der Gemeinden 1 Die Gemeinden sorgen für Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt öffentlicher Kanalisationen und zentraler Abwasserreinigungsanlagen einschliesslich der Verwertung oder Entsorgung der Rückstände. 2 1) GS II E/2 1.7. 2010–35 EG Gewässerschutzgesetz VIII B/21/1 2 Die Gemeinden erteilen die Bewilligungen zum Anschluss an die öffent liche Kanalisation. Sie legen dabei die Bedingungen und bautechnischen Auflagen fest. Vorbehalten bleiben Auflagen und Bedingungen des Kantons zur Sicherstellung der erforderlichen Abwasserqualität (Art. 7 Abs. 1). 3 Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen ordnet die Gemeinde in Zusammenarbeit mit der kantonalen Gewässerschutzfachstelle eine den Verhältnissen entsprechende und dem Stand der Technik angepasste andere zweckmässige Behandlung und Beseitigung der Abwässer an. 4 Die Gemeinden führen einen Kataster- und Übersichtsplan über alle öffentlichen Abwasser- und Versickerungsanlagen und die privaten Sammel leitungen und Versickerungsanlagen. Art. 7* Verschmutztes Abwasser; Aufgaben des Kantons 1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde prüft bei Abwassereinlei tungen aus Industrie und Gewerbe, ob die Einleitbedingungen erfüllt sind. Sie legt Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung der erforderlichen Wasserqualität fest. 2 Die Errichtung oder Änderung von Abwasseranlagen sowie von Anlagen zur Vorbehandlung von Abwasser bedürfen einer Bewilligung der zuständi gen kantonalen Verwaltungsbehörde. 3 Für die periodische Kontrolle von Anlagen im Sinne von Artikel 15 des Bun desgesetzes kann das zuständige Departement die Gemeinden beiziehen. Art. 8* Betriebe mit Nutztierhaltung 1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Herabsetzung der pro Hektare zulässigen Düngergrossvieheinheiten gemäss Artikel 14 Absatz 6 des Bun desgesetzes. 2 Der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde obliegen: a. der Entscheid über die Anordnung von grösseren und die Bewilligung von kleineren Lagerkapazitäten für Hofdünger im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 des Bundesgesetzes; b. die Genehmigung von Düngerabnahmeverträgen; c. der Entscheid über Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 der eidgenössischen Gewässerschutz verordnung. 3 Für Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweine bestand entscheidet der Gemeinderat über die Verwertung von häuslichem Abwasser gemäss Artikel 12 Absatz 4 des Bundesgesetzes. 3 EG GewässerschutzgesetzVIII B/21/1 Art. 8a Düngerberatung Der Regierungsrat sorgt dafür, dass eine Düngerberatung im Sinne von Arti kel 51 des Bundesgesetzes eingerichtet wird. Er kann diese Aufgabe an Dritte übertragen oder übertragen lassen. Art. 9* Planerischer Schutz 1 Das zuständige Departement nimmt nach Anhören der Gemeinden die Ein teilung in Gewässerschutzbereiche vor und scheidet Grundwasserschutz areale aus. 2 Die Gemeinden scheiden die Grundwasserschutzzonen im Sinne von Arti kel 20 des Bundesgesetzes aus und legen die notwendigen Eigentums beschränkungen fest. Die Ausscheidung der Schutzzonen und die dazu gehörigen Reglemente bedürfen der Genehmigung des zuständigen Depar tements. 3 Die Schutzzonenpläne und die zugehörigen Reglemente werden in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Wer ein eigenes schutz würdiges Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erheben. Dieser leitet die Einsprache mit seiner Stel lungnahme an das zuständige Departement weiter, welches darüber im Rah men des Genehmigungsverfahrens entscheidet. Art. 9a Schutz von besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen 1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde entscheidet über die Bewil ligung für Vorkehrungen in besonders gefährdeten Bereichen im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 des Bundesgesetzes. 2 Sie trifft nötigenfalls die Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung. Art. 10* Ablagerung ausgedienter Gegenstände Das Ablagern von wassergefährdenden Abfällen sowie das Stehenlassen ausgedienter Fahrzeuge, Geräte und dergleichen ist verboten. Sammel plätze für derartige Abfälle werden von der zuständigen kantonalen Verwal tungsbehörde bewilligt. 4 1.7. 2010–35 EG Gewässerschutzgesetz VIII B/21/1 Art. 11* Schadendienst; Gewässerschutzpolizei 1 Der Regierungsrat sorgt für einen Schadendienst. Er verpflichtet Betriebe, von denen eine erhebliche Gefährdung ausgeht, einen eigenen Schaden dienst oder geeignete Einsatzmittel bereitzustellen. 2 Die Aufgaben der Gewässerschutzpolizei werden von der Kantonspolizei wahrgenommen. Sie wird dabei in fachtechnischer Hinsicht durch die kan tonale Gewässerschutzfachstelle unterstützt. Art. 11a Fliessgewässer Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde entscheidet über die Bewilli gung von Ausnahmen zu den Anforderungen an Verbauungen und Korrek tionen von Fliessgewässern gemäss Artikel 37 des Bundesgesetzes und über Ausnahmen zum Verbot des Überdeckens oder Eindolens von Fliess gewässern gemäss Artikel 38 des Bundesgesetzes. Art. 11b Einbringen fester Stoffe in Seen Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde entscheidet über die Bewilli gung von Schüttungen in Seen gemäss Artikel 39 des Bundesgesetzes. Art. 11c Spülung und Entleerung von Stauanlagen Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde entscheidet über die Bewilli gung für Spülungen und Entleerungen von Stauanlagen im Sinne von Arti kel 40 des Bundesgesetzes. Art. 11d Treibgut bei Stauanlagen 1 Wer ein Gewässer staut, muss das Treibgut nach Anordnungen der zustän digen kantonalen Verwaltungsbehörde einsammeln und entsorgen. 2 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde entscheidet über die Bewil ligung von Ausnahmen zum Verbot der Rückgabe von entnommenem Treib gut ins Gewässer im Sinne von Artikel 41 des Bundesgesetzes. 5 EG GewässerschutzgesetzVIII B/21/1 C. Verhinderung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer Art. 12* Materialentnahmen Für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material nach Artikel 44 des Bundesgesetzes bedarf es einer Bewilligung der zuständigen kanto nalen Verwaltungsbehörde. Diese holt vorgängig die Stellungnahme der betroffenen Gemeinden ein. Art. 13* Bewilligung für Wasserentnahmen; Sanierungen 1 Für Wasserentnahmen aus ober- und unterirdischen Gewässern ist eine Bewilligung des zuständigen Departements erforderlich; Ausnahmen regelt die landrätliche Verordnung1). Bei Entnahmen aus dem Grundwasser bis höchstens 200 l/min. wird die Bewilligung von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde erteilt. Die Bestimmungen des Energiegesetzes2) blei ben vorbehalten. 2 Das Gesuch wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt und die Auflage im Amtsblatt ausgeschrieben. Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist bei der Bewilligungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. 3 Der Landrat regelt die Gebührenpflicht für Wasserentnahmen nach Absatz 1, soweit sie nicht nach der Energiegesetzgebung festgelegt ist. 4 Das zuständige Departement entscheidet bei bestehenden Wasserentnah men, ob und in welchem Ausmass eine Sanierung nach Artikel 80ff. des Bundesgesetzes notwendig ist. Art. 14* Erdsonden 1 Für den Betrieb von Erdsonden zur Gewinnung von Wärme bedarf es einer Bewilligung des zuständigen Departements. 2 Erdsonden dürfen in der Regel nur ausserhalb von nutzbaren Grundwas servorkommen bewilligt werden. 3 Das Gesuch wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt und die Auflage im Amtsblatt ausgeschrieben. Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist beim zuständigen Departement schrift lich Einsprache erheben. 6 1) GS VIII B/21/4 2) GS VII E/1/1 1.7. 2010–35 EG Gewässerschutzgesetz VIII B/21/1 Art. 15* Bohrungen und Pumpversuche Für Bohrungen und Pumpversuche bedarf es einer Bewilligung der zustän digen kantonalen Verwaltungsbehörde. Art. 16** . . . . . . D. Finanzierung und Beiträge Art. 17 Finanzierung der Gemeindeaufgaben 1 Die Gemeinden finanzieren ihre Aufwendungen für den Bau, Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung der Abwasserkanalisationen bzw. -reinigung mit kostendeckenden und verursachergerechten Abgaben. 2 Die Gemeinden können die Abgaben für solche Liegenschaften herabset zen, bei denen das nicht verschmutzte Abwasser getrennt erfasst und ver sickert oder in ein Oberflächengewässer geleitet wird. Art. 18* Kantonsbeiträge 1 . . . . . .** 2 Der Kanton kann ausnahmsweise Beiträge an den Bau neuer öffentlicher Gewässerschutzanlagen leisten, wenn a. eine deutliche Verbesserung bezüglich des Gewässerschutzes zu erwar ten ist oder an den Anlagen ein spezielles öffentliches Interesse besteht und b. deren Errichtung ohne Kantonsbeiträge unzumutbar wäre und c. die Gemeinden einen Beitrag ausrichten und die Anlage in öffentlichen Besitz nehmen. Der Beitragssatz beträgt maximal 40 Prozent der vom Kanton anerkannten Kosten. Das Einzelne regelt die landrätliche Verordnung. 3 Der Kanton leistet im Rahmen der bewilligten Budgetkredite nach Mass gabe von Artikel 62a des Bundesgesetzes und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen mit dem Bund Beiträge an Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen. 7 ** Art. 16 aufgehoben LG 7. Mai 2006 per sofort; Art. 18 Abs. 1 aufgehoben LG 2. Mai 2004 per 1. Mai 2004 EG GewässerschutzgesetzVIII B/21/1 E. Gewässerrenaturierungsfonds Art. 18a Zweck 1 Zur finanziellen Förderung von Vorhaben zur Renaturierung von Gewäs sern wird ein Gewässerrenaturierungsfonds geschaffen. 2 Als förderungswürdig gelten: a. Renaturierung von verbauten oder eingedolten Gewässern; b. Wiederherstellung der Fischgängigkeit von Gewässern; c. Schaffung von Laichplätzen für Fische; d. Auenrevitalisierung. 3 Der Landrat bestimmt in den einzelnen Förderbereichen die zu fördernden Massnahmen. Art. 18b Finanzierung 1 Der Gewässerrenaturierungsfonds wird als Spezialfinanzierung gemäss der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt1) geführt. 2 Er wird mit einer Entnahme aus den Steuerreserven von 4 Millionen Fran ken dotiert. 3 Der Landrat dotiert den Fonds jährlich mit einem Beitrag. 4 Sämtliche in diesem Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben werden über die Erfolgsrechnung abgewickelt. Der Gewässerrenaturierungs fonds gleicht den Nettoaufwand aus. 5 Das Kapital des Fonds wird gemäss den Vorgaben der Verordnung zum Finanzhaushaltgesetz2) verzinst. Art. 18c Fondsverwaltung Der Landrat bezeichnet die Fondsverwaltung und legt ihre Kompetenzen fest. Art. 18d Voraussetzungen 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Gewässerrenaturie rungsfonds. 2 Bei knappen Mitteln entscheidet die Fondsverwaltung über die Priorität der zu fördernden Projekte. Gegebenenfalls können bei der Zusicherung Beiträge gekürzt werden. 8 1) GS VI A/1/2 2) GS VI A/1/2/1 1.7. 2010–35 EG Gewässerschutzgesetz VIII B/21/1 3 Es werden nur Vorhaben gefördert, die auf dem Gebiet des Kantons Glarus realisiert werden oder für den Kanton Glarus von besonderer Bedeutung sind. 4 Mit der Realisierung darf erst nach dem Entscheid über einen Beitrag begonnen werden. Art. 18e Beiträge 1 Die Förderung der Massnahmen erfolgt in der Regel über einmalige Beiträge. 2 Der Landrat kann pro Massnahmenbereich Maximalbeiträge festlegen. Die Beitragshöhe beträgt in der Regel maximal 50 Prozent der anfallenden Kosten. 3 Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen, Darlehen oder in anderer Form ausgerichtet. 4 Die Beiträge aus diesem Fonds sind mit Beiträgen von Dritten kumulierbar. Im Beitragsgesuch sind Leistungen Dritter offen zu legen. Art. 18f Rückerstattung von Beiträgen Beiträge, die unrechtmässig erwirkt wurden, sind von den Empfängern und Empfängerinnen mit Zinsen zurückzuerstatten. Art. 18g Verjährung 1 Beiträge verjähren zwei Jahre nachdem die entsprechende Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. 2 Die Rückforderung von Beiträgen verjährt zwei Jahre, nachdem die Fonds verwaltung vom Grund der Rückforderung Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber fünf Jahre, nachdem der Beitrag ausbezahlt wurde. Art. 19 und 20** . . . . . . 9 ** Art. 19 aufgehoben LG 2. Mai 1999 per 1. Juli 1999; Art. 20 aufgehoben LG 7. Mai 2006 per sofort EG GewässerschutzgesetzVIII B/21/1 Art. 21 Förderungsmassnahmen Der Kanton fördert die Massnahmen zum Schutz der Gewässer: a. durch vollständige oder teilweise Übernahme der Kosten allgemeiner Untersuchungen und Studien auf dem Gebiete des Gewässerschutzes; b. durch Beratung und Begutachtung von Projekten, die dem Gewässer schutz dienen. Art. 22 Rückforderung 1 Zu Unrecht bezogene Beiträge des Kantons werden zurückgefordert. Dies gilt auch, wenn eine Anlage oder eine Einrichtung zweckentfremdet wird. 2 Die Ansprüche des Kantons verjähren fünf Jahre nach der Beitrags gewährung. Art. 22a Gebühren 1 Für Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen werden Gebühren erhoben. 2 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenverordnung. F. Rechtsschutz und Strafbestimmungen Art. 23* Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen der Gemeindebehörden über die Erhebung von Abga ben gemäss Artikel 17 dieses Gesetzes kann innert 30 Tagen Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden. 2 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz gegen Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen nach dem Verwal tungsrechtspflegegesetz1) und bei Verfügungen, die in koordinierten Verfah ren zu erlassen sind, nach dem Raumentwicklungs- und Baugesetz2). Art. 23a Übergangsbestimmungen 1 Für die Beurteilung von Gesuchen nach Abgeltungen gemäss Artikel 18 Absätze 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz in der Fassung vom 7. Mai 1995, die vor dem 31. Juli 1998 gestellt worden sind, gilt uneingeschränkt das alte Recht. 10 1) GS III G/1 2) GS VII B/1/1 1.7. 2010–35 EG Gewässerschutzgesetz VIII B/21/1 2 Auf Gesuche mit vollständigen Gesuchsunterlagen, die im Zeitraum vom 1. August 1998 bis 30. Juni 1999 eingereicht worden sind bzw. eingereicht werden, ist noch das alte Recht anwendbar, wenn die Realisierung des betreffenden Vorhabens bis zum 31. Dezember 2002 abgeschlossen und abgerechnet ist. Art. 24* Strafbestimmungen 1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a. wassergefährdende Abfälle unrechtmässig ablagert oder stehenlässt (Art. 10); b. Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, nicht befolgt; c. Kontrollen durch die zuständigen Organe erschwert oder verunmöglicht; d. kantonale Vorschriften über Tankanlagen missachtet. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes. G. Schlussbestimmungen Art. 25 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts Das Einführungsgesetz vom 2. Mai 1976 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung wird aufgehoben. Änderungen des Gesetzes: LG 5. Mai 1996 (SBE 6. Bd. Heft 3 S. 227) (Art. 19 Abs. 1) in Kraft ab sofort LG 2. Mai 1999 (SBE 7. Bd. Heft 3 S. 111) Art. (18), 19 (+), 23a (n) in Kraft ab 1. Juli 1999 LG 2. Mai 2004 (SBE 9. Bd. Heft 2 S. 92) Art. 18 Abs. 1 (+), 22a (n), 24 Abs. 1 Bst. d (n) in Kraft ab 1. Mai 2004; Beiträge gemäss Art. 18 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Mai 1999, welche bis zum 31. Dezember 2003 zugesichert worden sind, wer den nach bisherigem Recht ausgerichtet; Beiträge gemäss Art. 18 Abs.1 in der Fassung vom 2. Mai 1999 werden ausgerichtet, wenn das Gesuch mit allen notwendigen Unterlagen vor dem 1. Mai 2004 eingereicht worden und das Vorhaben spätestens am 31. Dezember 2004 abgeschlossen ist. 11 EG GewässerschutzgesetzVIII B/21/1 LG 7. Mai 2006 (SBE 10. Bd. Heft 1 S. 70) Art. 2, 3, 4 Abs. 1 und 3, 5, 7, 8 Abs. 2, 8a (n), 9, 9a (n), 10, 11 Abs. 2, 11a (n), 11b (n), 11c (n), 11d (n), 12, 13 Abs. 1, (2 und 4, 14 Abs.1 und 3), 15, 16 (+), 20 (+), (23) in Kraft ab sofort (RVO) LG 6. Mai 2007 (SBE 10. Bd. Heft 5 S. 324) Art. 18 Abs. 3 (n) in Kraft ab 1. Januar 2008 (NFA) LG 2. Mai 2010 (SBE 11. Bd. Heft 5 S. 331) Titel E (n), Titel E und F zu F und G, Art. 18a (n), 18b (n), 18c (n), 18d (n), 18e (n), 18f (n), 18g (n) in Kraft ab 1. Juli 2010 LG 2. Mai 2010 (SBE 11. Bd. Heft 5 S. 381) Art. 2a (n), 13 Abs. 2, 14 Abs. 3, 23 Abs. 2 (Raumentwicklungs- und Baugesetz) in Kraft ab 1. Januar 2011 12

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