Introductory Law relating to the Federal Act on environment protection (Introductory Law - Federal Environment Protection Act)
Made 1998-01-29 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Zug
- Subjects
- Environment
- Keywords
- basic legislation, pollution control, air quality/air pollution, soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, noise pollution, hazardous substances, hazards, environmental impact assessment (EIA), offences/penalties, enforcement/compliance
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Kanton Zug 811.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG) Vom 29. Januar 1998 (Stand 1. Oktober 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 36 und 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umwelt schutz vom 7. Oktober 19831) sowie § 41 Bst. b und e der Kantonsverfas sung2), beschliesst: 1. Allgemeines § 1 Zweck 1 Dieses Gesetz a) * dient der Einführung des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes3) und seiner Ausführungsbestimmungen4); b) schafft kantonales Umweltrecht. 1) SR 814.01; USG 2) BGS 111.1 3) SR 814.01; USG 4) Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dez. 1985 (SR 814.318.142.1; LRV); Verordnung über Belastungen des Bodens vom 1. Juli 1998 (SR 814.12; VBBo); Verordnung über den Ver kehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (SR 814.610; VeVA); Lärmschutzverordnung vom 15. Dez. 1986 (SR 814.41; LSV); Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Okt. 1988 (SR 814.011; UVPV); Verordnung über Getränkeverpackungen vom 5. Juli 2000 (SR 814.621; VGV); Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dez. 1990 (SR 814.600; TVA); Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Febr. 1991 (SR 814.012; StFV); Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor ge sundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen vom 28. Febr. 2007 (SR 814.49; SLV). GS 26, 45 1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.01/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.49/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.012/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.600/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.621/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.011/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.41/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.610/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.12/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.318.142.1/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.01/de http://bgs.zg.ch/data/111.1/de 811.1 § 2 Generelle Zuständigkeit 1 Die Baudirektion vollzieht die eidgenössische und kantonale Umwelt schutzgesetzgebung, soweit die Zuständigkeit in diesem Gesetz nicht anders geregelt oder vom Regierungsrat nicht einer anderen kantonalen Behörde zugewiesen ist. 2 Das Amt für Umweltschutz ist die kantonale Fachstelle im Sinne des Um weltschutzgesetzes1), der Einschliessungsverordnung2) sowie der Freiset zungsverordnung3). * § 2a * Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programmverein barungen im Sinne des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Ok tober 19834). § 3 Einführung neuen Rechts 1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, für neues eidgenössisches Umwelt recht vorläufige Einführungsvorschriften betreffend Zuständigkeit der kom munalen und kantonalen Behörden zu erlassen. § 4 Verfahren 1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren auf dem Verordnungsweg. § 5 Information 1 Im kantonalen Zuständigkeitsbereich informiert das Amt für Umwelt schutz, im kommunalen informieren die Gemeinden die Öffentlichkeit sachgerecht5). 2 Alle Umweltinformationen sind öffentlich, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. * § 6 Förderungsmassnahmen und Unterstützungsbeiträge 1 Projekte zur Förderung des Umweltschutzes, Forschungsarbeiten und der gleichen können im Rahmen des Budgets unterstützt werden6). 1) Art. 42 USG (SR 814.01) 2) Art. 17 Abs. 1 ESV (SR 814.912) 3) Art. 37 Abs. 1 lit. c FrSV (SR 814.911) 4) SR 814.01 5) Art. 6 USG (SR 814.01) 6) Art. 49 USG 2 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.01/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.01/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.911/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.912/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.01/de 811.1 § 6a * Richtlinien und Normen privater Organisationen 1 Der Regierungsrat kann Richtlinien und Normen von Fachorganisationen für verbindlich erklären. 2. Umweltverträglichkeit1) § 7 Prüfung 1 Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist Bestandteil des Entscheids der Be hörde, welche für das massgebliche Bewilligungsverfahren2) zuständig ist. 2 Das Amt für Umweltschutz a) berät die Gesuchsteller bei der Voruntersuchung und bei der Erarbei tung des Pflichtenhefts zum Umweltverträglichkeitsbericht; b) gibt seine Stellungnahme zum Pflichtenheft in der Regel innert 30 Ta gen nach dessen Eingang ab3); c) * beurteilt den vollständigen Umweltverträglichkeitsbericht oder die als Umweltverträglichkeitsbericht geltende abschliessende Voruntersu chung zuhanden der zuständigen Behörde in der Regel innert drei Mo naten nach Eingang und beantragt der Entscheidbehörde allfällige Auflagen und Bedingungen. 3 Die Bewilligungsbehörde fällt ihren Entscheid unter Abwägung der Beur teilung des Amtes für Umweltschutz, allfälliger weiterer Behörden und Amtsstellen und der Gesuchsunterlagen, denen der Umweltverträglichkeits bericht beigefügt ist. 4 Die Auflagen sind je zweimal im Amtsblatt zu publizieren. Während 30 Tagen sind aufzulegen: a) der Umweltverträglichkeitsbericht samt den Gesuchsunterlagen vor dem Entscheid, b) die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung, der Umweltver träglichkeitsbericht und die Beurteilung des Amtes für Umweltschutz nach dem Entscheid. 1) Art. 10a ff USG (SR 814.01) 2) Anhang UVPV 3) Art. 8 Abs. 5 UVPV 3 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.01/de 811.1 3. Katastrophenschutz1) § 8 Schutzziele; Meldestelle für Störfälle 1 Der Regierungsrat umschreibt den Begriff der schweren Schädigung unter Berücksichtigung der eidgenössischen Richtlinien, soweit die Schutzziele nicht durch das Bundesrecht festgelegt werden. 2 Die Einsatzleitzentrale der Polizei ist Meldestelle für Störfälle gemäss Art. 12 Störfallverordnung. * 4. Luftreinhaltung2) § 9 Emissionsbegrenzung – Zuständigkeit * 1 Die Gemeinden sind bei kleineren Feuerungsanlagen, bei Landwirtschafts betrieben und kleineren Industrie- und Gewerbebetrieben zuständig für Emissionsmessungen und -kontrollen an Anlagen. Zudem bestimmen die Gemeinden über Erleichterungen der Emissionsbegrenzung, der Ableitung von Emissionen und ordnen Sanierungen an. Sie treffen die notwendigen Entscheide3). § 9a * Emissionsbegrenzung – Massnahmen im Massnahmenplangebiet 1 Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien ist im Massnahmenplangebiet verboten. Davon ausgenommen sind Grill-, Lager und Brauchtumsfeuer. 2 Das Verbrennen von Holz, Ästen oder Pflanzen ist mit einer Ausnahmebe willigung zulässig a) zur Schädlings- und Krankheitsbekämpfung; b) bei schwierigen Geländeverhältnissen; c) für schwer verwertbares Pflanzenmaterial, insbesondere für Dornen tragende Sträucher. 1) Art. 10 USG; Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Febr. 1991 (SR 814.012; Störfallverordnung, StFV); vgl. Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen vom 22. Dez. 1983 (BGS 541.1; Notorganisationsgesetz) sowie Verordnung über die Notorganisation vom 15. Jan. 1985 (BGS 541.11); zur Strahlenwehr: Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (SR 814.50); Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 (SR 814.501; StSV). 2) SR 814.318.142.1; LRV 3) Art. 3, 6, 7 und 13 LRV 4 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.318.142.1/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.501/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.50/de http://bgs.zg.ch/data/541.11/de http://bgs.zg.ch/data/541.1/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.012/de 811.1 3 Soweit verfügbar müssen Geräte, Maschinen und Fahrzeuge im statio nären Einsatz ab Baujahr 2012 mit einem selbstzündenden Verbrennungs motor mit mehr als 37 kW Leistung im Massnahmenplangebiet mit einem Partikelfilter-1) oder einem gleichwertigen System ausgerüstet sein. Vorbe halten sind strengere bundesrechtliche Vorschriften für stationäre Geräte und Maschinen für spezielle Anwendungszwecke wie z.B. Baustellen. 4 Grosse Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW, die gemäss der Änderung der Luftreinhalte-Verordnung vom 4. Juli 2007 sanierungspflichtig werden und Restholz nach Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 lit a–c) LRV verbrennen, müssen im Massnahmenplangebiet innerhalb von fünf Jahren saniert werden. § 10 Emissionserklärung 1 Wer eine Anlage wesentlich ändern oder errichten will, die Luftverunreini gung verursacht, muss der zuständigen Behörde2) eine Emissionserklärung unterbreiten, welche alle notwendigen Angaben zur Beurteilung der Emis sionen enthält3). § 11 Anforderungen an das Feuerungskontrollpersonal 1 Wer die amtliche Feuerungskontrolle durchführt, muss im Besitz des eid genössischen Fachausweises sein.4) § 12 Immissionen 1 Der Regierungsrat erlässt einen Massnahmenplan, falls übermässige Im missionen, verursacht durch mehrere Anlagen, zu erwarten sind oder auftre ten5). Er stellt dem Bundesrat Antrag, falls Massnahmen in die Zuständig keit des Bundes fallen. 2 Als neue Massnahmen zum Immissionsschutz gelten insbesondere: * a) Der Regierungsrat kann in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und in Berücksichtigung des Massnahmenplanes für speziell bezeichnete Gebiete und für Objekte mit erheblichem Verkehrsaufkommen Rah menbedingungen für den ruhenden Verkehr erlassen. 1) Konformitätsnachweise nach Anhang 4 Ziff. 32 LRV 2) § 2 EG USG (SR 814.01) 3) Art. 12 LRV 4) Eidgenössische Berufsprüfung Feuerungskontrolle, anerkannt durch das BIGA und geneh migt vom eidg. Volkswirtschaftsdepartement. 5) Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 2 Abs. 5 und 31 LRV 5 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.01/de 811.1 b) Als Massnahme zum Immissionsschutz kann die zuständige Behörde insbesondere eine vom Inhaber einer stationären Anlage oder einer Verkehrsanlage einzureichende Immissionsprognose verlangen, sofern die Anlagen neu errichtet oder saniert werden sollen und wenn aus de ren Betrieb erhebliche Immissionen erwartet werden. c) * Der Regierungsrat legt die Interventionsschwelle bei Smog fest und kann während Smogperioden allgemeinverbindliche und befristete So fortmassnahmen erlassen. Er prüft dabei deren Wirksamkeit. 5. Lärmschutz1) § 13 Emissionsbegrenzung 1 Bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen ist die Baubewilligungsbe hörde für die Anordnung von Emissionsbegrenzungen zuständig.2) 2 Bei Baustellen ist die Baubewilligungsbehörde für die Anordnung von Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms zuständig. § 14 Immissionsschutz 1 Die Gemeinden a) ordnen die Empfindlichkeitsstufen in den Zonenplänen und Bauord nungen zu; b) haben einen Lärmbelastungskataster und Strassensanierungsprogram me für Gemeindestrassen zu erstellen und nachzuführen; c) vollziehen die Vorschriften über den Schallschutz an neuen Gebäuden und bei wesentlichen Änderungen bestehender Gebäude im Baubewil ligungsverfahren. Sie müssen einen Lärmschutznachweis3) verlangen, wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten sind. Sie holen die kantonale Zustimmung ein4); sie beantragen Erleichterungen; d) verpflichten die Eigentümer von bestehenden Gebäuden zu Schall schutzmassnahmen, wenn die Immissionen von gemeindlichen Anla gen nicht durch Emissionsbegrenzungen unter den Alarmwert herab gesetzt werden können5), und ordnen Sanierungen von privaten orts festen Anlagen zur Herabsetzung übermässiger Immissionen an.6) 1) SR 814.41; LSV 2) Art. 7, 8, 9 LSV 3) Art. 34 LSV 4) Art. 31 Abs. 2 LSV 5) Art. 20 USG; Art. 10 LSV 6) Art. 13 LSV 6 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.41/de 811.1 6. Lichtemissionen * § 15 * Zuständigkeiten 1 Die zuständige Behörde kann in ihre Bewilligungen Bedingungen und Auflagen zur Begrenzung von Lichtemissionen aufnehmen. § 15a * Verbot von himmelwärts gerichteten Lichtquellen 1 Der Einsatz von so genannten Skybeamern, Laser-Scheinwerfern, Rekla mescheinwerfern oder einer ähnlichen künstlichen, himmelwärts gerichteten Lichtquelle – mit Ausnahme der optimalen Beleuchtung von historischen Gebäuden – ist verboten. 7. Abfälle1) 7.1. Vermeidung, Verwertung und Entsorgung2) § 16 Abfallplanung und Raumplanung 1 Der Regierungsrat führt die kantonale Abfallplanung periodisch nach und unterbreitet sie dem Bund. 2 … * § 16a * Betrieb von Abfallanlagen 1 Der Regierungsrat bezeichnet jene Abfallanlagen, für deren Betrieb eine Bewilligung des Kantons erforderlich ist. 2 In der Bewilligung werden die zulässigen Abfälle und deren Behandlung, die Eingangs- und Betriebskontrolle sowie das Pflichtenheft und die Ausbil dung des Personals geregelt. 3 Die Betriebsbewilligung ist befristet. Bei erneuter Erteilung kann verlangt werden, dass die Anlage innert angemessener Frist dem Stand der Technik angepasst wird, sofern dadurch die Umweltbelastung reduziert wird und die Anpassung wirtschaftlich tragbar ist. 4 Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft werden. Insbesondere können Sicherheitsleistungen zur Deckung allfälliger von der Anlage oder deren Betrieb ausgehender Schäden verlangt werden. 1) SR 814.600; TVA 2) Art. 7 Abs. 6bis USG 7 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.600/de 811.1 § 17 Einzugsgebiete 1 Hinsichtlich der Siedlungsabfälle bildet der Kanton ein einziges Einzugs gebiet. 2 Nach Anhörung der Betroffenen kann der Regierungsrat das Einzugsgebiet von Abfallanlagen auch für andere Abfälle festlegen. 3 Sofern es die umweltgerechte Behandlung anderer Abfälle erfordert, ist im Einzelfall anzuordnen, welche Abfälle einer bestimmten Anlage zuzuführen sind. Einer Abfallanlage können auch Abfälle aus einem anderen Einzugs gebiet zugeordnet werden. § 18 Aufgaben der Gemeinden 1 Die Gemeinden informieren und beraten die Bevölkerung, das Gewerbe und die Industrie über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Siedlungsabfällen. 2 Sie sorgen dafür, a) dass Siedlungsabfälle vorschriftsgemäss entsorgt1) und mit kostende ckenden, verursachergerechten Gebühren belegt werden. Die Gemein den koordinieren ihre Gebührentarife; b) * dass kleine Mengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleinge werbe getrennt gesammelt und behandelt werden2). Sie richten ge meindliche Sammelstellen ein. Für grössere Mengen von Sonderabfäl len bleibt die kantonale Zuständigkeit vorbehalten. 3 Kann der Inhaber nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, tra gen die Gemeinden für Siedlungsabfälle und kleine Mengen von Sonderab fällen, der Kanton für die übrigen Abfälle die Entsorgungskosten3). * § 19 Entsorgungskonzept für Bauabfälle 1 Auf Verlangen der zuständigen Baubewilligungsbehörde hat die Bauherr schaft den Entsorgungsweg für Bauabfälle aufzuzeigen. 2 Ein Entsorgungskonzept ist in jedem Fall einzureichen vor dem Rück bau: * a) von gewerblichen oder industriellen Bauten; b) von anderen Bauten mit einem Gebäudevolumen von über 1000 m³ gemäss SIA. 1) Art. 7 Abs. 6bis USG (SR 814.01) 2) Art. 32 Abs. 2 USG (SR 814.01) 3) Art. 32 Abs. 2 USG (SR 814.01) 8 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.01/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.01/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.01/de 811.1 3 Die Behörde genehmigt das Konzept. Es gilt als genehmigt, wenn es die Baubewilligungsbehörde nicht innerhalb von 30 Tagen schriftlich ablehnt. § 20 * … 7.2. Durch Abfälle belastete Standorte § 21 Bauvorhaben auf durch Abfälle belasteten Standorten 1 Wer von einem mutmasslich durch Abfälle belasteten Standort erhebliche Mengen von Material entfernen und entsorgen will, muss ein Untersu chungsprogramm zur Genehmigung vorlegen und den Standort auf Schad stoffe untersuchen lassen. 2 Der Kanton beurteilt das Untersuchungsergebnis und entscheidet über das weitere Vorgehen. 3 Ist die Behandlung des Materials unerlässlich, hat die Bau- bzw. Grundei gentümerschaft Vorschläge zur Entsorgung des Aushubmaterials einzurei chen. In einem anfechtbaren Zwischenentscheid werden die notwendigen Massnahmen genehmigt. Dieser Entscheid ist Voraussetzung für die Bau freigabe. § 22 * … 8. Deponiewesen 8.1. Abschluss und Nachsorge der Deponie § 23 Grundsatz 1 Der Inhaber der Deponie stellt die Nachsorge entweder auf privatem, vom Kanton angebotenem oder gemischtem Weg sicher. 2 Die private und die gemischte Sicherung der Nachsorge müssen der kanto nalen in Bezug auf die Leistungen ebenbürtig sein und bedürfen der Geneh migung. 3 Die Ebenbürtigkeit der Leistungen ist insbesondere dann gegeben, wenn die Finanzierung und die Durchführung der ordentlichen und der Störfall nachsorge sowie die Sicherung der geäufneten Gelder bei Zahlungsunfähig keit des Deponieinhabers den Leistungen der kantonalen Sicherung entspre chen. 9 811.1 8.2. Private Sicherung des Abschlusses und der Nachsorge § 24 Finanzierung der Arbeiten bis zum Deponieabschluss 1 Der Deponieinhaber finanziert während der Deponierung a) allfällige Sanierungen während der Betriebsphase; b) die Abschlussarbeiten. 2 Die Finanzierung ist nach kaufmännischen Gesichtspunkten für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Deponieinhabers sicherzustellen, so dass die geäufneten Gelder nicht in dessen Konkursmasse fallen können. Rückstel lungen sind auf ein pfandgesichertes Sperrkonto zu zahlen, über welches der Kanton verfügt. 3 Die Höhe der Finanzierung wird mit der Errichtungsbewilligung für die Deponie festgelegt und ist danach der Teuerung und den aktuellen Verhält nissen anzupassen. Anpassungen erfolgen jeweils mit der Betriebsbewilli gung, jedoch mindestens alle fünf Jahre. 4 Führt der Inhaber einer Deponie trotz Mahnung eine Sanierung während der Betriebsphase nicht aus oder schliesst er die Deponie nicht ab, besorgt der Kanton diese Arbeiten. Er greift dafür auf die vom Deponieinhaber si chergestellten finanziellen Mittel. § 25 Kontrolle nach Abschluss der Deponie 1 Der Kanton kontrolliert die Deponie nach dem Abschluss und trifft einen Feststellungsentscheid. 2 Der Inhaber überwacht die Deponie nach ihrem Abschluss und prüft ihren Einfluss auf die Umwelt, insbesondere auf die Luft und das Wasser1). 3 Er ist für die ordentliche und die Störfallnachsorge auf unbestimmte Zeit verantwortlich. § 26 Finanzierung der Arbeiten nach Deponieabschluss 1 Der Inhaber finanziert vor dem Abschluss seiner Deponie a) die ordentliche Nachsorge während 50 Jahren nach Deponieabschluss; b) die Störfallnachsorge auf unbestimmte Zeit, wobei das Finanzierungs ziel den mutmasslichen maximalen Störfallkosten entsprechen muss. 2 Bei Inertstoffdeponien, in denen ausschliesslich unverschmutztes Aushub material gelagert wird, ist das Finanzierungsziel der Nachsorge entspre chend dem Risiko zu vermindern. 1) Art. 28 Abs. 2 TVA 10 811.1 3 Die Finanzierung ist nach kaufmännischen Gesichtspunkten für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Deponieinhabers sicherzustellen, so dass die geäufneten Gelder nicht in dessen Konkursmasse fallen können. Rückstel lungen sind auf ein pfandgesichertes Sperrkonto zu zahlen, über welches der Kanton verfügt. 4 Die Höhe der Finanzierung wird mit der Errichtungsbewilligung für die Deponie festgelegt und ist danach der Teuerung und den aktuellen Verhält nissen anzupassen. Anpassungen erfolgen jeweils mit der Betriebsbewilli gung, jedoch mindestens alle fünf Jahre. 5 Führt der Inhaber einer Deponie trotz Mahnung die Nachsorge nicht aus, besorgt der Kanton diese Arbeiten. Er greift dafür auf die vom Deponiein haber sichergestellten finanziellen Mittel. 8.3. Kantonale Sicherung des Abschlusses und der Nachsorge § 27 Finanzierung der durch den Inhaber auszuführenden Abschluss und Nachsorgearbeiten 1 Der Deponieinhaber finanziert während der Deponierung a) allfällige Sanierungen während der Betriebsphase; b) die Abschlussarbeiten. 2 Der Inhaber finanziert vor dem Abschluss seiner Deponie1) a) die von ihm auszuführende ordentliche Nachsorge; b) den Selbstbehalt von Fr. 300 000.– für Sanierungsfälle innerhalb der ordentlichen Nachsorgefrist2). Bei Inertstoffdeponien, in denen aus schliesslich unverschmutztes Aushubmaterial gelagert wird, kann der Selbstbehalt entsprechend dem Risiko vermindert werden. 3 Die Finanzierung ist nach kaufmännischen Gesichtspunkten für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Deponieinhabers sicherzustellen, so dass die geäufneten Gelder nicht in dessen Konkursmasse fallen können. Rückstel lungen sind auf ein pfandgesichertes Sperrkonto zu zahlen, über welches der Kanton verfügt. 4 Die Höhe der Finanzierung wird mit der Errichtungsbewilligung für die Deponie festgelegt und ist danach der Teuerung und den aktuellen Verhält nissen anzupassen. Anpassungen erfolgen jeweils mit der Betriebsbewilli gung, jedoch mindestens alle fünf Jahre. 1) Art. 32b Abs. 1 USG 2) § 28 Abs. 3 EG USG 11 811.1 5 Führt der Inhaber einer Deponie trotz Mahnung eine Sanierung während der Betriebsphase nicht aus, schliesst er die Deponie nicht ab oder vernach lässigt er deren Nachsorge, besorgt der Kanton diese Arbeiten. Er greift da für auf die vom Deponieinhaber sichergestellten finanziellen Mittel. § 28 Kontrolle nach Abschluss der Deponie 1 Der Kanton kontrolliert die Deponie nach dem Abschluss und trifft einen Feststellungsentscheid. 2 Der Inhaber überwacht die Deponie nach ihrem Abschluss und prüft ihren Einfluss auf die Umwelt, insbesondere auf die Luft und das Wasser1). 3 Er führt die ordentliche Nachsorge während 15 Jahren durch. 4 Innerhalb von 15 Jahren nach Deponieabschluss beteiligt sich der Inhaber an der Sanierung von Störfällen mit dem Selbstbehalt. Bei Nichtgebrauch fallen die für diesen Zweck bereitgestellten Mittel an den Deponieinhaber zurück. 5 Nach Ablauf der Frist von 15 Jahren übernimmt der Kanton die ordentli che Nachsorge vollständig, sofern sich der Inhaber an der Äufnung der Spe zialfinanzierung (§ 29 ff.) beteiligt hat. § 29 Finanzierung der vom Kanton auszuführenden Nachsorge – Grundsatz 1 Der Kanton erhebt auf Ablagerungen in Deponien eine Abgabe zur Finan zierung a) der ordentlichen Deponienachsorge der Reaktordeponien vom 16. Jahr bis zum 50. Jahr nach Deponieabschluss; b) der Störfallnachsorge ab Deponieabschluss. 2 Die Maximalhöhe der Abgabe beträgt Fr. 15.– pro Tonne abgelagerter Ab fälle und wird vom Regierungsrat alle fünf Jahre an die Teuerung angepasst. 3 Diese Abgabe entfällt bei Inertstoffdeponien, in welchen ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial abgelagert wird. § 30 Finanzierung der vom Kanton auszuführenden Nachsorge – Spezialfinanzierung 1 Die Abgaben fliessen in eine verzinsliche Spezialfinanzierung. Der Regie rungsrat legt den Zinssatz fest. 2 Die Abgabe wird von den Deponieinhabern erhoben und ist vierteljährlich zahlbar. 1) Art. 28 Abs. 2 TVA 12 811.1 3 Bei der Bemessung der Deponieabgabe ist zu berücksichtigen, dass a) jede Deponie ihre ordentliche Nachsorge ab dem 16. Jahr nach Depo nieabschluss selbst vorfinanziert; b) das Finanzierungsziel der Störfallnachsorge auf einen Drittel der Sum me der mutmasslichen maximalen Störfallkosten aller Deponien fest gelegt ist. Der jeweilige Deponieinhaber beteiligt sich an der Speisung dieser Finanzierung mit einem Drittel der mutmasslichen maximalen Störfallkosten seiner Deponie. 4 Der Abgabesatz ist alle fünf Jahre an die Teuerung und an die aktuellen Verhältnisse anzupassen. § 31 Finanzierung der vom Kanton auszuführenden Nachsorge – Verwendung der Spezialfinanzierung 1 Der Kanton verwendet die Spezialfinanzierung für a) die ihm obliegende ordentliche Deponienachsorge; b) die den Selbstbehalt übersteigenden Kosten der Störfallnachsorge bei Störfällen innerhalb von 15 Jahren seit Deponieabschluss und die ge samten Sanierungskosten bei Störfällen ab dem 16. Jahr nach Depo nieabschluss. 2 Reichen die vorhandenen Mittel der Spezialfinanzierung nicht aus, schiesst der Kanton allgemeine Staatsmittel vor. Die Rückerstattung erfolgt verzinst. Der Regierungsrat legt den Zinssatz fest. 8.4. Gemischte Sicherung des Abschlusses und der Nachsorge § 32 Finanzierung und Zuständigkeit 1 Der Deponieinhaber führt die ordentliche Nachsorge während 50 Jahren aus. Er sorgt für deren Finanzierung vor dem Deponieabschluss. Im Übrigen sind § 24 ff. sinngemäss anwendbar. 2 Der Inhaber wickelt die Störfallnachsorge entsprechend der kantonalen Si cherung der Nachsorge ab. Im Übrigen sind § 27 ff. sinngemäss anwendbar. 13 811.1 9. Bodenschutz1) § 33 Bodenbelastung; Beobachtung und Massnahmen 1 Falls die Beobachtung der Bodenbelastung zeigt, dass * a) der Schadstoffgehalt deutlich ansteigt, b) der Schadstoffgehalt über den Richtwerten liegt oder c) die Fruchtbarkeit des Bodens aus anderen Gründen langfristig nicht mehr gewährleistet ist2), sind im Landwirtschaftsgebiet im Einvernehmen mit der Volkswirtschafts direktion, bei Waldgebieten mit der Direktion des Innern die erforderlichen Massnahmen zu treffen. § 34 Terrainveränderungen 1 Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzonen bedürfen der kantonalen Zustimmung und der Bewilligung des Gemeinderates. 2 Ausserhalb entsprechender Nutzungszonen sind Terrainveränderungen mit erheblichen Auswirkungen oder erheblichem Ausmass ausgeschlossen. 3 Wird der Geländeverlauf geändert oder sonst in den Boden eingegriffen, ist der Boden so aufzubauen, dass seine Fruchtbarkeit wiederhergestellt ist. 10. Vollstreckung § 35 Rechtsöffnungstitel 1 Öffentlich-rechtliche Verträge sowie rechtskräftige Entscheide der Ver waltungsbehörden über Abgaben, Gebühren, Auslagen, Kosten, Sicherheits leistungen und dergleichen sind Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs3). § 36 Gesetzliche Grundpfandrechte 1 Der verfügenden Behörde steht für sämtliche Forderungen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ein An spruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts gemäss § 137 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Schweizerischen Zivilgesetzbuches4) zu. * 1) SR 814.12; VBBo 2) SR 814.12; VBBo 3) SR 281.1; SchKG 4) BGS 211.1; EG ZGB 14 http://bgs.zg.ch/data/211.1/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/281.1/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.12/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.12/de 811.1 § 37 * … § 38 Strafbestimmung 1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder der darauf gestützten Beschlüsse und Verfügungen zuwiderhandelt, wird gemäss Übertretungsstrafgesetz1) bestraft. Vorbehalten bleiben die Strafbe stimmungen des Umweltschutzgesetzes2). * 11. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 39 Nachrüstung von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen im stationären Einsatz im Massnahmenplangebiet * 1 Geräte, Maschinen und Fahrzeuge im stationären Einsatz mit einem selbst zündenden Verbrennungsmotor mit mehr als 37 kW Leistung müssen im Massnahmenplangebiet mit einem Partikelfilter-3) oder einem gleichwerti gen System nachgerüstet werden * a) * innert fünf Jahren nach In-Kraft-Treten der Gesetzesrevision, soweit solche Systeme bei In-Kraft-Treten der Gesetzesrevision verfügbar sind b) * innert fünf Jahren ab Verfügbarkeit solcher Systeme. 2 Von der Nachrüstpflicht ausgenommen sind landwirtschaftliche Fahrzeuge und Maschinen. * § 40 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts 1 4) 2 Der Kantonsratsbeschluss betreffend Abfälle vom 25. März 19935) wird aufgehoben. 3 Der Kantonsratsbeschluss betreffend Einrichtung einer Kehrichtumlade station in Sihlbrugg vom 26. Juli 19806) wird aufgehoben. 1) BGS 312.1 2) Art. 60 ff. USG 3) Konformitätsnachweise nach Anhang 4 Ziff. 32 LRV 4) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert und werden hier nicht dar gestellt. 5) GS 24, 285 6) GS 21, 475 15 http://bgs.zg.ch/data/312.1/de 811.1 § 41 Gebühren 1 Bei ausserordentlich grossem Aufwand kann die zuständige Behörde ent sprechend ihrem Verwaltungsaufwand von den Höchstsätzen des Verwal tungsgebührentarifs1) abweichen. § 42 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung2). 2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.3) 1) Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 (BGS 641.1; Verwaltungsgebührentarif) 2) BGS 111.1 3) Inkrafttreten am 1. Juli 1998 (GS 26, 61). 16 http://bgs.zg.ch/data/111.1/de http://bgs.zg.ch/data/641.1/de 811.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.01.1998 01.07.1998 Erlass Erstfassung GS 26, 45 22.12.1998 01.01.1999 § 33 Abs. 1 geändert GS 26, 191 27.10.2005 07.01.2006 § 12 Abs. 2 geändert GS 28, 591 30.11.2006 01.01.2008 § 8 Abs. 2 geändert GS 29, 33 05.07.2007 01.01.2008 § 2a eingefügt GS 29, 334 02.07.2009 01.10.2009 Titel 6. aufgehoben GS 30, 255 05.05.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 2 geändert GS 31, 181 05.05.2011 01.01.2012 § 5 Abs. 2 geändert GS 31, 181 05.05.2011 01.01.2012 § 6a eingefügt GS 31, 181 05.05.2011 01.01.2012 § 7 Abs. 2, c) geändert GS 31, 181 05.05.2011 01.01.2012 § 9 Titel geändert GS 31, 181 05.05.2011 01.01.2012 § 9a eingefügt GS 31, 181 05.05.2011 01.01.2012 § 12 Abs. 2, c) eingefügt GS 31, 181 05.05.2011 01.01.2012 Titel 6. geändert GS 31, 181 05.05.2011 01.01.2012 § 15 totalrevidiert GS 31, 181 05.05.2011 01.01.2012 § 15a eingefügt GS 31, 181 05.05.2011 01.01.2012 § 16a eingefügt GS 31, 181 05.05.2011 01.01.2012 § 18 Abs. 2, b) geändert GS 31, 181 05.05.2011 01.01.2012 § 18 Abs. 3 geändert GS 31, 181 05.05.2011 01.01.2012 § 19 Abs. 2 geändert GS 31, 181 05.05.2011 01.01.2012 § 20 aufgehoben GS 31, 181 05.05.2011 01.01.2012 § 22 aufgehoben GS 31, 181 05.05.2011 01.01.2012 § 39 Titel geändert GS 31, 181 05.05.2011 01.01.2012 § 39 Abs. 1 geändert GS 31, 181 05.05.2011 01.01.2012 § 39 Abs. 1, a) eingefügt GS 31, 181 05.05.2011 01.01.2012 § 39 Abs. 1, b) eingefügt GS 31, 181 05.05.2011 01.01.2012 § 39 Abs. 2 eingefügt GS 31, 181 30.06.2011 01.01.2012 § 16 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 221 27.10.2011 01.01.2012 § 1 Abs. 1, a) geändert GS 31, 377 27.10.2011 01.01.2012 § 36 Abs. 1 geändert GS 31, 377 27.10.2011 01.01.2012 § 37 aufgehoben GS 31, 377 23.05.2013 01.10.2013 § 38 Abs. 1 geändert GS 2013/052 17 811.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.01.1998 01.07.1998 Erstfassung GS 26, 45 § 1 Abs. 1, a) 27.10.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 377 § 2 Abs. 2 05.05.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 181 § 2a 05.07.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 334 § 5 Abs. 2 05.05.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 181 § 6a 05.05.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 181 § 7 Abs. 2, c) 05.05.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 181 § 8 Abs. 2 30.11.2006 01.01.2008 geändert GS 29, 33 § 9 05.05.2011 01.01.2012 Titel geändert GS 31, 181 § 9a 05.05.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 181 § 12 Abs. 2 27.10.2005 07.01.2006 geändert GS 28, 591 § 12 Abs. 2, c) 05.05.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 181 Titel 6. 02.07.2009 01.10.2009 aufgehoben GS 30, 255 Titel 6. 05.05.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 181 § 15 05.05.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 181 § 15a 05.05.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 181 § 16 Abs. 2 30.06.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 221 § 16a 05.05.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 181 § 18 Abs. 2, b) 05.05.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 181 § 18 Abs. 3 05.05.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 181 § 19 Abs. 2 05.05.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 181 § 20 05.05.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 181 § 22 05.05.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 181 § 33 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191 § 36 Abs. 1 27.10.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 377 § 37 27.10.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 377 § 38 Abs. 1 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052 § 39 05.05.2011 01.01.2012 Titel geändert GS 31, 181 § 39 Abs. 1 05.05.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 181 § 39 Abs. 1, a) 05.05.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 181 § 39 Abs. 1, b) 05.05.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 181 § 39 Abs. 2 05.05.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 181 18