Introductory Law relating to the Animal Disease Act
Made 2008-05-06 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (EG TSG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Aargau
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- basic legislation, pests/diseases, animal health, animal production, cattle
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Text
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390.200 AGS 2008 S. 438 1 Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (EG TSG) Vom 6. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 59 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 1966 1), Art. 42 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 23. Juni 2004 2) sowie §§ 27, 41 Abs. 1 und 44 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1. Allgemeines ies , c) Tierseuchenbekämpfung und der Entsorgung tierischer Nebenprodukte. 2. Tierseuchenbekämpfung Tierseuchengesetzgebung und trifft die dafür erforderlichen ch den Vorgaben des Bundes Organisation und § 1 Zweck 1 D es Gesetz regelt a) den Vollzug der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung b) die Organisation im Bereich der Tierseuchenbekämpfung, Zuständigkeiten, Kostentragung und Finanzierung in den Bereichen der § 2 Zuständigkeit und Organisation 1 Das zuständige Departement vollzieht unter der Aufsicht des Regierungsrats die eidgenössische Massnahmen. 2 Der Regierungsrat regelt na Aufgaben der Vollzugsorgane. 1) SR 916.40 2) SR 916.441.22 http://www.lexfind.ch/link/Bund/916.40/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/916.441.22/de 390.200 3 Der Regierungsrat regelt im Rahmen von § 3 die Entschädigung bei 1 Eine ngspflicht vorsieht, 2 Anspruch auf Entschädigung gemäss Absatz 1 lit. b und c besteht nur, wenn 1 Die jährlich anfallenden Kosten der Tierseuchenbekämpfung werden zu 50 % vom om Bund geleisteten Beiträge getragen. 50 % der alt tztieren leisten jährlich einen Tierhalterbeitrag. ls chweine-, Schaf- und Ziegengattung, ng, weit möglich pro Grossvieheinheit (GVE) erhoben Tierh rbehalt von Absatz 4 lit. c Fr. 20.–. ie tztieren festlegen, f) kann weitere Nutztiere der Beitragspflicht unterstellen. Nutztierverlusten. § 3 Entschädigungen Entschädigung bei Nutztierverlusten wird geleistet a) bei Tierseuchen, die gemäss Bundesrecht entschädigungspflichtig sind, b) bei Tierseuchen gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts, für die der Regierungsrat eine Entschädigu c) in Härtefällen. Tierhalterbeiträge entrichtet werden. 3 Der Regierungsrat regelt die Bemessung der Entschädigungen und das Verfahren. § 4 Lastenverteilung; Grundsatz Kanton unter Anrechnung der v Kosten werden über Tierhalterbeiträge und Viehhandelsgebühren gedeckt. § 5 Tierhalterbeiträge 1 H erinnen und Halter von Nu 2 A Nutztiere gelten a) Tiere der Rinder-, S b) Tiere der Pferdegattu c) Bisons, Hirsche, Lamas, Alpakas, d) Nutzgeflügel, e) Nutzkaninchen, f) Bienenvölker, g) gewerbsmässig gezüchtete Fische. 3 Der Tierhalterbeitrag wird so und beträgt höchstens Fr. 10.– pro Jahr und GVE. Der Mindestbeitrag pro alterin oder Tierhalter beträgt unter Vo 4 Der Regierungsrat legt im Rahmen der grundsätzlichen Laa) stenverteilung gemäss § 4 die Höhe des Tierhalterbeitrags pro GVE fest, legt in Anlehnung an Absatz 3 die Beb) messungsgrundlagen für Nutztiere, d sich nicht als GVE abbilden lassen, fest, c) legt fest, unter welchen Voraussetzungen auf einen Mindestbeitrag für Bienenvölker verzichtet werden kann, d) kann für die Beitragspflicht einen Mindestbestand an Nu e) legt die Modalitäten für den zur Beitragsberechnung massgebenden Tierbestand fest, 2 390.200 5 Mit Zustimmung der beitragspflichtigen Personen können Tierhalterbeiträge mit ber den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943 1) zur Leistung einer Kaution verpflichtet und haben die vom kordatsbestimmungen festgesetzten Grund- und Spezialfinanzierung hnung des Kantons in einem separaten Abschnitt geführt. Verpflichtung gegenüber der Spezialfinanzierung wird in e) men des Bundesrechts oder 2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Massnahmen bezeichnen, die als Aufwand der Spezialfinanzierung gelten. Diese müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tierseuchenbekämpfung stehen. zugesicherten landwirtschaftsrechtlichen Ansprüchen verrechnet werden. § 6 Viehhandelsgebühren 1 Viehhändlerinnen und Viehhändler sind nach den Bestimmungen der Interkantonalen Übereinkunft ü Regierungsrat im Rahmen der Kon Umsatzgebühren zu entrichten. § 7 1 Für die Tierseuchenbekämpfung wird eine Spezialfinanzierung geführt. 2 Sie wird in der Verwaltungsrec 3 Der Vorschuss oder die der Bilanz separat ausgewiesen. § 8 Aufwand 1 Als Aufwand der Spezialfinanzierung gelten Entschädigung bei Na) utztierverlusten gemäss § 3, b) Kosten der Entsorgung infolge einer Tierseuche umgestandener Tiere, c) Entschädigungen an Personen, welche zur Bekämpfung von Tierseuchen eingesetzt werden, d) Probeerhebungen und Laboruntersuchungen, Fahrzeuge, Geräte und weiteres Material, die für die Bekämpfung von Tierseuchen benötigt werden, f) aus dem Vertrag mit einer Entsorgungsfirma vom Kanton zu übernehmende Kosten, soweit sie nicht von Gemeinden oder Dritten getragen werden müssen, Beiträge an Tiergesundheitsdienste im Rahg) aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Regierungsrats, h) sämtliche übrigen zur Tierseuchenbekämpfung notwendigen Massnahmen, soweit dafür nicht Dritte aufzukommen haben. 1) SAR 396.100 3 http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/396.100/de 390.200 § 9 Ertrag 1 Als zweckgebundener Ertrag der Spezialfinanzierung gelten a) Beiträge von Bund und Kanton entsprechend den jährlichen Einnahmen gemäss Litera b und c, b) Tierhalterbeiträge gemäss § 5, c) Viehhandelsgebühren gemäss § 6, d) Erlöse aus der Verwertung jener Tiere, für die der Kanton eine Entschädigung bezahlt, e) alle weiteren Gebühren, die im Zusammenhang mit der Tierseuchenbekämpfung erhoben werden. 2 Weist die Bilanz der Spezialfinanzierung einen Bestand von mehr als 5 Mio. Franken auf, nimmt der Regierungsrat Anpassungen bei den Beiträgen und Gebühren vor. 3 Muss der Kanton aufgrund ausserordentlicher Umstände zusätzliche finanzielle Mittel für die Tierseuchenbekämpfung aufwenden, die durch die Spezialfinanzierung nicht gedeckt werden können, nimmt der Regierungsrat Anpassungen bei den Beiträgen und Gebühren so vor, dass mittelfristig ein Ausgleich des Vorschusses an die Spezialfinanzierung erreicht wird. Der Regierungsrat kann dazu den maximalen Beitragssatz gemäss § 5 Abs. 3 vorübergehend um 50 % überschreiten. 3. Entsorgung tierischer Nebenprodukte § 10 Zuständigkeit 1 Die Gemeinden sind zuständig für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte. Davon ausgenommen sind a) Aufgaben im Bereich der Entsorgung, die aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes dem Kanton übertragen werden, b) die Entsorgungsverantwortung, die gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts der Inhaberin oder dem Inhaber tierischer Nebenprodukte übertragen ist. 2 Sie sorgen allein oder zusammen mit anderen Gemeinden für den Bau, Betrieb und Unterhalt geeigneter Sammelstellen. § 11 Kostentragung 1 Die Gemeinden tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeit sämtliche Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Sammelstellen sowie der Entsorgung. 2 Sie können verursachergerechte Gebühren erheben. 4 390.200 3 Sie vergüten dem Kanton die ihm aus der Vereinbarung mit einer Ent sorgungsfirma entstandenen Entsorgungskosten nach Massgabe des verursachten Aufwands. Der Regierungsrat regelt hierzu die Einzelheiten. Er kann die Transportkosten ganz oder teilweise auf die Gemeinden nach Einwohnerzahl verteilen. § 12 Entsorgungsvereinbarung 1 Der Kanton schliesst nach Einbezug der Gemeinden mit einer oder mehreren Entsorgungsfirmen eine Vereinbarung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte ab. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Entsorgungsleistungen zu den vereinbarten Bedingungen zu nutzen. 2 Er trägt im Rahmen der Vereinbarung die Kosten für die Wartung und Amortisation der Infrastruktur für die Entsorgung im Seuchenfall. 4. Weitere Bestimmungen § 13 Interkantonale Zusammenarbeit 1 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Verträge über die Zusammenarbeit zur Tierseuchenbekämpfung abschliessen. Die Genehmigung des Grossen Rats gemäss § 82 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung entfällt. § 14 Datenaustausch 1 Mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragte Vollzugsorgane sind berechtigt, die für einen wirksamen Vollzug der Tierseuchengesetzgebung notwendigen Informationen und Daten den zuständigen Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden weiterzugeben. 2 Der Datenaustausch kann auch Angaben über tierseuchenrechtlich begründete Straf- und Verwaltungsverfahren umfassen. § 15 Sanktionen 1 Bei wiederholter oder grober Missachtung von Bestimmungen oder Einzelverfügungen im Bereich der Tierseuchengesetzgebung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter kann die zuständige kantonale Stelle ein Verbot für das Halten bestimmter Tiere anordnen. 2 Die Tiere können beschlagnahmt werden. Beschlagnahmte Tiere werden verkauft oder getötet. Der Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Tierhalterin oder dem Tierhalter zu. 5 390.200 6 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 16 Übergangsrecht 1 Im Fall einer abschliessenden Regelung des Viehhandels und der zu entrichtenden Gebühren durch den Bund ist der Regierungsrat ermächtigt, das Viehhandelskonkordat zu kündigen beziehungsweise eine entsprechende Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen sowie die §§ 4, 6 und 9 dieses Gesetzes zu ändern oder aufzuheben. 2 Die bei einer Aufhebung des Viehhandelskonkordats dem Kanton zufallenden Mittel gelten als Ertrag der Spezialfinanzierung gemäss § 9. § 17 Einmaleinlage des Kantons 1 Der Kanton leistet aus dem kantonalen Agrarfonds gemäss § 29 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 11. November 1980 1) auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine einmalige Einlage in der Höhe von 1 Mio. Franken in die Spezialfinanzierung. § 18 Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. § 19 Publikation und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 6. Mai 2008 Präsident des Grossen Rats MARKWALDER Protokollführer SCHMID Datum der Veröffentlichung: 21. Juli 2008 Ablauf der Referendumsfrist: 20. Oktober 2008 Inkrafttreten: 1. Januar 2009 2) 1) SAR 910.100 2) RRB vom 19. November 2008 (AGS 2008 S. 446) http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/910.100/de