Implementing Regulations relating to legislation on agricultural soil and agricultural lease
Made 2008-08-26 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Ausführungsbestimmungen zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Obwalden
- Subjects
- Agricultural and rural development, Land and soil
- Keywords
- agricultural land, agricultural development, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, lease, contracts
Where to read it
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Text
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925.111 Ausführungsbestimmungen zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht vom 26. August 20081 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n und o des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 25. Januar 20082, beschliesst: Art. 1 Landwirtschaftliches Gewerbe 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Art. 5 Bst. a des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)3 gelten landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens ein Arbeitsaufkommen von einer Standardarbeitskraft (SAK) aufweisen. 2 Für die Berechnung des erforderlichen Arbeitsaufkommens in SAK gelten die Faktoren gemäss Art. 2a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB)4. An die SAK werden nicht angerechnet: a. Tiere, für welche Hofdüngerabnahmeverträge zur Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises notwendig sind; b. bei Bauvorhaben für Wohnbauten: Flächen, die mit Bauverbot belegt sind. Art. 2 Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich Als ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich beim Erwerb eines Grundstückes nach Art. 63 Abs. 1 Bst. d BGBB gilt eine Fahrdistanz von weniger als zehn Kilometer ab dem Betriebszentrum. Davon ausgenommen sind Grundstücke im Sömmerungsgebiet. Art. 3 Selbstbewirtschaftung 1 Beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder eines Gewerbes ist die Selbstbewirtschaftung im Sinne von Art. 9 BGBB mit einem Betriebskonzept aufzuzeigen. Ausgenommen davon sind direktzahlungsberechtigte Selbstbewirtschafterinnen oder Selbstbewirtschafter, die unmittelbar vor dem Erwerb mindestens ein Jahr ein landwirtschaftliches Grundstück oder Gewerbe bewirtschaftet haben. 2 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt bestimmt die Form und den Inhalt des Betriebskonzeptes. 3 Die Selbstbewirtschaftung ist spätestens drei Jahre nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder eines Gewerbes aufzunehmen. Art. 45 Wohngebäude ausserhalb der Bauzonen 1 Rechtmässig erstellte Wohngebäude ausserhalb der Bauzonen sowie Bauten, welche einen unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Wohngebäude haben, können nach Art. 60 Abs. 1 1 ABl 2008, 1369, geändert durch Nachtrag vom 20. September 2011, in Kraft seit 1. Oktober 2011 (ABl 2011, 1630) 2 GDB 921.1 3 SR 211.412.11 4 SR 211.412.110 5 Fassung gemäss Nachtrag vom 20. September 2011 AB zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht 925.111 Bst. a BGBB abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden. 2 Bauten dürfen nur abparzelliert werden, sofern sie landwirtschaftlich nicht mehr benötigt werden. 3 Die abparzellierte Fläche, miteingeschlossen die Grundfläche des Wohngebäudes und allfälliger Bauten, darf höchstens 800 m2 betragen. 4 In begründeten Fällen, insbesondere bei besonderen Parzellen- und Geländeformen oder Gebäudegrössen, kann eine Fläche von mehr als 800 m2 abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden. Art. 5 Alprechte Alprechte als Anteils- und Nutzungsrechte an Alpen von Alpgenossenschaften oder ähnlichen Körperschaften im Sinne von Art. 5 Bst. b BGBB unterstehen nicht dem Geltungsbereich des BGBB, es sei denn, diese Rechte gehören zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe. Art. 6 Übergangsrecht Vor dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen eingereichte Gesuche werden, soweit mit dem Bundesrecht vereinbar, nach altem Recht beurteilt. Art. 7 Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 2008 in Kraft. 2 Sie sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement6 zu Kenntnis zu bringen.7 6 Art. 90 Abs. 2 BGBB 7 Eingefügt durch Nachtrag vom 20. September 2011