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Laws of Switzerland

Implementing Regulations on use of energy in buildings

Made 2011-05-17 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Obwalden
Subjects
Energy, Land and soil
Keywords
land-use planning, energy conservation/energy production

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Art. 1 Anwendbare Vorschriften a. Grundsatz 1 Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), Aus- gabe 2008, sind im Kanton wie folgt verbindlich: a. Teil A: sinngemäss b. Teil B, C, D, E, F, G und H unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Be- stimmungen. 2 Die Mustervorschriften können im Internet 4 eingesehen oder beim Bau- und Raumentwicklungsdepartement bezogen werden.

  2. Art. 2 b. ergänzende Bestimmungen 1

  3. Art. 1.6 Abs. 3 MuKEn lautet wie folgt: Beim Systemnachweis sind für Standorte, die unter 1000 m ü. M. liegen, die Daten der Klimastation Luzern oder für Standorte über 1000 m ü. M. die Daten der Klimastation Engelberg zu verwenden. Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei den Einzelanforderungen wird verzichtet. Beim System- nachweis gilt der mit den Werten von Anhang 1c errechnete Grenzwert für eine Jahresmitteltemperatur von 8,5°C. Er wird um 8% pro K höhere oder tiefere Jahresmitteltemperatur der Klimastation reduziert bzw. erhöht. 2 Für Ferienhäuser gilt Art. 5.1 der MuKEn.

  4. Art. 3 Ausnahmen Ausnahmen gewährt im Rahmen der MuKEn die Bewilligungsbehörde.

  5. Art. 4 Beiträge 1 Gestützt auf Art. 4 Bst. i und Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes bewilligt der Regierungsrat jährlich das Förderprogramm und erlässt die zugehörigen Bestimmungen. 2 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement bewilligt im Einzelfall die Kantonsbeiträge im Rahmen des Staatsvorschlags und des Förderpro- gramms nach Absatz 1.

  6. Art. 5 Übergangsrechtliche Bestimmungen Im Sinne von Art. 64a Abs. 2 des Baugesetzes gilt Folgendes: Für Bauten, die den zertifizierten Standard Minergie oder Minergie Eco erfül- len, zählen die Aussenwandquerschnitte bei der Berechnung der Ausnüt- 1 ABl 2011, 893 2 GDB 101 3 GDB 710.1 4 www.bfe.admin.ch>EnergieSchweiz>Gebäude, Kantone, Städte, Gemeinden >Kantone, Städte Gemeinden>Studien und Berichte AB über die Energieverwendung im Gebäudebereich 710.112 zungs-, Geschossflächen- oder Überbauungsziffer nur zur Hälfte. Bei der Erfüllung des Minergie P oder A, Minergie P oder A Eco Standards werden die Aussenwandquerschnitte nicht berücksichtigt.

  7. Art. 6 Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2011 in Kraft.

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