Implementing Regulation relating to the Agreement on fishing in Lake Lucerne
Made 2008-06-04 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Uri
- Subjects
- Fisheries and aquaculture
- Keywords
- inland fisheries, freshwater fishes, fishing authorization, stock enhancement/repopulation, sub-national agreement, fishery management and conservation, fishing area, fishing gear/fishing method, protected fishing area, offences/penalties, enforcement/compliance, authorization/permit, aquatic animals
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40.3233 AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (vom 4. Juni 20081; Stand am 1. Januar 2009) Die Fischereikommission, gestützt auf Artikel 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 29. September 1978 über die Fischerei im Vierwaldstättersee2, erlässt folgende Ausführungsbestimmungen: I. Allgemeine Vorschriften A. Geltungsbereich Artikel 1 Kantonsgrenzen und Privatfischenzen Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Ausübung der Fischerei auf dem ganzen Gebiet des Vierwaldstättersees. Sie gelten auch für die im Vierwaldstättersee liegenden Privatfischenzen. B. Pflichten der Patentinhaberinnen und Patentinhaber Artikel 2 Sachkunde-Nachweis 1 Wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass er ausreichende Kenntnisse über Fi sche und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat. 2 Dieser Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizerischen Sachkunde-Nachweis Fischerei oder eine vergleichbare Ausbildung erbracht. 3 Die Kantone befinden über die Gleichwertigkeit und die Übergangsfristen. Artikel 3 Fischereivorschriften Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen im Besitze der für sie geltenden Vorschriften sein. Sie haben das Patent auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. 1 AB vom 3. Oktober 2008 2 RB 40.3231 1 40.3233 Artikel 4 Fischfangstatistik 1 Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind zur Führung der Fisch fangstatistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet. Die Statistikfor mulare werden mit dem Patent abgegeben. Die vollständig und wahrheits getreu ausgefüllten Formulare sind den Patentausgabestellen termingerecht einzureichen. Diese leiten die Zusammenfassung an die Geschäftsstelle weiter. 2 In den Fangangaben der Patentinhaber und Patentinhaberinnen sind die Fangergebnisse der Gehilfen und Gäste, sowie allfälliger Sonderfänge ein zuschliessen. 3 Bei Unterlassung oder unrichtiger Führung der Fischfangstatistik kann das Fischereipatent gemäss kantonalem Recht entzogen bzw. verweigert wer den. Die Fischfangstatistik der Berufsfischer wird durch die Geschäftsstelle geführt. C. Befugnisse der Aufsichtsorgane Artikel 5 Grundsatz 1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerät schaften, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen. 2 Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge sind einzuziehen. D. Weitergehende Bestimmungen der Kantone Artikel 6 Weitere Bestimmungen der Kantone Den Kantonen bleibt es vorbehalten, im Einvernehmen mit der Fischerei kommission für ihr Seegebiet strengere Anforderungen an die zulässigen Gerätschaften zu stellen und weitere zeitliche und örtliche Beschränkungen der Fischerei sowie ergänzende Bestimmungen über die Ausübung der Fi scherei, über wissenschaftliche Untersuchungen und ähnliche Zwecke zu erlassen. II. Fangausübung A. Allgemeine Bestimmungen Artikel 7 Netzgerätschaften 1 Die Fanggeräte der Berufsfischer müssen markiert und mit den Anfangs buchstaben des Patentinhabers versehen sein. 2 40.3233 2 Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist Nichtberechtigten untersagt. 3 Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzuschneiden. 4 An Sonn- und Feiertagen dürfen die Berufsfischer Netze setzen. In Aus nahmefällen wie bei Sturm, starker Strömung oder beim Laichfischfang ist auch das Heben der Netze erlaubt. Artikel 8 Fischentnahme aus Netzen 1 Die Berufsfischer haben Fische vom 1. Juni bis zum 30. September täg lich, in der übrigen Zeit mindestens jeden dritten Tag aus den Netzen zu lösen. 2 Reusen sind vom 1. Juni bis 30. September mindestens jeden zweiten Tag zu kontrollieren. Artikel 9 Platzvorrecht Die Berufsfischerei hat mit ihren Gerätschaften auf den Fangplätzen gegen über der Sportfischerei das Vorrecht zur Fischereiausübung. Artikel 10 Tierschutz 1 Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern Körperteil als dem Maul zu fangen. 2 Als überlebensfähig beurteilte Fische, die generell geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt in den Vierwaldstättersee zu rückzuversetzen. Artikel 11 Fang und Handel von Fischnährtieren Der Fang von Fischnährtieren erfordert eine Bewilligung der kantonalen Be hörde. Artikel 12 Köderfische 1 Es ist verboten lebende Köderfische zu verwenden. 2 Die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt, wenn sie aus dem Vier waldstättersee stammen. 3 Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer Fläche von einem Quadratmeter, sowie die Köderflasche verwendet werden. 4 Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigengebrauch gefangen werden. Der Handel mit Köderfischen ist verboten. 3 40.3233 Artikel 13 Hilfsgeräte Als Hilfsgerät zur Anlandung von gehakten oder im Netz verfangener Fische darf nur der Feumer (Unterfangnetz) verwendet werden. B. Fanggeräte und Fangmethoden Artikel 14 Freiangelfischerei 1 Von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus, darf jeder mann ohne Bewilligung und Gebühren mit einer Angelrute die Fischerei ausüben, soweit dies Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) nicht aus schliessen. 2 Erlaubt ist nur eine Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Wi derhaken mit natürlichem Köder. Köderfische dürfen nicht verwendet wer den. Artikel 15 Fanggeräte 1 Für die Sportfischerei sind ausschliesslich die nachstehend erwähnten Fanggeräte und Fangmethoden erlaubt: a) Die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit natür lichem oder künstlichem Köder mit einfachen oder mehrendigen Angel haken ohne Widerhaken. Es dürfen höchstens zwei Angelruten gleich zeitig verwendet werden. b) Die Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfachen Angelhaken mit oder ohne Widerhaken. c) Die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einem einfachen oder mehrendigen Angelhaken ohne Widerhaken. d) Die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, mit Ruten, See hunden und Tiefseeschleicke mit einfachen oder mehrendigen Angelha ken mit oder ohne Widerhaken. Pro Boot sind 10 Anbissstellen erlaubt und die Gerätschaften dürfen kombiniert eingesetzt werden. 2 Bei der Schleppfischerei ist das Boot mit einem weissen Ball zu kenn zeichnen. Artikel 16 Beaufsichtigung Die Sportfischergerätschaften sind dauernd zu beaufsichtigen. Artikel 17 Gerätschaften der Berufsfischer Die Gerätschaften für die Berufsfischerei werden gestützt auf die Resultate der fischereibiologischen Bestandüberwachung festgelegt und im Anhang umschrieben. 4 40.3233 III. Schutzvorschriften A. Schonzeiten Artikel 18 Schonzeiten Die Schonzeiten für Fische und Krebse werden wie folgt festgelegt: a) Forellen 1. Oktober bis 25. Dezember b) Rötel (Seesaibling) 1. Oktober bis 25. Dezember c) Albeli 1. Oktober bis 25. Dezember d) Balchen/Felchen 15. Oktober bis 25. Dezember e) Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 1. Januar bis 31. Dezember f) Äsche 15. Februar bis 30. April g) Hecht 15. März bis 30. April h) Zander 15. April bis 31. Mai i) Nase 1. Januar bis 31. Dezember k) Alle Krebsarten 1. Januar bis 31. Dezember B. Fangmindestmasse Artikel 19 Fangmindestmass Die nachgenannten Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, mindestens fol gende Längen aufweisen: a) Forellen 35 cm b) Rötel 22 cm c) Albeli 22 cm d) Balchen/Felchen 30 cm e) Balchen/Felchen Alpnachersee 25 cm f) Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 30 cm g) Äsche 30 cm h) Hecht 50 cm i) Zander 40 cm k) Egli (Barsch) 15 cm l) Aal 50 cm 5 40.3233 C. Zeitliche Einschränkungen Artikel 20 Nachtfischerei 1 Die Ausübung der Fischerei ist verboten: a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr. 2 Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet. 3 Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen Ufern aus erlaubt, die Kantone können weitere Fangplätze bewilligen. D. Örtliche Einschränkungen Artikel 21 Flussmündungen 1 Vor den Einmündungen der Reuss, Muota, Engelberger- und Sarner Aa ist die Berufsfischerei mit Ausnahme des Laichfischfanges im Radius von 100 m vor der Einmündung verboten. 2 Die übrigen Grenzen richten sich nach kantonalem Recht. Artikel 22 Öffentliche Badeanlagen Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei wäh rend des Badebetriebes verboten. Artikel 23 Uferschutz Das Betreten und Befahren von Schilf- und Binsenbeständen ist verboten. Beim Setzen von Reusen dürfen die Pflanzenbestände nicht beschädigt werden. IV. Hebung des Fischbestandes A. Laichfischerei Artikel 24 Laichfangbewilligung Für die künstliche Fischzucht kann der Fang von geschonten Fischen durch die zuständige kantonale Behörde bewilligt werden. Die Auflagen und Be dingungen werden in der Laichfangbewilligung festgelegt. 6 40.3233 Artikel 25 Beginn der Laichfischerei Der Beginn der Laichfischfänge wird durch die Geschäftsstelle festgelegt. B. Fischeinsatz Artikel 26 Grundsätze 1 Die Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirt schaftlichen Grundsätzen zu richten. Der Einsatz von landes- und standort fremden Fischarten und Krebsen ist verboten. 2 Jeder Fischeinsatz braucht eine kantonale Bewilligung. 3 Die Geschäftsstelle ist über die jährlichen Fischeinsätze zu orientieren. Sie führt eine Besatzstatistik. Artikel 27 Besatzfische Verfügungsrecht 1 Fortpflanzungsprodukte aus dem Vierwaldstättersee und daraus gezüchte te Besatzfische sind Eigentum der Kantone. Sie sind grundsätzlich in den Vierwaldstättersee einzusetzen. 2 Fortpflanzungsprodukte und daraus gezüchtete Besatzfische der Seeforel le aus den Zuflüssen und dem Abfluss des Vierwaldstättersees, sind Eigen tum der Kantone und grundsätzlich wieder in das Herkunftsgewässer einzu setzen. 3 Im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle sind Ausnahmen möglich. C. Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen Artikel 28 Technische Eingriffe 1 Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungspro jekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Vierwaldstättersees, insbesondere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete, sowie die freie Fischwanderung zu erhalten, zu verbessern oder wieder herzustellen. 2 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe, im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei, ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde. V. Strafbestimmungen Artikel 29 Verbot der Fischereiausübung Zusätzlich zu den Strafbestimmungen und der Strafverfolgung im Sinne der Artikel 18, 19 und 20 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei 7 40.3233 auf dem Vierwaldstättersee können Bewilligungen widerrufen und die Fi schereiberechtigung durch die zuständige kantonale Behörde administrativ entzogen werden. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 30 Genehmigung, Veröffentlichung, Aufhebung bisheriger Bestimmungen 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung der Vor schriften über Bewirtschaftung, Schonbestimmungen, sowie fremder Arten und Rassen durch die zuständige Bundesbehörde, durch Beschluss der Fischereikommission auf den 1. Januar 2009 in Kraft. 2 Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen. 3 Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen wi dersprechenden Beschlüsse der Fischereikommission aufgehoben. Fischereikommission Vierwaldstättersee Der Präsident: Niklaus Bleiker Der Geschäftsführer: Josef Muggli 8