Implementing Regulation on population protection
Made 2004-12-07 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Obwalden
- Subjects
- Environment
- Keywords
- hazards, local government, enforcement/compliance
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Text
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540.111 Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz vom 7. Dezember 2004 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b bis d des Bevölkerungsschutzgesetzes (BSG) vom 22. Oktober 20041), beschliesst: 1. Aufgaben und Organisation Art. 1 Kanton a. Sicherheits- und Justizdepartement2) 1 Neben den in Art. 4 BSG genannten Pflichten erfüllt das Sicherheits und Justizdepartement folgende Aufgaben. Es: a. ordnet vorsorgliche Massnahmen nach Art. 4 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen an; b. sorgt für ergänzende Informationen gemäss Art. 4 Abs. 5 dieser Ausführungsbestimmungen; c. erlässt das Einsatzkonzept des kantonalen Führungsstabes; d. kann ergänzende Weisungen erlassen. Art. 2 b. Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz 1 Die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz als ausführendes Organ des Departementes hat im Bereich Bevölkerungsschutz insbesondere folgende Aufgaben. Sie: a. bereitet die Umsetzung der sicherheitspolitischen Vorgaben des Bundes vor; 1 GDB 540.1 2 Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf 1. Juli 2008 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen OGS 2004, 84 http://gdb.ow.ch/data/540.1/de http://gdb.ow.ch/data/131.1/de 540.111 b. sorgt für die Verbreitung und Durchsetzung von Bundesanordnungen bei Gefahren und bereitet vorsorgliche kantonale Massnahmen vor; c. koordiniert die Vorbereitung und den Einsatz der Partnerorganisationen für Notlagen- und Katastrophenbewältigung; aufeinander abzustimmen sind insbesondere Lagebeurteilung, Ereignisauswertung, Ausbildung, Einsatzplanung und Einsatzdoktrin sowie die Zusammenarbeit mit Dritten; d. erstellt ein Konzept zur Bewältigung von grossen Schadenereignissen, Katastrophen und Notlagen in Koordination mit dem Stabschef oder der Stabschefin des kantonalen Führungsstabes; e. arbeitet mit der Territorialregion 2 zusammen; f. arbeitet mit dem Stabschef oder der Stabschefin des kantonalen Führungsstabes zusammen; g. * arbeitet mit der Fachstelle für Kulturgüterschutz zusammen; h. * beantragt die Verpflichtung Dritter gemäss Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen; i. * unterstützt die Einwohnergemeinderäte in sicherheitspolitischen Bereichen und sorgt mit deren Einverständnis für die Ausbildung des Gemeindeführungsorgans; k. * vertritt die Belange des kantonalen Bevölkerungsschutzes in interkantonalen und eidgenössischen Gremien; l. * erlässt Verwarnungen nach Art. 68 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz; m. * beurteilt als kantonale Zwischenstelle Gesuche für die Dispensation und Beurlaubung vom Assistenz- und Aktivdienst gemäss der Verordnung über die Militärdienstpflicht3). Art. 3 Einwohnergemeinden 1 Der Einwohnergemeinderat erfüllt die Aufgaben nach Art. 6 BSG. Er: a. beurteilt ausserdem die Gefahren; b. stellt Warnung und Alarmierung der Behörden und der Bevölkerung sicher; c. plant den Einsatz seiner Mittel; d. regelt die Nachbarhilfe; e. regelt Aufgebots- und Gesuchstellungskompetenzen; 3 SR 512.21 2 http://db.clex.ch/link/Bund/512.21/de 540.111 f. stellt die notwendigen Informationen an den kantonalen Führungsstab sicher; g. erlässt die nötigen Sicherheitsmassnahmen wie Evakuationsanordnungen und Betretungsverbote. 2 Er erlässt ein Reglement über das Gemeindeführungsorgan (Art. 6 Bst. b BSG). 2. Vorbereitung und Einsatz Art. 4 Warnung, Alarmierung, Verhaltensanweisungen 1 Warnung der Behörden, Alarmierung der Bevölkerung und Durchgabe von Verhaltensanweisungen sind erforderlich bei Gefahren, die durch erhöhte Radioaktivität, chemische Stoffe, Naturereignisse (Wetter, Lawinen usw.) und Stauanlagen (Überflutungsgefahr) verursacht werden. 2 Werden Massnahmen vom Bund (Radioaktivität, Überflutung) angeordnet, so ist das Sicherheits- und Justizdepartement primär für die Weitergabe der Anordnungen verantwortlich. In den übrigen Bereichen (chemische Stoffe, Wetter, Lawinen) sorgt es, basierend auf einer Lagebeurteilung, für vorsorgliche Massnahmen. 3 Das Polizeikommando (Einsatzzentrale) nimmt Warnungen an die Behörden, Alarmierungsanordnungen und Verhaltensanweisungen entgegen und verbreitet diese gemäss den Anordnungen der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz. 4 Der Zivilschutz stellt den Sirenenalarm sicher. Auf jeden Sirenenalarm hat eine Information über das Verhalten zu erfolgen. 5 Soweit notwendig sorgt das Sicherheits- und Justizdepartement für ergänzende Informationen zu den im Telefonbuch ersichtlichen Verhaltensanordnungen bei Alarmierung. Art. 5 Einsatzkonzept des kantonalen Führungsstabes 1 Das Einsatzkonzept des kantonalen Führungsstabes regelt das Führungssystem (Aufbau- und Ablauforganisation, Pflichtenhefte, insbesondere Informationsverantwortung), den Mitteleinsatz (insbesondere Kommunikationsnetz) und die Schadenplatzorganisation. 2 Die Einsatzleiter bzw. Einsatzleiterinnen werden von der Feuerwehr oder der Kantonspolizei gestellt. Sie werden entsprechend ausgebildet. 3 540.111 Art. 6 * Mobile Sanitätshilfsstelle, Care-Team Obwalden 1 Die mobile Sanitätshilfsstelle untersteht in fachlicher Hinsicht dem Gesundheitsamt. Sie wird in der Ausbildung und im Einsatz logistisch durch die Stützpunktfeuerwehr unterstützt. 2 Das Care-Team Obwalden untersteht in fachlicher Hinsicht dem Gesundheitsamt und wird administrativ durch die Dienststelle Zivilschutz betreut. Art. 7 Einsatz Dritter (Organisationen, Fachkräfte) 1 Soweit erforderlich werden Organisationen und externe Fachkräfte beigezogen. 2 Entschädigungen für verpflichtete Organisationen und Fachkräfte werden vom Regierungsrat gemäss Art. 12 des Behördengesetzes4) festgesetzt. 3. Requisition und Kostentragung Art. 8 * Requisition 1 Das Requisitionsrecht haben das Sicherheits- und Justizdepartement und der Einwohnergemeinderat. 2 Eigentümer und Eigentümerinnen sind verpflichtet, das Requisitionsgut zur Verfügung zu stellen. Sie haben Anspruch auf angemessene Entschädigung und Schadenersatz. * Art. 9 Kostentragung für Hilfeleistung 1 Die Einsatzkosten der Partnerorganisationen werden gemäss deren Gesetzgebung getragen. 2 Beim Entscheid über die Kostentragung für die übrigen Kosten einer Hilfeleistung sind folgende Kriterien massgebend: a. Rückgriff auf die verursachende Person; b. Versicherungsleistungen; c. Spenden; d. Kostentragung durch die öffentliche Hand. 4 GDB 130.4 4 http://gdb.ow.ch/data/130.4/de 540.111 3 Die Kosten der öffentlichen Hand werden gemäss Beschluss des Regierungsrates aufgeteilt. Die Gemeinden sind dazu anzuhören. 4. Schlussbestimmungen Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über die Dispensation vom aktiven Dienst in der Armee sowie die Befreiung und Dispensation im Zivilschutz vom 19. Juni 19845) werden aufgehoben. Art. 11 Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2004, 84 geändert durch Nachtrag vom 26. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (OGS 2005, 53), die Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz vom 10. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juni 2010 (OGS 2010, 28), Nachtrag vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 (OGS 2011, 80) 5 OGS 1986, 15 5 540.111 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung OGS 2004, 84 26.08.2005 01.09.2005 Art. 8 Abs. 2 geändert OGS 2005, 53 10.05.2010 01.06.2010 Art. 2 Abs. 1, g. eingefügt OGS 2010, 28 10.05.2010 01.06.2010 Art. 2 Abs. 1, h. geändert OGS 2010, 28 10.05.2010 01.06.2010 Art. 2 Abs. 1, i. geändert OGS 2010, 28 10.05.2010 01.06.2010 Art. 2 Abs. 1, k. geändert OGS 2010, 28 10.05.2010 01.06.2010 Art. 2 Abs. 1, l. geändert OGS 2010, 28 13.12.2010 01.01.2012 Art. 6 totalrevidiert OGS 2011, 80 13.12.2011 01.01.2012 Art. 2 Abs. 1, l. geändert OGS 2011, 80 13.12.2011 01.01.2012 Art. 2 Abs. 1, m. eingefügt OGS 2011, 80 13.12.2011 01.01.2012 Art. 8 totalrevidiert OGS 2011, 80 6 540.111 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.12.2004 01.01.2005 Erstfassung OGS 2004, 84 Art. 2 Abs. 1, g. 10.05.2010 01.06.2010 eingefügt OGS 2010, 28 Art. 2 Abs. 1, h. 10.05.2010 01.06.2010 geändert OGS 2010, 28 Art. 2 Abs. 1, i. 10.05.2010 01.06.2010 geändert OGS 2010, 28 Art. 2 Abs. 1, k. 10.05.2010 01.06.2010 geändert OGS 2010, 28 Art. 2 Abs. 1, l. 10.05.2010 01.06.2010 geändert OGS 2010, 28 Art. 2 Abs. 1, l. 13.12.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 80 Art. 2 Abs. 1, m. 13.12.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 80 Art. 6 13.12.2010 01.01.2012 totalrevidiert OGS 2011, 80 Art. 8 13.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert OGS 2011, 80 Art. 8 Abs. 2 26.08.2005 01.09.2005 geändert OGS 2005, 53 7