Skip to content
Nelum
Laws of Switzerland

Implementing Regulation on official cadastral survey

Made 1995-04-27 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Obwalden
Subjects
Land and soil
Keywords
land tenure, survey/mapping, cadastre/land registration, legal proceedings/administrative proceedings, alternative dispute settlement, court/tribunal, enforcement/compliance, offences/penalties

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 213.11 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung vom 27. April 19951 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der eidgenössischen Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 18. November 19922 und der Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) vom 21. Mai 20083 gestützt auf Artikel 44 und 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 , 4 und Artikel 11 des Geoinformationsgsetzes vom 1. Juli 20115,6 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmung Art. 17 Diese Verordnung regelt die Erneuerung, Nachführung, Nutzung und Kostentragung der für das ganze Kantonsgebiet definitiv anerkannten amtlichen Vermessung und den Vollzug der Verordnung über die geografischen Namen vom 21. Mai 2008 Zweck 8 II. Organisation . Art. 2 Regierungsrat 1 Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über die amtliche Vermessung. 2 Er vereinbart mit dem Bund das langfristige Programm der Vermessungs vorhaben. Art. 3 Zuständiges Departement 1 Soweit in dieser Verordnung keine andere kantonale Vollzugsbehörde bestimmt ist und sich die Zuständigkeit auch nicht aus andern kantonalen Erlassen ergibt, vollzieht das zuständige Departement die Gesetzgebung über die amtliche Vermessung. 2 Es ist insbesondere zuständig für: a. die Leitung und Überwachung der amtlichen Vermessung; b. die Bezeichnung der Vermessungsaufsicht, welche die Verifikation zu besorgen hat; c. die Vereinbarung des Jahresprogrammes mit dem Bund; d. die Veröffentlichung und Überwachung der Abgabe von Plänen, Daten und Akten der amtlichen Vermessung; 1 LB XXIII, 362; geändert durch das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (ABl 2001, Anhang: Abstimmungsvorlage vom 2. Dezember 2001, S. 48), das Gesetz über die Umsetzung der Neuverteilung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 29. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (ABl 2007, 1114), und das Geoinformationsgesetz vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. September 2011 (ABl 2011, 1174, Anhang Ziff. II.1. und 1398) 2 SR 211.432.2 3 SR 510.625 4 GDB 101 5 GDB 131.5 6 Ingress geändert durch das Geoinformationsgesetz (Anhang Ziff. II.1.) 7 Geändert durch das Geoinformationsgesetz (Anhang Ziff. II.1.) 8 SR 510.625 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung 213.11 e. den Erlass von Weisungen im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften9 f. die Koordination anderer Projekte zur Erhebung von raumbezogenen Daten mit der amtlichen Vermessung. ; Art. 4 Nomenklaturkommission 1 Der Regierungsrat wählt eine kantonale Nomenklaturkommission von fünf bis sieben Mitgliedern und bestimmt das Sekretariat. Ihr gehören ein Grundbuchverwalter und ein Nachführungsgeometer von Amtes wegen sowie je ein wechselndes Mitglied der betreffenden Gemeinde an. 2 ...10 Art. 5 Gemeinden Kommunale Vermessungsbehörde ist der Gemeinderat. Art. 6 Nachführungsgeometer 1 Der Regierungsrat bezeichnet einen oder mehrere Nachführungsgeometer und schliesst mit diesen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab. Sie müssen im Besitze des Ingenieur-Geometer-Patents und im Geometerregister eingetragen sein.11 2 Der Nachführungsgeometer muss zur Deckung von Schäden, die er in amtlicher Funktion verursacht, eine angemessene Haftpflichtversicherung abschliessen. 3 Der Nachführungsvertrag wird auf drei Jahre abgeschlossen; er verlängert sich um je ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird. Art. 712 Die Arbeiten für Erneuerungen und Landumlegungen im Rahmen der amtlichen Vermessung können an andere patentierte und im Geometerregister eingetragene Ingenieur-Geometer oder qualifizierte Vermessungsfachleute vergeben werden. Unternehmer (Art. 44 und 45 VAV) Art. 8 Grundeigentümer 1 Die Grundeigentümer haben ihre Grundstücke vermarken und vermessen zu lassen. 2 Sie müssen insbesondere: a. den mit der Durchführung der Vermessung beauftragten Personen Zutritt zu ihrem Grundstück gewähren, b. die Errichtung, die Sicherung und den Unterhalt der Vermessungs fixpunktzeichen dulden und diese unverändert bestehen lassen; erhebliche dauernde Schädigungen werden nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts vergütet. 9 Technische Verordnung über die amtliche Vermessung des Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartementes 10 Aufgehoben durch das Geoinformationsgesetz (Anhang Ziff. II.1.) 11 Geändert durch das Geoinformationsgesetz (Anhang Ziff. II.1.) 12 Fassung gemäss Geoinformationsgesetz (Anhang Ziff. II.1.) Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung 213.11 III. Inhalt der amtlichen Vermessung (Art. 5 bis 10 VAV) Art. 9 Informationsebenen ausserhalb der amtlichen Vermessung Kanton, Gemeinden und Dauerbenützer können auf der Grundlage der amtlichen Vermessung (Art. 5 VAV) weitere Informationsebenen, wie Baulinien, Zonengrenzen oder Werkleitungen usw., erheben. IV. Erneuerung Art. 10 Etappenweise Ausführung (Art. 21 Abs. 2 und 3 VAV) Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen des mit dem Bund vereinbarten Programms und nach Absprache mit den Gemeinden, wann in den einzelnen Gemeinden die Erneuerung der einzelnen Informationsebenen oder bestimmter Gebiete durchgeführt wird. V. Nachführung A. Laufende Nachführung (Art. 23 VAV) Art. 11 Mutationsurkunde Die Mutationsurkunde (Art. 25 Abs. 1 VAV) wird aufgrund einer vorherigen Vermarkung und Vermessung der neuen Grenzpunkte oder einer neuen Grenze zwischen bestehenden Grenzpunkten erstellt. Art. 12 Projektmutation 1 Im Einverständnis mit dem Grundeigentümer wird auf das Anbringen von Grenzzeichen vorläufig verzichtet, wenn die Grenzzeichen durch bevorstehende bauliche Massnahmen gefährdet wären oder aus andern wichtigen Gründen nicht angebracht werden können. In solchen Fällen werden die Grenzen vorläufig gestützt auf Pläne oder auf andere geeignete Grundlagen festgestellt. 2 Nach Abschluss der Bauarbeiten bzw. Wegfall des wichtigen Grundes sind die Grenzen zu vermarken. Treten dabei Grenzänderungen ein, welche eine Zweitmutation nach sich ziehen, so hat eine entsprechende Grundbuchanmeldung mittels öffentlicher Urkunde zu erfolgen. Art. 13 Rückmutation 1 Werden Änderungen, für die eine Mutationsurkunde erstellt worden ist, nicht innert eines Jahres zum Grundbucheintrag angemeldet, so erlässt der Grundbuchverwalter eine Mahnung, in welcher er eine angemessene Frist zur Anmeldung setzt. Nach deren unbenutztem Ablauf erfolgt die Rückmutation unter Kostenfolge. 2 Nicht behandelte Mutationen werden durch den Nachführungsgeometer von Amtes wegen als ungültig erklärt. Art. 14 Meldepflichten 1 Die Grundeigentümer haben dem Nachführungsgeometer alle Änderungen zu melden, die den Inhalt des Plans für das Grundbuch betreffen. 2 Die zuständigen Behörden bzw. Amtsstellen melden dem Nachführungs geometer überdies: a. die Fertigstellung von Neu- und Anbauten sowie Anlagen und Werken unmittelbar nach erfolgter Bauabnahme; den Abbruch von Bauten und Anlagen; Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung 213.11 b. im Grundbuch eingetragene und verfallene Mutationen sowie im Grundbuch eingetragene Handänderungen von Grundstücken; c. Änderungen der flächenmässig ausgeschiedenen, selbständigen und dauernden Rechte; d. Änderungen im Waldwegnetz sowie Neuaufforstungen und Rodungen; e. ausserhalb von Güterzusammenlegungen mit öffentlichen Beiträgen ausgeführte Wegbauten; f. bauliche Veränderungen an Gewässern sowie projektierte Zustände, soweit diese nach Bundesrecht in die Vermessung aufgenommen werden müssen; g. oberirdische Starkstromleitungen sowie Rohrleitungen nach Art. 6 Abs. 2 VAV. Art. 15 Rechte und Pflichten des Nachführungsgeometers 1 Dem Nachführungsgeometer obliegt die laufende Nachführung und Erhaltung der amtlichen Vermessung. Er hat die ihm nach Art. 14 dieser Verordnung gemeldeten Änderungen innert Jahresfrist nachzutragen. Nicht gemeldete Änderungen trägt er nach, wenn sie ihm zur Kenntnis gelangen. 2 Der Nachführungsgeometer muss ausserdem: a. die Vermessungsfixpunkte der Kategorie 3 (Polygonpunkte) instand halten; b. die Rückmutationen ausführen. 3 Werden Grundstückgrenzen, die zugleich Hoheitsgrenzen sind, geändert oder überbaut, so hat der Nachführungsgeometer den beteiligten Gemeinwesen eine Grenzregulierung vorzuschlagen. 4 Nur der Nachführungsgeometer darf die Nachführungsarbeiten in seinem Nachführungsgebiet ausführen. Art. 16 Vermessungsfixpunkte Voraussehbare Beschädigungen oder Entfernungen von Fixpunktzeichen sind dem Nachführungsgeometer zu melden; bei ihm sind auch Gesuche um Versetzung einzureichen. Art. 17 Behebung von Fehlern 1 Der Nachführungsgeometer hat Fehler in der amtlichen Vermessung zu beheben. 2 Bei Fehlern im Grenzverlauf erstellt er einen Berichtigungsplan und lässt ihn von den Grundeigentümern unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so kann ein richterliches Urteil im Sinne von Art. 975 Abs. 1 oder 976 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches13 B. Periodische Nachführung (Art. 24 VAV) erwirkt werden. Art. 18 Zuständigkeit Der Regierungsrat bestimmt nach Absprache mit den Gemeinden den Zeitpunkt und das Gebiet der periodischen Nachführung. 13 SR 210 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung 213.11 VI. Auflage- und Einspracheverfahren Art. 19 Auflage (Art. 28 VAV) a. Öffentliche Auflage 1 Nach Abschluss einer Vermessungsarbeit, bei der eine Vielzahl von Grundeigentümern in ihren Rechten berührt sind, legt der Gemeinderat den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuch führung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz während 30 Tagen öffentlich auf. 2 Beginn, Ort und Dauer der Auflage sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. 3 Sind nur einzelne Grundeigentümer in ihren Rechten berührt, so können die Bekanntgabe im Amtsblatt sowie die öffentliche Auflage durch eine schriftliche Mitteilung mit Hinweis auf das Einsichtsrecht und die Einsprachemöglichkeit ersetzt werden. Art. 2014 1 Die in ihren Rechten berührten Grundeigentümer, deren Adresse in der Schweiz bekannt ist, werden vom Gemeinderat schriftlich über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert. b. Persönliche Zustellung 2 Dem Grundeigentümer ist auf Verlangen eine Ausschnittkopie des Plans für das Grundbuch zuzustellen. Art. 21 Einsprache 1 Einsprachen gegen die Vermessung und gegen die Flurnamens bezeichnung sind während der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Gemeinderat einzureichen. 2 Über Einsprachen gegen Flurnamen entscheidet die Nomenklatur kommission; über die übrigen Einsprachen der Gemeinderat. Art. 22 Genehmigung und Anerkennung (Art. 29 und 30 VAV) Gestützt auf den Verifikationsbericht der kantonalen Vermessungsaufsicht und auf den Bericht des Gemeinderates über die Planauflage genehmigt der Regierungsrat das Vermessungswerk. VII. Erhaltung und Unterhalt A. Aufbewahrung Art. 23 Aufbewahrungsstelle Die Daten und Akten der amtlichen Vermessung werden vom Nachführungsgeometer aufbewahrt und gesichert. B. Vermarkung Art. 24 Meldepflicht und Wiederherstellung 1 Verursacher und Grundeigentümer müssen dem Nachführungsgeometer Beschädigungen, Versetzungen oder das Entfernen von Grenzzeichen melden. Der Nachführungsgeometer stellt das Grenzzeichen wieder her. 2 Nicht gemeldete Mängel sind bei der Ausführung der Mutationsaufträge zu beheben. 14 Fassung gemäss Geoinformationsgesetz (Anhang Ziff. II.1.) Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung 213.11 C. Vermessung Art. 25 ...15 Art. 26 Bestandteile der amtlichen Vermessung (Art. 31 VAV) 1 Der Nachführungsgeometer ist für die Erhaltung der Bestandteile der amtlichen Vermessung verantwortlich. 2 Er führt die Unterhaltsarbeiten im Rahmen des Nachführungsvertrags aus. Art. 27 Datenverwaltung und Datensicherheit Das zuständige Departement erlässt Weisungen über die Datenverwaltung und Datensicherheit. Art. 28 Versicherungsverträge Der Kanton versichert die Bestandteile der amtlichen Vermessung durch Abschluss von Versicherungsverträgen. VIII. Benützung der Daten der amtlichen Vermessung Art. 29 Einsicht und Abgabe (Art. 34 VAV) Originalakten dürfen nicht herausgegeben werden. Ausnahmen bewilligt das zuständige Departement. Art. 30 Abgabe von Auszügen und Auswertungen (Art. 34 Abs. 3 VAV) 1 Das zuständige Departement bezeichnet die Amtsstellen, die Auszüge und Auswertungen (Daten und Pläne) aus dem Vermessungswerk erstellen und abgeben. 2 Der Regierungsrat kann das Recht zur Datenverwaltung, -abgabe und -be nützung an Dritte übertragen. Er regelt die Einzelheiten durch Vertrag. Art. 31 Direkter Zugriff (Art. 36 VAV) Das zuständige Departement regelt mit Verfügung den direkten Zugriff mit Informatikmitteln auf die Daten der amtlichen Vermessung. Art. 32 Gebühren16 Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Gemeinden eine Gebührenordnung für die Abgabe von Daten und Auswertungen der amtlichen Vermessung sowie für den direkten Zugriff auf diese. IX. Gewerbliche Nutzung (Art. 39 VAV) Art. 33 Bewilligungsbehörde Bewilligungsbehörde im Sinne der Verordnung über die gewerbliche Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung17 15 Aufgehoben durch das Geoinformationsgesetz (Anhang Ziff. II.1.) ist das zuständige Departement. 16 Sachüberschrift geändert durch das Geoinformationsgesetz (Anhang II.1.) 17 SR 510.622; AS 1994, 85 Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung 213.11 X. Vergebung von Arbeiten (Art. 45 VAV) Art. 34 Arbeitsvergabe 1 Die Vergebung von Arbeiten der amtlichen Vermessung erfolgt nach den kantonalen Submissionsvorschriften. 2 Bis zum Erlass kantonaler Vorschriften gelten sinngemäss die Bestimmungen der eidgenössischen Submissionsverordnung18 XI. Kosten (Art. 49 VAV) . A. Erneuerung und Erhaltung (provisorische Numerisierung) Art. 35 Kostentragung 19 1 Die nach Abzug der Beiträge des Bundes, der Dauerbenützer und allfälliger Dritter verbleibenden Kosten werden vom Kanton getragen. 20 2 ... 21 3 Das zuständige Departement kontrolliert Teilzahlungsgesuche und die Schlussabrechnung der Unternehmer und veranlasst auf deren Verlangen die Auszahlung von Teilzahlungen und der Schlusszahlung durch die Staatskasse im Rahmen der im Staatsvoranschlag enthaltenen Kredite. B. Laufende Nachführung Art. 36 Grundsatz 1 Die einzelnen Arbeiten der Nachführung werden nach einer vom Regierungsrat genehmigten Honorarordnung berechnet.22 2 Die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung trägt der Verursacher. 3 Das zuständige Departement prüft von sich aus oder auf Verlangen die Nachführungsrechnungen. Art. 37 Rechnung Der Nachführungsgeometer stellt Rechnung. Er besorgt das Inkasso der Kosten, die zu Lasten des Grundeigentümers gehen. Art. 3823 Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten für Errichtung, Unterhalt und Nachführung der Vermessungsfixpunkte der Kategorien 2 (Signale) und 3 (Polygonpunkte) trägt der Kanton. Vorbehalten bleibt der Rückgriff des Gemeinwesens auf den Schadenverursacher. Vermessungsfixpunkte 18 SR 172.056.11 19 Geändert durch Art. 18 Bst. a des Gesetzes über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001 20 Geändert durch Art. 18 Bst. b des Gesetzes über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001 21 Aufgehoben durch Art. 18 Bst. b des Gesetzes über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001 22 Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 11. April 2000 die Honorarordnung 33 (HO33) der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter und der Vereinigung Ingenieur-Geometer Schweiz (IGS) vom 1. Januar 1995 für die Nachführung der amtlichen Vermessung genehmigt. Der Anwendungsfaktor der HO33 wird jährlich von der paritätischen Kommission Preisbasis der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter und der IGS angepasst. Die HO33 kann beim Volkswirtschaftsamt eingesehen werden 23 Fassung gemäss Gesetz über die Umsetzung der NFA (Ziff. IV. 1.a.) Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung 213.11 Art. 39 Vermarkung a. Grenzzeichen 1 Die Kosten für Unterhalt und Wiederherstellung der Grenzzeichen tragen die Grundeigentümer. Vorbehalten bleibt der Rückgriff des Grundeigen tümers auf den Schadenverursacher. 2 Für die Kosten der Vermarkung neuer Grenzen haben die Grundeigentümer aufzukommen, welche die Grenzziehung verursacht haben. Art. 40 b. Hoheitszeichen Der Unterhalt und das Anbringen besonderer Kantons- und Gemeinde grenzzeichen geht zu Lasten der beteiligten Kantone beziehungsweise der Gemeinden. C. Periodische Nachführung Art. 4124 Die nach Abzug des Bundesbeitrags und allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten der periodischen Nachführung trägt der Kanton. Kostentragung D. Leitung, Verifikation und Abrechnung Art. 4225 Die Kosten für die Leitung, Verifikation und Abrechnung trägt der Kanton. Kostentragung XIa Geografische Namen26 Art. 42a 27 1 Die Nomenklaturkommission: Geografische Namen der amtlichen Vermessung a. bezeichnet nach Anhörung der Einwohnergemeinde die in die amtliche Vermessung aufzunehmenden geografischen Namen der amtlichen Vermessung und legt deren Schreibweise sowie deren räumlichen und sachlichen Geltungsbereich fest; b. führt das Obwaldner Namensverzeichnis weiter und macht dieses öffentlich zugänglich; c. sorgt für eine Harmonisierung der Strassennamen; d. erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren; Behörden und Amtsstellen sind von der Gebührenpflicht befreit. 2 Die geografischen Namen der amtlichen Vermessung sind im amtlichen Verkehr anzuwenden. Art. 42b28 Der Einwohnergemeinderat ist zuständig für die Festlegung und Bezeichnung von Ortschaften und bezeichnet nach Anhörung der Nomenklaturkommission die Strassen. Ortschaften und Strassen 24 Fassung gemäss Gesetz über die Umsetzung der NFA (Ziff. IV. 1.b.) 25 Fassung gemäss Gesetz über die Umsetzung der NFA (Ziff. IV. 1.c.) 26 Titel eingefügt durch das Geoinformationsgesetz (Anhang II.1.) 27 Eingefügt durch das Geoinformationsgesetz (Anhang II.1.) 28 Eingefügt durch das Geoinformationsgesetz (Anhang II.1.) Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung 213.11 XII. Rechtschutz Art. 43 Beschwerden 1 Gegen die Amtsführung des Nachführungsgeometers kann beim zuständigen Departement Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. 2 Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates, der Nomenklaturkommission und des zuständigen Departementes kann innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 3 Der Regierungsrat hat volle Überprüfungsbefugnis.29 XIII. Schlussbestimmungen Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Vollziehungsverordnung werden aufgehoben: a. die Verordnung über die Vermarkung und Grundbuchvermessung vom 28. Januar 193630 b. das Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessungen vom 5. Dezember 1959 ; 31 c. Art. 1 der Ausführungsbestimmungen über die Erhebung und Schreib weise der Lokalnamen vom 5. Juli 1983 ; 32 Art. 44a . 33 Bestehende öffentlich-rechtliche Verträge mit Personen, welche im Geometerregister eingetragen sein müssen, gelten weiterhin, sofern die Eintragung im Geometerregister innert der Frist von Art. 41 Abs. 4 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer Übergangsbestimmung 34 erfolgt. Andernfalls sind die öffentlich-rechtlichen Verträge zum nächstmöglichen Termin zu beenden. Art. 45 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Vollziehungsverordnung in Kraft tritt.35 Sie unterliegt dem fakultativen Referendum. 29 Eingefügt durch das Geoinformationsgesetz (Anhang II.1.) 30 LB VII, 203 31 LB X, 123 32 LB XVIII, 229 33 Eingefügt durch das Geoinformationsgesetz (Anhang II.1.) 34 SR 211.432.261 35 Vom Regierungsrat rückwirkend auf 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt

Implementing Regulation on official cadastral survey · Nelum