Implementing Regulation of the Industrial Plant Basel for Services in the Felid of Electricity (772.400)
Made 2020-02-21 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Ausführungsbestimmungen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Elektrizität (772.400).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Switzerland · Basel-Stadt
- Subjects
- Energy
- Keywords
- legal proceedings/administrative proceedings, business/industry/corporations, energy conservation/energy production, data collection/reporting, fees/royalties, contracts
- Categories
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§ 1 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Versorgung mit Elektrizität durch die IWB, die Netznut- zung und den Netzanschluss an das IWB-Versorgungsnetz im Sinne des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG) im Versorgungsgebiet des Kantons Basel-Stadt.
§ 2 1 Für die Rückspeisung überschüssiger dezentral erzeugter Energie ins Versorgungsnetz der IWB sind die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes vom 9. September 1998 und der eidgenössischen Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 massgeblich. II. Allgemeine Bestimmungen II. 1. Benützerin und Benützer (Netznutzerin resp. Netznutzer und Netzanschlussnehmerin resp. Netzanschlussnehmer) 3)
§ 3 1 Netznutzerin resp. Netznutzer im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen ist jede resp. jeder, die resp. der von den IWB mit eigener Abrechnung Elektrizität bezieht. Netzanschlussnehmerin resp. Netzanschlussnehmer im Sinne dieser Verordnung ist jede Grundeigentümerin resp. jeder Grundeigen- tümer oder Baurechtsberechtigte resp. Baurechtsberechtigter, die resp. der an das IWB Verteilnetz und an Netzanschlüssen angeschlossen ist. 2 Im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen werden Netznutzerinnen resp. Netznutzer und Netzan- schlussnehmerinnen resp. Netzanschlussnehmer gemeinsam als Benützerinnen resp. Benützer bezeich- net. II. 2. Weitergabe von Elektrizität
§ 4 1 Die Weitergabe von Elektrizität ist ausser bei vorübergehendem Anschluss einzelner Geräte unter- sagt. 1) Gebührentarif (Anhang) vom Regierungsrat genehmigt am 31. 1. 2012. 2) SG 772.300. 3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben. 1 Abgabe von Elektrizität: Ausführungsbestimmungen 772.400 2 Die IWB können Ausnahmen bewilligen, insbesondere in folgenden Fällen: a) Verbraucherinnen resp. Verbraucher mit geringem Bezug auf der gleichen Parzelle wie die die Elektrizität weitergebenden Benützerinnen resp. Benützer (z. B. Kiosk); b) temporäre, mobile Anlagen (z. B. Verkaufsstände); c) Arealnetze. II. 3. Schutz der Anlagen
§ 5 1 Die Netzanschlussnehmerin resp. der Netzanschlussnehmer hat die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die auf ihrem resp. seinem Grundstück liegenden Teile des Netzanschlusses sowie die An - schlussüberstromunterbrecher und die Mess- und Schaltapparate vor Beschädigung geschützt werden. Insbesondere dürfen keine Bauten über den erdverlegten Leitungen erstellt werden. II. 4. Vorkehren bei Störungen
§ 6 1 Die Benützerschaft hat an den in ihrem Gebrauch stehenden Einrichtungen und Apparaten auf eigene Kosten alle notwendigen Vorkehren gegen Schäden und Unfälle zu treffen, die durch Stromunterbre- chung, Wiedereinschaltung sowie aus Spannungs- und Frequenzabweichungen entstehen können. II. 5. Ersatzvornahme
§ 7 1 Die IWB ordnen die Beseitigung rechtswidriger Zustände an. Leistet die resp. der Pflichtige dieser Anordnung nicht Folge, so lassen die IWB die Arbeiten ausführen. Bei Gefahr handeln sie ohne Ver- zug. Die Kosten trägt die resp. der Pflichtige. 2 Mangelhafte elektrische Einrichtungen und Energieverbrauchsapparate, die Personen oder Sachen gefährden, können durch Beauftragte der IWB ohne vorherige Mahnung vom Versorgungsnetz abge- trennt oder plombiert werden. II. 6. Inanspruchnahme von Privatareal
§ 8 1 Muss für Anlagen der Elektrizitätsversorgung (Leitungen, Transformatorenstationen und derglei- chen) Privatareal in Anspruch genommen werden, so können die dazu erforderlichen Rechte durch Enteignung erworben werden, falls ein freihändiger Erwerb nicht möglich ist. Soweit die Anlagen dem belasteten Grundstück dienen, sind sie entschädigungslos zu dulden. 2 Allfällige Durchleitungsrechte für Netzanschlüsse sind von der Grundeigentümerschaft zu beschaf- fen. II. 7. Allgemeines Zutrittsrecht
§ 9 1 Den zuständigen Organen der IWB ist der Zutritt zu den Transformatorenstationen, den Netzan - schlüssen, den Anschlussüberstromunterbrechern, den Hausinstallationen und den Messeinrichtungen zu angemessener Zeit, in Sonderfällen wie z.B. Störungen, jederzeit zu ermöglichen. 2 Abgabe von Elektrizität: Ausführungsbestimmungen 772.400 II. 8. Auskünfte
§ 10 1 Die von den IWB bezeichneten Stellen erteilen auf Wunsch unentgeltlich Auskunft über die Wirtschaftlichkeit von elektrischen Apparaten, deren Benützung und Unterhalt, über Sicherheitsvor- schriften sowie über Tariffragen. II. 9. Reklamationen
§ 11 1 Reklamationen sind schriftlich an die Geschäftsleitung der IWB zu richten. III. Verteilnetz und Netzanschlüsse III. 1. Allgemein
§ 12 1 Die Versorgungsleitungen werden in der Regel auf Allmend verlegt. 2 Im Zweifel sowie in besonderen Einzelfällen wird die Grenze zwischen Verteilnetz und Netzan- schluss durch die IWB bestimmt. III. 2. Arbeiten am Verteilnetz und an Netzanschlüssen
§ 13 1 Arbeiten am Verteilnetz und an Netzanschlüssen werden ausschliesslich durch die IWB oder ihre Be- auftragten ausgeführt. 2 Im Zweifel sowie in besonderen Einzelfällen wird die Grenze zwischen Verteilnetz und Netzan- schluss durch die IWB bestimmt. III. 3. Anpassungen im Verteilnetz
§ 14 1 Die IWB erweitern oder ändern ihre Anlagen im Verteilnetz nur unter der Voraussetzung, dass a) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, b) wenn eine Interessentin resp. ein Interessent ausserhalb der Bauzone für die Kosten auf- kommt, die voraussichtlich nicht durch Gebühren gedeckt werden können. III. 4. Beachtung von Sperrfristen
§ 15 1 Neuanschlüsse oder Arbeiten an Netzanschlüssen, die Änderungen des Verteilnetzes in Strassen oder Trottoirs mit neuen Belägen bedingen, sind von den IWB terminlich so weit hinauszuschieben, bis all - fällige Sperrfristen im Sinne der Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverord- nung) vom 4. August 2009 abgelaufen sind. 3 Abgabe von Elektrizität: Ausführungsbestimmungen 772.400 III. 5. Kosten für die Erstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung des Verteilnetzes
§ 16 1 Die Kosten für die Erstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung des Verteilnetzes gehen zu Lasten der Jahresrechnung der IWB. 2 Erfolgt der Ausbau des Verteilnetzes im Interesse einer einzelnen Benützerin resp. eines einzelnen Benützers, so hat dieselbe resp. derselbe für die Kosten aufzukommen, soweit diese nicht durch Ge- bühren gedeckt sind, ohne dass diese Anlageteile in ihr resp. sein Eigentum übergehen. Die Kosten werden nach Abschluss der Arbeiten fällig und nach Aufwand in Rechnung gestellt. Es können Akon- tozahlungen erhoben werden. 3 Instandhaltung und Ersatz von Netzanschlüssen aus Altersgründen oder aus technischen Gründen (z. Bsp. Erdungssystemanpassungen) gehen in der Regel zu Lasten der jeweiligen Eigentümerschaft. Die Kosten werden nach Abschluss der Arbeiten fällig und nach Aufwand in Rechnung gestellt. Es können Akontozahlungen erhoben werden. 4 Sind bei Unterhaltsarbeiten betreffend die Räumlichkeiten mit IWB-Verteilnetzanlagen (z. Bsp. Kontrolle Brandmelde- oder Notstromanlagen in Transformatorenstationen) die Anwesenheit von IWB-Organen notwendig, so wird der Aufwand der Verursacherin resp. dem Verursacher in Rechnung gestellt. III. 6. Instandhaltung
§ 17 1 Das Verteilnetz (inkl. die Transformatorenstationen) wird, vorbehältlich abweichender vertraglicher Regelungen, durch die IWB auf eigene Kosten instand gehalten. Mehrkosten aufgrund besonderer Wünsche von der Benützerschaft – insbesondere wegen Unterhaltsarbeiten ausserhalb der normalen Arbeitszeit – werden den Gesuchstellenden verrechnet. IV. Transformatoren- und Übergabestationen, Verteilkabinen IV. 1. Umschreibung
§ 18 1 Als Transformatorenstation werden jene Anlagen bezeichnet, in denen bestimmte elektrische Span - nungen auf andere Niveaus umgeformt werden. Eine IWB-Übergabestation wird benötigt, wenn die Benützerschaft eine eigene Transformatorenstation betreibt. Eine Verteilkabine dient zur Feinvertei- lung elektrischer Energie. IV. 2. Allgemeines
§ 19 1 Sind die Anschlusswerte zur Belieferung einer Benützerschaft so gross oder die Netzverhältnisse der- art, dass nach dem Ermessen der IWB für die elektrische Versorgung eine Transformatoren-, eine Übergabestation oder Verteilkabine nötig ist, so hat die Netzanschlussnehmerschaft den IWB den er- forderlichen Raum bzw. die benötigte Grundfläche zur Verfügung zu stellen. Der Raum- bzw. Flä- chenbedarf richtet sich nach den örtlichen Energiebedürfnissen und dem von den IWB eingesetzten technischen Anlagenmaterial. 2 Bei einer nachträglichen Erhöhung der Anschlussleistung ist die Summe aller angemeldeten Leistun- gen für den Bau einer Anlage massgebend. 4 Abgabe von Elektrizität: Ausführungsbestimmungen 772.400 3 Die IWB bestimmen den Standort der notwendigen Anlage in der Regel an der Parzellengrenze zur Allmend. Sie berücksichtigen die Wünsche der Netzanschlussnehmerschaft, soweit dies möglich und zweckmässig ist. 4 Die IWB sind berechtigt, Elektrizität – entsprechend den Netzverhältnissen – in ihr Niederspan - nungsnetz zurückfliessen zu lassen und an Dritte abzugeben, wobei die Benützerschaft, welche den Anlagenraum zur Verfügung stellt, nicht benachteiligt werden darf. Werden Anlagenteile ausschliess- lich für die Netzversorgung verwendet, so können die IWB diese zusätzlich genutzten Flächen gemäss den Grundsätzen des Enteignungsrechtes entschädigen. 5 Benutzungs-, Durchgangs-, Durchfahrts- und Durchleitungsrechte werden durch Dienstbarkeiten be- gründet, die zu Lasten der Jahresrechnung der IWB im Grundbuch eingetragen werden (Art. 676 und 730ff. ZGB). 6 Der Abbruch eines Gebäudes mit vorhandenen IWB-Transformatoren-, Übergabestationen oder Ver- teilkabinen ist den IWB von der Eigentümerin resp. vom Eigentümer rechtzeitig, mindestens jedoch 12 Monate vor Abbruch schriftlich zu melden, dass die vorhandenen Anlagen, unter Wahrung der ab- geschlossenen Verträge, wenn nötig bis zu Beginn des Abbruchs ersetzt werden können. 7 Unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen werden technische Details für den Bau und Betrieb ei - ner Anlage im Einzelfall von den IWB bestimmt. 8 Tiefbauarbeiten für Zuleitungen und Anschlüsse in privaten Grundstücken erfolgen nach Vorgaben der IWB und gehen zu Lasten der Grundeigentümerschaft. Der Kabelschutz wird von den IWB auf eigene Kosten geliefert und verlegt. IV. 3. Besondere Bestimmungen
§ 20 a) Fälle mit kleiner Anschlussleistung 1 Als kleine Anschlussleistung gelten im Normalfall Leistungen kleiner 207 kVA. 2 Die von den IWB bestimmte Grund- bzw. Hauseigentümerschaft hat den IWB eine Fläche bzw. einen Raum auf seiner Parzelle für den Bau einer Transformatorenstation zur Verfügung zu stellen. 3 Die Kosten für die baulichen Aufwendungen – bei Einbauten die baulichen Mehraufwendungen – der nach Planung und der Richtlinien der IWB zu errichtenden Transformatorenstation tragen die IWB. Ebenso gehen die elektrische Ausrüstung, die Netzkabel sowie der Betrieb und Unterhalt der Anlagen zu Lasten der IWB. 4 Die Grundeigentümerin resp. der Grundeigentümer ist für die Flächen- bzw. Raumbeanspruchung nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts zu entschädigen.
§ 21 b) Fälle mit mittlerer Anschlussleistung 1 Als mittlere Anschlussleistung gelten im Normalfall Leistungen im Bereich gleich oder grösser 207 kVA und kleiner 630 kVA. 2 Bei mittleren Anschlussleistungen hat die Hauseigentümerin resp. der Hauseigentümer bzw. die Be- nützerin resp. der Benützer den IWB einen geeigneten, ventilierten Raum nach den Angaben und Richtlinien der IWB schlüsselfertig auf seiner Parzelle zur Verfügung zu stellen. Die elektrische Aus - rüstung der Transformatorenstation, die Netzkabel sowie der Betrieb und Unterhalt der Anlagen gehen zu Lasten der IWB. Die Türen inkl. Schlösser, der Ablassdeckel und die Lüftungen werden durch die IWB definiert und durch die Netzanschlussnehmerin resp. den Netzanschlussnehmer auf eigene Rech- nung erstellt. 3 Kann die Kundin resp. der Kunde den IWB keinen geeigneten Raum zur Verfügung stellen, so muss sich die Kundin resp. der Kunde anteilig an der Errichtung eines Fremdraumes beteiligen.
§ 22 c) Fälle mit grosser Anschlussleistung 1 Als grosse Anschlussleistungen gelten im Normalfall Leistungen im Bereich gleich oder grösser 630 kVA. 5 Abgabe von Elektrizität: Ausführungsbestimmungen 772.400 2 Die Benützerschaft hat die Möglichkeit in Eigenverantwortung eine entsprechende Transformatoren- station (Privatstation) zu erstellen. 3 Erfolgt der Energiebezug in Niederspannung, dann gelten die gleichen Bestimmungen wie für Trans- formatorenstationen bei mittlerer Anschlussleistung. 4 Die Elektrizität kann der Benützerschaft in Hochspannung (> 1000 V) geliefert werden. Zur Bestim- mung des Energiekonsums wird eine Hochspannungsmessung vor der Übergabestelle installiert. Die elektrischen Einrichtungen nach der Hochspannungsmessung bzw. dem Übergabefeld sind im Verant- wortungsbereich der Benützerschaft, richten sich jedoch nach den IWB-Richtlinien. 5 Lässt eine Benützerin resp. ein Benützer den Hochspannungsanlageteil nach dem Übergabefeld der IWB in eigener Regie erstellen, so hat sie resp. er für die IWB-Anlagenteile (Hochspannungseinspei- sung, Messung und Übergabefeld mit Schutzfunktion) einen separaten, schlüsselfertigen Raum nach den Angaben und Richtlinien der IWB auf ihrer resp. seiner Parzelle zur Verfügung zu stellen. 6 Die Kosten für die Hochspannungseinspeisung, die Messung und das Übergabefeld der IWB sowie deren Betrieb und Unterhalt übernehmen die IWB. Die Kosten für die von der Benützerschaft in eige - ner Verantwortung gebaute Anlage gehen zu ihren Lasten. Ferner hat die Benützerin resp. der Benüt - zer einen Revers zu unterzeichnen, wonach er bei der Montage, dem Betrieb und bei Störungen ihrer resp. seiner Anlagen auf jegliche Hilfe der IWB verzichtet. 7 Die Benützerin resp. der Benützer hat ihre resp. seine Anlagen nach den Angaben der IWB (Netzver- hältnisse, Kurzschlussleistung, Abschaltzeiten, besondere Betriebsauflagen usw.) zu konzipieren und entsprechend auszurüsten sowie bei Änderung dieser Bedingungen die nötigen Anpassungen auf Ver- langen der IWB vorzunehmen. Störungen in ihrem resp. seinem privaten Anlageteil dürfen sich nicht negativ auf das Netz der IWB auswirken
§ 23 d) Fälle mit unerwünschten Netzrückwirkungen 1 Bei unzulässigen Netzrückwirkungen, z. B. durch Anlaufströme, ist eine Transformatorenstation ent - sprechend § 19 ff. zu erstellen. V. Netzanschlüsse V. 1. Arbeiten am Netzanschluss
§ 24 1 Die IWB können die Erneuerung eines Netzanschlusses fordern, wenn aufgrund des Kabelalters von Minimum 40 Jahre der sichere Betrieb nicht mehr gewährleistet ist. Die Kosten der baulichen Mass- nahmen übernehmen die IWB und werden über die Netznutzungsentgelte finanziert bzw. amortisiert. Bei ausserordentlichen Aufwendungen oder bei speziellen Wünschen der Hauseigentümerin resp. des Hauseigentümers kann dieser resp. diesem ein angemessener Kostenanteil verrechnet werden. V. 2. Anschlüsse und Neuanschlüsse
§ 25 1 Die IWB erstellen für ein und dieselbe Parzelle in der Regel nur einen Netzanschluss. Verbindungs- leitungen zwischen verschiedenen, zu einer Parzelle gehörenden Gebäuden gehen zu Lasten der Grund- bzw. Hauseigentümerin resp. des Grund- bzw. Hauseigentümers. Verbindungsleitungen sind durch eine Installationsfirma, die im Besitze einer Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorat ist, zu erstellen. 2 Die IWB können mehrere Liegenschaften an einen gemeinsamen Netzanschluss anschliessen und sind berechtigt, von einem in einem privaten Grundstück liegenden Netzanschluss auch Gebäude auf Fremdparzellen anzuschliessen. 6 Abgabe von Elektrizität: Ausführungsbestimmungen 772.400 3 Die IWB können zusätzliche Reserverohre im Rahmen des Betriebes des Verteilnetzes bis zum An- schlusspunkt vorsehen. 4 Im Versorgungsgebiet der IWB werden für neue Netzanschlüsse in der Regel nur noch erdverlegte Kabel eingesetzt. 5 Bei Wiederaufbau eines Gebäudes oder bei der Wiederinbetriebnahme eines Netzanschlusses wird der einmalig bezahlte Netzkostenbeitrag berücksichtigt, sofern der Anschluss (resp. die Wiederinbe - triebnahme) binnen zweier Jahre und ab der gleichen Netzanschlussstelle erfolgt. Ansonsten wird der Wiederanschluss wie ein Neuanschluss behandelt. V. 3. Freileitungsanschlüsse
§ 26 1 Veranlasst die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft den Ersatz eines bestehenden Freileitungsan- schlusses durch einen erdverlegten Kabelanschluss, so hat sie die gesamten Kosten zu tragen. 2 Falls die IWB einen Freileitungsanschluss durch einen erdverlegten Kabelanschluss ersetzen, so schreiben sie der Grundeigentümerschaft den Zeitwert des Freileitungsanschlusses gut, sofern sie die Freileitung bezahlt und die Änderung nicht selbst veranlasst hat. Der Zeitwert wird aufgrund der sei - nerzeitigen Kosten und einer Lebensdauer von 30 Jahren errechnet. 3 Die Kosten für die Anpassungsarbeiten der Hausinstallation gehen zu Lasten der Hauseigentümer - schaft. V. 4. Abbruch von Gebäuden
§ 27 1 Vor dem Abbruch von Gebäuden ist die Stilllegung oder Kassierung eines Anschlusses den IWB von der bisherigen Eigentümerschaft rechtzeitig, mindestens jedoch 90 Tage im Voraus schriftlich zu mel- den, dass eigene und gegebenenfalls benachbarte Netzanschlüsse umgelegt oder vom Netz abgetrennt werden können. Die Unternehmerin resp. der Unternehmer hat sich mit einer Planerhebung frühzeitig über die Lage der Leitungen zu informieren. 2 Für Gebäude mit Trafostationen gilt § 19 Abs. 6. 3 Alle Messeinrichtungen sind abzumelden und anschliessend den IWB zu retournieren. V. 5. Beanspruchung von Grund und Boden, Zutrittsrecht
§ 28 1 Anschluss begehrende Interessentinnen resp. Interessenten haben allenfalls erforderliche Durchlei - tungsrechte bei Beanspruchung von Grundstücken Dritter auf eigene Kosten zu erwerben. 2 Die Grund- bzw. Hauseigentümerin resp. der Grund- bzw. Hauseigentümer hat den IWB den für das Kabeltrasse und die Anschlussstelle benötigten Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen. 3 Die Grund- bzw. Hauseigentümerin resp. der Grund- bzw. Hauseigentümer hat gemeinsame Netzan- schlüsse sowie die Arbeiten zur Erstellung und zum Unterhalt derselben zu dulden. 7 Abgabe von Elektrizität: Ausführungsbestimmungen 772.400 V. 6. Kosten
§ 29 a) Anschlussgebühr und Netzkostenbeitrag bei Netzanschlüssen 1 Die Netzanschlussnehmerschaft hat bei Neuanschlüssen die Kosten für den Netzanschluss anlässlich deren Erstellung zu tragen, ohne dass die Leitung in ihr Eigentum übergeht. Die Anschlussgebühren werden aufgrund der Leitungslänge und der Anschlussleistung in der Regel pauschal festgelegt, der Netzkostenbeitrag wird auf Basis der Spannungsebene und der Anschlussleistung pauschal festgelegt. Mit der Anschlussgebühr und dem Netzkostenbeitrag sind die Kosten für Anschluss, Betrieb und Ersatz aus Altersgründen des Netzanschlusses abgegolten. 2 Für die Berechnung der Kostenanteile, der Anschlussgebühr und des Netzkostenbeitrags gelten die Ansätze des Anhangs. 3 Als Anschlussleistung gilt die maximale Leistung, die mit den verlegten Kabeln übertragen werden kann, bzw. die durch den Anschlussüberstromunterbrecher abgesicherte Leistung. 4 Es werden folgende Kabellängen angerechnet: 1. Anschluss ab Verteilnetz: Massgeblich ist die Kabellänge zwischen der Grenzstelle und der Parzellengrenze. 2. Anschluss ab Transformatorenstation: a) Befinden sich die Transformatorenstation und die Anlagen der Benützerschaft auf der gleichen Parzelle, so ist die Länge der zwischen dem Überstromunterbrecher in der Transformatorenstation und der Übergabestelle verlegten Niederspannungskabel massgeblich. b) Im Falle von Benützerinnen resp. Benützern, bei denen auf den Einbau einer Transfor- matorenstation verzichtet werden kann, obwohl aufgrund der angemeldeten An- schlussleistung eine solche vorgeschrieben wäre, ist die gesamte Kabellänge zwischen dem Überstromunterbrecher in der Transformatorenstation, aus der sie versorgt wer- den, und der Übergabestelle massgeblich. Die Abrechnung geschieht nach effektivem Aufwand. c) Im Falle von Privatstationen ist die massgebliche Länge die tatsächliche Länge zwi- schen Übergabefeld der IWB und des Übernahmefeldes der Benützerin resp. des Be- nützers. Die Abrechnung erfolgt nach effektivem Aufwand. 5 Die Kosten der Kassierung eines Netzanschlusses gehen zu Lasten der Netzanschlussnehmerin resp. des Netzanschlussnehmers. Die Abrechnung geschieht nach effektivem Aufwand. 6 Bei einem Netzebenenwechsel wird ein Wiederanschluss wie ein Neuanschluss behandelt, ferner sind die IWB berechtigt, von der Netzanschlussnehmerin resp. vom Netzanschlussnehmer eine anteilsmäs- sige Abgeltung von Kapitalkosten weiterer nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen zu verlangen.
§ 30 b) Gemeinsame Netzanschlüsse 1 Bei gemeinsamen Netzanschlüssen werden die Kosten den betreffenden Netzanschlussnehmerinnen resp. Netzaschlussnehmern in der Regel im Verhältnis der Leitungslänge und der Anschlussleistung in Rechnung gestellt.
§ 31 c) Anschlussgebühren und Netzkostenbeitrag bei Verstärkungen und Verlegungen 1 Die Kosten für die Verstärkung oder die Verlegung von Netzanschlüssen hat die Verursacherschaft sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund zu tragen. 2 Auf die zusätzliche Anschlussleistung wird der Netzkostenbeitrag gemäss § 30 erhoben. 3 Ist die summierte Anschlussleistung gleich oder grösser 207 kVA, können die IWB nachträglich einen Transformatorenraum gemäss § 21 fordern. 8 Abgabe von Elektrizität: Ausführungsbestimmungen 772.400
§ 32 d) Temporäre Anschlüsse und besondere Verhältnisse 1 Für temporäre Anschlüsse (Anschlüsse, die nicht länger als drei Jahre Bestand haben), Bauprovisori- en, Anschlüsse auf Allmend (Telefon-Kabinen, Billetautomaten, Kioske und dgl.), Netzanschlüsse für Messen und Märkte sowie für Demontagen dieser vorgängig aufgezählten Netzanschlüsse werden die Aufwendungen der IWB in Rechnung gestellt. 2 Für Netzanschlüsse mit spezieller Verlegungsart oder Leitungsführung hat die Netzanschlussnehme- rin resp. der Netzanschlussnehmer die von den IWB als notwendig erachteten baulichen Massnahmen zu ihren resp. seinen Lasten auszuführen. VI. Hausinstallationen VI. 1. Arbeiten an Hausinstallationen
§ 33 1 Als Hausinstallationen gelten die in Art. 2 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstalla- tionen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) vom 7. November 2001 bezeichneten Anla- gen. 2 Für Arbeiten an den Hausinstallationen gilt die Niederspannungs-Installationsverordnung NIV. VI. 2. Kosten
§ 34 1 Die Kosten für Arbeiten an Hausinstallationen ab und mit Hausanschlusskasten / Einspeisefeld gehen zu Lasten der Eigentümerin bzw. Benützerin resp. des Eigentümers bzw. Benützers der versorgten Liegenschaft. VI. 3. Kontrolle
§ 35 1 Alle Hausinstallationen unterstehen nach ihrer Erstellung, Erweiterung oder Änderung im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Regeln der Technik einer Kontrolle gemäss Niederspannungs- Installationsverordnung NIV. 2 Den zuständigen Organen der IWB ist zur Sicherheitsüberprüfung der Hausinstallationen der Zutritt zu allen mit elektrischen Einrichtungen versehenen Räumen während der ordentlichen Arbeitszeit, in Sonderfällen wie z. B. Störungen jederzeit zu ermöglichen. 3 Der Zugang zum Anschluss-Überstromunterbrecher ist stets freizuhalten. VI. 4. Verweigerung und Sperrung des Anschlusses
§ 36 1 Die IWB verweigern die Inbetriebnahme der Hausinstallationen oder einzelner energieverbrauchen- der Geräte, wenn sie den anwendbaren Vorschriften nicht entsprechen. 2 Insbesondere verweigern oder sperren die IWB den Netzanschluss elektrischer Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kühlanlagen, solange die in der Verordnung zum Energiegesetz vorgeschriebenen Bewil- ligungen nicht erteilt sind. 9 Abgabe von Elektrizität: Ausführungsbestimmungen 772.400 VII. Messeinrichtungen VII. 1. Umschreibung
§ 37 1 Die Messeinrichtungen bestehen aus Zählern und allfälligen Schaltapparaten. Sie dienen der Feststel- lung der Menge (kWh) und gegebenenfalls der Leistung (kW) der bezogenen Elektrizität. 2 Im Bereich des Messwesens sind die Bestimmungen des vom Verband der schweizerischen Elektrizi- tätsunternehmen (VSE) herausgegebenen Metering Code in ihrer jeweils gültigen Fassung im Versor- gungsgebiet des Kantons Basel-Stadt anwendbar. VII. 2. Art der Messeinrichtung
§ 38 1 Die IWB bestimmen die Art der Messeinrichtung. 2 Die IWB stellen in der Regel für eine Tarifart und Spannung nur eine Messeinrichtung pro Benütze- rin resp. Benützer zur Verfügung. 3 Die IWB können zu Kontrollzwecken eine zusätzliche Messeinrichtung installieren. Die Benützerin resp. der Benützer hat den dafür notwendigen Platz zur Verfügung zu stellen.
§ 38a 4) 1 Die IWB können bei ihren Kundinnen resp. Kunden Smart Meter (intelligente Zähler mit Weitbe - reichskommunikation) einsetzen. 2 Werden Smart Meter eingesetzt, besteht für die IWB die Möglichkeit, die Verbrauchsdaten fernaus - zulesen. Diese Daten werden zum Zweck der Rechnungsstellung (ordentliche Abrechnung, Auszug, Einzug, Leerstand) in der dazu notwendigen Häufigkeit erfasst und zur Verrechnung gebracht. Auf Systemebene sind die Daten pseudonymisiert. 3 Bei Vorhandensein eines Smart Meters hat die Kundin resp. der Kunde die Möglichkeit, sein Ver- brauchsverhalten zu analysieren und zu optimieren. Zu diesem Zweck werden die Lastgangdaten (15min Lastverlauf) auf der technischen Systemebene pseudonymisiert erfasst und gespeichert. Mit Zustimmung der Kundin resp. des Kunden können diese Daten auf einer höheren Systemebene perso- nenbezogen zugeordnet und ausgewertet werden. Die IWB gewährleisten, dass nur die erforderliche Mindestanzahl Mitarbeitende für die Bearbeitung der zugriffsgeschützten Messdaten Zugang erhalten. Diese Daten werden nach 5 Jahren gelöscht. 4 Um den Kundinnen resp. Kunden ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz zur Verfügung zu stellen, können die pseudonymisiert gespeicherten Lastgangdaten in geeigneter Form aggregiert und damit anonymisiert werden. Die IWB stellen sicher, dass zur Anonymisierung und Aggregation der zugriffsgeschützten Messdaten nur die erforderliche Mindestanzahl Mitarbeitende befugt wird. Weiterhin stellen die IWB sicher, dass keine personenbezogenen Daten, aus welchen sich ein Ver- brauchsverhalten einzelner Kundinnen resp. Kunden ableiten lässt, bereitgestellt werden. Die aggre- gierten Daten werden zum Zweck der historischen Netzbeurteilung auf unbestimmte Zeit gespeichert. VII. 3. Arbeiten an Messeinrichtungen
§ 39 1 Arbeiten an den für die Messung der elektrischen Energie notwendigen Mess- und Schaltapparaten werden von den IWB oder ihren Beauftragten vorgenommen. 4) § 38a eingefügt durch VR-Beschluss vom 29. 8. 2013 (wirksam seit 8. 9. 2013). 10 Abgabe von Elektrizität: Ausführungsbestimmungen 772.400 VII. 4. Standort und Raumbeanspruchung
§ 40 1 Der Standort der Messeinrichtungen wird von den IWB im Einvernehmen mit der Grund- bzw. Haus - eigentümerschaft bestimmt. 2 Die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft hat auf ihre Kosten die für den Anschluss der Mess- und Schaltapparate notwendigen Installationen nach den Angaben der IWB erstellen zu lassen; ebenso hat sie den IWB den für den Einbau der Mess- und Schaltapparate erforderlichen Platz kostenlos zur Ver- fügung zu stellen. 3 Bei einer Fernablesung gelten für die benötigten Anschlüsse die Vorgaben der IWB. VII. 5. Kosten
§ 41 1 Die Montagekosten der Messeinrichtungen gehen zu Lasten der IWB. Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der periodischen Kontrolle der Zähler gehen ebenfalls zu Lasten der IWB. 2 Die Kosten für Arbeiten an Messeinrichtungen temporärer und provisorischer Anlagen hat die Benüt- zerin resp. der Benützer zu bezahlen. 3 Kosten für die Erstellung und den Betrieb einer Lastgangmessung mit automatischer Datenübermitt- lung können der Benützerin resp. dem Benützer in Rechnung gestellt werden. 4 Wer unberechtigterweise Plomben an Messeinrichtungen entfernt oder Manipulationen vornimmt, haftet für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nachei- chungen. 5 Die Aufwendungen für allfällige Schäden und zusätzliche Umtriebe, die den IWB aus der ungenü- genden Beachtung der Bestimmungen über das Meldewesen erwachsen, werden in Rechnung gestellt. Wurden die Aufwendungen durch Handlungen eines Dritten verursacht, ohne dass die Benützerin oder der Benutzer davon Kenntnis erlangen konnte, werden diese Aufwendungen direkt dem Dritten in Rechnung gestellt. VII. 6. Private Messeinrichtungen
§ 42 1 Die privaten Messeinrichtungen fallen nicht ins Eigentum der IWB im Sinne von § 18 Abs. 3 des IWB-Gesetzes. VII. 7. Instandhaltung
§ 43 1 Die Instandhaltung der Messeinrichtungen, mit Ausnahme der privaten, erfolgt ausschliesslich durch die IWB oder deren Beauftragte zu Lasten der Jahresrechnung der IWB. 2 Die Messeinrichtungen, mit Ausnahme der privaten, werden durch die IWB oder deren Beauftragte nach den eidgenössischen Vorschriften und in den gesetzlich vorgeschriebenen Zeiträumen geprüft, revidiert, geeicht und plombiert. VII. 8. Zugänglichkeit
§ 44 1 Der Zugang zu den Messeinrichtungen ist stets freizuhalten. 11 Abgabe von Elektrizität: Ausführungsbestimmungen 772.400 VII. 9. Schutz der Messeinrichtungen
§ 45 1 Die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft der mit Elektrizität versorgten Liegenschaft hat dafür zu sor- gen, dass die Messeinrichtungen nicht beschädigt werden. VIII. Zähler VIII. 1. Messgenauigkeit
§ 46 1 Netztechnisch bedingte Verschiebungen oder kurzfristige Störungen in den Schaltzeiten der Mess- und Schaltapparate geben keinen Forderungsanspruch. VIII. 2. Nachprüfung auf Verlangen der Benützerin resp. des Benützers
§ 47 1 Wird die Richtigkeit der Anzeige der Zähler durch die Netznutzerin resp. den Netznutzer bezweifelt, so kann sie resp. er jederzeit eine Prüfung der Zähler durch die IWB oder ein anderes, amtlich ermäch- tigtes Prüfamt verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Bundesamtes für Metrologie massgebend. Die Kosten der Prüfung einschliesslich Auswechslung der Zähler trägt diejenige Partei, welche durch das Prüfergebnis ins Unrecht versetzt wird. VIII. 3. Ablesung
§ 48 1 Die IWB bestimmen wie und durch wen die Zähler abgelesen werden. Die IWB können die Pflicht der Ablesung des Zählers auf die Benützerin resp. den Benützer überwälzen. Falls die Benützerin resp. der Benützer den IWB den Zählerstand nicht mitteilt, so kann der Aufwand der Ablesung der Benütze- rin resp. dem Benützer in Rechnung gestellt werden. VIII. 4. Fehlmessungen
§ 49 1 Bei festgestelltem Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige eines Zählers über die gesetzlich zulässige To- leranz hinaus wird der Bezug von Elektrizität soweit möglich aufgrund einer technischen Prüfung er- mittelt. 2 Kann die Fehlanzeige eines Zählers nach Grösse und Dauer einwandfrei ermittelt werden, so sind die Abrechnungen für diese Zeit, jedoch höchstens für die Dauer von fünf Jahren, zu berichtigen. 3 Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine technische Prüfung nicht bestimmen, wird der Bezug auf der Basis der vor der letzten Feststellung des Fehlers abgelesenen Zähleranzeige und unter ange- messener Berücksichtigung der Angaben der Benützerschaft von den IWB festgelegt. Lässt sich der Zeitpunkt für das Eintreten der Störung nicht feststellen, so können die Angaben der Benützerschaft nur für die beanstandete Ableseperiode berücksichtigt werden. 4 Treten in einer Hausinstallation Energieverluste durch Erdschluss, Kurzschluss oder andere Ursachen auf, so hat die Benützerin resp. der Benützer keinen Anspruch auf Reduktion der Gebühr des durch die Zähler registrierten Energieverbrauchs. 12 Abgabe von Elektrizität: Ausführungsbestimmungen 772.400 IX. Lieferbedingungen und Benützungsverhältnisse IX. 1. Allgemeines
§ 50 1 Die IWB liefern Elektrizität nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2 Die IWB setzen für die Energielieferung Stromart, Spannung, Frequenz und Art der Schutzmassnah - men fest. 3 Sollten Änderungen, der Ausbau sowie der Ersatz von Versorgungsanlagen der IWB einen Wechsel in der Spannung bedingen, so ist dieser von der Hauseigentümer- bzw. Benützerschaft entschädi- gungslos zu dulden. 4 Für die technischen Anschlussbedingungen von Energieverbrauchern, Kompensationsanlagen sowie Energieerzeugungsanlagen an das Verteilnetz der IWB gelten die ergänzenden Vorschriften gemäss § 66. IX. 2. Beginn und Ende des Benützungsverhältnisses, Haftung
§ 51 1 Das Benützungsverhältnis beginnt mit der Eingabe der Fertigmeldung durch den Installateur oder spätestens mit dem Bezug von Elektrizität bzw. mit dem Datum der Montage der Messeinrichtung oder zu einem vertraglich abgemachten Zeitpunkt. Es endet an dem in der schriftlichen Abmeldung angegebenen Datum. 2 Die Benützerinnen resp. die Benützer haben den IWB jeden Wechsel spätestens eine Woche im Vor- aus, unter Angabe der alten und neuen Adresse sowie des Zeitpunkts des Wechsels, mitzuteilen. 3 Geht bei einem Benützerwechsel keine Meldung ein oder erfolgt sie verspätet, so haftet die fehlbare Benützerin resp. der fehlbare Benützer für den Verbrauch der elektrischen Energie bis zur nächsten Ablesung. 4 Für den Bezug von Elektrizität in leerstehenden Räumen sowie die Entrichtung allfälliger Gebühren leerstehender Mieträume und unbenützter Anlagen ist die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft den IWB gegenüber haftbar. 5 Die IWB können für elektrische Energie, welche für eine kurze und befristete Dauer geliefert wird, wie beispielsweise für Messen, Märkte, Zirkusse, Konzert- oder Festveranstaltungen, vor Beginn der Lieferung eine Sicherheitsleistung verlangen. Die Sicherheitsleistung darf den Betrag von 50% des zu erwartenden Verbrauchs pro Anschluss nicht übersteigen. IX. 3. Einschränkung der Lieferung elektrischer Energie
§ 52 1 Die IWB können die Lieferung von Elektrizität in folgenden Fällen einschränken oder vorüberge- hend einstellen: a) Ausführung von Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten; b) Betriebsstörungen oder deren Folgestörungen; c) Mangel an Elektrizität; d) höhere Gewalt; e) andere aussergewöhnliche Ereignisse. 13 Abgabe von Elektrizität: Ausführungsbestimmungen 772.400 IX. 4. Verweigerung der Lieferung elektrischer Energie
§ 53 1 Die IWB können die Lieferung von Elektrizität in folgenden Fällen verweigern: a) wenn die Benützerin resp. der Benützer trotz Ermahnung Einrichtungen verwendet, die den geltenden Vorschriften und Normen nicht entsprechen; b) wenn die Benützerin resp. der Benützer rechtswidrig Elektrizität bezieht; c) wenn den IWB oder deren Beauftragten trotz Ermahnung der durch diese Ausführungsbe- stimmungen geregelte Zutritt, insbesondere zu den elektrischen Anlagen, den Messein- richtungen und den Hausinstallationen, verweigert oder verunmöglicht wird; d) wenn nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zu den IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet; e) wenn die Sicherheitsleistung gemäss § 51 Abs. 5 nicht geleistet wird. 2 Die Einstellung der Lieferung von Elektrizität befreit die Benützerin resp. den Benützer nicht von der Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber den IWB. IX. 5. Haftungsausschluss
§ 54 1 Die Benützerinnen resp. die Benützer haben unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen keinen Anspruch auf Entschädigung für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, der ihnen aus Spannungs- oder Frequenzabweichungen sowie störende Oberschwingungen irgendwelcher Art und Grösse sowie aus Einschränkung oder Verweigerung der Lieferung von Elektrizität erwächst. X. Rechnungsstellung X. 1. Tarife
§ 55 1 Die Rechnungsstellung für die gelieferte Elektrizität erfolgt nach den in den jeweils gültigen Ausfüh - rungsbestimmungen festgelegten Ansätzen. 2 Im Falle von Anlagen, für die der Aufwand einer Messeinrichtung im Verhältnis zu den Einnahmen aus dem Energiebezug zu gross ist, können die IWB die Elektrizität zu einem Pauschalpreis abgeben. Jede Änderung des im Pauschalvertrag festgelegten Anschlusswertes ist den IWB im Voraus schrift - lich zu melden. X. 2. Ausstellen der Rechnung
§ 56 1 Die Rechnungsstellung an die Benützerinnen resp. die Benützer erfolgt in regelmässigen, von den IWB festzulegenden Zeitabständen. Ablesungen ausserhalb derselben erfolgen in der Regel nur bei Benützerwechsel. X. 3. Rechnungsstellung an Dritte
§ 57 1 Benützerinnen resp. Benützer, die von den IWB bezogene Elektrizität an Dritte abgeben, dürfen nicht mehr verlangen, als die in den Gebührentarifen der IWB festgelegten Preisansätze. 14 Abgabe von Elektrizität: Ausführungsbestimmungen 772.400 X. 4. Einsprache und Rekurs
§ 58 1 Gegen die Rechnung kann die Benützerin resp. der Benützer innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung mit schriftlicher Begründung Einsprache erheben. 2 Offenkundig fehlerhafte Rechnungen können formlos beanstandet werden. Die Beanstandung hat vor Ablauf der Zahlungsfrist zu erfolgen. 3 Die IWB entscheiden über Einsprachen und abzuweisende Beanstandungen in Form einer rekursfähi- gen und mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung. 4 Gegen Verfügungen der IWB kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden. X. 5. Zahlungsverzug
§ 59 1 Die Zahlungsfrist von Rechnungen beträgt 30 Tage. 2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden. 3 Für nicht rechtzeitig bezahlte Rechnungen können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkas- somassnahmen erhoben werden. Diese betragen: a) erste Mahnung gratis b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung je CHF 40 c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen CHF 50 4 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfah- ren. 5 Die zweite Mahnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verweigerung der Lieferung von Elektrizität gemäss § 53 lit. d zu enthalten. X. 6. Rechnungsstellung für Netzanschlussgebühren
§ 60 1 Die §§ 58 und 59 sind auch in Bezug auf die Netzanschlussgebühren anwendbar. XI. Öffentliche Beleuchtung und Uhren XI. 1. Öffentliche Beleuchtung in der Stadt Basel
§ 61 1 Die IWB sind für die öffentliche Beleuchtung in der Stadt Basel zuständig. Sie planen, projektieren und erstellen die Anlagen der öffentlichen Beleuchtung. Wünsche anderer Planungsinstanzen oder In- teressenten werden soweit möglich berücksichtigt. Sicherheitsaspekte geniessen grundsätzlich Vor- rang. 2 Zu beleuchten sind nach den verkehrstechnischen Anforderungen Strassen, Plätze und Durchgänge auf Allmend. Die Beleuchtung von privatem Grund sowie von andern Objekten kann erfolgen, sofern ein öffentliches Interesse dafür besteht. Bei überwiegend privatem Interesse wird der Auftraggeberin resp. dem Auftraggeber der Aufwand in Rechnung gestellt. 15 Abgabe von Elektrizität: Ausführungsbestimmungen 772.400 3 Die IWB sind berechtigt, auf Grundstücken sowie an und in Häusern die für die öffentliche Beleuch- tung erforderlichen Einrichtungen anzubringen und zu benutzen. Die Eigentümerin resp. der Eigentü- mer, die resp. der die Einrichtungen zu dulden hat, erhält hierfür keine Vergütung, es sei denn, sie resp. er weise einen infolge Nutzungsbeschränkung entstandenen Schaden nach. Im Übrigen sind Art. 693 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 und das Bau- und Planungsge- setz vom 17. November 1999 anwendbar. 4 Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Beleuchtung werden durch die IWB ausgeführt. 5 Die IWB erheben auf ihre Gebühren für die Nutzung des Verteilnetzes einen Zuschlag, der die Auf- wendungen der öffentlichen Beleuchtung deckt. XI. 2. Öffentliche Beleuchtung in den Gemeinden Bettingen und Riehen
§ 62 1 Die beiden Gemeinden Bettingen und Riehen sind für ihre öffentliche Beleuchtung selbst verantwort- lich. Sie können hierfür die Dienste der IWB gegen Rechnungsstellung in Anspruch nehmen. 2 Die Gemeinden Bettingen und Riehen erhalten entsprechend dem Stromverbrauch in ihrem Gebiet den von den IWB gemäss § 61 Abs. 5 erhobenen Gebührenzuschlag zurück. Die Einzelheiten werden zwischen dem Kanton, vertreten durch das zuständige Departement, und den Gemeinden Bettingen oder Riehen bilateral geregelt. XI. 3. Staatliche Uhren
§ 63 1 Die IWB erstellen und betreiben auf ihre Kosten die kantonseigenen Uhren auf der Allmend und an Hausfassaden in der Stadt Basel, soweit das öffentliche Bedürfnis gegeben ist. 2 Die IWB projektieren, erstellen, betreiben, unterhalten und erneuern die Uhrenanlagen in staatlichen Gebäuden auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt. Die Kosten gehen zu Lasten der Auftraggeberin resp. des Auftraggebers. Die Uhren stehen im Eigentum des Kantons. XI. 4. Kirchenuhren
§ 64 1 Die IWB betreiben und unterhalten die an den Aussenseiten der Kirchen angebrachten, mit Schlag- werken versehenen und im Eigentum der öffentlich-rechtlichen Kirchen stehenden Uhren gemäss § 12 des Kirchengesetzes vom 8. November 1973. 2 Erneuerungen, Änderungen und grössere Reparaturen dieser Uhrenanlagen führen die IWB zu Lasten der jeweiligen Eigentümer aus. 3 Den zuständigen Organen der IWB oder deren Beauftragten ist der Zugang zu den Uhrenanlagen während der ordentlichen Arbeitszeit, in Sonderfällen wie z.B. Störungen jederzeit, zu ermöglichen. XII. Besondere Vereinbarungen und ergänzende Vorschriften XII. 1. Besondere Bedingungen und Vereinbarungen
§ 65 1 In Ausnahmefällen, z. B. für Benützerinnen resp. Benützer mit speziellen Bezugsbedürfnissen, für die Bereitstellung von Ergänzungs- oder Ersatzenergie sowie für vorübergehende Lieferungen, können die IWB besondere Anschluss- und Energielieferungsbedingungen festsetzen und spezielle Verträge abschliessen. 16 Abgabe von Elektrizität: Ausführungsbestimmungen 772.400 XII. 2. Ergänzende Vorschriften
§ 66 1 In Ergänzung zu diesen Ausführungsbestimmungen erlassen die IWB Allgemeine Anschluss- und Netznutzungsbestimmungen (AANB) über die Voraussetzungen für Netzanschluss und Netznutzung im Versorgungsgebiet des Kantons Basel-Stadt. Weiter gelten die vom Verband der schweizerischen Elektrizitätsunternehmen (VSE) herausgegebenen Werkvorschriften (TAB) sowie der Metering Code in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 67 1 Die IWB können für bestimmte Energieanwendungen, wie z. B. elektrische Heizeinrichtungen und Schweissanlagen, zusätzliche Vorschriften erlassen. XIII. Schlussbestimmugen Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie werden am 1. Januar 2012 wirksam. 5) Die Gebührentarife im Anhang sind gemäss § 28 Abs. 5 IWB-Gesetz vom Regierungsrat zu genehmigen. 5) Publiziert am 4. 2. 2012. 17 Abgabe von Elektrizität: Ausführungsbestimmungen Anhang 772.400 Anhang (§ 29 Abs. 2) Anschlussgebühren und Netzkostenbeiträge 1. Anschlussgebühren der Netzebene 7 mit und ohne Grabarbeiten Kabelquerschnitt 3×25/25 mm2 3×25/25 mm2 3×50/50 mm2 3×95/95mm2 3×150/150 mm2 3×240/240 mm2 Bezügersicherung 63 A 100 A 160 A 250 A 315 A 400 A max. übertragbare Leistung ≤ 44 kVA ≤ 70 kVA ≤ 104 kVA ≤ 174 kVA ≤ 207 kVA ≤ 263 kVA Grabarbeiten mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne Kabellänge [m] CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF 1 3’060 1’550 3’485 1’650 4’845 1’750 6’765 1’850 8’350 2’200 9’550 2’795 2 3’270 1’610 3’710 1’710 5’090 1’825 7’030 1’935 8’700 2’300 10’000 2’940 3 3’480 1’670 3’935 1’770 5’335 1’900 7’295 2’020 9’050 2’400 10’450 3’085 4 3’690 1’730 4’160 1’830 5’580 1’975 7’560 2’105 9’400 2’500 10’900 3’230 5 3’900 1’790 4’385 1’890 5’825 2’050 7’825 2’190 9’750 2’600 11’350 3’375 6 4’110 1’850 4’610 1’950 6’070 2’125 8’090 2’275 10’100 2’700 11’800 3’520 7 4’320 1’910 4’835 2’010 6’315 2’200 8’355 2’360 10’450 2’800 12’250 3’665 8 4’530 1’970 5’060 2’070 6’560 2’275 8’620 2’445 10’800 2’900 12’700 3’810 9 4’740 2’030 5’285 2’130 6’805 2’350 8’885 2’530 11’150 3’000 13’150 3’955 10 4’950 2’090 5’510 2’190 7’050 2’425 9’150 2’615 11’500 3’100 13’600 4’100 Je weiterer Meter 210 60 225 60 245 75 265 85 350 100 450 145 Für parallel verlegte Anschlussleitungen werden die Kosten wie für einzelne berechnet d. h. es kann keine Reduktion geltend gemacht werden. Es wird von normalen Grabarbeiten bis 1,5 m Tiefe und Verwendung von Standardverlegematerial ausgegangen. Bei Spezialfällen sowie bei grösseren Kabelquerschnitten müssen gemäss § 32 Abs. 2 die Trassen durch die Eigentümerin resp. den Eigentümer erstellt werden oder die Trassen werden durch die IWB erstellt und an die Bezügerschaft verrechnet. 1 772.400 Anhang Energie- und Wasserversorgung 2. Anschlussgebühren der Netzebene 3 oder 5 Hochspannungskabel der Netzebene 3 oder 5 werden auf Kundenwunsch hin offeriert und gegen Aufwand verrechnet. 3. Netzkostenbeiträge bei Ausspeisung ab Netzebenen 3, 5 oder 7 ab Netzebene 3 (Ausspeisung ab 150 / 50 kV-Netz) 20 CHF/kVA ab Netzebene 5 (Ausspeisung ab 12 kV-Netz, Stichleitung) 50 CHF/kVA ab Netzebene 5 für öffentlichen Verkehr (Ausspeisung ab 12 kV-Netz, Stichleitung) 50 CHF/kVA ab Netzebene 7 (Ausspeisung ab 400 V / 500 V-Netz), Anschluss ab IWB-Trafostation auf der gleichen Parzelle 60 CHF/kVA ab Netzebene 7 (Ausspeisung ab 400 V / 500 V-Netz), Anschluss ab Allmend 100 CHF/kVA 2