Implementing Regulation for the agricultural credit cooperative Graubünden
Made 2001-05-22 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Ausführungsbestimmungen für die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft Graubünden.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Graubünden
- Subjects
- Agricultural and rural development
- Keywords
- cooperative/producer organization, financial agricultural measures, credit, agricultural development, enforcement/compliance, investment
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Text
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910.400 Ausführungsbestimmungen für die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft Graubünden Vom 22. Mai 2001 (Stand 31. Mai 2001) Gestützt auf Art. 20 der kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 28. März 20001) von der Regierung erlassen am 22. Mai 2001 Art. 1 Durchführungsinstanz 1 Die Durchführung der Betriebshilfe und der Investitionskredite obliegt der Land wirtschaftlichen Kreditgenossenschaft Graubünden (nachstehend Kreditgenossen schaft genannt). 2 Die Statuten der Kreditgenossenschaft bedürfen der Genehmigung durch die Re gierung. 3 Die Grundsätze des Finanzhaushaltsgesetzes2) gelten für die Kreditgenossenschaft sinngemäss, sofern nicht besondere Bestimmungen vorliegen. Art. 2 Aufsicht 1 Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Departement. 2 Das Departement prüft und genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrech nung der Kreditgenossenschaft vor der Vorlage an die Generalversammlung. Für diese Prüfung kann die kantonale Finanzkontrolle in Anspruch genommen werden. 3 Das Departement ist befugt, jederzeit in die Geschäftsbücher und Protokolle der Kreditgenossenschaft Einsicht zu nehmen und für die Geschäftsführung im Rahmen des Bundesgesetzes3), der Betriebshilfeverordnung4) sowie der Strukturverbesse rungsverordnung5) Weisungen zu erlassen. 4 Als Kontrollstelle der Kreditgenossenschaft kann die kantonale Finanzkontrolle be stimmt werden. 1) BR 910.050 2) BR 710.100 3) SR 910.1 4) SR 914.11 5) SR 913.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/910.050/de http://db.clex.ch/link/Bund/913.1/de http://db.clex.ch/link/Bund/914.11/de http://db.clex.ch/link/Bund/910.1/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/710.100/de 910.400 5 Dem Departement sind die Entscheide über Investitionskredite und Betriebshilfe zuzustellen. Art. 3 Verfahren 1 Das Verfahren vor der Kreditgenossenschaft richtet sich nach den Statuten und dem Bundesgesetz4), der Betriebshilfeverordnung5) sowie der Strukturverbesserungsver ordnung6). Die Kreditgenossenschaft kann Expertisen anordnen. Art. 4 Zuteilung von Bundesmitteln für Investitionskredite 1 Die Kreditgenossenschaft richtet die Gesuche um Auszahlung von Bundesmitteln für die Gewährung von Investitionskrediten rechtzeitig für ein Kalenderjahr im Sin ne der bundesrätlichen Verordnung7) an das Bundesamt für Landwirtschaft in Bern. Art. 5 Investitionskredite des Kantons 1 Die Mittel des Kantons zur Bewilligung von kantonalen Investitionskrediten sind in der Regel nach den Richtlinien des Bundesgesetzes8) und der Strukturverbesse rungsverordnung9) zu gewähren. Ausnahmen sind nur gestattet, wenn es die beson deren Verhältnisse in der Landwirtschaft des Kantons Graubünden erfordern. 2 Die kantonalen Investitionskredite sind separat zu verwalten. Die Schuld gegenü ber dem Kanton erhöht sich um die jährlichen Zinsgutschriften. 3 Die eingehenden Tilgungsquoten aus Darlehen sowie die Zinserträge der nicht aus geliehenen Mittel können zur Gewährung neuer Kredite wieder eingesetzt werden. Art. 6 Zuteilung von Mitteln für die Betriebshilfe 1 Bei der Betriebshilfe hat sich der Kanton an der Mittelbeschaffung zu beteiligen. Sofern die vorhandenen Betriebshilfemittel der Kreditgenossenschaft nicht ausrei chen, um die notwendigen Bundesmittel auszulösen, ist dem Departement rechtzei tig ein Gesuch um Bereitstellung des kantonalen Anteils einzureichen. Art. 7 Verwaltungskosten 1 Die Kreditgenossenschaft stellt dem Kanton für die durch die Investitionskredite verursachten Verwaltungskosten Rechnung. 2 Für die Bezahlung der Verwaltungskosten der Betriebshilfe sind in folgender Rei henfolge beizuziehen: 1. Zinserträge aus Betriebshilfemittel; 4) SR 910.1 5) SR 914.11 6) SR 913.1 7) SR 914.11 8) SR 910.1 9) SR 913.1 2 http://db.clex.ch/link/Bund/913.1/de http://db.clex.ch/link/Bund/910.1/de http://db.clex.ch/link/Bund/914.11/de http://db.clex.ch/link/Bund/913.1/de http://db.clex.ch/link/Bund/914.11/de http://db.clex.ch/link/Bund/910.1/de 910.400 2. Zinserträge aus dem Reservefonds zur Auslösung neuer Bundesmittel; 3. Der Reservefonds zur Auslösung neuer Bundesmittel. Art. 8 Verluste 1 Die Kreditgenossenschaft orientiert das Departement und die Finanzkontrolle rechtzeitig über unmittelbar drohende Verluste. 2 Für Verluste, die im Sinne des Bundesgesetzes1) vom Kanton zu tragen sind, stellt die Kreditgenossenschaft von Fall zu Fall Rechnung. Art. 9 Experten 1 Das Departement bezeichnet die Experten für die Prüfung und Begutachtung der Betriebshilfe- und Investitionskreditgesuche im Sinne der bundesrätlichen Verord nung2). Dem Vorstand der Kreditgenossenschaft steht ein Vorschlagsrecht zu. Art. 10 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten mit der Publikation in Kraft3). 1) SR 910.1 2) SR 914.11 3) 31. Mai 2001 3 http://db.clex.ch/link/Bund/914.11/de http://db.clex.ch/link/Bund/910.1/de 910.400 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 22.05.2001 31.05.2001 Erlass Erstfassung 4 910.400 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 22.05.2001 31.05.2001 Erstfassung 5