Implementing Ordinance relating to the Law on improvements in the Canton Graubünden
Made 1980-11-19 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Graubünden
- Subjects
- Agricultural and rural development
- Keywords
- agricultural development, hazards, erosion, soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, land consolidation, financial agricultural measures, subsidy/incentive, pollution control
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
915.110 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden Gestützt auf Art. 54 des Meliorationsgesetzes 1) des Kantons Graubünden vom Grossen Rat erlassen am 19. November 1980 2) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Zuständiges kantonales Departement ist das Departement des Innern und der Volkswirtschaft 3). Zuständige kanto nale Stellen 2 Zuständiges kantonales Amt ist das Meliorations- und Vermessungs amt 4). 3 Das kantonale Meliorations- und Vermessungsamt 5) erlässt nach Anhö ren der übrigen beteiligten Amtsstellen die erforderlichen administrativen und technischen Weisungen. Art. 2 Der Genossenschaftspräsident bzw. Gemeindepräsident gibt dem kantona len Meliorations- und Vermessungsamt 6) von den Genossenschaftsver sammlungen und den Vorstandssitzungen rechtzeitig unter Zustellung der Traktandenliste Kenntnis. Orientierung des Meliorations- und Vermessungs amtes Art. 3 1 Die Beteiligung an einem Meliorationsunternehmen ist mit den daraus resultierenden Rechten und Pflichten unverzüglich nach dem Durchfüh rungsbeschluss mit der Bezeichnung des Unternehmens im Grundbuch anzumerken. Anmerkung 2 Die Anmerkung wird durch das zuständige Amt von Amtes wegen ange ordnet. 1) BR 915.100 2) B vom 30. Juni 1980, 169; GRP 1980/81, 205 [1. Lesung]; GRP 1980/81, 449, 456, 511 [2. Lesung] 3) Nunmehr Departement für Volkswirtschaft und Soziales 4) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation 5) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation 6) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation 1.07.2007 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/915.100/de 915.110 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz 3 Dem Grundbuchamt sind der Plan über das Beizugsgebiet sowie das Ver zeichnis der Grundeigentümer und der Grundstücke einzureichen. Art. 4 Die Güterzusammenlegungen im Sinne von Artikel 2 litera a und b des Meliorationsgesetzes 1) gliedern sich in ihrem Ablauf in der Regel wie folgt: Ablauf a) Festlegung des Beizugsgebietes b) Planungsstudie c) Durchführungsbeschluss d) Generelles Projekt e) Ermittlung der bestehenden Eigentumsverhältnisse f) Bewertung g) Neuzuteilung h) Vermarkung i) Eigentumserwerb k) Kostenverteilung l) Auflösung des Unternehmens Art. 5 1 Das Beizugsgebiet wird bezeichnet durch einen Plan sowie ein Verzeich nis der Grundeigentümer. Beizugsgebiet 2 Das Verzeichnis ist laufend nachzuführen. Art. 6 Bis zur Gründung einer Genossenschaft handelt der Gemeindevorstand. Zuständigkeit bis zur Gründung Art. 7 1 Die Auflösung einer Genossenschaft ist zu beschliessen, wenn der Zweck erfüllt, der Unterhalt gesichert, ihr Vermögen zweckentsprechend liquidiert und die Schlussabrechnung erfolgt ist. Voraussetzung für die Auflösung 2 Der Genossenschaftsvorstand setzt im kantonalen Amtsblatt eine letzte Frist von 20 Tagen zur Anmeldung allfälliger Forderungen an. Art. 8 1 Der Träger des Unternehmens ist zur ordnungsgemässen Rechnungs und Buchführung verpflichtet. Das kantonale Meliorations- und Vermes sungsamt 2) kann den mit der Rechnungsführung betrauten Organen die nötige Anleitung für eine zweckdienliche und übersichtliche Anordnung der Rechnung und Ablage der Belege geben. Rechnungsführun g 1) BR 915.100 2) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation 2 1.07.2007 http://www.gr-lex.gr.ch/data/915.100/de Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz 915.110 2 Die Genossenschaft hat innert 3 Monaten nach Beendigung des Ge schäftsjahres die Jahresrechnung und ein Exemplar des Revisionsberichtes dem kantonalen Meliorations- und Vermessungsamt unaufgefordert zuzu stellen. Art. 9 Die Statuten regeln die Organisation der Genossenschaft und die Befug nisse ihrer Organe. Statuten Art. 10 Die Genossenschaftsversammlung Genossenschafts versammlung a) beschliesst über die Statuten; b) wählt mit Ausnahme des Obmanns der Schätzungskommission die Organe und beruft sie ab; c) bewilligt den Gesamtkredit auf Grund des generellen Projektes und allfällige Nachtragskredite; d) genehmigt den Bericht des Genossenschaftsvorstandes und die Rech nung; e) genehmigt die Grundsätze für die Kostenverteilung. Art. 11 1 Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und verfügt nur über eine Stimme. Stimmrecht 2 Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und des öf fentlichen Rechtes sind ebenfalls stimmberechtigt und haben eine Stimme. 3 Miteigentümer haben zusammen eine Stimme. Sie bezeichnen einen ge meinsamen Vertreter. Die gleiche Regelung gilt für die Gesamteigentümer. 4 Die Miteigentumsanteile von Personen, die im Beizugsgebiet auch Al leineigentümer von Grundstücken sind, fallen bei der beschlussfassenden Versammlung ausser Betracht. Die Gesamtheit der verbleibenden Mitei gentümer verfügt über eine Stimme. Art. 12 Am persönlichen Erscheinen verhinderte Mitglieder können sich durch eine handlungsfähige Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Dieselbe Person kann nicht mehr als zwei Stimmen abgeben. Davon aus genommen sind die gesetzlichen Stellvertreter nach Zivilrecht. Vertretung Art. 13 1 Sofern im Gesetz 1) oder in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist, fasst die Genossenschaftsversammlung ihre Beschlüsse mit der Mehrheit Beschlussfassung der Genossen schaftsversamm lung 1) BR 915.100 1.07.2007 3 http://www.gr-lex.gr.ch/data/915.100/de 915.110 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf Antrag eines Fünftels der Anwe senden kann geheime Abstimmung beschlossen werden. 2 Vor den Abstimmungen ist anhand des für die Einberufung aufgestellten Verzeichnisses die Stimmberechtigung der Anwesenden abzuklären. Art. 14 1 Der Genossenschaftsvorstand Genossenschafts vorstand a) leitet das Unternehmen; b) wählt den ausführenden Fachmann; c) bereitet die Geschäfte der Genossenschaftsversammlung vor, beruft sie ein und vollzieht ihre Beschlüsse; d) führt die Rechnung; e) vertritt die Genossenschaft nach aussen sowie vor Behörden und Ge richten; f) entscheidet über Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Umle gungsbann; g) beantragt dem kantonalen Meliorations- und Vermessungsamt 1) Än derungen am Beizugsgebiet; h) ermittelt mit dem ausführenden Fachmann und dem Grundbuchamt den alten Bestand; i) setzt den Verkehrswertzuschlag für Mehr- und Minderzuteilungen fest; k) bestimmt die Höhe des allgemeinen Abzuges; l) nimmt die Neuzuteilung vor und verfügt allfällige Änderungen; m) beantragt der Genossenschaftsversammlung die Grundsätze für die Kostenverteilung; n) verfügt den Besitzesantritt; o) regelt den Unterhalt. 2 Der Genossenschaftsvorstand entscheidet über alle nicht einem anderen Organ übertragenen Angelegenheiten. Art. 15 Die Schätzungskommission Schätzungskom mission a) nimmt die Bewertung vor; b) stellt die Grundsätze für die Verteilung der Bau- und Unterhaltskos ten auf, sofern sich die Beteiligten darüber nicht einigen können; c) nimmt die Kostenverteilung vor; d) leitet die Einigungsverhandlungen und fällt die Einspracheentschei de; e) ernennt einen Protokollführer. 1) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation 4 1.07.2007 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz 915.110 Art. 16 1 Der Obmann der Schätzungskommission wird durch das Departement des Innern und der Volkswirtschaft bestimmt, die übrigen zwei Mitglieder sowie zwei Stellvertreter durch die Genossenschaftsversammlung. Ernennung der Schätzungskom mission 2 1)Der Schätzungskommission dürfen weder die an der Güterzusammen legung beteiligten Grundeigentümer noch Personen, welche zu diesen Grundeigentümern in einem Ausschlussverhältnis im Sinne des Gemein degesetzes stehen, angehören. Art. 17 2) Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung des Genossen schaftsvorstandes und erstatten der Genossenschaftsversammlung schrift lich Bericht. Zwischen den Rechnungsrevisoren und den Mitgliedern des Genossenschaftsverbandes gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Gemeindegesetzes 3) sinngemäss. Rechnungsrevi soren II. Güterzusammenlegungen 1. VORBEREITUNG Art. 18 4) Die Einberufung der gemäss Verzeichnis beteiligten Grundeigentümer hat spätestens 30 Tage vor der beschlussfassenden Versammlung durch ein geschriebenen Brief oder durch einen Beauftragten gegen Empfangsbestä tigung zu erfolgen. In der Einladung sind die Traktandenliste sowie die Vorschriften über Beschlussfassung und Stimmrecht bekanntzugeben. Insbesondere sind die Grundeigentümer unter Hinweis auf Artikel 703 Absatz 1 ZGB 5) darauf aufmerksam zu machen, dass als zustimmend gilt, wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt. Einberufung der beschlussfassen den Versammlung 1) Fassung gemäss Verordnung über die Anpassung grossrätlicher Verordnungen an das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Art. 1, Ziff. 3, AGS 2007, KA 1029; am 1. April 2007 in Kraft getreten. 2) Fassung gemäss Verordnung über die Anpassung grossrätlicher Verordnungen an das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Art. 1, Ziff. 3, AGS 2007, KA 1029; am 1. April 2007 in Kraft getreten. 3) BR 175.050 4) Fassung gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung grossrätlicher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechtspflege gesetzes; AGS 2006, KA 2006 5023; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 5) SR 210 1.07.2007 5 http://www.gr-lex.gr.ch/data/175.050/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/210/de 915.110 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz Art. 19 1) Für den Beschluss über die Durchführung sind die Eigentumsverhältnisse massgebend, welche am Tag der ersten Bekanntgabe der Auflage des Ab stimmungsregisters bestehen. Das Verzeichnis der beteiligten Grundeigen tümer (Abstimmungsregister) ist während 30 Tagen auf ortsübliche Weise in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Berichtigungen am Verzeichnis sind durch den Grundbuchführer vor der beschlussfassenden Versamm lung vorzunehmen. Auflage des Ab stimmungsre gisters, Stichtag Art. 20 2) Zur Orientierung ist die Planungsstudie während 30 Tagen in derjenigen Gemeinde zur Einsicht aufzulegen, auf deren Territorium der grösste Teil des Unternehmens liegt. Auflage der Planungsstudie Art. 21 Der Präsident jener Gemeinde, auf deren Territorium der grösste Teil des Beizugsgebietes liegt, leitet die beschlussfassende Versammlung; der Ge meindeaktuar führt das Protokoll. Leitung der be schlussfassenden Versammlung Art. 22 1 Hat die Versammlung der Durchführung zugestimmt, so sind von ihr Statuten und Wahlen 1. die Statuten zu beraten und zu genehmigen; 2. die erforderlichen Wahlen zu treffen, nämlich: a) Wahl des Genossenschaftspräsidenten, b) Wahl von 2–6 Vorstandsmitgliedern, welche wie der Genossen schaftspräsident Nichtmitglieder sein können, c) Wahl von 2 Mitgliedern und 2 Stellvertretern der Schätzungs kommission, d) Wahl von 2 Rechnungsrevisoren und einem Stellvertreter. 2 Der Genossenschaftsvorstand konstituiert sich im übrigen selbst. Art. 23 1 Der Gemeindepräsident hat dem kantonalen Meliorations- und Vermes sungsamt 3) und dem Genossenschaftsvorstand von der erfolgten Be schlussfassung schriftlich Mitteilung zu machen unter Zustellung der Ver sammlungsprotokolle und der Statuten. Mitteilung des Durchführungs beschlusses 1) Fassung gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung grossrätlicher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechtspflege gesetzes; AGS 2006, KA 2006 5023; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 2) Fassung gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung grossrätlicher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechtspflege gesetzes; AGS 2006, KA 2006 5023; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 3) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation 6 1.07.2007 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz 915.110 2 Nach der Gründung der Genossenschaft übernimmt deren Vorstand die Geschäftsführung. 2. DURCHFÜHRUNG Art. 24 Die Grundeigentümer haben vom Durchführungsentscheid an alle für die Güterzusammenlegung notwendigen Arbeiten auf ihrem Boden zu dulden. Duldung notwen diger Arbeiten Art. 25 1 Die Grundbuchämter haben nach dem Durchführungsentscheid der mit der Durchführung betrauten Instanz laufend zu melden: Meldung der Grundbuchämter a) bis zum Abschluss des Unternehmens die Handänderungen; b) bis zum Erwerb des Eigentums an den neu gebildeten Grundstücken die Errichtung von Dienstbarkeiten und Grundlasten. 2 Die grundbuchamtliche Behandlung darf erst nach der Zustimmung der obgenannten Instanz erfolgen. Art. 26 Soweit das Eidgenössische Grundbuch nicht eingeführt ist, wird durch öf fentliche Bekanntmachung eine Frist von 30 Tagen zur Anmeldung aller noch nicht eingetragenen Rechtsverhältnisse im Sinne von Artikel 22 des Meliorationsgesetzes 1) angesetzt. Mit der Bekanntmachung ist der Hin weis zu verbinden, dass spätere Anmeldungen nicht mehr eingetragen werden. Aufnahme des alten Bestandes Art. 27 Die auf den Zivilweg verwiesenen Streitigkeiten um den alten Bestand werden im Sinne der kantonalen Ausführungsbestimmungen zur eidge nössischen Verordnung betreffend das Grundbuch 2) erledigt. Streitigkeiten um den alten Bestand Art. 28 Den Grundeigentümern ist frühzeitig Gelegenheit zu geben, bezüglich der Neuzuteilung Wünsche anzubringen. Wünsche der Grundeigentümer Art. 29 Den beteiligten Grundeigentümern sind mit jeder Anzeige über eine Auf lage auch die wesentlichen Auszüge aus den Auflageakten zuzustellen. Auszüge aus Auflageakten 1) BR 915.100 2) BR 217.100 1.07.2007 7 http://www.gr-lex.gr.ch/data/915.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/217.100/de 915.110 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz Art. 30 Der Unterhalt der gemeinschaftlichen Bauten und Anlagen ist in der Regel für das ganze Beizugsgebiet nach einfachen Grundsätzen zu ordnen. Unterhalt Art. 31 1 Für den Kostenverteiler sind insbesondere die verbesserte Erschliessung, die Verminderung der Parzellenzahl und die Form der Grundstücke mass gebend. Grundsätze für die Kostenverteilung 2 Kommt kein Beschluss über die Grundsätze der Verteilung der Rest- und Unterhaltskosten zustande, stellt die Schätzungskommission die Grund sätze auf und erstellt sodann den Kostenverteiler. Art. 32 1 Mit Beginn des Unternehmens sind von den Mitgliedern jährlich Teil zahlungen zu leisten. Der Vorstand bestimmt deren Höhe. Teilzahlungen 2 Die Teilzahlungen werden gemäss den voraussichtlichen Restkosten fest gesetzt und sind im Zeitpunkt der Rechnungstellung fällig. 3 Bei Handänderungen im Beizugsgebiet werden bereits entrichtete Teil zahlungen dem neuen Grundeigentümer angerechnet. Art. 33 Nach rechtskräftiger Neuzuteilung wird der neue Bestand vermarkt. An schliessend hat die Gemeinde die Grundbuchvermessung einzuleiten. Vermarkung und Vermessung Art. 34 Die Kosten der grundbuchamtlichen Behandlung gehen zulasten der Ge meinde. Es dürfen keine Gebühren erhoben werden. Grundbuchamt liche Kosten Art. 35 Für die Protokollführung im Einspracheverfahren ist der Obmann der Schätzungskommission verantwortlich. Er kann einen Aktuar beiziehen. Protokollführung Art. 36 Der Kanton bereitet die Mitglieder der Schätzungskommission auf ihre Aufgabe vor. Diese sind verpflichtet, die hiefür organisierten Kurse zu be suchen. Ausbildung der Schätzungskom missionsmit glieder III. Kantonsbeiträge Art. 37 Die Beitragsgesuche sowie das mit Bericht und Kostenvoranschlag verse hene generelle Projekt sind schriftlich dem zuständigen Amt einzureichen. Anmeldung zur Subventionierung 8 1.07.2007 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz 915.110 Art. 38 Der Gesuchsteller hat dem zuständigen Amt innert 2 Monaten seit der Zusicherung der Beiträge durch Bund und Kanton eine schriftliche Erklä rung über die Annahme der zugesicherten Beiträge sowie der an die Bei tragszusicherungen geknüpften Bedingungen und Auflagen abzugeben. Annahme der Bei tragsbedingungen Art. 39 Beitragsberechtigte Arbeiten dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn das zuständige kantonale Amt aus subventionsrechtlicher Sicht das Werk zur Ausführung freigibt. Baubeginn Art. 40 1 Das zuständige kantonale Amt überwacht den Unterhalt der Melioratio nen sowie die Bewirtschaftung der verbesserten Grundstücke und erstattet darüber der Regierung jährlich Bericht. Überwachung des Unterhaltes 2 Kommen die Verantwortlichen ihren Verpflichtungen nicht nach, trifft es die nötigen Anordnungen. 3 Führen auch diese nicht zu einem fachgerechten Unterhalt, ordnet die Regierung nach Anhören der Verantwortlichen auf Kosten der Betroffenen die erforderlichen Ersatzmassnahmen an. Art. 41 1 Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft 1) bewilligt die im Rahmen des Bundesrechtes zulässigen Zweckentfremdungen und setzt die Höhe der zu erstattenden Beiträge fest. Zweckentfrem dung 2 Durch Zweckentfremdung verursachte Schäden an gemeinschaftlichen Bauten und Anlagen sind zu ersetzen. 3 Die Grundbuchämter melden dem kantonalen Meliorations- und Vermes sungsamt 2) alle Handänderungen an Grundstücken, auf denen die Rücker stattungspflicht bei gewinnbringender Veräusserung angemerkt ist. 1) Nunmehr Departement für Volkswirtschaft und Soziales 2) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation 1.07.2007 9 915.110 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz Art. 41a 1) IV. Schlussbestimmungen Art. 42 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Meliorationsgesetz des Kan tons Graubünden 2) in Kraft. Gleichzeitig wird die Vollziehungsverord nung zum Meliorationsgesetz vom 28. November 1956 aufgehoben. Inkrafttreten, Aufhebung des bisherigen Rechts Art. 43 Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. 3) Ausführungsbe stimmungen 10 1.07.2007 1) Aufgehoben gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung grossrätli cher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechts pflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006 5023; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 2) Mit RB vom 15. Juni 1981 auf den 1. Juli 1981 in Kraft gesetzt 3) Noch nicht erlassen