Implementing Ordinance relating to the Inland Navigation Act
Made 2000-05-16 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Vollzugsverordnung zum Schifffahrtsgesetz (Schifffahrtsverordnung).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Nidwalden
- Subjects
- Water
- Keywords
- inland waters, navigation, taxes, fees/royalties, enforcement/compliance, offences/penalties
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Text
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654.11 Vollzugsverordnung zum Schifffahrtsgesetz (Schifffahrtsverordnung) vom 16. Mai 2000 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 2, 3, 15, 16 und 19 des Einführungsgesetzes vom 23. Februar 2000 zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz) 2, beschliesst: I. ORGANISATION § 1 Regierungsrat 8 Der Regierungsrat ist zuständig für: 1. die Bewilligung von Startgassen und Wasserflächen in den Uferzonen für das Wasserskifahren (Art. 54 Abs. 2 Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern, Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) 3; 2. die Bezeichnung der für das Fahren mit Drachensegelbrettern freigegebenen Wasserflächen (Art. 54 Abs. 2bis BSV); 3. die Verleihung oder die Bewilligung für die Erstellung von Hafenanlagen, Bootssteganlagen, Bootshäusern, Bojen, Wasserungs- und Anlegestellen sowie anderen Bootsstandplätzen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt, BSG 4 und Art. 160 Abs. 1 BSV) gemäss den Bestimmungen der Wasserrechtsgesetzgebung 5. § 2 Direktion Die Direktion ist insbesondere zuständig für: 8 1. die Bewilligung von Versuchsfahrten und nautischen Veranstaltungen (Art. 27 BSG 4 und Art. 72 BSV 3); 2. die Anordnung zum Anbringen und Entfernen von Schifffahrtszeichen (Art. 36 BSV); 3. die Bewilligung zum Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern sowie von Fluggeräten (Art. 163 Abs. 1 Buchstabe b BSV); 4. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen (Art. 163 Abs. 1 lit. f und k BSV); 5. 8 die Bewilligung zur Kennzeichnung nicht öffentlicher Häfen und Landestellen (Art. 38 Abs. 3 BSV). § 3 Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden 8 1 Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden (VSZ) vollzieht die Vorschriften über die Schifffahrt, sofern weder Bundesrecht noch kantonales Recht eine andere Instanz als zuständig erklären. 2 Es entscheidet insbesondere über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zur Schifffahrt sowie den Entzug von Ausweisen und Schildern. § 4 Kantonspolizei 8 1 Die Kantonspolizei hat von sich aus oder auf Anzeige des VSZ die Einhaltung der Vorschriften über die Schifffahrt zu überwachen. 2 Sie ist berechtigt, die Fahrfähigkeit einer Schiffsführerin oder eines Schiffsführers festzustellen oder durch Dritte feststellen zu lassen. Art. 55 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr 6 und Art. 138–142 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr 7 sind sinngemäss anwendbar. 3 Die Kantonspolizei ist insbesondere zuständig für: 1. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 163 Abs. 1 lit. c und d BSV; 2. die Überprüfung der Auflagen im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen von Personentransporten auf Güterschiffen (Art. 74 BSV); 3. die befristete Zulassung von in der Schweiz immatrikulierten Schiffen ausserhalb der Schalteröffnungszeiten des VSZ; 4. die Entfernung festgefahrener, gesunkener oder betriebsuntauglicher Schiffe oder anderer Gegenstände (Art. 6 BSG 4). § 5 Strasseninspektorat 8 Das Strasseninspektorat besorgt das Aufstellen, Anbringen und Entfernen der durch die Direktion angeordneten Schifffahrtszeichen. II. AUSÜBUNG DER SCHIFFFAHRT § 6 Wassern und Stationieren 1 Das Ein- und Auswassern sowie das Stationieren von Schiffen ist nur an den vom Regierungsrat bezeichneten Stellen zulässig. 2 Vorbehalten bleiben die bestehenden öffentlichen und privaten Sust-, Leist- und Wehrirechte. § 7 Sturmwarn- und Seerettungsdienst 1 Für die Einrichtung und den Betrieb des Sturmwarn- und Seerettungsdienstes ist die Kantonspolizei zuständig. 2 Die Rechnungsstellung für die Rettungskosten erfolgt durch die Kantonspolizei. § 8 Befristete Zulassung 1 Die Bewilligung zur befristeten Zulassung von Schiffen ohne anerkannten Standplatz für den Vierwaldstättersee sowie von Schiffen mit ausserkantonalem Standort wird in Form einer Vignette beziehungsweise bei Schiffen mit ausländischem Standort in Form eines Ausweises erteilt. 2 Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgenden Monats. Sie kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden. 3 Die Zulassung von Schiffen für nautische Veranstaltungen wird in der Bewilligung für die Veranstaltung geregelt. 4 Schiffe, die von einem Uferkanton für den Vierwaldstättersee zugelassen sind, benötigen keine zusätzliche Bewilligung. § 9 Kontrollschilder 1 Die Kontrollschilder werden für die Gültigkeitsdauer des Schiffsausweises gegen Entrichtung einer Gebühr abgegeben. Sie bleiben Eigentum des VSZ. 8 2 Beschädigte oder nicht mehr gut lesbare sowie verlorene Kontrollschilder sind auf Kosten der Schiffshalterin oder des Schiffshalters zu ersetzen. § 10 Rückgabe und Entzug der Kontrollschilder 8 1 Die Kontrollschilder sind dem VSZ unverzüglich abzuliefern: 1. wenn die Gültigkeit des Schiffsausweises erlischt oder wenn das Schiff aus dem Verkehr genommen wird; 2. bei Veräusserung des Schiffes. 2 Die Kontrollschilder können durch das VSZ zeitweise oder dauernd entzogen werden, wenn: 1. diese missbräuchlich verwendet werden; 2. einer Aufforderung zur Prüfung oder Nachprüfung eines Schiffes keine Folge geleistet wird; 3. die Voraussetzungen für die Abgabe nicht mehr gegeben sind. 3 Pflichtwidrig zurückbehaltene Kontrollschilder werden auf Kosten der Schiffshalterin oder des Schiffshalters polizeilich abgeholt. 4 Über Kontrollschilder, die länger als zwölf Monate beim VSZ deponiert bleiben, wird verfügt. § 11 Amtliche Verwahrung 1 Die Schiffshalterin beziehungsweise der Schiffshalter oder die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer wird von der Verwahrung benachrichtigt und aufgefordert, das Schiff binnen angesetzter Frist abzuholen. Sind diese unbekannt oder nicht erreichbar, ergeht die Aufforderung im Amtsblatt. 2 Der nach der Deckung der Verfahrenskosten verbleibende Erlös aus der Verwertung wird für die Berechtigten bei der Finanzverwaltung hinterlegt. Nach Ablauf von fünf Jahren fällt der Erlös an den Kanton. 8 3 Droht unmittelbare Gefahr für den Schiffsverkehr, kann die Kantonspolizei oder das VSZ ohne vorgängige Mitteilung die notwendigen Massnahmen treffen. 8 III. STEUERN UND GEBÜHREN § 12 Steuerbetrag 1 Der sich ergebende Steuerbetrag wird auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet. 2 Forderungen von weniger als Fr. 5.– werden nicht in Rechnung gestellt. Steuerguthaben nach Abzug der Zustellspesen von weniger als Fr. 10.– werden nicht zurückerstattet. § 13 Gebühren Die Gebühren richten sich nach dem im Anhang enthaltenen Tarif. § 14 Bezug 1 Die Zahlungsfrist für Steuer- und Gebührenrechnungen beträgt 30 Tage. 2 Werden fällige Steuern oder Gebühren nicht bezahlt, werden nach einer zweiten, gebührenpflichtigen Mahnung und einer Frist von 10 Tagen Schiffsausweis und Kontrollschilder entzogen. § 15 Verjährung 1 Ansprüche aus dem Steuerverhältnis sind verjährt, wenn sie nicht binnen fünf Jahren seit Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden. 2 Geltend gemachte Forderungen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. IV. SCHLUSSBESTIMMUNG § 16 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Endnoten 1 A 2000, 811 2 NG 654.1 3 SR 747.201.1 4 SR 747.201 5 NG 631 6 SR 741.01 7 SR 741.51 8 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 18. November 2008, A 2008, 2313; in Kraft seit 1. Januar 2009