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Laws of Switzerland

Implementing Ordinance relating to the Federal Water Protection Act

Made 2001-07-03 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (GSchG-VV).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Schwyz
Subjects
Water
Keywords
pollution control, freshwater pollution, inland waters, groundwater, protected area, enforcement/compliance

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  1. 712.111 1 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (VVzGSchG) 1 (Vom 3. Juli 2001) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG)2 und § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässer schutzgesetz vom 19. April 2000 (EGzGSchG),3 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmung § 1 4 Zweck und Geltungsbereich 1 Diese Vollzugsverordnung schafft die organisatorischen Voraussetzungen für den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften durch kantonale sowie kommunale Behörden und Amtsstellen. 2 Sie regelt nicht den Vollzug von Vorschriften, die Bundesstellen vorbehalten sind. 3 Im Baubewilligungsverfahren geben die in dieser Vollzugsverordnung als zu ständig bezeichneten Behörden an Stelle einer Bewilligung oder einer Zustim mung eine Stellungnahme ab. Im Übrigen richtet sich das Baubewilligungsver fahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung. II. Zuständige Behörden § 2 1. Kantons- und Regierungsrat 1 Der Kantonsrat sichert bei Wasserentnahmen aus Gewässern eine angemessene Restwassermenge (Art. 29 ff. GSchG), soweit er nach der Wasserrechtsgesetzge bung5 eine Konzession erteilt. 2 Der Regierungsrat übt die ihm nach Bundesrecht und kantonalem Recht direkt zustehenden Befugnisse aus. 3 Er ist zudem zuständig für a) die Sicherung angemessener Restwassermengen bei Wasserentnahmen aus Gewässern, soweit er nach der Wasserrechtsgesetzgebung eine Konzession erteilt (Art. 29 ff. GSchG); b) die generelle Herabsetzung der zulässigen Düngergrossvieheinheiten (Art. 14 Abs. 6 GSchG). § 3 6 2. Umweltdepartement 1 Das Umweltdepartement ist zuständig für: a) die Koordination des Vollzugs in den zuständigen Departementen und Amts stellen; SRSZ 1.1.2015 712.111 2 b) die Aufteilung des Kantonsgebietes in Gewässerschutzbereiche (Art. 19 Abs. 1 GSchG; § 21 Abs. 1 EGzGSchG); c) die Ausscheidung der Grundwasserschutzareale und die Überwälzung von Entschädigungen bei Eigentumsbeschränkungen (Art. 21 GSchG; § 21 Abs. 1 EGzGSchG); d) die Abgabe von Kontrollausweisen (§ 43 EGzGSchG); e) die Androhung und Anordnung der Ersatzvornahme gegenüber säumigen Gemeinwesen (§ 46 EGzGSchG). 2 Es ist zuständig für die Sicherung angemessener Restwassermengen (Art. 29 ff. GSchG), soweit dafür nicht der Kantons- oder Regierungsrat zuständig ist. 3 Es legt die Restwassermenge im Bewilligungs- oder Sanierungsverfahren sowie im Konzessionsverfahren der Bezirke fest (§ 30 Abs. 3 EGzGSchG). 4 Es prüft entsprechende Massnahmen für Anlagen, bei denen kein Konzessions verfahren notwendig ist (z.B. ehehafte Rechte). 5 Es ist zuständig für den Vollzug der Verordnung über die Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) mit Ausnahme von Art. 8 VTN. § 4 7 3. Amt für Umweltschutz 1 Das Amt für Umweltschutz ist die kantonale Gewässerschutzfachstelle (§ 5 EGzGSchG). 2 Es ist gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen zuständig für: a) die lnformation der Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der Gewässer, die Beratung von Behörden und Privaten, die Überwachung der ober- und unterirdischen Gewässer sowie die Empfehlung von Massnah men zur Verhinderung und zur Verminderung nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer (Art. 50 GSchG); b) die Regelung der Vorbehandlung von Abwasser, welches den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht (Art. 12 Abs. 1 GSchG), und die Anhörung bei einer zweckmässigen Beseitigung des ver schmutzten Abwassers ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen (Art. 17 Bst. b GSchG); c) die Bewilligung für die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anla gen sowie für Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in den be sonders gefährdeten Bereichen (Art. 19 Abs. 2 GSchG, Art. 22 Abs. 1 GschG); d) die Anordnung betreffend Meldungen über die Erstellung, Änderung oder Ausserbetriebnahme von Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkei ten (Art. 22 Abs. 5 GSchG); e) die Führung eines Katasters der Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkei ten (Art. 12 VWF); f) die Bewilligung zum Einbringen fester Stoffe in Seen (Art. 39 GSchG); g) die Bewilligung zur Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material (Art. 44 GSchG); h) die Durchführung von Erhebungen, die für den Vollzug des Gewässerschutz gesetzes erforderlich sind, und die Mitteilung der Ergebnisse (Art. 58 Abs. 1 GSchG); 712.111 3 i) das Erstellen der Inventare über die Wasserversorgungsanlagen, die Grund wasservorkommen und die Quellen für die Trinkwasserversorgung in Not lagen (Art. 58 Abs. 2 GSchG; Art. 8 VTN8); k) die Bewilligung der Einleitung von verschmutztem Abwasser in ein Gewässer (Art. 6 Abs. 1 GSchV9) sowie von Industrieabwasser und anderem Abwasser in die öffentliche Kanalisation (Art. 7 Abs. 1 GSchV); l) Verschärfung oder Ergänzung der Anforderungen an die Einleitung in ein Gewässer (Art. 6 Abs. 2 GSchV) oder in die öffentliche Kanalisation (Art. 7 Abs. 2 GSchV); m) die Erleichterung der Anforderungen an die Einleitung in ein Gewässer (Art. 6 Abs. 4 GSchV) oder in die öffentliche Kanalisation (Art. 7 Abs. 3 GSchV); n) Anordnungen über die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser (Art. 7 Abs. 2 GSchG; Art. 8 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 3 GSchV); o) die Überwachung von Industrieabwassereinleitungen in die öffentliche Ka nalisation oder in ein Gewässer (Art. 15 GSchV); p) die Information über die von ausserordentlichen Ereignissen verursach ten möglichen nachteiligen Einwirkungen auf Gewässer (Art. 17 Abs. 3 GSchV); q) Anordnung von grösseren Lagerkapazitäten für Klärschlamm (Art. 19 Abs. 3 GSchV); r) die Bewilligung einer anderen Entsorgungsart, als im kantonalen Klär schlamm-Entsorgungsplan vorgesehen, und die Anhörung des Empfänger kantons bei einer Entsorgung in einem andern Kanton (Art. 21 Abs. 4 GSchV); s) die Erstellung einer kantonalen Versorgungsplanung für Trinkwasser (Art. 46 Abs. 2 GSchV); t) die Beurteilung von Gewässerverunreinigungen, Ermittlung der Ursache, Beurteilung der Wirksamkeit möglicher Massnahmen und Einleitung von Massnahmen (Art. 47 GSchV). 3 Zusätzlich nimmt es folgende Aufgaben wahr: a) die Koordination von Massnahmen verschiedener Behörden und Amtsstellen, die ebenfalls Gewässerschutzaufgaben erfüllen (§ 5 Abs. 2 EGzGSchG); b) den Erlass von erforderlichen Anweisungen im Einzelfall (§ 5 Abs. 2 EG zGSchG); c) den Vollzug der Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung, soweit keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind (§ 5 Abs. 3 EGzGSchG); d) die Vorprüfung der generellen Entwässerungspläne (§ 12 Abs. 1 EGzGSchG) sowie die Vorbereitung zu ihrer Genehmigung; e) die Prüfung der Notwendigkeit einer Vorbehandlung und Vorreinigung von Abwasser aus industriellen und gewerblichen Anlagen (§ 15 Abs. 2 EG zGSchG); f) die Bewilligung für die Erstellung oder Änderung von öffentlichen Abwasser anlagen mit Ausnahme der Kanalisationen innerhalb der Bauzonen (§ 17 Abs. 2 Bst. a EGzGSchG); g) die Bewilligung für die Erstellung oder Änderung von privaten Anlagen, deren behandeltes Abwasser in ein Gewässer eingeleitet oder versickert wird (§ 17 Abs. 2 Bst. b EGzGSchG); SRSZ 1.1.2015 712.111 4 h) die Bewilligung für die Zuleitung von stetig anfallendem, unverschmutztem Abwasser zu einer zentralen Abwasserreinigungsanlage (§ 17 Abs. 2 Bst. c EGzGSchG); i) die Bewilligung für die Einleitung von industriellem oder gewerblichem Ab wasser in die öffentliche Kanalisation (§ 17 Abs. 2 Bst. d EGzGSchG); die Bewilligung für die Einleitung von unverschmutztem Abwasser in ein Oberflächengewässer, sofern der generelle Entwässerungsplan dies nicht all gemein zulässt (§ 17 Abs. 2 Bst. e EGzGSchG); j) den Erlass der Weisungen zur Überwachung und Kontrolle aller Abwasser anlagen (§ 18 EGzGSchG); k) die Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr von Klärschlamm generell oder im Einzelfall (§ 19 Abs. 3 EGzGSchG); l) die Vorprüfung von Grundwasserschutzzonen und -reglementen (§ 22 Abs. 1 EGzGSchG); m) die Abgabe und Erneuerung von Tankvignetten (§ 27 EGzGSchG); n) die Anhörung bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen ausserhalb der besonders gefährdeten Gewässerschutzbereiche (§ 29 Abs. 2 EGzGSchG); o) die Zusicherung und Rückforderung von Kantonsbeiträgen (§ 37 Abs. 2, § 38 Abs. 2 EGzGSchG); p) die Anordnung betreffend Mitteilungspflicht von Verfügungen und Entschei den der Gemeinden und Bezirke (§ 39 Abs. 3 EGzGSchG); q) die Ausübung der Behördenbeschwerde gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeinden und Bezirke (§ 40 EGzGSchG); r) die Ausübung der Parteirechte im Strafverfahren (§ 48 Abs. 2 EGzGSchG). § 5 10 § 6 11 4. Amt für Wasserbau Das Amt für Wasserbau a) erteilt die Bewilligung der Spülung und Entleerung von Stauräumen (Art. 40 GSchG); b) ordnet die erforderlichen Massnahmen zur Einsammlung von Treibgut bei Stauanlagen an und bewilligt die Rückgabe von Treibgut ins Gewässer (Art. 41 und 79 GSchG); c) erstellt das Inventar der bestehenden Wasserentnahmen (Art. 82 Abs. 1 GSchG) sowie eine Liste der Entnahme für die Wasserkraftnutzung aus Fliessgewässern ohne ständige Wasserführung (Art. 37 GSchV); d) beurteilt und stellt die Sanierungsbedürftigkeit der bestehenden, inventari sierten Wasserentnahmen fest und erstellt den Bericht zuhanden der nach dem Wasserrechtsgesetz zuständigen Behörden sowie des Bundes (Art. 82 Abs. 2 GSchG); e) nimmt Stellung zur Einleitung von unverschmutztem Abwasser in Fliess gewässer (Art. 6 Abs. 1 GSchV und § 17 Abs. 2 EGzGSchG); f) begleitet zusammen mit den Bezirken, der Gewässerschutzfachstelle, inte ressierten Amtsstellen und betroffenen Dritten wie Eigentümern, Wuhrkor porationen usw. mögliche Projekte zur Renaturierung von Oberflächenge 712.111 5 wässern und zur Öffnung eingedolter Gewässer in der Planung, Realisierung und Erfolgskontrolle (Anhang 1 GSchV); g) prüft Gesuche um Beiträge an die Renaturierung von Oberflächengewässern und an die Öffnung eingedolter Gewässer (§ 58 WRG12). § 7 13 5. Amt für Landwirtschaft 1 Das Amt für Landwirtschaft a) ordnet die Erhöhung von Lagerkapazitäten für Hofdünger an (Art. 14 Abs. 3 GSchG); b) bewilligt kleinere Lagerkapazitäten für Hofdünger (Art. 14 Abs. 3 GSchG); c) setzt die zulässigen Düngergrossvieheinheiten für den einzelnen Betrieb herab (Art. 14 Abs. 6 GSchG); d) erhöht oder setzt den ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich herab (Art. 24 Abs. 2 GSchV) e) bewilligt Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche (Art. 14 Abs. 7 GSchG und Art. 25 Abs. 5 GSchV); f) genehmigt Düngerabnahmeverträge (Art. 14 Abs. 5 GSchG; Art. 26 Abs. 1 GSchV) und kontrolliert die Buchführung über die Hofdüngerabgabe (Art. 27 GSchV); g) legt eine längere Mindestdauer für Düngerabnahmeverträge fest (Art. 26 Abs. 3 GSchV); h) erteilt bei Baubewilligungen für Neu- und Umbauten die Zustimmung für die landwirtschaftliche Verwertung von Abwässern (Art. 12 Abs. 4, 14 und 17 f. GSchG); i) kontrolliert periodisch Lagereinrichtungen und Aufbereitungsanlagen für Hofdünger sowie Rauhfuttersilos und ordnet wenn nötig deren Sanierung an (Art. 15 GSchG; Art. 28 GSchV); j) sorgt für die fristgerechte Sanierung der bestehenden Lagereinrichtungen (Art. 77 GSchG) und die Anpassung der höchstzulässigen Düngermenge (Art. 78 GSchG). 2 Es ist zuständig für die Beratung sowie die Aus- und Weiterbildung im Bereich der landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung (Art. 27 und 51 GSchG). § 8 14 6. Verkehrsamt 1 Das Verkehrsamt beseitigt Treibgut aus Seen, sofern dies für die Schiffbarkeit erforderlich ist. 2 Es sorgt nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden für eine umweltver trägliche Entsorgung des Treibgutes. § 9 15 § 10 16 7. Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei erfüllt die gewässerschutzpolizeilichen Aufgaben im Sinne der Polizeigesetzgebung (Art. 49 GschG). SRSZ 1.1.2015 712.111 6 2 Sie ist im Übrigen zuständig für die Anordnung der Beseitigung von Treibgut aus Seen, sofern eine unmittelbare Beeinträchtigung der Schifffahrt droht. II. Gewässerschutzbereiche und Grundwasserschutzareale § 11 17 1. Bezeichnung der Gewässerschutzbereiche 1 Das Amt für Umweltschutz arbeitet den Entwurf für die Gewässerschutzbe reiche aus. Es bezeichnet die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche (Art. 29 GSchV). 2 Es stellt den Entwurf den Bezirken und Gemeinden sowie den betroffenen Amtsstellen zur Stellungnahme zu, bevor das Umweltdepartement die Gewässer schutzbereiche festlegt. 3 Die Ausscheidung der Gewässerschutzbereiche ist periodisch, aber mindestens alle 10 Jahre zu überprüfen und falls notwendig zu überarbeiten. § 12 18 2. Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen 1 Das Amt für Umweltschutz prüft die Ausscheidung von Grundwasserschutz arealen und legt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Wasserver sorgungen den Entwurf für den Plan mit den Vorschriften während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage erfolgt beim Amt für Umweltschutz und den betroffe nen Gemeinden. 2 Während der Auflagefrist können die betroffenen Gemeinden und Wasserver sorgungen sowie unmittelbar betroffene Grundeigentümer beim Umweltdeparte ment schriftlich Einsprache erheben. 3 Das Umweltdepartement legt die Grundwasserschutzareale fest und entschei det gleichzeitig über die Einsprachen. Dagegen sind die Rechtsmittel gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz19 zulässig. III. Verschiedene Bestimmungen § 13 1. Zustandskontrollen und Schutzmassnahmen 1 Die Gemeinde kontrolliert periodisch den Zustand der Gewässer sowie der Abwasseranlagen im besiedelten Gebiet. Sie prüft dabei insbesondere alle Ein leitungen in die Gewässer sowie allfällige Fehlanschlüsse. 2 Bei drohenden oder bereits eingetretenen Verschmutzungen oder Schäden unternimmt sie die entsprechenden organisatorischen und baulichen Gegenmas snahmen. 3 Verschmutzungen sowie Gegenmassnahmen sind dem Amt für Umweltschutz sowie der Umweltschutz- und Seepolizei zu melden. 712.111 7 § 14 2. Verzeichnis der öffentlichen Gebäude sowie Strassen und Plätze (§ 32 Abs. 4 EGzGSchG) 1 Die Gemeinden erstellen ein Verzeichnis der öffentlichen Gebäude sowie aller öffentlichen und privaten Strassen und Plätze, die zusammen eine Fläche von mehr als 500 m2 ergeben, und die der öffentlichen Kanalisation angeschlossen sind. 2 Sie führen das Verzeichnis periodisch nach. § 15 3. Zutrittsrecht und Kontrollausweise 1 Die Vollzugsstellen der kantonalen Verwaltung, die Umweltschutzbeauftragten der Gemeinden sowie mit Vollzugsaufgaben beauftragte Dritte erhalten befristete und persönliche Kontrollausweise. 2 Die Polizeiorgane weisen sich mit ihrem Polizeiausweis aus, welcher diesem Kontrollausweis gleichgestellt ist. 3 Für Kontrollen und Zutritt zu Anlagen haben die Zutrittsberechtigten den Kontrollausweis vorzuweisen. In der Regel erfolgt die Kontrolle auf Voranmel dung. § 16 4. Informationsrechte und -pflichten 1 Die Bezirke und Gemeinden sowie die andern Amtsstellen informieren das Amt für Umweltschutz über ihre Vollzugstätigkeiten. 2 Verfügungen und Urteile der Strafbehörden sind dem Amt für Umweltschutz und dem betreffenden Gemeinwesen gleichzeitig wie dem Beklagten zuzustellen (§ 48 EGzGSchG). 3 Kantonale und kommunale Behörden und Amtsstellen sind zur Weitergabe von Akten sowie Anzeigen und Strafentscheiden an andere Behörden und Amtsstel len berechtigt, soweit sie für deren Vollzugsaufgaben erforderlich sind. IV. Abgeltungen und Beiträge § 17 1. Beitragsberechtigung, Voraussetzungen a) Kantonsbeiträge nach § 36 Abs. 1 EGzGSchG 1 Die Kantonsbeiträge werden gestützt auf den Entscheid des Bundes festge setzt. 2 Soweit die kantonale Verordnung oder diese Vollzugsverordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die Kantonsbeiträge die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts. § 18 b) Kantonsbeiträge nach § 36 Abs. 2 EGzGSchG 1 Die Kantonsbeiträge für abwassertechnische Sanierungen werden für die Pro jektierungs- und Baukosten zugesichert, welche pro angeschlossenem Einwoh nergleichwert über Fr. 6 000.- liegen. SRSZ 1.1.2015 712.111 8 2 Bei gewerblichen Betrieben wie Restaurants, Hotels usw. werden Beiträge für die Projektierungs- und Baukosten zugesichert, welche höher als 10 % des Verkehrswerts der Gebäudeschatzung der Gesamtanlage sind. 3 Der Gemeinderat entscheidet nach Massgabe des kommunalen Abwasserregle ments innert eines Jahres nach der Beitragszusicherung des Kantons über den Beitrag der Gemeinde. § 19 20 c) Kantonsbeiträge nach § 36 Abs. 3 EGzGSchG 1 Kantonsbeiträge werden gewährt, wenn die generelle Planung den eidgenössi schen und kantonalen Vorgaben entspricht, einen sachgemässen Gewässer schutz gewährleistet und dem Stand der Technik entspricht. 2 Gestützt auf den Kostenvoranschlag für die Vorbereitungsarbeiten und die Planungsstudien werden die Kantonsbeiträge pauschal festgesetzt. 3 Die generelle Planung von Abwasseranlagen umfasst die Phasen 1 bis 3 (bis und mit Bauprojekt, ohne Baubewilligungsverfahren/Auflageprojekt) gemäss Schweizer Norm SN 508 103. § 20 21 2. Beitragsgesuche und Zusicherungen 1 Gesuche um eine Beitragszusicherung sind dem Amt für Umweltschutz einzu reichen. Dem Gesuch sind alle für die Überprüfung notwendigen Unterlagen beizulegen (Projektpläne, technischer Bericht, Kostenvoranschlag, hydraulische und weitere erforderliche Berechnungen). Vor wesentlichen Änderungen ist die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. 2 Beitragsgesuche sind durch den Gemeinderat oder den Verbandsvorstand zu stellen. Das Amt für Umweltschutz leitet Gesuche für Bundesabgeltungen an das zuständige Bundesamt weiter und sorgt für die Vermittlung der Abgeltungen. 3 Über kantonale Zusicherungen entscheidet: a) das Amt für Umweltschutz bis Fr. 80 000.-; b) das Umweltdepartement bis Fr. 200 000.-; c) der Regierungsrat ab Fr. 200 000.- . § 21 22 3. Verwirkung des Beitragsanspruchs 1 Wird ein Vorhaben vor der Zusicherung des Kantonsbeitrages in Angriff ge nommen, so verfällt der Beitragsanspruch. 2 Das Umweltdepartement kann auf begründetes Gesuch hin einen vorzeitigen Arbeitsbeginn bewilligen (§ 37 Abs. 2 EGzGSchG). § 22 4. Arbeitsablauf Das Amt für Umweltschutz kann jederzeit in die Arbeiten, für die Beiträge des Bundes oder des Kantons zugesichert wurden, Einblick nehmen. 712.111 9 § 23 5. Abrechnung 1 Für die Auszahlung der Kantonsbeiträge sind dem Amt für Umweltschutz ein zureichen: a) das Auszahlungsgesuch; b) die Abnahmeprotokolle und Ausführungspläne der Anlage bzw. die generel len Planungen; c) für abwassertechnische Sanierungen ausserhalb des Baugebietes die Bei tragszusicherung der Gemeinde (§ 36 Abs. 2 EGzGSchG). 2 Die Auszahlung der Kantonsbeiträge erfolgt nach den verfügbaren Voran schlagskrediten. Sofern sich Arbeiten über längere Zeit erstrecken, kann das Amt für Umweltschutz Teilzahlungen gewähren. 3 Die Auszahlung von Bundesabgeltungen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes. V. Schlussbestimmungen § 24 1. Änderung von Erlassen Die Vollzugsverordnung zum Wasserrechtsgesetz vom 13. September 197623 wird wie folgt geändert: § 13a und Überschrift 6a. Beiträge an Gewässerverbauungen und Renaturierungen 1 Die Kantons- und Bezirksbeiträge an Gewässerverbauungen gemäss § 57 des Gesetzes werden wie folgt abgestuft: 20 % im Normalfall bis 23 % bei finanzschwachen Körperschaften oder bei Ausführungen grosser Gewässerverbauungen über eine Zeitdauer von mehreren Jahren bis 25 % bei dringenden Hochwasserschutzmassnahmen und unverhältnis mässig hoher Restkostenbelastung der Wuhrkorporation 26 % bei Katastrophenfällen und unverhältnismässig hoher Restkosten belastung der Wuhrkorporation. 2 Die Kantons- und Bezirksbeiträge an Renaturierungen gemäss § 58 des Geset zes werden wie folgt abgestuft: 20 % im Normalfall bis 26 % bei finanzschwachen Bauherrschaften oder bei Revitalisierungen mit besonderem ökologischem Wert wie Vernetzung intakter Lebensräu me, Beseitigung fischereilicher Hindernisse, Umsetzung von Ge samtkonzepten oder Projekten mit Initialwirkung. 3 Die Dienststelle Wasserbau klärt die Beitragsvoraussetzungen ab und holt dazu die Stellungnahmen des Amtes für Umweltschutz und bei Bedarf weiterer inte ressierter Amtsstellen ein. SRSZ 1.1.2015 712.111 10 § 13b (neu) 6b. Grundlagenbeschaffung 1 Die Dienststelle Wasserbau zusammen mit den Bezirken erhebt die Grundlagen für den Hochwasserschutz gemäss Art. 27 der Verordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994.24 2 Es beantragt den für die Richt- und Nutzungsplanung zuständigen Behörden die Berücksichtigung der Gefahrengebiete und des Raumbedarfs der Gewässer. § 25 2. Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung werden die Ausführungsvor schriften zur kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 5. Dezember 199525 aufgehoben. § 26 3. Inkrafttreten 1 Diese Vollzugsverordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetz sammlung aufgenommen. 2 Sie tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2001 in Kraft.26 1 GS 20-124 mit Änderungen vom 18. Dezember 2001 (GS 20-180), vom 17. Juni 2008 (GS 22-22ad), vom 18. Juni 2008 (VVzPBG, GS 22-19i), vom 2. Februar 2010 (GS 22-92) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). 2 SR 814.20. 3 SRSZ 712.110. 4 Überschrift und Abs. 3 (neu) in der Fassung vom 18. Juni 2008. 5 Wasserrechtsgesetz vom 11. September 1973, WRG, SRSZ 451.100. 6 Überschrift und Einleitung zu Abs. 1 in der Fassung vom sowie Abs. 2 bis 5 neu eingefügt am 17. Juni 2008. 7 Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 18. Dezember 2001; Bst. c und d in der Fassung vom Bst. f, g und h aufgehoben am 2. Februar 2010, Bst. h bis v werden zu Bst. f bis t. 8 Verordnung über die Sicherstellung der Wasserversorgung in Notlagen vom 20. November 1991, SR 531.32. 9 SR 814.201. 10 Aufgehoben am 17. Juni 2008. 11 Überschrift und Einleitung in der Fassung vom 17. Juni 2008; Bst. f in der Fassung vom 2. Februar 2010. 12 Wasserrechtsgesetz vom 11. September 1973, SRSZ 451.100. 13 Überschrift und Einleitung zu Abs. 1 in der Fassung vom sowie Abs. 2 neu eingefügt am 17. Juni 2008. 14 Neu eingefügt am 2. Februar 2010. 15 Aufgehoben am 17. Juni 2008. 16 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 2. Februar 2010. 17 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 18 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 19 SRSZ 234.110. 20 Abs. 3 neu eingefügt am 2. Februar 2010. 21 Abs. 3 Bst. b in der Fassung vom 17. Juni 2008. 22 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 712.111 11 23 SRSZ 451.111. 24 SR 721.100.1. 25 Abl 1995 1747. 26 Abl 2001 1174; Änderungen vom 18. Dezember 2001 am 1. Januar 2002, vom 17. und 18. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323, 1339), vom 2. Februar 2010 am 1. Januar 2010 (Abl 2010 338) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. SRSZ 1.1.2015

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