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Laws of Switzerland

Implementing Ordinance relating to the Federal Animal Disease Act

Made 1999-12-14 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Tierseuchen (Kantonale Tierseuchenverordnung).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Luzern
Subjects
Livestock
Keywords
pests/diseases, animal health, animal production, cattle, special fund, offences/penalties

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  1. SRL Nr. 845 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Tierseuchen (Kantonale Tierseuchenverordnung) vom 14. Dezember 1999* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 59 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661, § 32 des Viehhan delskonkordats vom 13. September 19432 und auf die §§ 4–6 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse vom 26. November 19683, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: I. Organisation § 1 Regierungsrat Der Regierungsrat a. übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung aus, b. wählt die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt sowie die Amtstierärztinnen und -ärzte und deren Stellvertretung, c. erlässt Sömmerungs- und Winterungsvorschriften, d. bezeichnet die Entsorgungsbetriebe, e. legt in besonders schwerwiegenden Fällen die Entschädigungen im Sinn von § 26 dieser Verordnung fest. * G 1999 354 1 SR 916.40 2 SRL Nr. 933. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 3 SRL Nr. 847 2 Nr. 845 § 2 Gesundheits- und Sozialdepartement Das Gesundheits- und Sozialdepartement a. beaufsichtigt die Organe der Tierseuchenpolizei, b. wählt die Bieneninspektorinnen und -inspektoren, die Markt- und Schautierärztinnen und -ärzte, die Schatzungsexpertinnen und -experten sowie deren Stellvertretung, c. erlässt Richtlinien über die Entschädigungen der Funktionäre der Tierseuchenpoli zei, d. bezeichnet die regionalen Sammelstellen, von denen die gefährlichen tierischen Ab fälle abgeholt und zur Entsorgung gebracht werden. § 34 Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen 1 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vollzieht die eidgenössi sche und die kantonale Tierseuchengesetzgebung, soweit Gesetz oder Verordnung nicht eine andere Stelle als zuständig erklären. 2 Nebst den in Artikel 301 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19955 dem Kantonstierarzt übertragenen Pflichten hat sie insbesondere folgende Aufgaben: Sie a. ist besorgt für die Bereitstellung der seuchenrelevanten Infrastruktur und kann pro phylaktische Einsätze anordnen, b. sorgt für die Aus- und Weiterbildung der seuchenpolizeilichen Funktionäre, c. bestimmt für jeden Betrieb, in dem Klauentiere oder mehr als 50 Haushühner gehal ten werden, eine Kontrolltierärztin oder einen Kontrolltierarzt, d. beaufsichtigt die Einhaltung der Vorschriften über die Kennzeichnung und Regist rierung, die Begleitdokumente, die Tierverkehrsdatenbank sowie den Viehhandel, e. vollzieht die Vorschriften über den Viehhandel, einschliesslich der Erteilung und des Entzugs der Viehhandelspatente sowie der Leitung und Organisation der Einfüh rungskurse, f. bewilligt Viehmärkte, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen und trifft die Anordnungen für deren seuchenpolizeiliche Überwachung, g. ist besorgt für die vorschriftsgemässe Entsorgung tierischer Abfälle, h. beaufsichtigt die Verarbeitung von Küchen- und Speiseabfällen zu Tierfutter, i. trifft Massnahmen zur Beaufsichtigung der Tiertransporte, k. entscheidet über die Entschädigungen bei Tierverlusten und Seuchenbekämpfungs massnahmen, l. erteilt die Bewilligung zum Besamen gemäss Artikel 51 Absatz 2 der Tierseuchen verordnung und vollzieht sämtliche Vorschriften über die künstliche Besamung und den Embryotransfer. 4 Fassung gemäss Änderung vom 18. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. Februar 2011 (G 2011 34). 5 SR 916.401. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. Nr. 845 3 § 4 Amtstierärztinnen und -ärzte 1 Die Amtstierärztinnen und -ärzte unterstützen die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen6 in seuchenpolizeilichen Belangen und sorgen als amtliche Tierärz tinnen und -ärzte gemäss der Tierseuchengesetzgebung und den Weisungen der Dienst stelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen in ihren Ämtern für den Vollzug der Vorschriften über die Bekämpfung von Tierseuchen. 2 Sie können von der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zur Erledi gung weiterer Aufgaben im Bereich der Fleischkontrolle beigezogen werden. § 5 Veterinärkommission Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt und die Amtstierärztinnen und -ärzte bil den zusammen die Veterinärkommission. Sie kann bei Bedarf zur Beratung seuchenpo lizeilicher Fragen einberufen werden. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt präsidiert die Kommission. § 6 Gemeinde7 Die Gemeinde8 a. wählt, beaufsichtigt und entschädigt die Wasenmeisterinnen und -meister und deren Stellvertretung; die Wahlen sind der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veteri närwesen mitzuteilen, b. trifft die Massnahmen zur Entsorgung tierischer Abfälle gemäss den §§ 17 ff. dieser Verordnung, c. übermittelt die Pläne für Neu- und Umbauten von Schlachtanlagen, Sammelstellen für tierische Abfälle sowie Betriebsanlagen für Küchen- und Speiseabfallverwertung der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zur Genehmigung, d. trifft mit Ausnahme der Anordnungen für die seuchenpolizeiliche Überwachung alle für die Durchführung von Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstal tungen notwendigen Massnahmen, e. vollzieht beim Ausbruch von Seuchen die von der Dienststelle Lebensmittelkontrol le und Veterinärwesen oder von den Amtstierärztinnen und -ärzten angeordneten Massnahmen und unterstützt die Seuchenbekämpfung insbesondere mit der Bereit stellung des erforderlichen Personals und Materials. 6 Gemäss Änderung vom 18. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. Februar 2011 (G 2011 34), wurde in den §§ 4, 6–9, 11–14, 18, 23, 24, 28 und 32 die Bezeichnung «Veterinärdienst» durch «Dienststelle Le bensmittelkontrolle und Veterinärwesen» ersetzt. 7 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 8 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 4 Nr. 845 § 7 Kontrolltierärztinnen und -ärzte 1 Die Kontrolltierärztinnen und die Kontrolltierärzte führen die Untersuchungen durch, die im Rahmen der seuchenpolizeilichen Überwachung der Tierbestände vorzunehmen sind und erledigen im Weiteren die ihnen von den Amtstierärztinnen und -ärzten sowie der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zugewiesenen Aufgaben. 2 Als Kontrolltierärztinnen und -ärzte werden in der Regel die Bestandestierärztinnen und -ärzte bestimmt. Gesuche für einen Wechsel werden in der Regel bloss auf Ende Jahr bewilligt. § 8 Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleure Die Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleure erfüllen die ihnen von der Tierseuchenge setzgebung übertragenen Aufgaben. Sie haben insbesondere a. darüber zu entscheiden, ob Fleischabfälle, die bei der Fleischuntersuchung bean standet wurden, als Futterkonserven oder als Futter für Fleischfresser verwendet werden dürfen, b. einen Katalog der Sofortmassnahmen zu erstellen, die in grossen Schlachtbetrieben zu treffen sind, wenn eine hochansteckende Seuche festgestellt wird oder Verdacht auf eine solche besteht, c. den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch ei ner solchen befürchten lässt, unverzüglich der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt oder der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zu melden und die ersten Massnahmen zu treffen, d. bei der Entnahme der Proben in den Schlachtanlagen mitzuhelfen. § 9 Markt- und Schautierärztinnen und -ärzte Die Markt- und Schautierärztinnen und -ärzte besorgen die seuchenpolizeiliche Überwa chung von Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen nach den Weisungen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen. § 10 Schatzungsexpertinnen und -experten Die Schatzungsexpertinnen und -experten legen im Rahmen der §§ 25 ff. die Entschädi gung für Tierverluste fest. Nr. 845 5 § 11 Bieneninspektorinnen und -inspektoren 1 Die Ämter Luzern, Hochdorf, Sursee, Willisau und Entlebuch bilden je einen Bienen inspektionskreis. Für jeden Bieneninspektionskreis wird ein Bieneninspektor oder eine Bieneninspektorin gewählt. 2 Die Bieneninspektorinnen und -inspektoren vollziehen unter der Leitung der Dienst stelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die Vorschriften zur Bekämpfung von Bienenseuchen. Sie führen eine Bienenverkehrskontrolle über die in ihrem Kreis einge führten und aus ihrem Kreis ausgeführten Bienenvölker und ein Verzeichnis über die Standorte der Bienenvölker in ihrem Kreis. Sie erstatten der Dienststelle Lebensmittel kontrolle und Veterinärwesen über jeden Seuchenfall unverzüglich einen schriftlichen Bericht und stellen Antrag über die zu treffenden Massnahmen. 3 Die Bieneninspektorinnen und -inspektoren können geeignete Imkerinnen und Imker als Hilfskräfte beiziehen. Diese sind berechtigt, in ihrem Auftrag Bienenstände zu kon trollieren, Bienenproben zu entnehmen und die angeordneten Behandlungen zu überwa chen. § 12 Wasenmeisterinnen und -meister Die Wasenmeisterinnen und -meister betreuen die Sammelstellen für tierische Abfälle. Sie sorgen für das ordnungsgemässe Einsammeln, Zwischenlagern, Transportieren und gegebenenfalls für das Vergraben dieser Abfälle. Sie machen Aufzeichnungen über Menge und Herkunft der umgestandenen Klauentiere sowie Art und Menge der tieri schen Abfälle und melden diese der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinär wesen. II. Tierverkehr § 13 Kennzeichnung und Registrierung der Tiere 1 Wer Klauentiere hält, hat diese nach den technischen Weisungen des Bundes zu kenn zeichnen. 2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald9 erhebt gemäss der eidgenössischen Tier seuchengesetzgebung alle für die Seuchenbekämpfung notwendigen Daten über Klauen tiere und gibt sie dem Bundesamt und der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Vete rinärwesen bekannt. 9 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 76), wurde die Bezeichnung «Landwirtschaftsamt» durch «Dienststelle Landwirt schaft und Wald» ersetzt. 6 Nr. 845 § 14 Begleitdokumente und Tierverzeichnisse 1 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ist für die Verteilung des Formulars «Begleitdokument für Klauentiere» verantwortlich. 2 Sie überwacht die Führung der Tierverzeichnisse und die Ausstellung der vorgeschrie benen Dokumente gemäss den Vorgaben des Bundes. § 15 Tierverkehrsdatenbank Die Tierhalterinnen und -halter haben alle Zu- und Abgänge von Tieren der Gattungen Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine direkt der Tierverkehrsdatenbank AG in Bern (zentrale Datenbank) zu melden. § 16 Viehhandelsgebühren 1 Für ein Viehhandelspatent (Haupt- oder Nebenpatent) sind pro Jahr folgende Gebühren zu entrichten: a. Grundgebühr – für den Handel mit Pferden und Grossvieh Fr. 200.– – für den Handel mit Kleinvieh (Kälber bis zu 3 Monaten, Schafe, Ziegen und Schweine) Fr. 100.– b. Umsatzgebühr – für ein Pferd Fr. 5.– – für ein Stück Rindvieh, über 3 Monate alt Fr. 2.– – für ein Stück Kleinvieh, Kälber bis zu 3 Monaten, Schafe und Ziegen Fr. –.75 – für ein Schwein Fr. –.40 2 Alle Gebühren, inklusive des Abonnementsbetrags für die «Mitteilungen des Bundes amtes für Veterinärwesen», die Kanzleigebühr und die Gebühr für die durch den Vorort des Viehhandelskonkordats geleistete Kaution, sind vor der Aushändigung des Patents zu entrichten. Die Höhe der Umsatzgebühr wird nach dem voraussichtlichen Umsatz festgelegt und eine allfällige Differenz am Jahresende abgerechnet. 3 Für die bisherigen Patentinhaberinnen und -inhaber kann die Umsatzgebühr bei der Pa tenterneuerung nach den Vorjahresumsätzen festgelegt werden. Nr. 845 7 III. Entsorgung tierischer Abfälle § 17 Grundsatz Die Entsorgung tierischer Abfälle richtet sich nach der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA) vom 3. Februar 199310. § 18 Regionale Sammelstellen 1 Die Gemeinden errichten und unterhalten die regionalen Sammelstellen, wo die tieri schen Abfälle abzuliefern sind und bis zum Abtransport und zur unschädlichen Beseiti gung einwandfrei aufbewahrt werden können. Zusammenarbeitsverträge der Gemeinden sind der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zu melden. 2 Die Gemeinden beschaffen die für die Zwischenlagerung geeigneten Behälter. 3 Pläne und Baubeschrieb für regionale Sammelstellen bedürfen der Genehmigung der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen. Im Übrigen finden die Vor schriften zum Baubewilligungsverfahren in den §§ 188 ff. des Planungs- und Baugeset zes vom 7. März 198911 Anwendung.12 4 Das Gesundheits- und Sozialdepartement bezeichnet die regionalen Sammelstellen, von denen die gefährlichen tierischen Abfälle abgeholt und zur Entsorgung gebracht werden. § 19 Entsorgung 1 Tierkörper und weitere gefährliche tierische Abfälle sind bei der regionalen Sammel stelle abzuliefern, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind von den Gemeinden dem zentralen Sammeldienst der vom Regierungsrat bezeichneten Entsorgungsbetriebe zu übergeben. 2 Tierkörper von Grossvieh über 200 kg oder grössere Mengen Tierkörper von Kleinvieh über 300 kg sind dem zentralen Sammeldienst der Entsorgungsbetriebe zur direkten Ab holung zu melden und diesem zu übergeben. 3 Die Inhaberinnen und Inhaber von Schlachtbetrieben und Metzgereien sowie Direkt vermarkterinnen und -vermarkter sind für die vorschriftsgemässe Entsorgung der bei ih nen anfallenden tierischen Abfälle selber verantwortlich. 4 Für die Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen gelten die Artikel 41–46 der Tier seuchenverordnung. 10 SR 916.441.22. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 11 SRL Nr. 735 12 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 216). 8 Nr. 845 § 20 Finanzierung 1 Die Erstellungskosten für die regionalen Sammelstellen und die Beschaffung der Be hälter, der Unterhalt und die Organisation der Sammelstelle sowie die einwandfreie Aufbewahrung der Abfälle gehen zulasten der Gemeinden, soweit nichts anderes vorge sehen ist. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber von Schlachtanlagen und Metzgereien sowie Direktver markterinnen und -vermarkter haben die Kosten für die Entsorgung und die von ihnen benützten Behälter zu tragen. 3 Die Gemeinden können für das Verbringen von tierischen Abfällen in die Sammelstelle sowie für spezielle Aufwendungen bei der Annahme und Entsorgung von Tierkörpern durch die Wasenmeisterinnen und -meister Gebühren erheben. 4 Der Transport gefährlicher tierischer Abfälle, einschliesslich Teilen von Schlachttier körpern gemäss Artikel 181 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung, von den vom Ge sundheits- und Sozialdepartement bezeichneten regionalen Sammelstellen zu den Ent sorgungsbetrieben und die Entsorgung, einschliesslich der Abholung und Entsorgung der Tierkörper nach § 19 Absatz 2, werden aus der Tierseuchenkasse bezahlt. § 21 Wasenplätze Wasenplätze zum Vergraben von Tierkörpern müssen den Anforderungen der Tierseu chenverordnung und der VETA genügen. IV. Tierseuchenkasse § 22 Beiträge 1 Die gemäss § 4 Absatz 1 und § 5 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse vom 26. No vember 196813 an die Tierseuchenkasse zu leistenden Beiträge werden wie folgt festge setzt: a. Beitrag des Kantons Fr. 2.– je Einwohnerin und Einwohner b. Beitrag der Einwohnergemeinde Fr. 2.– je Einwohnerin und Einwohner c. Beitrag für Tiere der Rindergattung, inkl. Büffel, Bisons usw. Fr. 7.– je Tier, Bestand am Stichtag14 13 SRL Nr. 847 14 Fassung gemäss Änderung vom 27. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 451). Nr. 845 9 d. Beitrag für Schweine – Zuchtsauen und Zuchteber Fr. 2.– je Tier, Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag – Mastschweine und Remonten Fr. 1.– je Tier, Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag e. Beitrag für Ziegen ab 12 Monaten Fr. 2.– je Tier, Bestand am Stichtag f. Beitrag für Schafe ab 12 Monaten Fr. 4.– je Tier, Bestand am Stichtag15 g. Beitrag für Hirsche in Gehegen Fr. 1.– je Tier, Bestand am Stichtag h. Beitrag für Tiere der Pferdegattung Fr. 5.– je Tier, Bestand am Stichtag i. Beitrag für Geflügel: Zuchthennen und -hähne, Legehennen, Mastpou lets und Truthühner, Bestände ab 100 Stück Fr. –.05 je Tier, Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag j. Beitrag für Lamas und Alpakas Fr. 2.– je Tier, Bestand am Stichtag16 2 Die Beiträge sind am 30. Juni des laufenden Jahres zur Zahlung fällig. 3 Die Beiträge der Einwohnergemeinden werden jeweils aufgrund der ständigen Wohn bevölkerung des Vorjahres, jene der Tierhalterinnen und -halter aufgrund der aktuellen Viehzählung festgesetzt. Beiträge unter Fr. 5.– werden nicht eingezogen. 4 Wird die Angabe der Tierzahlen anlässlich der ordentlichen Erhebung der Tierzahlen verweigert, werden die Kosten für den dadurch verursachten Zusatzaufwand zur Erhe bung der Tierzahlen der Tierhalterin oder dem Tierhalter überbunden.17 § 23 Inkasso Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sorgt für den Einzug der Beiträge. 15 Fassung gemäss Änderung vom 27. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 451). 16 Fassung gemäss Änderung vom 29. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2004 361). 17 Gemäss Änderung vom 19. November 2002, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 534), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 eingefügt. 10 Nr. 845 § 24 Beiträge der Bienenhalterinnen und -halter 1 Die Bienenhalterinnen und -halter leisten für jedes Volk einen jährlichen Beitrag von Fr. 1.–. 2 Die Beiträge der Bienenhalterinnen und -halter werden von den Sektionen des Kanto nalverbandes Luzerner Imkervereine eingezogen und jeweils bis am 30. Juni des laufen den Jahres zusammen mit einem Verzeichnis der Bienenhalterinnen und -halter der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen abgeliefert. V. Tierentschädigungen und Bekämpfungskosten § 25 Höhe und Voraussetzungen der Tierentschädigungen 1 Die Entschädigungen für Tierverluste infolge hoch ansteckender Seuchen werden ge mäss der Tierseuchenverordnung vom Bund geleistet. 2 Für Tierverluste gemäss Artikel 32 des Tierseuchengesetzes18 gelten folgende Ent schädigungen: a. 90% des Schatzungswertes bei Milzbrand, Tollwut, Brucellose, Rickettsiose, Tuber kulose, enzootischer Leukose der Rinder, IBR-IPV, BSE und Traberkrankheit, in fektiöser Agalaktie der Schafe und Ziegen, Capriner Arthritis-Enzephalitis (CAE), Aujeszkyscher Krankheit, bösartiger Faulbrut und Sauerbrut der Bienen, b. 80% des Schatzungswertes bei Enzootischer Pneumonie (EP), Actinobacillose (APP) und Blauzungenkrankheit (BT),19 c. 60% des Schatzungswertes bei Beschälseuche, Encephalomyelitis, infektiöser Anä mie oder Rotz und bei den übrigen Seuchen nach Artikel 4 und 5 der Tierseuchen verordnung, soweit dies vorgesehen ist, d. Fr. 300.– zusätzlich zum Schlachterlös bei Boviner Virus-Diarrhoe (BVD). In Härte fällen kann der Kantonstierarzt eine höhere Entschädigung festlegen.20 3 Entschädigungen werden nicht geleistet oder bei leichtem Verschulden herabgesetzt, wenn eine Geschädigte oder ein Geschädigter die Seuche mitverschuldet, diese nicht oder zu spät gemeldet oder sonstwie die seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anord nungen nicht in allen Teilen befolgt hat. 18 SR 916.40 19 Fassung gemäss Änderung vom 27. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 451). 20 Fassung gemäss Änderung vom 15. Januar 2008, in Kraft seit dem 1. Februar 2008 (G 2008 22). Nr. 845 11 § 26 Entschädigungen bei andern seuchenhaft auftretenden Krankheiten Tierverluste wegen anderer seuchenhaft auftretender Krankheiten können auf Gesuch hin bis zu höchstens 50 Prozent des Schatzungswertes entschädigt werden, sofern keine Viehversicherung besteht und innert kurzer Zeit mehrere Tiere betroffen sind oder ein anderer Härtefall vorliegt. In besonders schwerwiegenden Fällen entscheidet der Regie rungsrat über den Entschädigungsansatz und die auszurichtende Entschädigung. § 27 Schatzung 1 Wird die Schlachtung oder Tötung und Entsorgung von höchstens zwei Tieren ange ordnet, ist die Schatzung durch eine Schatzungsexpertin oder einen Schatzungsexperten vorzunehmen. Ab drei Tieren ist die Schatzung durch mindestens zwei Schatzungsex pertinnen oder -experten vorzunehmen. 2 Bienenvölker und zu vernichtendes Wabenmaterial sind durch eine Bieneninspektorin oder einen Bieneninspektor zu schätzen. § 28 Kosten für seuchenpolizeiliche Massnahmen 1 Die von der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen angeordneten seu chenpolizeilichen Massnahmen wie Probenentnahmen, Untersuchungen, Transporte, sowie die Entschädigung der amtlichen Tierärztinnen und -ärzte, der Bieneninspektorin nen und -inspektoren und von deren Hilfskräften, der Schatzungsexpertinnen und experten sowie der Markt- und Schautierärztinnen und -ärzten und anderer von der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zugezogener Fachleute und Hilfskräfte werden von der Tierseuchenkasse übernommen. 2 In besonderen Fällen wie Quarantänierung aus dem Ausland eingeführter Tiere, bei Behinderung der seuchenpolizeilichen Organe oder vorschriftswidrigem Verhalten kön nen die Kosten der seuchenpolizeilichen Massnahmen der Tierhalterin oder dem Tier halter überbunden werden. § 29 Kosten für Material Die Kosten für Impfstoffe, Heilmittel und anderes zur Bekämpfung von Tierseuchen notwendiges Material können ganz oder teilweise von der Tierseuchenkasse übernom men werden. § 30 Kosten für Reinigung und Desinfektion An den Kosten für Reinigungen und Desinfektionen nach Auftreten von Seuchen kön nen die Tierhalterinnen und -halter mit maximal 50 Prozent beteiligt werden. 12 Nr. 845 VI. Straf- und Schlussbestimmungen § 31 Strafbarkeit Die Strafbarkeit richtet sich nach den Artikeln 47–52 des Tierseuchengesetzes. § 3221 Meldung an die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte melden der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die Strafurteile in Sachen Tierseuchenpolizei, Viehhandel und Fleischkontrolle. § 33 Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen (Kantonale Tierseuchenverord nung) vom 23. November 197022 wird aufgehoben. § 34 Inkraftsetzung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 14. Dezember 1999 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kurt Meyer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 21 Fassung gemäss Änderung vom 14. Dezember 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 358). 22 V XVII 958 (SRL Nr. 845)

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