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Laws of Switzerland

Implementing Ordinance relating to the Federal Act on foodstuff and articles of daily use (Cantonal Foodstuff Ordinance)

Made 1995-12-05 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Kantonale Lebensmittelverordnung).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Luzern
Subjects
Food and nutrition
Keywords
food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, processing/handling, standards, court/tribunal, alternative dispute settlement

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Text

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  1. SRL Nr. 843 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (kantonale Lebensmittel verordnung) vom 5. Dezember 1995* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 39 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19921, Artikel 21 Ab satz 2 der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19972, Artikel 34 Absatz 1 der Bio Verordnung vom 22. September 19973, Artikel 13 der Berg- und Alp-Verordnung vom 8. November 20064, Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 20055 und Artikel 14 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 26. November 20036,7 auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: I. Geltungsbereich § 1 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. * G 1995 477 1 SR 817.0 2 SR 910.12 3 SR 910.18 4 SR 910.19 5 SR 916.020 6 SR 916.51. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 7 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 48). 2 Nr. 843 2 Ausgenommen sind die Bereiche Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Her kunft, Schlachtung, Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Fleischverarbeitung und -lagerung, soweit sie mit einem Schlachtbetrieb direkt verbunden sind oder losge löst von einem Verkaufsbetrieb erfolgen. Diese Bereiche regelt die Kantonale Fleisch hygieneverordnung vom 21. Juni 19968.9 II. Organisation und Zuständigkeit § 2 Aufsicht Das Gesundheits- und Sozialdepartement überwacht unter der Oberaufsicht des Regie rungsrates den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. § 3 Vollzugsbehörde Die zuständige Vollzugsbehörde gemäss eidgenössischer Lebensmittelgesetzgebung ist der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin. § 4 Kontrollorgane 1 Kontrollorgane im Sinn der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung sind a. der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin, b. die Lebensmittelinspektoren und -inspektorinnen, c. die Lebensmittelkontrolleure und -kontrolleurinnen. 2 Für besondere Kontrollen kann der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin wei tere Kontrollorgane einsetzen. 3 Als Kontrollorgane können nur Personen eingesetzt werden, welche die Voraussetzun gen gemäss der eidgenössischen Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetz gebung vom 23. November 200510 erfüllen.11 § 5 Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen12 1 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen untersucht die zu Kontroll zwecken genommenen Proben und beurteilt sie hinsichtlich der Ziele der Lebensmittel gesetzgebung. 8 SRL Nr. 844 9 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 48). 10 SR 817.025.21. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 11 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 48). 12 Gemäss Änderung vom 18. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. Februar 2011 (G 2011 34), wurde in den §§ 5, 8, 11 und 13 die Bezeichnung «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz» durch «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen» ersetzt. Nr. 843 3 2 Für spezielle Untersuchungen kann der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin auch andere Laboratorien beauftragen. 3 Soweit es Kapazität und Infrastruktur zulassen, kann die Dienststelle Lebensmittelkon trolle und Veterinärwesen auch Untersuchungen für andere Amtsstellen und Private durchführen. Sie erhebt dafür kostendeckende Gebühren. 4 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ist die zuständige kantona le Vollzugsbehörde im Sinn von Artikel 7 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverord nung.13 § 6 Kantonschemiker/Kantonschemikerin 1 Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin leitet die Lebensmittelkontrolle in seinem oder ihrem Bereich, koordiniert die Tätigkeit der übrigen Kontrollorgane und sorgt für deren Aus- und Weiterbildung.14 2 Er oder sie leitet die Prüfungskommission für Lebensmittelkontrolleure und kontrolleurinnen gemäss Artikel 50 der Verordnung über den Vollzug der Lebensmit telgesetzgebung und bestimmt deren Mitglieder.15 § 7 Lebensmittelinspektoren und -inspektorinnen 1 Die Lebensmittelinspektoren und -inspektorinnen werden vom Regierungsrat gewählt. 2 Neben den vom Gesetz übertragenen Aufgaben überwachen und unterstützen sie die Tätigkeit der Lebensmittelkontrolleure und -kontrolleurinnen. § 8 Lebensmittelkontrolleure und -kontrolleurinnen 1 Die Lebensmittelkontrolleure und -kontrolleurinnen kontrollieren in der Regel einmal pro Jahr alle gewerblichen Betriebe in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäss den eidge nössischen Vorschriften und den Weisungen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen. 2–5 ...16 § 9 Gemeinden 1 …17 2 Für die Kontrolle von Pilzen zum Eigengebrauch können die Gemeinden Pilzkontrol leure und -kontrolleurinnen einsetzen. 13 Eingefügt durch Änderung vom 21. März 2000, in Kraft seit dem 1. April 2000 (G 2000 166). 14 Fassung gemäss Änderung vom 18. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. Februar 2011 (G 2011 34). 15 Eingefügt durch Änderung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 48). 16 Aufgehoben durch Änderung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 48). 17 Aufgehoben durch Änderung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 48). 4 Nr. 843 § 10 Untersuchungshandlungen Die Kontrollorgane haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Eigenschaft von Beam ten der gerichtlichen Polizei. III. Entschädigungen § 11 Vergütung von Proben Wird eine amtlich erhobene Probe nicht beanstandet, kann der Eigentümer bei der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die Vergütung ihres Ankaufs werts verlangen, sofern die Probe den vom Bundesrat festgesetzten Mindestwert besitzt. § 1218 Gebühren und Auslagen 1 Gebühren und Auslagen werden erhoben für a. Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, b. besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchge führt werden und einen Aufwand verursachen, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht, c. Bewilligungen. 2 Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, gilt der Gebührenrahmen nach Artikel 75 der eidgenössischen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200519. 3 Für besondere Dienstleistungen und Kontrollen nach Absatz 1b, wie beispielsweise Etiketten- und Planbeurteilungen, und für besondere Aufwendungen bei Inspektionen, wie beispielsweise Fotografien und erweiterte Abklärungen, beträgt der Stundenansatz 80 bis 170 Franken. 4 Die Gebührenhöhe für Laboruntersuchungen bemisst sich nach dem vom Verband der Kantonschemiker der Schweiz erarbeiteten Gebührentarif. Danach hat ein Aufwand punkt einen Wert von Fr. 2.10 (Stand: 1. Januar 2006). Der Wert der Aufwandpunkte wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. 5 Daneben können folgende Gebühren anfallen: – Wegpauschale bei Probenerhebungen und Inspektionen 15 Aufwandpunkte – erster beanstandeter Sachverhalt bei Inspektionen 15 Aufwandpunkte – jeder weitere beanstandete Sachverhalt 5 Aufwandpunkte 18 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 48). 19 SR 817.02 Nr. 843 5 6 Im Übrigen gelten der Gebührentarif und die Kostenverordnung für die Staatsverwal tung vom 28. Mai 198220. IV. Rechtsschutz § 1321 Rechtsmittel Gegen Verfügungen der Kontrollorgane der Lebensmittelkontrolle sowie der Prüfungs kommission für Lebensmittelkontrolleure und -kontrolleurinnen kann innerhalb von fünf Tagen schriftlich und begründet Einsprache bei der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erhoben werden. Das Rechtsmittelverfahren gegen den Einsprache entscheid bestimmt sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197222, soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht. § 14 Aufschiebende Wirkung Die verfügende Behörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einsprache oder Be schwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. § 15 Verfahren Soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege23. § 16 Haftung Soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht, gelten die Vorschriften des kantonalen Haftungsgesetzes vom 13. September 198824. V. Schlussbestimmungen § 17 Aufhebung eines Erlasses Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmit teln und Gebrauchsgegenständen vom 26. Juli 196825 wird aufgehoben. 20 SRL Nr. 681 21 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 48). 22 SRL Nr. 40 23 SRL Nr. 40 24 SRL Nr. 23 25 V XVII 549 (SRL Nr. 843) 6 Nr. 843 § 18 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 5. Dezember 1995 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Fässler Der Staatsschreiber: Baumeler

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